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BGBl I 111/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2011
(NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012 ]

111. Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Zivildienstgesetz 1986, das Vereinsgesetz 2002, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Wettbewerbsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Hausbesorgergesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, das Weingesetz 2009, das Patentamtsgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postmarktgesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Wasserstraßengesetz geändert sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, ein Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, ein Stabilitätsabgabegesetz, ein Flugabgabegesetz, ein Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, ein Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird, ein Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, ein Agrarkontrollgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

 

1. Hauptstück
Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten

1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

3

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

4

Änderung des Parteiengesetzes

5

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

6

Änderung des KommAustria-Gesetzes

7

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

8

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

9

Änderung des Zustellgesetzes

10

Änderung des E-Government-Gesetzes

11

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

 

2. Hauptstück
Internationale Angelegenheiten

12

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

 

3. Hauptstück
Justiz

 

1. Abschnitt
Zivilrechtsangelegenheiten

13

Änderung des Aktiengesetzes

14

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

15

Änderung des Außerstreitgesetzes

16

Änderung des Baurechtsgesetzes

17

Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

18

Änderung der Exekutionsordnung

19

Änderung des Firmenbuchgesetzes

20

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

21

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

22

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

23

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

24

Änderung des GmbH-Gesetzes

25

Änderung der Insolvenzordnung

26

Änderung der Jurisdiktionsnorm

27

Änderung der Notariatsordnung

28

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

29

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

30

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

31

Änderung des Rechtspflegergesetzes

32

Änderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft

33

Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

34

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

35

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

36

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen

37

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

38

Änderung der Zivilprozessordnung

39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

2. Abschnitt
Strafrechtsangelegenheiten

40

Änderung des Strafgesetzbuches

41

Inkrafttreten

42

Änderung des Suchtmittelgesetzes

43

Änderung der Strafprozessordnung

44

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

45

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

46

Änderung des Strafregistergesetzes

 

3. Abschnitt
Sonstiges

47

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

48

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

49

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

50

Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

 

4. Hauptstück
Finanzen

51

Änderung des Garantiegesetzes 1977

52

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

53

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

54

Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009

55

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

56

Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz - StabAbgG)

57

Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz - FlugAbgG)

58

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

59

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

60

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

61

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

62

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

63

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

64

Änderung des Gebührengesetzes 1957

65

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

66

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

67

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

68

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

69

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

70

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

71

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften

72

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

73

Änderung des Investmentfondsgesetzes

74

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

75

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

76

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

77

Änderung der Bundesabgabenordnung

78

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

79

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

80

Änderung des Glücksspielgesetzes

81

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

82

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

83

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

84

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

85

Aufhebung des Stempelmarkengesetzes

 

5. Hauptstück
Innere Verwaltung

86

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

87

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

88

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

89

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 - LSG 2011)

90

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

 

6. Hauptstück
Landesverteidigung

 

1. Abschnitt
Wehrrecht

91

Änderung des Wehrgesetzes 2001

92

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

93

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

94

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

 

2. Abschnitt
Heeresforstverwaltung

95

Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird

 

7. Hauptstück
Wirtschaft

96

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

97

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes (Förderzinsnovelle 2011)

98

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

99

Änderung der Gewerbeordnung 1994

 

8. Hauptstück
Arbeit und Soziales

100

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

101

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

102

Änderung des Bundesbahngesetzes

103

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

104

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

105

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

106

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

107

Änderung des Hausbesorgergesetzes

108

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

109

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

110

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

111

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

112

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

113

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

114

Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG)

115

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (75. Novelle zum ASVG)

116

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum GSVG)

117

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum BSVG)

118

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (7. Novelle zum APG)

119

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (37. Novelle zum B-KUVG)

120

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

 

9. Hauptstück
Dienst- und Besoldungsrecht

121

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

122

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

123

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

124

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

125

Änderung der Reisegebührenvorschrift

126

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

127

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

128

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

129

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

130

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

131

Änderung des Poststrukturgesetzes

132

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

133

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

134

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

10. Hauptstück
Familie

135

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

11. Hauptstück
Wissenschaft und Kultur

136

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

137

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

138

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

 

12. Hauptstück
Gesundheit

139

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

 

13. Hauptstück
Umwelt, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft

140

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

141

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

142

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

143

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

144

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

145

Änderung des Weingesetzes 2009

146

Bundesgesetz über eine Bündelung von Kontrollaufgaben im agrarischen Bereich (Agrarkontrollgesetz)

 

14. Hauptstück
Verkehr und Innovation

147

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

148

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

149

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

150

Änderung des Postmarktgesetzes

151

Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes

152

Änderung des Luftfahrtgesetzes

153

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

154

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

155

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

156

Änderung des Wasserstraßengesetzes (Wasserstraßengesetznovelle 2010)

1. Hauptstück

Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten

Artikel 1

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Z 4 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. In § 17a Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 17a Z 4 und 5 in der Fassung des Art. 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

3. Dem § 81 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 24 Abs. 3 Z 5 und 6 in der Fassung des Art. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 9 samt Überschrift lautet:

„3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 93 ff des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 93 Abs. 5 BHG) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§§ 93 ff BHG) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, -belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen.

(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 98 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen gemäß § 118 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.

(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.“

2. § 9 samt Überschrift lautet:

„3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 101 ff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen (§ 117 Abs. 1 BHG 2013), vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 101 Abs. 4 BHG 2013) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen; hiebei gelten folgende Ausnahmen:

  1. 1. Soweit die Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 Anhangsangaben vorsieht, sind diese bis 5. Februar des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
  2. 2. Für die Beteiligungspositionen der Abschlussrechnungen der Vermögensrechnung (§ 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013) gilt der in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 bestimmte Vorlagetermin.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, -belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 - BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zu.

(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 119 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen gemäß § 118 BHG 2013 kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.

(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.“

3. § 25 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz - PartG, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 16 164 960 Euro. Dieser Betrag vermindert sich im Jahr 2011 um 3,6 vH, im Jahr 2012 um 5,6 vH, im Jahr 2013 um 6,5 vH und im Jahr 2014 um 7,2 vH. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich der für das Jahr 2014 zur Verfügung stehende Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

2. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2,21 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2015 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

3. § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Universitäts(Hochschul)professoren“ durch das Wort „Universitätsprofessoren“ ersetzt; der letzte Satz lautet:

„Für die Jahre 2011 bis 2014 sind jeweils die Gehalts- und Entgeltsansätze des Jahres 2010 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen und für das Jahr 2011 um 3,6 vH, für das Jahr 2012 um 5,6 vH, für das Jahr 2013 um 6,5 vH und für das Jahr 2014 um 7,2 vH zu reduzieren.“

2. § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation und zur Förderung der Presse“

2. In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In Ergänzung zu den Mitteln nach Abs. 1 stehen dem Fonds in den Jahren 2011 bis 2014 auch Mittel für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 zur Verfügung. Dazu sind von der RTR-GmbH für das Jahr 2011 1,4 Millionen Euro, für das Jahr 2012 2,6 Millionen Euro und für das Jahr 2013 2 Millionen Euro jeweils bis zum 15. Jänner des Jahres aus der nach § 23 Abs. 5 gebildeten Rücklage des Digitalisierungsfonds an die KommAustria zu übertragen. Die Mittel nach Abs. 1 und nach diesem Absatz sind auf getrennten Konten zu veranlagen. Die KommAustria hat die Mittel nach diesem Absatz ausschließlich für die Vertriebsförderung nach Abschnitt II des PresseFG 2004 und unbeschadet der zusätzlich nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes für denselben Zweck vorgesehenen Mittel zu verwenden.“

3. § 44 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 44a Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet.“

2. § 82 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 44a Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten.“

2. § 66b wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 50 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „einer Kopie“ die Wortfolge „des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

3. In § 27 Z 3 wird die Wortfolge „einer Kopie des Zustellnachweises“ durch die Wortfolge „gemäß § 22 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gerichtsorganisationsgesetzes“ der Ausdruck „- GOG“ eingefügt.

5. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

  1. „11. sofern der Zustelldienst diese Leistung anbietet, die Weiterleitung eines zuzustellenden Dokuments zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG auf Verlangen des Empfängers sowie die Mitteilung an die Behörde, wann das zuzustellende Dokument in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers (§ 89d GOG) gelangt ist.“

6. In § 33 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind.“

7. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Leitet der Zustelldienst ein zuzustellendes Dokument zur elektronischen Übermittlung nach den §§ 89a ff GOG weiter, ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen vorzunehmen.“

8. § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 22 Abs. 3, § 27 Z 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Z 10 und 11, § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:

„§ 17. für Daten aus öffentlichen Registern“

2. Die Überschrift zu § 17 lautet:

„für Daten aus öffentlichen Registern“

3. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist von Behörden die Richtigkeit von Daten, die in einem öffentlichen elektronischen Register enthalten sind, in einem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, haben sie, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt, die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Die Behörde hat den Betroffenen auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Datenermittlung hinzuweisen. Die Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 zu behandeln.“

4. Dem § 24 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 17 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist von Behörden bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Behörde und dem Auftraggeber des betreffenden Registers, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 25a“ ersetzt.

2. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

3. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag

  1. 1. für die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
  2. 2. für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro

    zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.“

4. Dem § 46 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(5) Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.“

5. In § 66 Abs. 1 wird das Zitat „§ 25 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 3“ ersetzt.

6. Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

7. In § 74 Z 1 wird das Zitat „§ 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 9 bis 11 und 13“ ersetzt.

8. In der Anlage II wird die Zeile „Begutachtung § 57a Kraftfahrgesetz jährlich“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967 jährlich bis 2012“

9. In der Anlage II wird die Zeile „Unternehmensregister laufend“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Unternehmensregister (§ 25) Errichtung“

10. In der Anlage II wird nach der neuen Zeile „Unternehmensregister (§ 25) Errichtung“ folgende Zeile eingefügt:

„Register der statistischen Einheiten (§ 25a) laufend“

11. In der Anlage II wird die Zeile „Gebäuderegister laufend“ durch folgende Zeile ersetzt:

„Gebäude- und Wohnungsregister laufend“

12. In der Anlage II wird nach der Zeile „Bildungsstandsregister laufend“ folgende Zeile eingefügt:

„Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG Errichtung“

13. In der Anlage II wird die Zeile „Registerzählung - Großzählung 2011 laufend“ durch folgende Zeilen ersetzt:

„Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2011 Durchführung

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Vorbereitung) laufend“

2. Hauptstück

Internationale Angelegenheiten

Artikel 12

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit beantragten Amtshandlungen erwachsen, die aus der antragstellenden Person zuzurechnenden Gründen nicht zustande kommen.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, Tarifpost 1a Abs. 5, Tarifpost 4 Abs. 1 und 2, Tarifpost 6 Abs. 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

4. Der Titel der Anlage zu § 1 lautet:

„KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze“

5. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 1 Abs. 1:

„(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung...................................................................................24 Euro“

6. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 1a Abs. 5:

„(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“

7. In der Anlage zu § 1 wird der in Tarifpost 4 Abs. 1 und 2 genannte Ausdruck „30 Euro“ jeweils durch den Ausdruck „40 Euro“ ersetzt.

8. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 6 folgende Abs. 7 bis 11 eingefügt:

„(7) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:

  1. 1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
  2. 2. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

(8) Ausstellung eines Expresspasses 100 Euro

(9) Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 45 Euro

(10) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses 220 Euro

(11) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des
zwölften Lebensjahres 165 Euro“

9. In der Anlage zu § 1 lautet die Tarifpost 7:

„TARIFPOST 7 Visa

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D).........................................................................................100 Euro

(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:

  1. 1. Kinder unter sechs Jahren,
  2. 2. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
  3. 3. Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  4. 4. begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100.

(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:

  1. 1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  2. 2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  3. 3. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
  4. 4. für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, insbesondere dann, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
  5. 5. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
  6. 6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  7. 7. für Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  8. 8. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
  9. 9. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
  10. 10. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.“

3. Hauptstück

Justiz

1. Abschnitt

Zivilrechtsangelegenheiten

Artikel 13

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 258 Abs. 1 wird der Verweis „§ 283 Abs. 2 bis 4 UGB“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 2 bis 5 FBG“ ersetzt.

2. Dem § 262 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 258 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 258 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.“

Artikel 14

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.“

2. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Klägers“ aufgehoben.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 erster Halbsatz lautet das Klammerzitat „(§ 434 ZPO)“.

b) Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) § 222 ZPO ist nicht anzuwenden.“

4. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Als Dolmetscher ist eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Steht eine geeignete Person nicht oder nicht für die angefragte Zeit zur Verfügung, so kann das Gericht auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellen. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen.“

5. Der bisherige Text des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.“

6. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(22)“ erhält die Absatzbezeichnung „(23)“.

b) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(23)“ erhält die Absatzbezeichnung „(24)“.

c) nach dem Abs. 24 wird folgender Abs. 25 eingefügt:

„(25) Die §§ 12, 38, 75 und 90 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 39 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 38 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. Juni 2011 angebracht wird. § 90 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt.“

Artikel 15

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 86a ZPO gilt sinngemäß.“

2. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit“ durch die Wortfolge „ausgenommen § 222 ZPO“ ersetzt.

3. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.“

5. Nach dem § 207g wird folgender § 207h samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010

§ 207h. Die §§ 10 und 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 23 und 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangen. § 46 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. § 47 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.“

Artikel 16

Änderung des Baurechtsgesetzes

Das Baurechtsgesetz, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1990, wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

Artikel 17

Änderung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.“

2. In § 43 Abs. 1 wird die Wendung „werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.“ durch die Wendung „sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“ ersetzt.

3. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 43 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2010 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. § 43 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 18

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.“

2. In § 80 Z 2 wird die Wortfolge „zu eigenen Handen“ durch die Wortfolge „nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften“ ersetzt.

3. § 249 Abs. 3 lautet:

„(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Übersteigt die im vereinfachten Bewilligungsverfahren hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 500 Euro und ist die Zahlung der hereinzubringenden Forderung aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung nicht zu erwarten, so kann der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zugestellt werden; Vollzugshandlungen können zugleich mit Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.“

4. Nach dem § 414 wird folgende Bestimmung samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 415. § 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.“

Artikel 19

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 wird die Wendung „zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch)“ durch die Wendung „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

2. § 24 lautet:

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und - wurde zuvor bereits einmal nach diesem Absatz vorgegangen - der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese Aufforderung ist wie eine Klage zuzustellen.

(4) Das Gericht kann anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe (Abs. 3) mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen, wenn der Pflichtverstoß anhand der Umstände naheliegt; diesfalls sind die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB sinngemäß anzuwenden.

(5) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden. Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“

3. Dem § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 22 Abs. 1 und 24 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; § 24 ist auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.“

Artikel 20

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Gericht oder“ aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines gerichtlichen Protokolls oder“ aufgehoben.

Artikel 21

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.“

2. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf volle 10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden“ ersetzt.

3. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „Euro abzurunden“ ersetzt.

4. In § 64 wird die Wortfolge „auf volle 10 Cent aufzurunden“ durch die Wortfolge „kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Sicherung der nach § 1 einzubringenden Beträge steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) zu; dieses Zurückbehaltungsrecht besteht auch in Ansehung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei im Wege der Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). An sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen (§§ 109, 110 und 115 StPO) des Beschuldigten (Angeklagten) steht dem Bund zur Sicherung der nach § 1 Z 1 bis 4 einzubringenden Beträge das Zurückbehaltungsrecht schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.“

2. § 19a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.“

Artikel 23

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

a) in der Z 1 lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:

„für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;“

b) in der Z 7 die Wendung „und 10“ durch die Wendung „ , 10 und 11 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14“ ersetzt;

c) in der Z 8 der Klammerausdruck „(Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke)“ und der Klammerausdruck „(Veranlassung)“ durch die Wendung „ , Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 werden der Klammerausdruck „(Abschriftgebühr)“ durch den Klammerausdruck „(Grundbuchsauszüge)“ sowie der Klammerausdruck „(Abschriften und Amtsbestätigungen)“ durch den Klammerausdruck „(Abschriften, Amtsbestätigungen, Ausdrucke und Apostillen)“ ersetzt.

