Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. 9. 1988 aus Anlaß des Dienstunfalls vom 5. 8. 1987 die Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente als Dauerrente weiter zu gewähren, ab.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Berufung, in der er zwar als Berufungsgründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht anführte, inhaltlich aber nur Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptete. Ausführungen dazu, aus welchem Grund dem Erstgericht bei der Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlief, enthielt die Berufung hingegen nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sah die in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel nicht als gegeben an und ging auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung nicht ein, daß der entsprechende Berufungsgrund nicht ausgeführt worden sei. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Berufung eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, kann die Revision nicht mit Erfolg auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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