Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat in seiner Berufung ausschließlich gerügt, daß die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens unterblieben sei, somit unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Wenn nunmehr in der Revision ausgeführt wird, das Zusammenwirken der von den einzelnen medizinischen Fachgutachtern erhobenen Leidenszustände des Klägers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, so macht der Kläger damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Rüge in der Berufung unterblieben ist. Solche angeblichen Mängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Da eine ordnungsgemäße Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben wurde, kann diese in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen ist davon auszugehen, daß ein Versicherter, der in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, auch ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen kann (SSV-NF 1/11) und die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann (SSV-NF 1/4).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)