3. In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde“ aufgehoben.

4. In § 7 Abs. 1

a) wird am Ende der Z 1 nach dem Strichpunkt folgende Wendung angefügt:

„in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;“

b) lautet die Z 3:

  1. „3. bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;“

5. In § 12 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Duplikate)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke)“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Zeugnisse)“ die Wendung „ , Registerauskünfte“ eingefügt.

6. In § 16 Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag von „733 Euro“ durch den Betrag von „750 Euro“ sowie in der Z 2 der Betrag von „2 465 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

7. In § 17 werden in der lit. a der Betrag von „1 232 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ und in der lit. b der Betrag von „6 162 Euro“ durch den Betrag von „6 500 Euro“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.“

9. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift eingefügt:

„IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
  2. 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
  2. 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.“

10. In § 31a

a) wird in Abs. 1 die Wendung „sowie die in §§ 16 und 17 angeführten Bemessungsgrundlagen“ durch die Wendung „sowie die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge“ ersetzt;

b) wird in Abs. 2 der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ ersetzt.

11. In der Tarifpost 1

a) lautet die Überschrift in der Spalte „Gegenstand“:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

1

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

b) werden in der Z I in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „1 754 Euro“ durch den Betrag von „2 100 Euro“ ersetzt.

c) wird nach Z I folgende Z II angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

159 Euro je Sprache

12. In der Tarifpost 2 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 580 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt;

13. In der Tarifpost 3 werden in der Spalte „Gegenstand“ jeweils der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“, der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“, der Betrag von „145 350 Euro“ durch den Betrag von „140 000 Euro“, der Betrag von „218 020 Euro“ durch den Betrag von „210 000 Euro“, der Betrag von „290 690 Euro“ durch den Betrag von „280 000 Euro“, der Betrag von „363 360 Euro“ durch den Betrag von „350 000 Euro“ und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „3 441 Euro“ durch den Betrag von „4 000 Euro“ ersetzt;

14. In der Tarifpost 4 werden in der Spalte „Gegenstand“ in der lit. a und b jeweils der Betrag von „360 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“, der Betrag von „730 Euro“ durch den Betrag von „700 Euro“, der Betrag von „2 180 Euro“ durch den Betrag von „2 000 Euro“, der Betrag von „3 630 Euro“ durch den Betrag von „3 500 Euro“, der Betrag von „7 270 Euro“ durch den Betrag von „7 000 Euro“, der Betrag von „36 340 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ und der Betrag von „72 670 Euro“ durch den Betrag von „70 000 Euro“ ersetzt.

15. Die Überschrift vor Tarifpost 5 lautet:

„III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren“

16. Die Überschrift vor Tarifpost 7 lautet:

„IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen“

17. Der Tarifpost 7 wird folgende Anmerkung 8 angefügt:

„8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 266, 276 ABGB) 12 000 Euro nicht übersteigen.“

18. In der Tarifpost 9

a) wird in der lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „45 Euro“ durch den Betrag von „38 Euro“ ersetzt;

b) wird in der lit. b in Z 1 und 3 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Hundertsatz „1 vH“ durch den Hundertsatz „1,1 vH“ ersetzt;

c) wird in der lit. d in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt, in der Spalte „Maßstab für die Gebührenbemessung“ die Wortfolge „für je 850 angefangene Zeilen“ aufgehoben und in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

d) wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG

  
 

1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell)

je abgefragter EZ

3 Euro

 

2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell)

je abgefragtem Blatt einer EZ

1,60 Euro

 

3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe)

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

4. Abfrage der Urkundensammlung

je abgefragter Urkunde

0,90 Euro

 

5. Abfrage des Personenverzeichnisses

je abgefragter Person

1,50 Euro

 

6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen)

aa) für die letzten fünf Jahre

bb) ohne zeitliche Begrenzung

1,50 Euro

3,60 Euro

 

7. GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter EZ

3,60 Euro

 

8. GB-Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragtem Blatt einer EZ

2 Euro

 

9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten Stichtag

je abgefragter TZ

1,80 Euro

 

10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation)

je abgefragter TZ

1,50 Euro

 

11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG)

je abgefragter KG

1,50 Euro

 

12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis

je Liegenschaftsgruppe

1,50 Euro

 

13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß

aa) bis zu 500m

bb) bis zu 1 000m

cc) bis zu 2 000m

3 Euro

10 Euro

40 Euro

 

14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug)

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3 Euro

10 Euro

 

15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse

aa) für 1 bis 10 Grundstücke

bb) für 11 bis 100 Grundstücke

3,20 Euro

12 Euro

 

16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche)

aa) bis zu 10 Treffern

bb) bis zu 100 Treffern

cc) bis zu 1 000 Treffern

0,90 Euro

3 Euro

30 Euro

 

17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts

je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt

1,40 Euro

e) wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.“

f) wird die Anmerkung 3a aufgehoben;

g) wird nach der Anmerkung 12 folgende Anmerkung 13 eingefügt:

„13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.“

h) lautet die Anmerkung 14:

„14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.“

i) wird in der Anmerkung 15 das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Auszüge“ ersetzt;

j) werden nach der Anmerkung 15 folgende Anmerkungen 16 und 17 angefügt:

„16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.

17. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 13 sublit. aa, 14 sublit. aa, 15 sublit. aa, 16 sublit. aa und bb sowie Z 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

19. In der Tarifpost 10

a) werden in der Z I lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „22 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“, jeweils der Betrag von „36 Euro“ durch den Betrag von „29 Euro“, der Betrag von „138 Euro“ durch den Betrag von „131 Euro“, der Betrag von „26 Euro“ durch den Betrag von „19 Euro“, der Betrag von „55 Euro“ durch den Betrag von „48 Euro“, der Betrag von „92 Euro“ durch den Betrag von „85 Euro“, jeweils der Betrag von „185 Euro“ durch den Betrag von „178 Euro“ und der Betrag von „73 Euro“ durch den Betrag von „66 Euro“ ersetzt;

b) wird in der Z III lit. a in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die Wortfolge „für je 850 angefangene Zeilen“ aufgehoben und der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

c) wird in der Z III lit. b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „10 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt;

d) wird nach Z III folgende Z IV angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

IV. Firmenbuchabfragen

a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz - FBG (Einzelabfragen)

 
 

1. Aktueller Firmenbuchauszug

3 Euro

 

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten

5 Euro

 

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit Gewerberegister-Daten

3,80 Euro

 

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten

5,40 Euro

 

5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Rechtsform)

0,90 Euro

 

6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste

0,90 Euro

 

7. European Business Register-Standardauszug

0,90 Euro

 

8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche

0,90 Euro

 

9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung

2,50 Euro

 

10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

12. Urkunden in der Urkundensammlung

je Urkunde 0,90 Euro

 

13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,13 Euro

 

15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person

0,90 Euro

 

16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

2,50 Euro

 

17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

2 Euro

 

18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr, wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist

 

b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen)

je ausgewiesenem Rechtsträger 1,20 Euro

e) wird nach der Anmerkung 1 folgende Anmerkung 1a eingefügt:

„1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 15 Euro.“

f) wird die Anmerkung 3a aufgehoben;

g) wird in der Anmerkung 15a nach der Wortfolge „des elektronischen Rechtsverkehrs“ die Wortfolge „spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag“ eingefügt;

h) lautet die Anmerkung 17:

„17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.“

i) wird in der Anmerkung 20 nach dem Wort „Jahresabschlüsse“ die Wendung „ , Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG“ eingefügt;

j) werden nach der Anmerkung 20 folgende Anmerkungen 21 bis 23 samt Überschrift angefügt:

„Zu Z IV:

21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 909 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.

23. § 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 1 bis 9, 12 und 15 bis 17 sowie lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist; auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 10 Z IV lit. a Z 10, 11, 13 und 14 mit der Maßgabe, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist.“

20. In der Überschrift vor der Tarifpost 12a wird das Wort „außerstreitigen“ aufgehoben.

21. In der Tarifpost 12a werden

a) in der Anmerkung 4 nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht.“

b) nach der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 5 angefügt:

„5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.“

22. In der Tarifpost 14

a) wird folgende Z 11 angefügt:

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG)

je angefragtem Rechtsträger 50 Euro

b) erhalten die Anmerkungen 3 und 4 die Bezeichnungen 4 und 5 und wird folgende Anmerkung 3 neu eingefügt:

„3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2 Euro zu entrichten.“

c) wird nach der Anmerkung 5 folgende Anmerkung 6 angefügt:

„6. § 31a ist auf den Gebührenbetrag in Anmerkung 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“

23. In der Tarifpost 15

a) werden in der Spalte „Gegenstand“ die Überschrift „Gebühren“ durch die Überschrift „Pauschalgebühren“ sowie in der lit. a der Klammerausdruck „(Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten)“ durch den Klammerausdruck „(Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke aus der Urkundensammlung)“ ersetzt und in der lit. b vor dem Wort „Amtsbestätigungen“ das Wort „sonstige“ eingefügt;

b) wird in der Anmerkung 6 nach der Wortfolge „sonstige Kopien“ die Wortfolge „sowie Ausdrucke“ eingefügt, das Wort „angefangene“ aufgehoben und folgender Satz angefügt:

„Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei - unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde - mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.“

c) lautet die Anmerkung 7:

„7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“

24. In Art. VI

a) lautet Z 28:

  1. „28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
    1. a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,
    2. b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,
    3. c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
    4. d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,
    5. e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,
    6. f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,
    7. g) § 112 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ZZZ/2010,
    8. h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,
    9. i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,
    10. j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,
    11. k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,
    12. l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,
    13. m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und
    14. n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.“

b) werden folgende Z 39 bis 44 angefügt:

  1. „39. § 2 Z 7, § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16 bis 18 und § 31a, die Tarifpost 1 Z I, die Tarifposten 2 bis 4, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 lit. a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. a, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifposten 14 und 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. § 2 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16, § 17 und die Tarifpost 1 Z I sowie die Tarifposten 2 bis 4, 9 lit. a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Z 1 lit. a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel und Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen. § 18 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.
  2. 40. Art. VI Z 28 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 3. März 2011 in Kraft. Die Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.
  3. 41. § 26b samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.
  4. 42. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.
  5. 43. §§ 6a und die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Grundstücksdatenbankverordnung 2009 - GDBV 2009, BGBl. II Nr. 502/2008, außer Kraft. Diese Verordnung sowie § 6a sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 1, die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2011 durchgeführt werden.
  6. 44. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände und die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Beträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“

Artikel 24

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 wird der Verweis „§ 283 Abs. 2 bis 4 UGB“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 2 bis 5 FBG“ ersetzt.

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.“

Artikel 25

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 70 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „zu eigenen Handen“ aufgehoben.

2. § 254 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO,“

3. Dem § 272 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 70 Abs. 2 erster Satz und § 254 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 26

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. Bei den Landes- und Handelsgerichten sowie den Oberlandesgerichten entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher der Einzelrichter.“

2. § 121a samt Überschrift wird aufgehoben.

Artikel 27

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 85 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

2. In § 117a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ und im letzten Satz das Wort „neunmonatigen“ durch das Wort „fünfmonatigen“ ersetzt.

Artikel 28

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.“

2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Kommt einem Organ gemäß Abs. 2 das Recht zu, den Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder abzuberufen, so ist für derartige Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; hat das Organ weniger als vier Mitglieder, so ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Soll in einem solchen Fall der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründen abberufen werden, so darf Begünstigten, deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) und Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Organ nach Abs. 2 beauftragt wurden, bei dieser Entscheidung insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen.“

3. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Ehegatte“ durch die Wendung „Ehegatte, dessen Lebensgefährte“ ersetzt.

4. Nach dem § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die von Begünstigten, deren Angehörigen (Abs. 2) oder in Abs. 3 genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftragt wurden.“

5. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen (§ 15 Abs. 2) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.“

6. In § 28 Z 2 wird nach dem Wort „unbeschadet“ die Wortfolge „des § 14 Abs. 3 und“ eingefügt.

7. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

8. In Art. XI wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 5 und § 42 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2011 in Kraft. Die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten sind dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch mitzuteilen.“

Artikel 29

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht“ durch die Wortfolge „fünfmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Artikel 30

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „neun Monate bei Gericht“ durch die Wortfolge „fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Artikel 31

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „ „Rechtspfleger“ “ durch den Ausdruck „ „Diplomrechtspfleger“ “ ersetzt.

2. § 11 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.“

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(5)“ erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.“

Artikel 32

Änderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft

Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 1 wird der Verweis „§ 283 Abs. 2 UGB“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 2 bis 5 FBG“ ersetzt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 65 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 65 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden.“

Artikel 33

Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005

Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Strafgericht“ die Wortfolge „in Ansehung dieser Handlung“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 werden in der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in der Z 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Bestimmung angefügt:

  1. „5. die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach § 199 StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.“

3. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975,“ durch den Ausdruck „StPO“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. In § 5 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs.“

6. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.“

Artikel 34

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 283 lautet:

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.

(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist - sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist - ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann - soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist - mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.

(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann - ohne vorherige Androhung - eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3 600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).

(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen.“

2. § 906 UGB wird wie folgt geändert:

a) Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(20)“ erhält die Absatzbezeichnung „(22)“.

b) nach dem Abs. 22 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 283 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 283 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verstöße gegen die in § 283 Abs. 1 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 gesetzt werden oder fortdauern. Hat die Offenlegungsfrist vor dem 1. März 2011 geendet und ist die Offenlegung nicht bis zum 28. Februar 2011 erfolgt, so ist mit einer Zwangsstrafverfügung nach § 283 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gegen das offenlegungspflichtige Organ sowie die Gesellschaft vorzugehen. Erst bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate nach dem 28. Februar 2011 kommen die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 und 5 jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes zur Anwendung. In Ansehung von Säumnissen der jeweiligen Organe vor dem 1. Jänner 2011 ist § 283 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 35

Änderung des Urkundenhinterlegungsgesetzes

Das Urkundenhinterlegungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 werden die Wortfolge „zu eigenen Handen“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

2. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.“

Artikel 36

Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen
(Verwahrungs- und Einziehungsgesetz - VerwEinzG)

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

(2) Die Bestimmungen über verwahrte Gegenstände und Sicherheitsleistungen, über deren Ausfolgung oder Verwertung die Strafgerichte oder die Staatsanwaltschaften zu entscheiden haben, sowie über die Hinterlegung und Verwertung gerichtlich gepfändeter Sachen bleiben unberührt.

§ 2. Verwahrnisse, die das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft nach dem Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verwahrung nicht verwerten oder ausfolgen kann, sind nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (strafrechtlicher Erlag). Auf solche Verwahrnisse sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wobei der Bund ab dem Erlagsantrag durch die Finanzprokuratur vertreten wird.

2. Abschnitt

Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen

Hinterlegungsverfahren

§ 3. (1) Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. Auch hat er den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Sitz des Erlagsgegners anzuführen, sofern er nicht bescheinigt, dass der Erlagsgegner trotz zumutbarer Erhebungen unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Der Erleger kann im Antrag Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags festsetzen.

(2) Über den Erlagsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden. Wenn die Verwahrung des Gegenstandes voraussichtlich nicht nur geringfügige Kosten verursachen wird, ist die Annahme von einem angemessenen, binnen vierzehn Tagen zu erlegenden Vorschuss des Erlegers abhängig zu machen.

