OGH 10ObS2304/96p

OGH10ObS2304/96p26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka, Dr.Manfred Palkowits und Dr.Robert Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen Kostenübernahme für Anstaltspflege und Transportkosten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Rs 47/96g-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Dezember 1995, GZ 5 Cgs 114/95f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 18.3.1961 geborene Klägerin leidet an Alkoholismus. Am 20.3.1994 wurde sie von ihren Eltern somnolent aufgefunden und mittels Krankentransport in das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien gebracht. Bei der Aufnahme betrug der Alkoholspiegel 5,02 % Grad. Die Klägerin wurde untersucht und es wurden Laborbefunde erhoben. Am nächsten Tag wurde sie wieder entlassen. Am 23.4.1994 wurde sie offensichtlich nicht allein gehfähig von ihrem Ehemann in die Ambulanz des genannten Krankenhauses gebracht. Dort wurde wegen eines Blutergusses über dem linken Auge ein Schädelröntgen durchgeführt, aus dem sich keine Zeichen eines Knochenbruches ergaben. Am nächsten Tag verließ die Klägerin entgegen ärztlichem Anraten die Abteilung. Bei der Aufnahme betrug der Alkoholspiegel 4,31 % Grad. Am 16.5.1994 wurde die Klägerin in einer U-Bahnstation tief somnolent aufgefunden; sie erhielt von einem Notarzt eine Injektion und wurde dann mit 4,84 % Grad Alkoholspiegel stationär in dem genannten Krankenhaus aufgenommen. Nach 2 1/2 Stunden war sie in der Lage, die Abteilung zu verlassen. Am 9.5.1995 wurde die Klägerin in einem Park aufgefunden. Den Rettungssanitätern war bereits bekannt, daß sie Entziehungsbehandlungen absolviert hatte. Bei der Aufnahme im Krankenhaus der Stadt Wien - Lainz am 9.5.1995 war sie benommen und zeigte Verhaltensstörungen. Sie wurde einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgestellt und am nächsten Tag wieder entlassen. Am 27.6.1994 kollabierte sie in einer Straßenbahn, sie wurde weinerlich mit lallender Sprache in das Kaiser-Franz-Josef-Spital eingeliefert. Der Alkoholspiegel betrug 4,06 % Grad. Eine Therapie war nicht notwendig. In allen geschilderten Fällen wurde keine medizinische Behandlung durchgeführt, die nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes möglich gewesen wäre. Die Ausnüchterung bedurfte keine stationären Krankenhausaufenthaltes. Die durchgeführten Untersuchungen wären ambulant möglich gewesen.

Mit Bescheid vom 3.8.1995 lehnte die beklagte Gebietskrankenkasse den Antrag der Klägerin auf Übernahme des Pflegegebührensatzes für die Aufenthalte vom 20. bis 21.3.1994, vom 23. bis 24.4.1994, am 16.5.1994 und am 27.6.1994 im Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien sowie vom 9. bis 10.5.1994 im Krankenhaus der Stadt Wien Lainz einschließlich der Kosten der mit den genannten Anstaltsaufenthalten "allenfalls" verbundenen Krankentransporten gemäß § 144 Abs 3 und 5 ASVG ab. Aus den Krankengeschichten und einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Beklagten gehe einwandfrei hervor, daß die bezeichneten Aufenthalte der Klägerin in den genannten Krankenanstalten nicht der Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 ASVG, sondern lediglich der Ausnüchterung nach Alkoholgenuß gedient hätten. Anstaltspflege sei vom Krankenversicherungsträger aber nur dann zu gewähren, wenn sie durch eine Krankheit im Sinne des ASVG bedingt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem ersichtlichen Begehren, die im angefochtenen Bescheid abgelehnten Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Standpunkt.

Das Erstgericht wies das Begehren, die Beklagte sei schuldig, den Pflegegebührensatz für die näher bezeichneten Krankenhausaufenthalte einschließlich der Kosten der mit diesen Anstaltsaufenthalten "allenfalls" verbundenen Krankentransporte zu übernehmen, ab. Die Anstaltspflege sei nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt gewesen, sondern habe ausschließlich der Ausnüchterungspflege bei starkem Alkoholrausch gedient und falle daher unter den Begriff Asylierung. Nach § 145 Abs 1 ASVG sei grundsätzlich die Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt durch den Versicherungsträger vorzunehmen. Nach § 145 Abs 2 ASVG sei die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger in Fällen gleichzuhalten, in denen mit der Aufnahme bis zur Einweisung ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden konnte, dies jedoch nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen für Anstaltspflege gegeben seien. Keine der beiden Voraussetzungen liege hier vor: Die ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgte Aufnahme in die öffentliche Krankenanstalt sei mangels Anspruchsvoraussetzungen für eine Anstaltspflege nicht der Beklagten zuordenbar; eine Säumnis wäre ihr nur bei mangelnder Reaktion auf die Anzeige der Krankenanstalt binnen 8 Tagen nach Aufnahme anzulasten gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht.

Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil das Klagebegehren auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ein solches auf wiederkehrende Leistungen ist (SSV-NF 9/65).

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Nach § 503 Z 4 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, daß eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Rsp 1924, 220; RZ 1977/65; MietSlg 40.805; EFSlg 57.836 uva; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva; vgl auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, ZPO14 § 503 E 108; ebenso Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 mit überzeugenden Argumenten gegen die herrschende Lehre: Fasching ZPR2 Rz 1930 und Rechberger/Simotta, Grundr.d.öst.ZPR4 Rz 858). Nach § 462 Abs 1 ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden (SZ 22/114; RZ 1967, 37; Kodek aaO Rz 2 zu § 462).

In der Berufung der Klägerin wurden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemacht und ausgeführt. Insbesondere wurde die Feststellung bekämpft, daß bei der Klägerin keine medizinische Behandlung durchgeführt worden sei, ergebe sich doch das Gegenteil aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre dieses Gutachten den Tatsachenfeststellungen zu Grunde zu legen gewesen. Die Behandlung sei zumindest geeignet gewesen, eine Verschlechterung hintanzuhalten, wenn auch das Grundleiden nicht mehr behebbar sei. Das Liegenlassen einer alkoholisierten Person sei jedenfalls der Gesundheit abträglich. Da sich aus dem Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, daß eine Heilbehandlung der Klägerin vorgelegen habe, sei das Urteil des Erstgerichtes auch aktenwidrig. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt; es finden sich darin keine rechtlichen Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - unrichtig erscheine (vgl § 506 Abs 2 ZPO). Es wurden auch keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit und eines Verfahrensmangels und übernahm die Feststellungen der ersten Instanz. Es wies auch - zutreffend - darauf hin, daß keine Rechtsrüge erhoben worden sei, billigte dann aber doch "der Vollständigkeit halber, sollte man aus den Berufungsausführungen eine Rechtsrüge entnehmen können", die Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) und ergänzte, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Behandlung eines Alkoholismus, sondern um die Ausnüchterung einer trunkenen Patientin gehandelt habe, weshalb keine Krankheit vorliege, die einen Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt hätte.

Da aber - wie oben ausgeführt - in der Berufung der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht geltend gemacht war, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen (vgl SSV-NF 5/18 zu dem Fall, daß das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.).

Aus diesen Erwägungen war auf die in der Revision enthaltene Rechtsrüge nicht einzugehen und der Revision im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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