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§ 271 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5

zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 7

Berufsunfähigkeitspension.

§ 271.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

  1. 1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
  2. 2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,
  3. 3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
  4. 4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

zu Abs. 2 vgl. § 658 Abs. 7

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190817

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