(3) Im Annahmebeschluss sind das Verwahrnis zu beschreiben sowie der Erlagsgrund und gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausfolgung anzuführen. Darüber hinaus hat der Beschluss eine einfache und verständliche Information über die Einziehung von Verwahrnissen und die Möglichkeit einer Ausfolgung nach Einziehung zu enthalten.

(4) Der Annahmebeschluss ist dem Erleger und dem Erlagsgegner zuzustellen. Wenn der Erlagsgegner bei einem strafrechtlichen Erlag unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist und er oder seine Anschrift nicht mit einfachen Mitteln erhoben werden kann, ist der Beschluss ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators in der Ediktsdatei (§ 89j des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kundzumachen.

(5) Die Verpflichtung zur Erhebung des Erlagsgegners oder seines Aufenthalts (Abs. 1 zweiter Satz) und zur Erlegung eines Kostenvorschusses (Abs. 2 zweiter Satz) gilt nicht für einen strafrechtlichen Erlag.

§ 4. (1) Wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als zehn Erlagsgegner anführt oder mehr als zehn Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind, kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen. Dabei hat das Gericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die insbesondere auf Grund ihrer Kanzleiorganisation, ihrer technischen Ausstattung und ihrer sonstigen Belastung eine zügige Erledigung des Verfahrens gewährleistet. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Erleger, den Erlagsgegnern, deren Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, den Ausfolgungswerbern und dem Kurator zuzustellen und in der Ediktsdatei kundzumachen.

(2) Der Kurator vertritt die Erlagsgegner, auch wenn sie oder ihr Aufenthalt unbekannt sind, und die Ausfolgungswerber so lange, bis ihn das Gericht enthebt oder eine dieser Parteien seiner Bestellung für sich widerspricht.

(3) Der Kurator hat die Ansprüche der von ihm vertretenen Parteien dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Er hat sich zu bemühen, den Kontakt zu den Erlagsgegnern herzustellen, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.

(4) Reicht das Verwahrnis nicht aus, um alle Ansprüche der Erlagsgegner oder Ausfolgungswerber voll zu befriedigen, so hat der Kurator auf der Grundlage der von ihm geprüften Ansprüche zur Vorbereitung einer gütlichen Einigung einen Verteilungsvorschlag auszuarbeiten. Im Fall einer Einigung über den Verteilungsvorschlag hat er die von ihm eingeholten Zustimmungserklärungen dem Gericht zu übermitteln.

(5) Die Kosten des Kurators hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 82, 82b und 82c der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zu bestimmen, wobei der Wert des Verwahrnisses die Bemessungsgrundlage bildet. Das Gericht kann den Kurator ermächtigen, die ihm zugesprochenen Kosten aus dem Erlag zu entnehmen.

Ausfolgungsverfahren

§ 5. (1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.

(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.

Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

§ 6. (1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.

(2) Verwahrungskosten sind die

  1. 1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
  2. 2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie
  3. 3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

3. Abschnitt

Einziehung

Voraussetzungen der Einziehung

§ 7. (1) Ein Verwahrnis, dessen Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, ist nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen.

(2) Das Verwahrnis kann schon vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen eingezogen werden, wenn es verderblich ist, mit der weiteren Verwahrung die Gefahr einer erheblichen Wertminderung verbunden ist oder die Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung den Wert des Verwahrnisses vor Ablauf dieser Fristen übersteigen werden.

Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist

§ 8. Die Einziehungsfrist (§ 7 Abs. 1) beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen Obsorge (§ 133 Abs. 4 AußStrG), erforderlich ist. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.

Stichtag und Wertänderungen

§ 9. Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.

Zuständigkeit

§ 10. (1) Die Entscheidung über die Einziehung obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof der Einzelrichter.

(3) Die Verfügung über und die Verwertung eines rechtskräftig eingezogenen Verwahrnisses obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts als Angelegenheit der Justizverwaltung.

Einziehungsverfahren

§ 11. (1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind.

(2) Der Wert des Verwahrnisses ist nach § 145 Abs. 3 AußStrG zu erheben.

(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden.

(4) Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen.

(5) Der Beschluss auf Einziehung ist den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.

Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis

§ 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen.

(2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

(3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen.

(4) Wertlose Verwahrnisse sind zu vernichten.

Ausfolgung nach Einziehung

§ 13. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren ab Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses.

(2) Der Antrag ist an den Vorsteher (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts zu richten. Er hat hievon das Verwahrschaftsgericht zu verständigen. Das Gericht hat die Verwahrungskosten (§ 6 Abs. 2), die bis zur rechtskräftigen Einziehung entstanden sind, zu bestimmen. Nach Rechtskraft ist der Vorsteher (Präsident) von diesem Beschluss zu verständigen.

(3) Entspricht der Vorsteher (Präsident) dem Begehren nach Abs. 1 nicht binnen drei Monaten oder lehnt er es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden.

§ 14. Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

Aufforderung an Empfangsberechtigten

§ 15. (1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.

(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.

Ausfolgung und Verwahrungskosten

§ 16. (1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.

(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.

Säumnis des Empfangsberechtigten

§ 17. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf gerichtliche Verwahrnisse, die vor seinem Inkrafttreten erlegt wurden, über deren Ausfolgung oder Einziehung (Heimfall) aber nicht bis zum 30. April 2011 in erster Instanz entschieden wurde, anzuwenden.

(3) Soweit noch Verfahren vor Rückstellungskommissionen behängen, sind auch auf die Ausfolgung und Verwahrung solcher Verwahrnisse die Bestimmungen dieses Bundesgesetz anzuwenden, sofern über die Ausfolgung des Verwahrnisses nicht bis 30. April 2010 in erster Instanz entschieden wurde.

(4) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse außer Kraft. Auf Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt über die Ausfolgung oder Einziehung in erster Instanz entschieden wurde, sind dessen Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel 37

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

In § 52 Abs. 2 Z 4 werden die Wortfolge „zu eigenen Handen“ durch die Wortfolge „mit Zustellnachweis“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.“

Artikel 38

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 52 lautet:

§ 52. (1) In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.

(2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Bei Erlassung eines Zahlungsbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.

(3) Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

(4) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.

(5) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.“

2. § 54 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

a) Der dritte Satz wird aufgehoben.

b) Im bisherigen vierten und nunmehr dritten Satz wird nach den Worten „Soweit der“ die Wortfolge „durch einen Rechtsanwalt vertretene“ und nach dem Wort „diese“ das Wort „ungeprüft“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.“

3. Nach dem § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a. (1) Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, vom Gericht als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen.

(2) Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Hinweis in den Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist.“

4. § 87 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.“

5. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:

§ 92. (1) Kann die Zustellung der Klage an eine im Firmenbuch eingetragene juristische Person an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 6 FBG) nicht bewirkt werden, weil dort keine Abgabestelle besteht, gibt die klagende Partei keine andere Abgabestelle bekannt und ist auch dem Gericht ohne Ermittlungen keine andere Abgabestelle bekannt, so hat auf Antrag der klagenden Partei die Zustellung ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei zu erfolgen (§ 115 ZPO). Auf die Rechtsfolge des Abs. 2 ist im Edikt hinzuweisen. Die Zustellung gilt 14 Tage nach der Aufnahme der Mitteilung in die Ediktsdatei als bewirkt.

(2) Bis dem Gericht eine Abgabestelle bekannt gegeben wird, sind alle weiteren zuzustellenden Schriftstücke bei Gericht zu hinterlegen.“

6. Die Überschrift des Achten Titels lautet:

„Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung“

7. § 222 lautet:

§ 222. (1) Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

(2) Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Abs. 1 keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in

  1. 1. Wechselstreitigkeiten,
  2. 2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
  3. 3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
  4. 4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
  5. 5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
  6. 6. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
  7. 7. Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
  8. 8. Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
  9. 9. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  10. 10. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

(3) Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.“

8. Die §§ 223 bis 225 werden aufgehoben.

9. § 277 samt Überschrift lautet:

„Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

§ 277. Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.“

10. In § 393 Abs. 4 wird das Zitat „§ 52 Absatz 2“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.

11. Nach dem § 393 wird folgender § 393a samt Überschrift eingefügt:

„Zwischenurteil zur Verjährung

§ 393a. Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“

12. In § 461 Abs. 2 entfällt die Wendung „oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll“.

13. In § 465 werden die Abs. 2, 3 und 4 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

14. In § 467 Z 5 wird die Wendung „sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (§ 465 Absatz 2),“ aufgehoben.

15. § 468 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles“ aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“ sowie die Wendung „oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll“ aufgehoben.

16. § 469 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die diesbezüglichen Protokolle“ aufgehoben.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

17. In § 473a Abs. 4 wird die Wortfolge „oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt“ aufgehoben.

18. Dem § 517 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Kostenrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt.“

19. In § 520 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.“

20. In § 521a Abs. 1 werden im ersten Satz die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“ sowie im zweiten Satz die Wortfolge „oder des sie ersetzenden Protokolls“ aufgehoben.

21. In § 548 Abs. 2 wird die Wortfolge „hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss“ durch die Wortfolge „finden die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO keine Anwendung“ ersetzt.

Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.

(2) Art. 21 Z 2 bis 4 (§§ 20, 39 und 64 GebAG) und Art. 38 Z 2 lit. b und c (§ 54 Abs. 1a vorletzter und letzter Satz ZPO) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Art. 21 Z 1 (§ 1 GebAG) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) Art. 27 Z 2 (§ 117a NO), Art. 29 (RAO) und Art. 30 (RAPG) treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(4a) Art. 38 Z 1, 3, 5 und 16b (§§ 52, 86a, 92 und 469 Abs. 3 ZPO) tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.

(6) Art. 20 (FMedG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Beratung oder die Zustimmung nach dem 30. April 2011 erteilt wird.

(7) Art. 21 Z 2 und 3 (§§ 20 und 39 GebAG) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden.

(8) Art. 26 Z 1 (§ 8a JN) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.

(9) Art. 30 (RAPG) ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird.

(10) Art. 38 Z 1 (§ 52 ZPO) ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt.

(10a) Art. 38 Z 2 lit. c (§ 54 Abs. 1a letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

(11) Art. 38 Z 5 (§ 92 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht angebracht wird.

(12) Art. 38 Z 3 (§ 86a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht angebracht werden.

(13) Art. 38 Z 16 lit. b (§ 469 Abs. 3 ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum des Versäumungsurteils nach dem 30. Juni 2011 liegt.

2. Abschnitt

Strafrechtsangelegenheiten

Artikel 40

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs. 1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.“

2. Im § 43 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder zu einer Geldstrafe“.

3. Im § 43a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „diesen Teil“ die Wendung „ , höchstens jedoch deren Hälfte,“ eingefügt.

4. § 88 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 entfällt.

b) In der Z 3 wird das Wort „dreitägiger“ durch das Wort „vierzehntägiger“ ersetzt.

5. § 198 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.“

Artikel 41

Inkrafttreten

Art. 40 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 42

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Den Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) ist der Erwerb, die Verarbeitung und der Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.“

2. In § 35 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Stellungnahme“ die Wendung „einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht,“ eingefügt.

3. In § 35 Abs. 4 lautet der Eingangsteil „Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er“, in Z 2 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt, und im Schlussteil entfällt der Halbsatz „und wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf.“.

4. In § 35 Abs. 5 werden die Worte „Bezirksverwaltungsbehörde hat“ durch die Wendung „in Abs. 3 Z 2 genannten Stellen haben“ ersetzt.

5. In § 35 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen“ durch die Wortfolge „sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 8 lautet der letzte Satz:

„Im Übrigen sind die §§ 208 Abs. 3, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 39 Abs. 1 werden im Einleitungsteil nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „außer nach § 28a Abs. 2, 4 oder 5“ und nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „nach Anhörung der Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

8. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Maßnahme“ durch die Wortfolge „Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme,“ ersetzt.

9. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5). Liegt bereits eine Stellungnahme einer der in § 35 Abs. 3 Z 2 genannten Stellen oder das Ergebnis der Begutachtung durch den Arzt einer Einrichtung oder Vereinigung nach § 15 vor, so hat das Gericht die Stellungnahme oder das Ergebnis der Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen des Abs. 1 Z 1 heranzuziehen, es sei denn, dass eine Änderung der dafür erheblichen Umstände anzunehmen wäre.“

10. In § 39 Abs. 4 Z 1 wird vor dem Wort „bereit“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

11. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Hat“ durch die Wortfolge „Ist der Aufschub nicht zu widerrufen (§ 39 Abs. 4), oder hat“ ersetzt, und nach dem Wort „Verurteilter“ wird das Wort „sonst“ eingefügt.

12. In § 41 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Anstelle des Behandlungsbeitrags (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags gilt § 381 Abs. 3 und Abs. 5 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des § 39 auch ein dem Verurteilten auferlegter Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.“

13. In § 41 Abs. 4 werden die Worte „für das Hauptverfahren“ durch die Worte „im Ermittlungsverfahren“ ersetzt.

14. § 47 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen

  1. 1. über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
  2. 2. über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt

  1. 1. das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
  2. 2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
  3. 3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).“

2. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.“

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustellnachweis vorzunehmen.“

b) Im Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Eine Übermittlung durch Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG oder durch elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.“

4. Im § 84 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.“

5. Im § 88 Abs. 1 wird das Wort „mündlich“ durch die Wendung „im Fall der mündlichen Verkündung“ ersetzt.

6. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.“

b) Nach dem Abs. 2 werden folgender Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Das Rechtsmittelgericht kann den Beschluss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs. 2 verweisen, wenn

  1. 1. das Erstgericht örtlich oder sachlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) den Beschluss gefasst hat,
  2. 2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,
  3. 3. das Erstgericht die Anträge nicht erledigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat oder einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeführten Gründe vorliegt, oder
  4. 4. rechtliches Gehör (§ 6) nicht gewährt werden kann, weil der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird.

(2b) Bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das Rechtsmittelgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn es keinen Anlass findet, nach Abs. 2a vorzugehen. An die geltend gemachten Beschwerdepunkte ist das Rechtsmittelgericht nicht gebunden, zum Nachteil des Beschuldigten darf es jedoch niemals Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.“

c) Im Abs. 4 wird im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ermittlungsmaßnahme“ die Wendung „gemäß Abs. 2b“ eingefügt.

d) Im Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wendung „der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde nicht bekannt wird,“ durch die Wendung „ein Fall des Abs. 2a Z 4 vorliegt.“ ersetzt.

7. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.“

b) Folgende Abs. 2a bis 2c werden eingefügt:

„(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese gilt § 127 Abs. 1 nicht.

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs. 2a in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs. 4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs. 2 letzter Satz vorzugehen.

(2c) Bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.“

8. § 153 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder sonst aus besonderen Gründen erforderlich ist, den Zeugen oder Beschuldigten vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht zu laden.“

9. § 176 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichts angehalten werden (§ 183), gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“

10. § 187 Abs. 3 entfällt.

11. § 196 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.“

12. Im § 285 Abs. 3 entfällt die Wendung: „mündlich zu Protokoll zu geben oder“.

13. § 381 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach § 126 Abs. 2a einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;“

b) Im Abs. 6 wird die Wendung „sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen“ durch die Wendung „bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten“ ersetzt.

14. § 514 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 88 Abs. 1, 89 Abs. 2 bis Abs. 2b, Abs. 4 und Abs. 5, 153 Abs. 4, 176 Abs. 3, 187 Abs. 3, 196 Abs. 2 und 285 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. §§ 126 Abs. 2, 2a bis 2c, 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. § 196 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde.“

Artikel 44

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 25 samt Überschrift entfällt.

