OGH 10ObS356/91

OGH10ObS356/9114.1.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte L*****, Hausdame, ***** vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann u.a. Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1991, GZ 33 Rs 101/91-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. April 1991, GZ 6 Cgs 51/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 1989 gerichtete Klagebegehren ab, weil die am 30. März 1940 geborene Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf einer Hausdame (Gouvernante) weiterhin ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin macht Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, Unterbleiben der Parteienvernehmung), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche angeblichen Mängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres berufskundliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Daß der von der Klägerin ausgeübte Beruf einer Hausdame ständigen besonderen Zeitdruck erfordere, wurde - dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 16) folgend - nicht festgestellt, weshalb sich die Revisionsausführungen insoweit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellen.

Die Rechtsrüge geht nicht von der Feststellung aus, daß das medizinische Leistungskalkül der Klägerin die Tätigkeit einer Hausdame noch zuläßt, daß also die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann. Daß sie nach dem für sie maßgebenden § 271 Abs 1 ASVG keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat, weil ihr die Ausübung ihrer Berufstätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, erkannte und begründete das Berufungsgericht zutreffend (§ 48 ASGG). Die Rechtsmittelausführungen, der Klägerin sei eine Tätigkeit als Hausdame nicht mehr zumutbar, stellen sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 Ob S 290/91). Die Frage, ob die Klägerin auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden könnte, ist nicht mehr zu erörtern (vgl. SSV-NF 1/37, 1/68 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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