Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, war der in der Berufung der Klägerin vorgetragene Rechtsmittelgrund (Nichteinholung des beantragten berufspsychologischen Gutachtens) nicht als sekundärer Feststellungsmangel der Rechtsrüge zuzuordnen; es handelte sich vielmehr um die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurde. Das medizinische Leistungskalkül der Klägerin wurde vom Erstgericht ua auch auf Grund eines neurologischen-psychiatrischen Gutachtens festgestellt; ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung (10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92 ua; Fasching ZPR**2 Rz 1910). Im übrigen war die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage ausgeführt; die dargelegte Auffassung, daß die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Situation vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, ging nicht von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus. Enthielt aber die Berufung keine ausgeführte Rechtsrüge, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva, zuletzt 10 Ob S 221/91, 10 Ob S 356/91, 10 Ob S 6/92; vgl auch SSV-NF 5/18). Auf die Rechtsausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht weiter einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage, ob damit nicht abermals die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft wird.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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