2. Art. VIII. wird nach dem Abs. 4d folgender Abs. 4e eingefügt:

„(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.“

Artikel 45

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 54a Abs. 1 wird nach dem Wort „Rücklage“ folgender Halbsatz eingefügt:

„ , sofern diese die Hälfte des nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegenden Betrags übersteigt,“

2. § 150 Abs. 3 lautet:

„(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht die Hälfte des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuss bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.“

3. Dem § 181 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) §§ 54a Abs. 1 und 150 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Strafregistergesetzes

Das Bundesgesetz über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Bereinigung des Strafregisters

§ 13b. (1) Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.

(2) Die Bundespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.

(3) Das Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Das Zitat in Abs. 7 lautet: „§ 2 Abs. 1 Z 4“.

b) Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) § 13b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

3. Abschnitt

Sonstiges

Artikel 47

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.“

2. In § 32 Abs. 6 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Jugendstrafsachen“ und die Wortfolge „die Jugendschutzsachen“.

3. Dem § 78 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die

  1. 1. Beleidigungen enthalten oder
  2. 2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder
  3. 3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

    nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.“

4. Nach § 78b wird nachstehender § 78c samt Überschrift eingefügt:

„Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung

§ 78c. (1) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.

(2) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils ohne Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,

  1. 1. an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder
  2. 2. bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.

    Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat jedoch, soweit dies für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und § 76) unerlässlich ist, gleichzeitig mit der unmittelbaren Vorlage an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes, Abschriften der vorgelegten Berichte dem Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofes erster Instanz vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Organisationsebene der Justizverwaltung die Berichtsaufträge erteilt wurden und sinngemäß auch für die an den Vorsteher des Bezirksgerichtes erteilten Berichtsaufträge.

(4) Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.“

5. In § 89a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.“

6. In § 89c wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Kredit- und Finanzinstituten nach § 1 Abs. 1 und 2 BWG und inländischen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.“

7. Nach § 89l wird nachstehender § 89m samt Überschrift eingefügt:

„Registerauskunft für Verbände

§ 89m. (1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,

  1. 1. ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und
  2. 2. ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.

(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.

(3) Auskünfte nach Abs. 1 Z 2 sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.“

8. Dem § 98 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 26 Abs. 7, § 32 Abs. 6, § 78 Abs. 5 und 6, § 78c und § 89a Abs. 3 mit 1. Jänner 2011,
  2. 2. § 89c Abs. 6 mit 1. Oktober 2011 und
  3. 3. § 89m mit 1. Jänner 2011, wobei Auskünfte bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) von erstgenannter zu erteilen sind.“

Artikel 48

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „bei welchen Gerichten,“ durch den Ausdruck „wo,“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.“

4. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.“

5. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.“

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „RStDG“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens sowie eine strafgerichtliche Verurteilung“ durch die Wendung „die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 5 wird nach der Wendung „Tritt nachträglich ein Umstand ein“ die Wendung „oder kommt hervor“ eingefügt.

10. In § 17 Abs. 1 wird der Betrag „1 274,2“ durch den Betrag „1 035“ ersetzt.

11. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 28a. Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.“

12. In § 29 wird nach dem Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011;
  2. 2. § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 28a mit 1. Juli 2011.“

Artikel 49

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden. Richteramtsanwärtern nach bestandener Richteramtsprüfung kann überdies die Vertretung der Anklage vor dem Landesgericht als Schöffengericht sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht übertragen werden.“

2. Im § 42 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 50

Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten

Schuldübernahme durch den Bund

§ 1. Soweit Käufer von Kühlgeräten aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, und der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, mit der die Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten geändert wurde, BGBl. Nr. 168/1995, Pfandbeträge entrichtet oder Gutscheine erworben und die dafür bezahlten Beiträge noch nicht zurückerhalten haben, geht die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Ansprüche auf den Bund über.

Ersatzanspruch

§ 2. Der Bund erwirbt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Ausmaß der gemäß § 1 übernommenen Verpflichtung einen Anspruch auf Zahlung gegen den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Rückzahlung verpflichteten Rechtsträger.

Zinsen

§ 3. Dieser Anspruch umfasst auch die seit 12. August 2005 aufgelaufenen Zinsen. § 1480 ABGB ist insoweit nicht anzuwenden.

Verwendungszweck

§ 4. Die aufgrund von Zahlungen gemäß § 2 erlangten Beträge sind zu Zwecken der Rückzahlung der Ansprüche gemäß § 1, des Verbraucherschutzes, für in § 1 des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, genannte Ziele sowie für Zwecke des Umweltschutzes und der Rechtsgewährung einschließlich der Abdeckung des Gerichtsbetriebes zu verwenden.

Solidarhaftung

§ 5. Für die Ansprüche nach § 2 haften die UFH Holding GmbH, die UFH Umweltforum Haushalt GmbH & Co. KG und die UFH Umweltforum Haushalt Privatstiftung zur ungeteilten Hand. Diese Rechtsträger können sich von der Haftung durch den Nachweis befreien, dass sie die Mittel vor dem 31. Dezember 2010 in Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Zweck der genannten Privatstiftung verwendet haben.

Rechnungslegung

§ 6. Die in § 5 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, dem Bund auf Verlangen über die seit Inkrafttreten der genannten Verordnung vereinnahmten Beträge und Ausgaben Rechnung zu legen (Art. XLII EGZPO).

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

4. Hauptstück

Finanzen

Artikel 51

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.

2. In § 4 wird der Betrag „3 725 000 000 Euro“ durch den Betrag „ 2 175 000 000 Euro“ ersetzt.

3. § 7 lautet:

§ 7. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß §§ 1 und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß § 6 ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.“

4. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „1,5 Milliarden Euro“ durch den Betrag „1 Milliarde Euro“ ersetzt.

5. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 52

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz -USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.“

2. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.“

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 hat, insoweit sie gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.“

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „die jeweils zuständige Behörde“ durch die Wortfolge „Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2“ ersetzt; im letzten Satz wird das Wort „Behörden“ durch die Wortfolge „Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

5. In § 5 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

  1. 1. Unternehmen,
  2. 2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.

(2) Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:

  1. 1. Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  2. 2. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
  3. 3. sonstige Unternehmen.“

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und 3a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz - ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Beistriche jeweils am Ende der Z 1 bis 7, das Wort „sowie“ am Ende der Z 8 sowie die beiden Satzpunkte in Z 9 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz - VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs. 1 vor Gericht zu vertreten.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 54

Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, auf Forderungen des Bundes einschließlich allfälliger Nebenansprüche wie insbesondere Verzugszinsen gegenüber den nach den Bestimmungen des 2. und des 3. Teils des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, errichteten Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zu verzichten.

(2) Ein solcher Verzicht ist nur insoweit rechtswirksam, als

  1. 1. er sich auf den Anspruch des Bundes auf Rückforderung der von ihm im Rahmen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009, an Gesellschaften der ÖBB bezahlten Selbstbehalte in den Jahren 1993 bis 2009 bezieht und den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) übersteigt,
  2. 2. die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) eine Forderung in der Höhe von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) aufgrund von in den Jahren 1993 bis 2009 zu Unrecht bezahlter Selbstbehalte bedingungslos anerkennen,
  3. 3. sich die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand verpflichten, den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundertsechzehn komma fünf Millionen Euro) innerhalb einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Frist von längstens fünf Jahren ohne jegliche An- oder Aufrechnungsmöglichkeit zu bezahlen und
  4. 4. die Gesellschaften der ÖBB gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) unwiderruflich auf sämtliche Forderungen, die diesen gegen den Bund aufgrund des Vollzugs oder im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldes für die Jahre 1993 bis 2009 zustehen, verzichten ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht.

(3) Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Abs. 2 Z 3 ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.

§ 2. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 55

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lit. a wird jeweils der Betrag „4 000 Mill. S“ durch den Betrag „290 700 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 lit. b wird jeweils der Betrag „500 Mill. S“ durch den Betrag „36 500 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

4. § 6 lautet:

§ 6. Das Entgelt für die Übernahme der Bürgschaft ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.“

5. In § 8 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Artikel 56

Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz - StabAbgG)

Steuergegenstand

§ 1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Bemessungsgrundlage der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Vermögensausweise gemäß § 74 BWG und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

  1. 1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;
  2. 2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
  3. 3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;
  4. 4. Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;
  5. 5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;
  6. 6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs. 5 fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(4) Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Abs. 1 letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.

(5) Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.

(6) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage.

Höhe der Stabilitätsabgabe

§ 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,055%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,085%.

Stabilitätsabgabe für Derivate

§ 4. (1) Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.

(2) Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs. 2 BWG zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß § 22q BWG. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

(3) Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs. 4 fallen, ist das durchschnittliche Geschäftsvolumen jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

(4) Ist zwischen dem nach Abs. 2 maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Abs. 2 beim Rechtsnachfolger zu erfassen. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Geschäftsvolumen zum Abzug zu bringen.

(5) Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist das dieser Zweigstelle zuzurechnende Geschäftsvolumen nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.

Wesentliche Änderung der Verhältnisse

§ 5. Beträgt im Geschäftsjahr, das im Jahr 2011 endet, sowohl die durchschnittliche Bilanzsumme (§ 2) als auch das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§ 4) weniger als die Hälfte oder mehr als das Eineinhalbfache der durchschnittlichen Bilanzsumme (§ 2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§ 4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2010 endet, dann sind als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe im Jahr 2012 und im Jahr 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§ 2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§ 4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2011 endet, zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§ 2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§ 4) auf eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, die mit einem Stichtag ab dem Jahr 2010 wirksam geworden ist, zurückzuführen ist. Tritt die Verringerung oder Erhöhung der durchschnittlichen Bilanzsumme (§ 2) und des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate (§ 4) in dem Geschäftsjahr ein, das im Jahr 2012 endet, ist der Stabilitätsabgabe 2013 die durchschnittliche Bilanzsumme (§ 2) und das durchschnittliche Geschäftsvolumen der Derivate (§ 4) jenes Geschäftsjahres, das im Jahr 2012 endet, zugrunde zu legen.

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 6. (1) Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.

(3) Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.

Erhebung der Abgabe

§ 7. (1) Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage). Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.

(3) Bei Neugründung eines Kreditinstitutes nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ist die Stabilitätsabgabe dieses Kalenderjahres erstmals zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Die Abgabenerklärung für dieses Kalenderjahr ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.

Zuständigkeit

§ 8. Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Die Stabilitätsabgabe ist eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 zu evaluieren.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 57

Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird
(Flugabgabegesetz - FlugAbgG)

Gegenstand der Abgabe

§ 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.

(2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957).

(3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG).

(4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.

(5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).

(6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und

  1. 1. mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
  2. 2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
  3. 3. mit der Sicherheit der Passagiere oder
  4. 4. mit der Versorgung der Passagiere

    befasst sind.

Befreiung von der Abgabenpflicht

§ 3. Von der Flugabgabe ist befreit:

  1. 1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
  2. 2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
  3. 3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
  4. 4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
  5. 5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
  6. 6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.

Berechnung der Flugabgabe

§ 4. Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.

Tarif

§ 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

  

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

8 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

20 Euro

Langstrecke

35 Euro.

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Abgabenschuldner

§ 6. Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.

Abgabenschuld und Abgabenerhebung

§ 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.

(3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.

(4) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet.

Fiskalvertreter

§ 8. (1) Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 einen Fiskalvertreter zu beauftragen.

(2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.

(3) Als Fiskalvertreter können nur

  1. 1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
  2. 2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,

    bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.

(4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 mitzuteilen:

  1. 1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
  2. 2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
  3. 3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters.

Registrierung der Luftfahrzeughalter

§ 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:

  1. 1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
  2. 2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
  3. 3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.

(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.

(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
  2. 2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
  3. 3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
  4. 4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.

(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Pflichten der Luftfahrzeughalter

§ 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  1. 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  2. 2. die Flugnummer der durchgeführten Abflüge,
  3. 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
  4. 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
  5. 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.

(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen.

(3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen.

(4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln.

Pflichten der Flugplatzhalter

§ 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:

  1. 1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben,
  2. 2. die Flugnummern der durchgeführten Abflüge,
  3. 3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten,
  4. 4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere,
  5. 5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge.

(2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind.

(3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen.

(4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Aufzeichnungen mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind.

Verordnungsermächtigung

§ 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

  1. 1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,
  2. 2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,
  3. 3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und
  4. 4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4

    mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Verweise auf andere Rechtsvorschriften

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt.

Anlage 1

Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

Arabische Republik Ägypten

Republik Mazedonien

Republik Armenien

Republik Moldau

Republik Albanien

Montenegro

Demokratische Volksrepublik Algerien

Fürstentum Monaco

Fürstentum Andorra

Königreich der Niederlande

Königreich Belgien

Königreich Norwegen

Bosnien und Herzegowina

Republik Österreich

Republik Bulgarien

Palästinensische Autonomiegebiete

Königreich Dänemark

Republik Polen

Bundesrepublik Deutschland

Portugiesische Republik

Republik Estland

Rumänien

Republik Finnland

Russische Förderation

Französische Republik

Republik San Marino

Georgien

Königreich Schweden

Hellenische Republik (Griechenland)

Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)

Irland

Republik Serbien

Isle of Man

Slowakische Republik

Staat Israel

Republik Slowenien

Italienische Republik

Spanien

Haschemitisches Königreich Jordanien

Arabische Republik Syrien

Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)

Tschechische Republik

Republik Kosovo

Republik Tunesien

Republik Kroatien

Türkische Republik

Republik Lettland

Ukraine

Fürstentum Liechtenstein

Republik Ungarn

Republik Litauen

Staat der Vatikanstadt

Großherzogtum Luxemburg

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Libanesische Republik (Libanon)

Republik Belarus (Weißrussland)

Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen)

Republik Zypern

Republik Malta

 

Anlage 2

Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Mittelstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:

Islamische Republik Afghanistan

Demokratische Republik Kongo

Republik Äquatorialguinea

Republik Kongo

Republik Aserbaidschan

Staat Kuwait

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Republik Liberia

Königreich Bahrain

Republik Mali

Republik Benin

Königreich Marokko

Burkina Faso

Islamische Republik Mauretanien

Republik Burundi

Republik Niger

Republik Elfenbeinküste

Bundesrepublik Nigeria

Republik Dschibuti

Sultanat Oman

Staat Eritrea

Islamische Republik Pakistan

Gabunische Republik

Republik Ruanda

Republik Gambia

Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe

Republik Ghana

Königreich Saudi Arabien

Republik Guinea

Republik Senegal

Republik Guinea-Bissau

Republik Sierra Leone

Republik Indien

Republik Somalia

Republik Irak

Republik Sudan

Islamische Republik Iran

Republik Tadschikistan

Island

Republik Togo

Republik Jemen

Republik Tschad

Republik Kamerun

Turkmenistan

Republik Kap Verde

Republik Uganda

Republik Kasachstan

Republik Usbekistan

Staat Katar

Vereinigte Arabische Emirate

Republik Kenia

Zentralafrikanische Republik

Kirgisische Republik (Kirgistan)

 

Artikel 58

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 10 lautet:

  1. „10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen:
    1. a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
    2. b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der begünstigten Tätigkeit.
    3. c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind
    4. d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder Staat außer Österreich.
    5. e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgehen.
    6. f) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Abs. 3 anzuwenden.“
  • Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
  • in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.

b) In Z 15 lit. a erster Teilstrich wird die Wortfolge „zehn Jahren“ durch „fünfzehn Jahren“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 entfallen die Z 4, 4a und 4b.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. a lautet der letzte Satz:

„Z 13 vorletzter und letzter Satz sind zu beachten.“

b) Der Z 2 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte mit den anderen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden.“

c) Z 5 zweiter Satz lautet:

„Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese niedriger als der Teilwert im Einlagezeitpunkt sind.“

4. In § 10 Abs. 4 lautet der letzte Teilstrich:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.“

5. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „630“ durch den Betrag „696“, der Betrag „1.242“ durch den Betrag „1 356“, der Betrag „1.857“ durch den Betrag „2 016“ und in der lit. c wird der Betrag „342“ durch den Betrag „372“, der Betrag „1.356“ durch den Betrag „1 476“, der Betrag „2.361“ durch den Betrag „2 568“ und der Betrag „3.372“ durch den Betrag „3 672“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 lit. b lautet wie folgt:

  1. „b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.“

b) In Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Ausgaben natürlicher Personen“ die Wortfolge „Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen“.

c) Abs. 1 Z 5 lautet wie folgt:

  1. „5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, höchstens jedoch 200 Euro jährlich.“

d) Abs. 6 lautet:

„(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

  • wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
  • soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.“

7. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

  • nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
  • Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist,

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

8. § 26 Z 5 lautet:

  1. „5. Die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt
    1. a) mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels oder
    2. b) mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c erfüllt.

9. § 27 samt Überschrift lautet:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.

(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

  1. 1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    1. b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
    2. c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
    3. d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;
  2. 2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen (einschließlich Nullkuponanleihen), Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen;
  3. 3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
  4. 4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind.

(4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören

  1. 1. der Differenzausgleich,
  2. 2. die Stillhalterprämie,
  3. 3. Einkünfte aus der Veräußerung und
  4. 4. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung

    bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten).

(5) Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:

  1. 1. Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
  2. 2. Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.
  3. 3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
    1. a) im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
    2. b) im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,

  1. 4. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.
  2. 5. Bis zum Wegzug ins Ausland entstandene, aber noch nicht fällige Kapitalerträge im Sinne des Abs. 2 Z 2. Bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten die Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
  3. 6. Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 5 erstattet worden ist. Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages ist über die so entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zum tatsächlichen Zufluss der Kapitalerträge nicht festzusetzen. Sollten Kapitalerträge im Sinne des ersten Satzes die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
  4. 7. Zuwendungen jeder Art
  • von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,
  • von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie
  • von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.

  1. 8. Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
    1. a) Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.
    2. b) Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
    3. c) Voraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
    4. d) Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5 zweiter Satz, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.
    5. e) Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.
    6. f) Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.
    7. g) Abweichend von lit. f gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
    8. h) Soweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
  2. 9. Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.

(6) Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:

  1. 1. a) Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht lit. b anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:
    1. b) Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivats im Sinne des Abs. 4 führen.
  • Bei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
  • Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
  • Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
  • Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
  • Bei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn
  • der depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder
  • der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

  • in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  • in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

  • in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder
  • in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

  1. 2. Der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.
  2. 3. Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.
  3. 4. Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).

(7) Steuerfrei sind Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgen, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

(8) Der Verlustausgleich ist nur im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:

  1. 1. Verluste aus Einkünften nach Abs. 3 und 4 können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen von Privatstiftungen gemäß Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden.
  2. 2. Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.
  3. 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die dieser gemäß § 27a Abs. 2 nicht gilt.
  4. 4. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

    Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5.“

10. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
  2. 2. Einkünfte aus
  • Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
  • Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 Abs. 1 zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,

  1. 3. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
  2. 4. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
  3. 5. Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b handelt;
  4. 6. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag.

(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:

  1. 1. Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.
  2. 2. Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)
    1. a) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
    2. b) im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Verlusts des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und den Anschaffungskosten. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
    3. c) im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
  3. 3. Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4):
    1. a) im Falle des Differenzausgleichs
    2. b) bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
    3. c) im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
  • beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
  • beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;

(4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:

  1. 1. Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
  2. 2. Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
  3. 3. Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gewogene Durchschnittspreis anzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.

(5) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Kinderabsetzbetrages ist § 97 Abs. 2 maßgeblich. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.“

11. In § 28 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Aufwendungen für

  • nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
  • außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,

sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.“

12. § 29 Z 2 lautet:

  1. „2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 30.“

13. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.“

b) Abs. 1 Z 2 entfällt und Z 3 wird zu Z 2.

c) Im letzten Satz in Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2“.

14. § 31 entfällt.

15. § 33 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

16. In § 33 lautet Abs. 6:

„(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:

  1. 1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn
  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 13 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
  1. 2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.

    Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.“

17. In § 33 Abs. 8 und in § 40 entfällt jeweils die Wortfolge „bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)“.

18. In § 33 Abs. 9 wird der Betrag „240“ durch den Betrag „251“ ersetzt.

19. § 34 Abs. 6 letzter Teilstrich lautet:

  • Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“

20. § 34 Abs. 7 Z 3 entfällt.

21. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
  • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
  • durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.“

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfallen der erste Teilstrich und der letzte Satz.

b) Abs. 4 entfällt.

c) Abs. 8 entfällt.

23. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die im Bescheid ausgewiesene Abgabennachforderung oder Abgabengutschrift ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.“

23a. § 41 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.“

24. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.“

b) In Abs. 3 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1.“

25. § 42 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht.“

26. In § 46 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

26a. § 62 Z 10 lautet:

  1. „10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.“

27. In § 76 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt,“ eingefügt.

28. Vor dem § 93 wird die Bezeichnung für den 6. Teil „Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)" durch die Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" ersetzt; die §§ 93 bis 97 samt Überschriften lauten:

„Abzugspflicht

§ 93. (1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

(2) Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

  1. 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  2. 2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.

(4) Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon ausgehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Weist der Steuerpflichtige die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass die Anschaffung zum 1. Jänner 2011 erfolgt ist. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 erfolgt ist.

Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

(5) Bei Wegzug des Schuldners der Kapitalertragsteuer oder Verlegung der auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ist die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten.

Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 94. Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. 1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. 2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
  • Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
  • die Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

  1. 3. a) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.
    1. b) Bei Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.
  2. 4. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  3. 5. Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2, 3 und 4, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a) Der Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. b) Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. c) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.

  1. 6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    2. b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. c) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 und Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4, die
    4. d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    5. e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a fällt.
  • innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
  • einer befreiten Unterstützungskasse,
  • einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
  • einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
  • einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

  1. 7. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 und § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b.
  2. 8. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
  3. 9. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).
  4. 10. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 und 4, die
  • einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
  • einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

  1. 11. Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
  • einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes,
  • einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,

  1. 12. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1, 2 und 4 und des § 27 Abs. 3 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  2. 13. Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
  • Einkünften, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind;
  • Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.

Schuldner und Abzugsverpflichteter

§ 95. (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand.

(2) Abzugsverpflichteter ist:

  1. 1. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes:
    1. a) Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten handelt;
    2. b) die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
  • das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
  • der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
  • die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG , ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG , ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG , ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
  • Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 gewährt.
  • Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.
  1. 2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:
    1. a) Die inländische depotführende Stelle.
    2. b) Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.

  • Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),
  • Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),
  • Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG , ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG , ABl. Nr. L 145 vom 21.4.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG , ABl. Nr. L 114 vom 5.4.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:

  1. 1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
  2. 2. Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
  • nach Maßgabe des § 19, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten handelt,
  • im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.

  1. 3. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 und 4 nach Maßgabe des § 19, im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a im Entnahmezeitpunkt. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten.

(4) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

  1. 1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
  2. 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 96. (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:

  1. 1. a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7 hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.
    1. b) Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
    2. c) Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
  • Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.
  • Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
  • Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

  1. 2. Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Steuerabgeltung

§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2;
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 und
  • Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4

durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.

(2) Zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs (§ 27 Abs. 8) sind auf Antrag die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt Folgendes:

  1. 1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
  2. 2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“

29. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 5 lit. a bis d lautet:

  1. „a) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
  2. b) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 handelt, und das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn es handelt sich um Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen.
  3. c) es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.
  4. d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.“

b) Der Z 5 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) es sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.“

c) Z 8 entfällt.

30. Dem § 99 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 4, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.“

31. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20%, bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 jedoch 25%.“

b) Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,“

32. § 108c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können Prämien geltend machen für:

  • Eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung im Sinne des Abs. 2 von jeweils 10% der Aufwendungen (Ausgaben) und für
  • Bildung in Höhe von 6% der Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages sind.

(2) Prämienbegünstigt sind:

  1. 1. Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen.
  2. 2. Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
  • Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
  • Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.
  • Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.
  • Die Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.
  • Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.“

33. Dem § 123 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit in den Abs. 1 bis 5 auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.“

34. § 124 Z 5:lautet:

  1. „5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2020 festgelegt wird.“

35. In § 124b Z 152 lauten der sechste und siebente Satz:

„Die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Datenübermittlung hat erstmals für das Jahr 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu erfolgen. Der Sonderausgabenabzug von Zuwendungen in den Jahren 2009 bis 2011 ist vom Spender oder der Spenderin durch einen Beleg nachzuweisen, der auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen ist.“

36. Dem § 124b werden folgende Z 179 bis 190 angefügt:

  1. „179. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a erster Teilstrich und § 27 Abs. 5 Z 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  2. 180. § 4 Abs. 4 Z 4, 4a und 4b, § 10 Abs. 4 und § 108c Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 beginnen. § 108c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
  3. 181. § 6 Z 2 lit. a und c und Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt auf nach dem 31. Dezember 2010 erworbene Wirtschaftsgüter im Sinne des § 27 Abs. 3 und auf nach dem 30. September 2011 erworbene Derivate im Sinne des § 27 Abs. 4 anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 erworbene Wirtschaftsgüter und vor dem 1. Oktober 2011 erworbene Derivate sind § 6 Z 2 und Z 5 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.
  4. 182. § 16 Abs. 1 Z 6, § 26 Z 5, § 33 Abs. 4 Z 1, Abs. 6, 8 und 9, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 40 und § 76 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden, wenn
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  1. 183. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Maßnahmen der Wohnraumschaffung, mit deren tatsächlicher Bauausführung vor dem 1. Jänner 2011 begonnen wurde, weiterhin anzuwenden. Auf Ausschüttungen aus Genussscheinen und jungen Aktien, die vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden und deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 4 begünstigt war, ist § 27 Abs. 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden. § 18 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. 184. § 20 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. § 29 Z 2, § 30 und § 37 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind letztmalig auf vor dem 1. Oktober 2011 verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden. Davon abweichend ist § 30 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010
  • auf Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 31. Dezember 2011 sowie
  • auf alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem 1. Oktober 2011 entgeltlich erworben worden sind, bis zum 30. September 2012

  1. 185. Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Oktober 2011 nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft:
    1. a) § 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. Oktober 2011 erstmals anzuwenden auf
    2. b) § 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. Oktober 2011 anzuwenden. Werden nach dem 30. September 2011 Beteiligungen im Sinne des § 31 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 veräußert, die vor dem 1. Oktober 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß § 93.
    3. c) Auf vor dem 1. Oktober 2011 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind § 21, § 22, § 23, § 27, § 37 Abs. 8, § 93 und § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 weiter anzuwenden.
    4. d) Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs. 3 und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) steuerfrei. Dies gilt nur,
  • Beteiligungen, die am 30. September 2011 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 30. September 2011 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
  • Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
  • Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
  • alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 30. September 2011 entgeltlich erworben worden sind.

  • wenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 dient und
  • soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.
  1. 186. § 93 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gilt nicht für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1983 in Schilling begeben wurden, sowie für Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen und vor dem 31. Dezember 1988 in einer anderen Währung als Schilling begeben wurden (Altemissionen). Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für solche Altemissionen durch einen der auszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten.
  2. 187. § 34 Abs. 7 Z 3 ist letztmalig bei der Veranlagung 2010 anzuwenden.
  3. 188. § 28 Abs. 2 und § 39 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
  4. 189. § 41 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwenden.
  5. 190. Abweichend von § 96 Abs. 1 Z 2 letzter Satz in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist für im Jahre 2011 zu entrichtende Vorauszahlungen an Stelle des Prozentsatzes von 90% ein Prozentsatz von 93% anzuwenden.
  6. 191. § 41 Abs. 1 Z 5, § 62 Z 10 und § 129, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind anzuwenden, wenn
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“

37. § 129 samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung des Alleinverdiener-, des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

§ 129. (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 oder Abs. 6 Z 1 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.

(2) Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden.“

Artikel 59

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.

(2) Die EU-Quellensteuer ist

  1. 1. im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  2. 2. bei Veräußerung des Wertpapiers,
  3. 3. bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
  4. 4. bei Entnahme von effektiven Stücken,
  5. 5. bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
  6. 6. bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat

    abzuziehen.

(3) Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:

  1. 1. Bei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des § 3 Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.
  2. 2. Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.

(4) Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.

(5) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 des Investmentfondsgesetzes zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.“

2. Dem bisherige Text des § 14 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 6b Abs. 4 wird die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3“ durch die Wortfolge „Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

§ 6 Z 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Von der Körperschaftsteuer nicht befreit sind Gewinnanteile im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7, soweit sie bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind.“

5. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:
  • Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen.
  • Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden.
  • Bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Teilstrichs stehen.“

6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

  • nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit
  • Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige ist der zweite Teilstrich nicht anzuwenden.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 des Privatstiftungsgesetzes
  • eine unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaft oder damit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw. war oder
  • den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4, 5 oder 7 vorliegt. § 10 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

  1. 1. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte,
  2. 2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewandt wird,
  3. 3. Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

    soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.

d) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Wird ein Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:“

e) In Abs. 6 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde“ die Wortfolge „Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde“ und im letzten Satz an die Stelle der Wortfolge „diesen Verpflichtungen“ die Wortfolge „diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt“.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1a erster Satz lautet:

„Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“

b) Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die
  • innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),
  • einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
  • einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
  • einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  • den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder
  • einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

c) Abs. 2 Z 5 entfällt.

d) In Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d“ durch die Wortfolge „Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster Teilstrich“ ersetzt.

e) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf:

  1. 1. ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. 2. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

9. In § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 wird der Prozentsatz „12,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.

10. § 24 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des § 13 bis 30. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 5 Z 3 entsprechend anzupassen.“

11. In § 26c treten in Z 10 lit. b an die Stelle der Zitate „§ 98 Z 3“ und „§ 98 Z 7“ die Zitate „§ 98 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988“ und „§ 98 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988“; folgende Z 23 und 24 werden angefügt:

  1. „23. In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010,
    1. a) treten § 2 Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Z 3 und 6 sowie § 21 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011 in Kraft; § 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit 30. September 2011;
    2. b) sind § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen;
    3. c) ist § 13 Abs. 1 Z 4 auf Grundstücke und Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden,
    4. d) tritt § 13 Abs. 3 mit 1. Oktober 2011 in Kraft;
    5. e) ist § 13 Abs. 4 erstmals auf Veräußerungen nach dem 30. September 2011 anzuwenden; nicht übertragene steuerfreie Beträge, die vor dem 1. Jänner 2011 gebildet wurden, sind nach § 22 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zu versteuern;
    6. f) ist § 22 Abs. 2 erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden;
    7. g) ist § 24 Abs. 5 Z 3 erstmals auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 des Jahres 2011 anzuwenden. Auf die Gutschrift von Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist § 24 Abs. 5 Z 3 in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  • die der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 zugewendet werden und beim Stifter oder Zustifter im Zeitpunkt der Zuwendung steuerhängig sind, oder
  • von der Privatstiftung nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, oder
  • deren Veräußerung durch die Privatstiftung zum 31. Dezember 2010 gemäß § 30 EStG 1988 nach der vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Rechtslage steuerpflichtig wäre;
  1. 24. § 21 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für bis zum 1. Oktober 2011 zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist § 21 Abs. 1 Z 1a sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 61

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt ein Betrag im Sinne der Z 1 als an die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet.

  1. 1. Der Betrag ist in folgender Weise zu ermitteln:
    1. a) vermindert um
    2. b) erhöht um

    Reinvermögen nach der der Umwandlung zugrunde liegenden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Schlussbilanz

  • das eingezahlte und eingeforderte Nennkapital,
  • Kapitalrücklagen,
  • Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 des Unternehmensgesetzbuches, soweit sie durch Umwidmung von Kapitalrücklagen gebildet worden sind,
  • Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  • Genussrechtskapital, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden ist (Substanzgenussrechtskapital),
  • offene Ausschüttungen nach dem Umwandlungsstichtag,
  • offene Ausschüttungen auf das Partizipations- und Substanzgenussrechtskapital nach dem Umwandlungsstichtag,
  • Beträge, die aus gewinnerhöhend aufgelösten Kapitalrücklagen oder Rücklagen gemäß § 225 Abs. 5 des Unternehmensgesetzbuches im Sinne des dritten Teilstrichs stammen, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind,
  • Buchgewinne, die aufgrund einer Vermögensübertragung im Rahmen einer Umgründung (Einbringung, Abspaltung) vor der Umwandlung entstanden sind, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind,
  • Buchgewinne, die aufgrund einer Vermögensübernahme im Rahmen einer Umgründung (Verschmelzung, Aufspaltung) vor der Umwandlung entstanden sind, vermindert um Gewinnteile im Sinne der lit. b, erster Teilstrich, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind,
  • Buchgewinne, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung vor der Umwandlung entstanden sind, soweit sie nicht ausgeschüttet worden sind oder in die Kapitalrücklage eingestellt worden sind,
  • Buchgewinne, die aufgrund der Bewertung der Gegenleistung für eine Umgründung vor der Umwandlung entstanden sind, soweit sie nicht offen ausgeschüttet worden sind,
  • Gewinnteile, die aufgrund einer der Umwandlung vorangegangenen Umgründung (Verschmelzung, Aufspaltung) im Eigenkapital enthalten sind, soweit sie nicht nach lit. a, zehnter Teilstrich berücksichtigt worden sind, auch wenn sie erst nach dem Umwandlungsstichtag buchmäßig zu erfassen sind,
  • Buchverluste, die aufgrund einer Vermögensübertragung im Rahmen einer Umgründung (Einbringung, Abspaltung) vor der Umwandlung entstanden sind,
  • Buchverluste, die aufgrund einer Vermögensübernahme im Rahmen einer Umgründung (Verschmelzung, Einbringung, Realteilung, Spaltung) vor der Umwandlung unter Ansatz der Werte gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches entstanden oder im Wege der Abschreibung als Umgründungsmehrwert bzw. Firmenwert wirksam geworden sind; dies gilt nicht für Buchverluste, für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist oder entsteht,
  • Beträge, die aufgrund einer Vermögensübernahme im Rahmen einer Umgründung (Verschmelzung, Einbringung, Realteilung, Spaltung) vor der Umwandlung unter Ansatz der Werte gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches bis zum Umwandlungsstichtag in Bezug auf den den unternehmensrechtlichen Buchwert des Vermögens übersteigenden Teil im Wege der Abschreibung als Aufwand wirksam geworden sind; dies gilt nicht für Buchverluste, für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist oder entsteht,
  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden, aber nach den §§ 122 bzw. 168 des Unternehmensgesetzbuches noch nicht erfasst worden sind,
  • Buchverluste, die auf Grund der Einziehung von Aktien vor der Umwandlung entstanden sind.

  1. 2. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. 3. Teil Z 17 lautet:

  1. „17. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beschlossen werden.“

Artikel 62

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c entfällt.

2. § 6 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. der in Abs. 1 Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

3. § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz zweiter und dritter Satz lautet:

„Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 36 angefügt:

  1. „(36. 1. § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
  2. 2. § 6 Abs. 4 Z 2 und Art. 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen.
  3. 3. § 19 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.“

5. Art. 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;“

Artikel 63

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:

§ 20c. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum 1. Jänner 2010 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum 1. Jänner 2015 durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet.“

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ebenso hat derjenige, dem eine wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, eine Erklärung abzugeben, wenn Umstände vorliegen, die zu einer Fortschreibung (§ 21) oder Nachfeststellung (§ 22) führen und diese Umstände nicht gemäß Abs. 4 bis 6 dem Finanzamt mitgeteilt werden. § 133 Abs. 2 BAO gilt entsprechend.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Unbeschadet der Bestimmung des § 158 BAO haben das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachstehende bewertungsrechtlich relevante Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:

  1. „1. Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten
  • zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,
  • über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,
  • über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen und
  • die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters

  1. 2. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat jährlich bis zum 31. Jänner die Daten zur Identifizierung des Bewirtschafters einschließlich Sozialversicherungsnummer, Einheitswertaktenzeichen des Betriebes sowie Flächenausmaße von Zu- und Verpachtungen (einschließlich der betroffenen Einheitswertaktenzeichen) jeweils nach Nutzungen getrennt zu übermitteln.

    Die in Z 1 bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Verordnungen hinsichtlich Z 1 erlässt der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister.“

Artikel 64

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. In § 3 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet,“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

3. In § 3 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz und es tritt im letzten Satz an die Stelle des Wortes „Es“ die Wortfolge „Das Finanzamt“.

4. In § 3 Abs. 4a erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

5. In § 3 Abs. 4c erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt (Abs. 4a)“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

6. § 3 Abs. 4c dritter Satz entfällt.

7. In § 3 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Abs. 4a angeführte Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

8. In § 3 Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.

9. In § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

10. In § 16 entfällt Abs. 6 und der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(6)“.

11. In § 19 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.“

12. § 20 Z 5 lautet:

  1. „5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen;“

13. In § 31 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

14. § 31 Abs. 3 entfällt.

15. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

16. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

17. § 33 Tarifpost 8 entfällt.

18. Dem § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.“

19. § 33 Tarifpost 19 entfällt.

20. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages;“

21. In § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Aussteller, erste inländische Inhaber oder Akzeptant seinen (Haupt-) Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten“.

22. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

23. In § 34 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Finanzämter sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist“.

24. In § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern“ die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

25. Dem § 37 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 3 Abs. 2 Z 2 erster Satz, § 3 Abs. 4 erster und letzter Satz, § 3 Abs. 4a erster Satz, § 3 Abs. 4c erster Satz, § 3 Abs. 5 erster Satz, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 zweiter Satz, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz, § 33 Tarifpost 17 Abs. 3, § 33 Tarifpost 22 Abs. 6 erster Satz, § 34 Abs. 1 zweiter Satz, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 5 Z 3 lit. b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 3 Abs. 4 vorletzter Satz, § 3 Abs. 4c dritter Satz, § 31 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 16 Abs. 6 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 verwirklicht werden. § 19 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Z 5 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 3, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 verwirklicht werden. § 33 Tarifposten 8 und 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“

Artikel 65

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. § 11 Abs. 2 dritter Satz entfällt.

3. In § 15 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Das Finanzamt ist“.

4. In § 18 wird nach dem Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) § 11 Abs. 2 erster Satz und § 15 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 11 Abs. 2 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 66

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.

2. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

b) In Abs. 2 vierter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.

c) In Abs. 2 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ die Wortfolge „Die Abgabenbehörde ist“.

d) In Abs. 9 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,“ die Wortfolge „Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

e) In Abs. 9 entfällt der dritte Satz.

3. In § 38 wird nach dem Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) § 10 Abs. 2 vierter Satz, § 10a Abs. 2 erster, vierter und letzter Satz und § 10a Abs. 9 erster Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10a Abs. 9 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 67

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „zehn Jahren“ die Wortfolge „fünfzehn Jahren“.

b) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes
  • 2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
  • 4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (§ 1 BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.“

c) In Abs. 1a Z 2 lit. a und b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „zehn Jahren“ die Wortfolge „fünfzehn Jahren“.

3. In § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigem Finanzamt“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

4. In § 8 Abs. 6 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

5. § 11 entfällt.

6. Dem § 12 Abs. 3 werden folgende Z 19 bis 21 angefügt:

  1. „19. § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden.
  2. 20. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge sind § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.
  3. 21. § 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz und § 8 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 68

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 dritter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 69

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Punkt am Ende der sublit. ff durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende sublit. gg wird angefügt:

  1. „gg) ab 1. Jänner 2011
    • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro;
    • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro;
    • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.“

Artikel 70

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8a lautet:

§ 8a. Die Erhebung der Beiträge nach § 8 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

2. Dem § 34a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 71

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 entfällt.

Artikel 72

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.

3. In § 3 wird in der Z 1 die Wortfolge „für betriebliche Zwecke“ durch die Wortfolge „für einen Produktionsprozess“ ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

Artikel 73

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Grenze von 30 vH ist für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.“

2. In § 13 lauten der dritte und der vierte Satz:

„Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist, sofern keine Ausschüttung erfolgt, jedenfalls ein Betrag in der Höhe der auf die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 40 Abs. 1 entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen und Dividenden leisten (Ertragsausgleich auf Zins- und Dividendenerträge).“

3. In § 26 Abs. 2 lautet der Schlussteil:

„Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechzehn Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muss ferner einen Hinweis darüber enthalten, dass die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Die FMA kann verlangen, dass in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 39 BWG auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung des Inhalts des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß; der Repräsentant (Prospektkontrollor) haftet nicht für prospektwidrige Handlungen oder Unterlassungen der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft oder sonstiger am Investmentprozess beteiligter Dritter. Für die Veröffentlichungen des Prospekts und dessen Änderungen gilt § 10 Abs. 3 und Abs. 8 KMG.“

4. § 40 lautet:

§ 40. (1) Die ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit anderen Einkünften des Fonds auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, hat eine Verrechnung mit Einkünften des Fonds in den Folgejahren, vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen.

  1. (2) 1. Insoweit eine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 unterbleibt, gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 13 dritter Satz) sämtliche Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie 60% des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
    1. 2. Die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 und die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 sind der Meldestelle gemäß § 6 Abs. 3 durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 der Meldestelle zu übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. § 12 Abs. 1 letzter Satz und § 13 Abs. 5 jeweils des KMG sind sinngemäß anzuwenden.
    2. 3. Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 2, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    3. 4. Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 3 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren.

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 letzter Satz vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 10 Abs. 2 gilt als Veräußerung. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“

5. § 41 lautet:

§ 41. Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, gilt Folgendes:

  1. 1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit.
  2. 2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Die Fondsbestimmungen haben zu regeln, bis wann ein entsprechender Antrag zu stellen ist.
  3. 3. Der Umtausch von Anteilen in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia, welche die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 Z 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes ist in Bezug auf die Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln.“

6. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Bezeichnung „(1)“ und der dritte Satz lautet:

„Veranlagungsgemeinschaften im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind ausgenommen.“

b) Abs. 2 bis 4 entfallen.

7. Dem § 49 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) Die §§ 13, 40 und 42, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Davon abweichend gilt:

  1. 1. § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine.
  2. 2. § 40 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist für Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2011 beginnen, weiter anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen, erhöht sich das in § 40 Abs. 1 zweiter Satz genannte Ausmaß von einem Fünftel auf einen Prozentsatz von 30%.
  3. 3. Abweichend von § 40 Abs. 2 Z 1 tritt bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Stelle des Prozentsatzes von 60% für
    1. a) Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2012 beginnen, ein Prozentsatz von 40%;
    2. b) Geschäftsjahre des Fonds, die im Kalenderjahr 2013 beginnen, ein Prozentsatz von 50%.

(25) § 4 Abs. 8 und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 74

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988“ und es tritt an die Stelle der Zitierung „§ 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ die Zitierung „§ 124b Z 186 des Einkommensteuergesetzes 1988“.

2. § 40 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Gewinne gemäß § 14 gelten mit Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird die Auszahlung der Kapitalertragsteuer nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß §§ 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften.

  1. (2) 1. Die Bemessung und Höhe der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 sind der Meldestelle gemäß § 7 Abs. 3 durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Der steuerliche Vertreter hat überdies die Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge und tatsächlichen Ausschüttung sowie die notwendigen Änderungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 1 der Meldestelle zu übermitteln. Diese Aufgliederung ist von der Meldestelle in geeigneter Form zu veröffentlichen. Frist, Inhalt und Struktur der Übermittlung, allfällige Korrekturen sowie Art und Weise der Veröffentlichung durch die Meldestelle sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. § 12 Abs. 1 letzter Satz und § 13 Abs. 5 KMG sind sinngemäß anzuwenden.
    1. 2. Erfolgen keine Meldungen gemäß Z 1 ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Abs. 1 sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    2. 3. Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 2 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren.

(3) Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines unterliegt der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 14 zweiter Satz) vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten des Anteilscheines im Sinne des § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 11 Abs. 1. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 15 Abs. 4 gilt nicht als Realisierung und die bisherigen Anschaffungskosten sind fortzuführen.“

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfallen die Bezeichnung „(1)“ und der Klammerausdruck „(§ 14 Kapitalmarktgesetz)“; der erste Satz lautet:

„Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden."

b) Abs. 2 entfällt.

4. In § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 40 und § 42 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Davon abweichend gilt § 40 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erstmals für nach dem 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine; für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte Anteilscheine gilt weiterhin § 40 Abs. 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. § 42 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist letztmalig bei der Veranlagung 2011 insoweit anzuwenden, als Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge vor dem 1. Oktober 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten.“

Artikel 75

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:
    1. a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
    2. b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
    3. c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“

2. In § 6a Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. Ab dem 1. Jänner 2013 gilt Folgendes:
    1. a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
    2. b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 170 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.
    3. c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 210 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 6a Abs. 1 Z 2a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.“

Artikel 76

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

In § 6a Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Konkurseröffnung“ durch den Begriff „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Artikel 77

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,“

2. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

§ 98a. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.“

3. § 118 Abs. 7 lit. c lautet:

  1. „c) die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 lit. c gestellt wurde.“

4. § 240 Abs. 2 entfällt.

5. § 242a lautet:

§ 242a. (1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.

(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.“

6. Dem § 323 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 240 Abs. 2 ist letztmalig für Anträge auf Erstattung mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 anzuwenden.“

Artikel 78

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet

  1. 1. die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben
  2. 2. Rückzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988
  3. 3. Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 BAO an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.“

2. In § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9 lautet:

  1. „7. der Konzessionsabgabe,
  2. 8. der Glücksspielabgaben sowie
  3. 9. der Flugabgabe.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50.“

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2010 angefügten Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ungeachtet des § 4 kommen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auch die Zuständigkeiten der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörden erster Instanz im Berufungsverfahren zu.“

b) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010 angefügte Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

c) Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.“

5. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Verliert eine Abgabenbehörde durch Änderungen von Abgabenvorschriften ihre Zuständigkeit in einer bestimmten Angelegenheit, so können diese Angelegenheit betreffende Anbringen dennoch innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen weiter bei dieser Abgabenbehörde eingebracht werden. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat diesfalls nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern der Einschreiter nicht bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

Artikel 79

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet:

§ 9. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

  1. 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
  2. 2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

    vorgenommen werden.“

2. § 65 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.“

Artikel 80

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. 2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;“

2. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

  1. 1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  2. 2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
  3. 3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
  4. 4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
  5. 5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
  6. 6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
  7. 7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.“

2a. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. Solange eine nach Abs. 1 erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Abs. 1 nicht erteilt werden.“

3. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 2“ durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

4. § 21 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

  1. 1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  2. 2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
  3. 3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
  4. 4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Spielbank und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht liegen;
  5. 5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Spielbank erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 gegen sie vorliegt;
  6. 6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
  7. 7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.“

4a. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden.“

5. In § 29 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „10.“ die Zahl „15.“.

6. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 2" durch die Wortfolge „§ 21 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

7. Dem § 31b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach §§ 14, 21 und 22 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.“

8. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „sonstige Ausspielungen“ durch die Wortfolge „Lotterien ohne Erwerbszweck“ ersetzt.

9. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „sonstige Ausspielung“ durch die Wortfolge „Lotterie ohne Erwerbszweck“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu berichten.“

10. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , anbietet“.

b) In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 54 und 56a“ durch die Wortfolge „§§ 53, 54 und 56a“ ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

12. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf allfällige Abgabenrückstände des Bundes, sodann auf etwaige Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände anzurechnen“ durch die Wortfolge „zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden“ ersetzt.

13. § 57 Abs. 6 lautet:

„(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind

  1. 1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
  2. 2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
  3. 3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.“

14. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.“

15. § 59a lautet:

§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt

  1. 1. 10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14, 21 und 22 sowie
  2. 2. 100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14, 21 und 22.

(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.

(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenverordnung.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.“

16. Dem § 60 werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) Dem Bundesministerium für Finanzen sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes von den zuständigen Landesbehörden die Standortbewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.

(28) Die Änderungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 81

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

  1. 1. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
  2. 2. Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.“

2. § 3 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Rauchtabak sind

  1. 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
  2. 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

  1. 1. für Zigaretten
    1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Juli 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 32 Euro je 1 000 Stück;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 34 Euro je 1 000 Stück;
    3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 35 Euro je 1 000 Stück;
  2. 2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 40 Euro je 1 000 Stück;
  3. 3. für Feinschnitt
    1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2012 entsteht, 50% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 47,50 Euro je Kilogramm;
    2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht, 54% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 60 Euro je Kilogramm;
  4. 4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
    1. a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
    2. b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 110 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 110 Euro je 1 000 Stück. Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 6 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

5. § 6 Abs. 1 Z 5 entfällt.

6. § 6 Abs. 2 entfällt.

7. In § 11 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

8. Nach § 44j wird folgender § 44k eingefügt:

§ 44k. (1) § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 und § 5 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist § 4 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bereits auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht.“

Artikel 82

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen.“

2. § 38 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 92,5% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 92,5% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.

(6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.“

3. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:

§ 47e. § 9 Abs. 1 erster Satz sowie § 38 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 83

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;
    2. bb) ansonsten 515 Euro;“

2. Dem § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;
    2. bb) ansonsten 587 Euro;“

3. Dem § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) 397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht;“

4. Dem § 3 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
    2. bb) ansonsten 425 Euro;“

5. Dem § 3 Abs. 1 Z 7 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
    2. bb) ansonsten 425 Euro;“

6. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „475“ durch den Betrag „515“ und der Betrag „375“ durch den Betrag „425“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

8. In § 7a Abs. 3 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „0,249 €“ durch den Ausdruck „0,299 Euro“ ersetzt.

10. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

§ 64m. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. e, Z 3 lit. c, Z 4 lit. d, Z 7 lit. e, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 84

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , die Sonderabgabe von Kreditinstituten“.

2. In § 8 Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach der Wortfolge „die Stiftungseingangssteuer,“ die Wortfolge „die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe,“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ durch die Wortfolge „von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988, ab 1. Jänner 2012 hingegen § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % sowie im Jahr 2011 weitere 78,267 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 weitere 85,667 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Familienlastenausgleichs“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Jahr 2011 wie folgt verteilt:
    1. a) 90 % des Getränkesteuerausgleichs werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    2. b) Für die Länder, in denen gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr die Zahl der Nächtigungen je Einwohner über dem Bundesdurchschnitt liegt, gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält 0,10 Euro je Nächtigung gemäß dieser Nächtigungsstatistik, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht.
    3. c) Die weiteren Anteile werden je zur Hälfte im Verhältnis der Volkszahl und des abgestuften Bevölkerungsschlüssels verteilt.
    4. d) Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:
      1. da) Wenn der gemäß den lit. a bis c ermittelte Anteil einer Gemeinde weniger als 98 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt.
      2. db) Wenn trotz der Aufstockung gemäß sublit. da die gesamten Ertragsanteile einer Gemeinde unter denen für das Jahr 2010 liegen, wird der Getränkesteuerausgleich zusätzlich um die Differenz zwischen diesen beiden Werten aufgestockt.
      3. dc) Die Aufstockung gemäß den sublit. da und db erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010. Wenn die Anteile dieser Gemeinden aus dem Getränkesteuerausgleich dadurch unter den Wert für das Jahr 2010 sinken würden, wird zunächst der Mindestanteil gemäß der sublit. db und dann erforderlichenfalls auch der Mindestanteil gemäß sublit. da soweit verringert, dass diese Auswirkung vermieden wird.“

5. Nach § 24 Abs. 1b werden folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2010, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde für diese Jahre aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zusätzliche Ertragsanteile in Höhe von 40 000 Euro jährlich erhält.“

Artikel 85

Aufhebung des Stempelmarkengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), BGBl. 24/1964, wird aufgehoben.

5. Hauptstück

Innere Verwaltung

Artikel 86

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7a entfällt.

2. In § 23c Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „innerhalb von zwei weiteren Tagen“ durch die Wortfolge „spätestens an dem der Untersuchung folgenden Tag“ ersetzt.

3. In § 28 Abs. 2 wird die Zahl „95“ durch die Zahl „130“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „635“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

5. In § 28 Abs. 4 Z 2 wird die Zahl „445“ durch die Zahl „410“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.“

7. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

  1. 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),
  2. 2. des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
  3. 3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.“

8. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.“

9. In § 57a Abs. 3 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 8 und Z 9 angefügt:

  1. „8. das Heerespersonalamt;
  2. 9. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

10. In § 76b entfällt im Abs. 8 der zweite Satz; nach Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist § 34 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“

11. Dem § 76c wird folgender Abs. 27angefügt:

„(27) Die §§ 23c Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 2, 28 Abs. 4 Z 1 und 2, 33, 76b Abs. 8 und 10 und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7a außer Kraft. Die §§ 34 Abs. 2 und 3 sowie 57a Abs. 3 Z 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“

12. § 77 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“

Artikel 87

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird geändert wie folgt:

1. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 19 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 88

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird geändert wie folgt:

1. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane für einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“

2. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen - in den Fällen des Abs. 2a vom Abschlussprüfer geprüften - Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.“

3. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“

4. In § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Fonds mit einem Fondsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Fondsorgane einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, als Abschlussprüfer zu bestellen.“

5. In § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Stellt der Abschlussprüfer fest, dass die Fondsmittel nicht entsprechend Abs. 1 angelegt werden oder die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sowie die Erfüllung des Fondszwecks nicht gesichert ist, so hat er dies der Fondsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“

6. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 14 Abs. 2a, 3 und 3a, 32 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 89

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt getroffen werden (Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 - LSG 2011)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Aufgaben

§ 1.

Nationales Sicherheitsprogramm

§ 2.

Sicherheitsprogramme

§ 3.

Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung

§ 4.

Behörden

2. Abschnitt
Verpflichtungen des Zivilflugplatzhalters

§ 5.

Durchsuchung der Passagiere

§ 6.

Beauftragung von Unternehmen

§ 7.

Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner

§ 8.

Haftung

§ 9.

Anlagen und Geräte

§ 10.

Räume

3. Abschnitt
Sicherheitsentgelt

§ 11.

Allgemeines

§ 12.

Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde

4. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Befugnisse

§ 13.

Behördliche Aufsicht

5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14.

Strafbestimmung

§ 15.

Militärflugplätze

§ 16.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Vollziehung

§ 19.

Inkrafttreten

§ 20.

Außerkrafttreten

§ 21.

Übergangsbestimmung

1. Abschnitt

Aufgaben

Nationales Sicherheitsprogramm

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.

(2) Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs. 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören.

Sicherheitsprogramme

§ 2. (1) Das vom Zivilflugplatzhalter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende, für den Betrieb eines Zivilflugplatzes erforderliche Programm für die Flughafensicherheit ist auf Antrag vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm gemäß § 1 diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.

(2) Das von jedem Luftfahrtunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht.

(3) Das von Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufzustellende Sicherheitsprogramm ist auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu genehmigen, wenn es den im nationalen Sicherheitsprogramm diesbezüglich vorgesehenen Voraussetzungen sowie den in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen entspricht. Unternehmen, deren Sicherheitsprogramm genehmigt wurde und die insoweit als reglementierte Beauftragte gelten, können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet unter Angabe der Unternehmensbezeichnung und des Sitzes des jeweiligen Unternehmens bekannt gegeben werden.

(4) Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.

(5) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Programme sind ohne unnötigen Aufschub nach dem Inkrafttreten und jeder Änderung des nationalen Sicherheitsprogramms den nach den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden vorzulegen.

(6) Die Genehmigung eines Sicherheitsprogrammes ist im Falle des Abs. 1 vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle des Abs. 2 oder 3 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 bis 3 können insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, als dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen erforderlich ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten und die bekannten Versender im Sinne des Art. 3 Abs. 27 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 dürfen für Durchsuchungen sowie als Sicherheitsbeauftragte nur Personen heranziehen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) unterzogen haben. Diese hat auf Ersuchen eines gemäß Abs. 1 bis 3 Verpflichteten oder eines bekannten Versenders zu erfolgen und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.

Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen. Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. Soweit die Durchsuchung durch gelindere Mittel (z.B. den Einsatz von Röntgengeräten) durchgeführt werden kann, hat sie sich darauf zu beschränken.

(2) Die Zutrittsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht in Bezug auf

  1. 1. Personen, die von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut wurden;
  2. 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten;
  3. 3. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen;
  4. 4. Personen in Begleitung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insoweit die Begleitung in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten erfolgt;
  5. 5. Personen, denen vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

    Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(3) Werden bei einer Durchsuchung gemäß Abs. 1 in der Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 oder in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres als verboten aufgelistete Gegenstände (verbotene Gegenstände) aufgefunden, ist der Betroffene vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit dem verbotenen Gegenstand auszuschließen. In der genannten Verordnung kann der Bundesminister für Inneres Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, verwendet werden können, zu verbotenen Gegenständen erklären.

(4) Abs. 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann, insoweit das Luftfahrtunternehmen nachweislich seine Zustimmung zur Beförderung erteilt hat.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(6) Aus der Untersagung des Zutrittes entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Behörden

§ 4. (1) Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit

  1. 1. der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  2. 2. Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Das nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorgeschriebene nationale Qualitätskontrollprogramm wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Inneres gemeinsam erstellt. Sicherheitsaudits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 18/2010 werden von beiden Bundesministern gemeinsam vorgenommen.

2. Abschnitt

Verpflichtungen des Zivilflugplatzhalters

Durchsuchung der Passagiere

§ 5. Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 100 000 abfliegenden Passagieren ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden:

  1. 1. zu gewährleisten, dass jeder Passagier, bevor er Zutritt zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes erhält, das von ihm mitgeführte Gepäck sowie die mitgeführten persönlichen Gegenstände mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 bis 3 durchsucht werden,
  2. 2. dafür vorzusorgen, dass Durchsuchungen der Passagiere unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und dass die händische Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird,
  3. 3. eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben,
  4. 4. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach § 8 Abs. 2 vorzusorgen,
  5. 5. zur Vornahme von Durchsuchungen der Passagiere nur Dienstnehmer heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Einverständniserklärung des Sicherheitsdirektors vorliegt,
  6. 6. jene Dienstnehmer, die Durchsuchungen der Passagiere besorgen, zu verpflichten, eine von einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Qualität der Durchführung von Durchsuchungen erteilte Anordnung zu befolgen,
  7. 7. darüber eine Qualitätskontrolle nach den gleichen Grundsätzen durchzuführen, wie sie für Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt gelten und am Ende eines jeden Quartals einen Bericht über die Qualitätskontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse an das Bundesministerium für Inneres vorzulegen.

Beauftragung von Unternehmen

§ 6. (1) Der Zivilflugplatzhalter ist ermächtigt, mit der Durchführung der ihm obliegenden Durchsuchungen (§ 5) hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Das auszuwählende Unternehmen muss unbeschadet der in § 5 Z 1 bis 6 genannten Verpflichtungen Gewähr dafür bieten, dass

  1. 1. zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Durchsuchungen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann,
  2. 2. durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht und
  3. 3. zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

(2) Eine gänzliche Weitergabe der in § 5 Z 1 bis 6 genannten Verpflichtungen an Unternehmen im Sinne des Abs. 1 ist unzulässig. Der Zivilflugplatzhalter hat jedenfalls zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Passagierdurchsuchung ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß § 5 Z 7.

Auswahl der mit Durchsuchungen betrauten Dienstnehmer, leitenden Mitarbeiter und Ausbildner

§ 7. (1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, zur Vornahme von Durchsuchungen von Passagieren, ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und der von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände nur Personen heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Erklärung des Sicherheitsdirektors im Sinne der folgenden Absätze vorliegt.

(2) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person zu Durchsuchungen oder als leitender Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für einen Zeitraum von fünf Jahren, bei Personen, die Röntgengeräte oder sprengstofferkennende Röntgenanlagen bedienen, für einen Zeitraum von drei Jahren schriftlich zu erklären, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner Schulung hiefür geeignet ist und
  2. 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.

    Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um den gleichen Zeitraum zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 weiterhin vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat sein Einverständnis zur Heranziehung einer Person als Ausbildner für Passagierdurchsuchungspersonal oder als Ausbildner für leitende Mitarbeiter in der Passagierdurchsuchung für maximal fünf Jahre schriftlich zu erklären, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht worden ist, dass dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und
  2. 2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55 ff SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.

    Das Einverständnis kann für alle Ausbildungsinhalte erklärt oder auf bestimmte Ausbildungsinhalte beschränkt werden. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes ist das Einverständnis schriftlich um maximal weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 weiterhin vorliegen.

(4) Die Einverständniserklärung nach Abs. 2 ist vom Sicherheitsdirektor, jene nach Abs. 3 vom Bundesminister für Inneres zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Person, für die er sein Einverständnis schriftlich erklärt hat, nicht mehr geeignet oder vertrauenswürdig ist.

Haftung

§ 8. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5, den ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter eines Zivilflugplatzhalters durch ein rechtswidriges Verhalten Passagieren und Dritten schuldhaft zugefügt hat, bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro. Der Dienstnehmer oder der sonstige Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Der Zivilflugplatzhalter haftet dem Bund für jede einzelne einem Passagier oder einem Dritten erbrachte Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das AHG.

(4) Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters haften diesem für Regressleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG), BGBl. Nr. 80/1965.

Anlagen und Geräte

§ 9. (1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Zivilflugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohne weiters nach, so hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Zivilflugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und ihm die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 entscheidet in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.

Räume

§ 10. (1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befassten Organe und für das Personal der nach § 6 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, genannten Leistungen zu erbringen.

(2) Auf Antrag der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

3. Abschnitt

Sicherheitsentgelt

Allgemeines

§ 11. (1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, ergangenen Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz so effizient wie möglich zu gestalten und sämtliche Kosteneinsparungspotentiale zu nutzen.

Befugnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde

§ 12. (1) In Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 ist den Organen der unabhängigen Aufsichtsbehörde oder den von dieser beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters befindlichen Räumen, Grundstücken und Fahrzeugen zu gewähren. Sie sind ermächtigt, in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und unentgeltlich Abschriften oder Kopien von diesen anzufertigen.

(2) Die Organe der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die von dieser beauftragten Sachverständigen sind ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

4. Abschnitt

Aufsichtsrechte und Befugnisse

Behördliche Aufsicht

§ 13. (1) Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe.

(2) Die Qualität der in den Sicherheitsprogrammen gemäß § 2 oder in Entscheidungen und Bewilligungen gemäß § 4 vorgesehenen Maßnahmen wird vom Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen kontrolliert.

(3) Ergeben Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 oder 2, dass aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz oder nach diesen Rechtsvorschriften erteilter Genehmigungen oder sonstiger Bewilligungen bestehende Pflichten nicht wahrgenommen werden, hat die jeweils zuständige Behörde den Verpflichteten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Soweit und solange dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Sicherheit der Zivilluftfahrt erforderlich ist, kann der Zutritt zum im jeweiligen Sicherheitsprogramm festgelegten Sicherheitsbereich für bestimmte oder alle Personen sowie die Einbringung bestimmter oder aller Gegenstände in diesen mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufsicht nach Abs. 1 und der Qualitätskontrolle nach Abs. 2 sind die Aufsichtsbehörden und ihre Organe ermächtigt,

  1. 1. alle am Flughafen befindlichen und in der Verfügungsgewalt des Zivilflugplatzhalters, eines Luftfahrtunternehmens oder einer Stelle befindlichen Räume, Grundstücke und Fahrzeuge sowie außerhalb des Flughafens gelegene Betriebsstandorte, an denen Maßnahmen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gesetzt werden, zu betreten,
  2. 2. in die mit der Qualität der Pflichtenerfüllung in Zusammenhang stehenden Dokumente des Zivilflugplatzhalters, der Luftfahrtunternehmen oder einer Stelle Einsicht zu nehmen und unentgeltlich Abschriften oder Kopien von diesen anzufertigen und
  3. 3. vom Zivilflugplatzhalter, den Luftfahrtunternehmen oder einer Stelle und ihren Dienstnehmern sowie bei einer erfolgten Beauftragung von diesen Unternehmen und ihren Dienstnehmern die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

    Dabei haben die Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen oder Stellen und ihre Dienstnehmer sowie bei einer erfolgten Beauftragung diese Unternehmen und ihre Dienstnehmer mitzuwirken. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Befugnisse nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmung

§ 14. Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
  2. 2. im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro

    zu bestrafen.

Militärflugplätze

§ 15. Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres und für Verkehr, Innovation und Technologie je nach ihrem Wirkungsbereich gemäß Teil 2 lit. F und K der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 20. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG 1992), BGBl. Nr. 824/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Abweichend davon sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des LSG 1992 letztmalig auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 entstanden sind.

Übergangsbestimmung

§ 21. (1) Eine Festlegung des Sicherheitsentgelts kann erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG erlassenen Bestimmungen erfolgen. Bis zur erstmaligen Festlegung beträgt die Höhe des Sicherheitsentgelts 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt; für diese beträgt das Sicherheitsentgelt 3,982 Euro. Ist dies aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen bei Personal- oder Sachkosten, Tarifen, Steuern oder Gebühren erforderlich, können diese Beträge bis um 50% unterschritten oder bis zum Dreifachen der genannten Höhe überschritten werden, insoweit die Höhe der Abweichung nach kostenbezogenen, sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt wird.

(2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 sind erstmals bis spätestens 1. September 2011 vorzulegen. Die bisherigen Sicherheitsprogramme bleiben bis zur Genehmigung der Sicherheitsprogramme gemäß § 2 aufrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der 2. Abschnitt für die Durchsuchung aller Personen, die den Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten.

Artikel 90

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

2. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „keine Sozialhilfeleistungen“ durch die Wendung „weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage“ ersetzt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 11 Abs. 5 und 51 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

6. Hauptstück

Landesverteidigung

1. Abschnitt

Wehrrecht

Artikel 91

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 44 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 44a. Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 64 durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Heerespersonalamt ist eine dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Es ist nicht Teil der Heeresorganisation.“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

  1. 1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
  2. 2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,
  3. 3. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
  4. 4. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.“

5. Im § 37 Abs. 1 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„(1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu zwei Jahre verfügt werden. Der Ausbildungsdienst dient Ausbildungszwecken.“

6. § 38b Abs. 2 vorletzter Satz entfällt.

7. Im § 40 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.“

8. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

§ 44a. (1) Soldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Soldaten nach Abs. 1 haben zusätzlich

  1. 1. für jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und
  2. 2. für jeden Lehrgang an Akademien und Schulen des Bundesheeres während der Unteroffiziersausbildung

    aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Z 1 oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Abs. 1.

(3) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  2. 2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
  3. 3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.

(4) Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen

  1. 1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb eines Monates und
  2. 2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 innerhalb einer Woche

    nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 2.

(5) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.

(6) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Abs. 1 oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

(7) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2.“

9. Im § 60 wird nach Abs. 2h folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38b Abs. 2, § 40 und § 44a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

10. Im § 60 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt § 64 samt Überschrift außer Kraft.“

11. § 64 samt Überschrift entfällt.

Artikel 92

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung“

2. Im § 86 Abs. 1 Z 2 wird der Schlusspunkt durch folgende Wendung ersetzt:

„mit der Maßgabe, dass in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist.“

3. Im § 92 wird nach Abs. 6c folgender Abs. 6d eingefügt:

„(6d) § 22, § 86 Abs. 1 und § 93 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind die §§ 22 und 86 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 93

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zum 2. Abschnitt folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 49b. Betriebliche Vorsorgekasse“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Monatsprämie gebührt

  1. 1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
  2. 2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.“

3. Im § 6 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

  1. 1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
  2. 2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

  1. 1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
  2. 2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.“

4. Im § 6 Abs. 4 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ die Wortfolge „vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung“ eingefügt.

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.“

6. Im 7. Hauptstück wird nach der Überschrift zum 2. Abschnitt folgender § 49b samt Überschrift eingefügt:

„Betriebliche Vorsorgekasse

§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BV-Kasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.“

7. Im § 60 wird nach Abs. 2k folgender Abs. 2l eingefügt:

„(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 94

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Gilt ein Soldat aus dem

  1. 1. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  2. 2. Ausbildungsdienst

    als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Sofern in diesen Fällen die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist, ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden.“

2. Im § 11 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

2. Abschnitt

Heeresforstverwaltung

7. Hauptstück

Wirtschaft

Artikel 96

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen, in denen die Bundeswettbewerbsbehörde zur Bescheiderlassung zuständig ist, entscheidet sie in oberster Instanz. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.“

Artikel 97

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes (Förderzinsnovelle 2011)

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.“

2. Nach § 69 Abs. 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 75 Euro pro Tonne Rohöl 2 %,

2. bei einer Berechnungsbasis von 75 bis 400 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear von 2 % auf 14 %,

3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 400 Euro pro Tonne Rohöl 14 %.

(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 1 500 Euro pro TJ Erdgas 7 %,

2. bei einer Berechnungsbasis von 1 500 bis 7 100 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear von 7 % auf 19 %,

3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 7 100 Euro pro TJ Erdgas 19 %.

3. § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.“

4. In § 223 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die Förderzinsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 69 Abs. 2, 3a, 3b und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010 und die Förderzinsverordnung 2006 sind auf die vor dem 1. Jänner 2011 geförderten Kohlenwasserstoffe auch dann anzuwenden, wenn die Abrechnung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.“

Artikel 98

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird der Betrag "1,5 Milliarden Euro" durch den Betrag "750 Millionen Euro" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „Finanzen“ die Wortfolge „für die AWS“ eingefügt. Nach dem Wort „Verpflichtungen“ wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 3a wird die Wortfolge „Bis zum 31.12.2010 darf der Bundesminister für Finanzen für die ÖHT“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen darf für die ÖHT“ ersetzt. Nach dem Wort „Verpflichtungen“ wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ eingefügt.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 7 Abs. 2, Abs 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 99

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

2. § 37 entfällt.

3. § 77 Abs. 5 bis 9 entfällt.

4. Dem § 361 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Fall der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder einer Maßnahme gemäß § 91 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

5. § 365a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind.“

6. § 365a Abs. 1 Z 6 bis 9 lauten:

  1. „6. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
  2. 7. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  3. 8. die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,
  4. 9. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,“

7. In § 365a Abs. 5 Z 3 lit. b entfallen die Worte „des laufenden und letzten Kalenderjahres“.

8. § 365b Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,“

9. § 365b Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,“

10. § 367 Z 3 entfällt.

11. Dem § 376 werden folgende Z 52 und Z 53 angefügt:

  1. „52. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 bestehende integrierte Betriebe dürfen nach den bis dahin geltenden Vorschriften weiter geführt werden. § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37 und § 367 Z 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 sind für diese Betriebe weiter anzuwenden. Die Daten über die bestehenden Betriebsstätten integrierter Betriebe, die befähigten Arbeitnehmer dieser Betriebe und die Endigung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.
  2. 53. Ein Bescheid über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gilt als Feststellungsbescheid gemäß § 19.“

12. Dem § 382 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 361 Abs. 2, § 365a Abs. 1 erster Satz, § 365a Abs. 1 Z 6 bis 9, § 365a Abs. 5 Z 3 lit. b, § 365b Abs. 1 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 5 und § 376 Z 52 und Z 53 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 37, § 77 Abs. 5 bis 9 und § 367 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, außer Kraft.“

8. Hauptstück

Arbeit und Soziales

Artikel 100

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 Stunden“ durch den Ausdruck „60 Stunden“ und der Ausdruck „75 Stunden“ durch den Ausdruck „85 Stunden“ ersetzt.

2. Im § 5 wird der Betrag „1 242,00“ durch den Betrag „1 260,00“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005,“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008,“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,“

5. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.“

6. § 17 samt Überschrift lautet:

„Auszahlung

§ 17. (1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.“

7. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;
  2. 2. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;“

8. Im § 22 Abs. 1 Z 7a wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

9. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.“

10. Im § 23 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a, 3b, 3c und 3d eingefügt:

„(3a) Die von der ÖBB-Holding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.

(3d) Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.“

11. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

12. Im § 33 Abs. 2 entfällt der Punkt am Ende der Z 15; folgende Z 16 und 17 werden angefügt:

  1. „16. Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes
  2. 17. Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.“

13. Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 48b. (1) Allen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

(5) Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.“

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 der § 4 Abs. 2, § 5, § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 6, § 23 Abs. 3 sowie § 48b Abs. 1 bis 4 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010;
  2. 2. mit 1. Juli 2011 der § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010;
  3. 3. mit 1. Jänner 2012 der § 17, § 22 Abs. 1 Z 7a, § 23 Abs. 3a, 3b, 3c, 3d und 4 sowie § 48b Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. I Nr. 111/2010;
  4. 4. mit 1. Juli 2012 der § 33 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010.“

Artikel 101

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 5, im § 12 Abs. 2 Z 3 und im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 102

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 52a samt Überschrift lautet:

„Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

§ 52a. Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 52a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 103

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. 3. Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ gemäß § 45 oder § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
  4. 4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 2, 3 und 4 NAG erteilt wurde.
    1. a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    2. b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
    3. c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
    4. d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.“

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.“

3. § 6 Abs. 2 lit. d lautet:

  1. „d) zu den Kosten begleitender Hilfen im Arbeitsleben, insbesondere Arbeitsassistenz, Berufsausbildungsassistenz (§ 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969), Job Coaching und Clearing sowie anderer Unterstützungsstrukturen, insbesondere Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen für Unternehmen;“

4. § 6 Abs. 2 lit. g lautet:

  1. „g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur pauschalen Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes des behinderten Unternehmers.“

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.“

6. § 8 Abs. 6 lit. b lautet:

  1. „b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.“

7. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

8. § 9a Abs. 1 lautet:

„(1) Dienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach § 9 Abs. 2 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.“

9. § 10a Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) Zwecke der beruflichen Eingliederung für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2, 3 und 3a angeführten Behinderten; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen;“

10. § 10a Abs. 1 lit. j lautet:

  1. „j) nach Maßgabe von für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für von Betrieben durchgeführte investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen dienen.“

11. § 10a Abs. 3a lautet:

„(3a) Behinderten, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder im Bundesgebiet dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.“

12. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt:

„Der Dienstgeber ist verpflichtet, vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes den Betriebsrat bzw. die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson zu verständigen, der/die innerhalb einer Woche hiezu Stellung nehmen kann. Hat die Behindertenvertrauensperson dem Dienstgeber die Betrauung eines Stellvertreters mit der Wahrnehmung des Anhörungsrechts im Sinne dieser Bestimmung mitgeteilt, so hat der Dienstgeber diesen Stellvertreter zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Vorsorge zu treffen, dass vor Durchführung eines Verfahrens gemäß § 8 BEinstG eine Krisenintervention angeboten wird.“

13. Im § 12 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

14. § 13b Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellen.“

15. Dem § 14 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“

16. § 22a Abs. 1 lautet:

„(1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben im Sinne der Abs. 7 und 8 auch im Falle der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.“

17. Im § 22a Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

18. § 22a Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

19. Im § 22a Abs. 7 lauten der erste und zweite Satz:

„Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Hat die Behindertenvertrauensperson einen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betraut, so hat dieser die Einberufung vorzunehmen.“

20. § 22a Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen,

  1. a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
  2. b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
  3. c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
  4. d) an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates nach § 69 Abs. 4 ArbVG mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.“

21. Im § 22a Abs. 10 wird nach dem Wort „Behindertenvertrauensperson“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ eingefügt; der zweite Halbsatz entfällt.

22. Im § 22a Abs. 11 wird im fünften, sechsten und siebenten Satz jeweils nach dem Wort „Zentralbehindertenvertrauensperson“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ eingefügt.

23. Im § 22a Abs. 13 wird im sechsten, siebenten und achten Satz jeweils nach dem Wort „Konzernbehindertenvertrauensperson“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ eingefügt.

24. Dem bisherigen Text des § 22a Abs. 15 werden folgende zwei Sätze vorangestellt:

„Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen.“

25. § 22b lautet:

§ 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.“

26. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 2 lit. d und g, § 8 Abs. 2 und Abs. 6 lit. b, § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, § 10a Abs. 1 lit. a und j, § 10a Abs. 3a, § 12 Abs. 1 und 3, § 13b Abs. 2, § 14 Abs. 8, § 22a Abs. 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 15, § 22b, § 25a sowie § 27 Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

27. Der Text des bisherigen § 25a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen umgesetzt.“

28. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt.

„(8) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2010 neu begründet werden.“

Artikel 104

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt V samt Überschriften entfällt.

2. Im § 9 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. ein Vertreter des Österreichischen Seniorenrates.“

3. Im § 10 Abs.1 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9“ ersetzt.

4. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“

5. Dem § 54 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 4 und § 55 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Abschnitt V samt Überschriften tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

6.. Dem § 55 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Verfahren gemäß § 36, die am 31. Dezember 2010 beim Bundessozialamt oder der Bundesberufungskommission anhängig sind, sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

Artikel 105

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Alle Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.“

2. Im § 19 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 106

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 entfällt.

Artikel 107

Änderung des Hausbesorgergesetzes

Das Hausbesorgergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann hat durch Verordnung“ durch die Wortfolge „Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „diesem Mindestlohntarif“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 7 entfällt.

4. Im § 8 wird die Wortfolge „hat der Landeshauptmann durch Verordnung“ durch die Wortfolge „hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer“ ersetzt.

6. Im § 11 wird das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Mindestlohntarifen“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.

7. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.“

8. Im § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz,“ und wird das Wort „Landesinvalidenamt“ durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt.

9. Im § 14a entfällt der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000“.

10. Im § 14b Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Ausdruck „einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989,“ ersetzt.

11. Im § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Karenzurlaubes (§§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und §§ 2, 5 und 9 EKUG)“ durch den Ausdruck „der Karenz nach dem MSchG oder VKG“ ersetzt.

12. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 30a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Im § 31 Abs. 4 wird der Ausdruck „soziale Verwaltung“ durch den Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. Dem § 31 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 4 und 5, § 8, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs. 7 außer Kraft.

(7) Mindestlohntarife nach § 7 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, können bereits ab dem 1. Juli 2011 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2012 in Kraft treten.

(8) Die bestehenden aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 8 und 10 Abs. 2 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute treten mit Inkrafttreten jener Änderungen der bestehenden Mindestlohntarife des Bundeseinigungsamtes außer Kraft, mit denen die Regelung des Entgelts nach § 7, des Materialkostenersatzes nach § 8 sowie des Sperrgelds nach § 10 erfolgen.“

Artikel 108

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 entfällt.

2. Im § 264 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 22 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2011 außer Kraft.“

Artikel 109

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.“

2. § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:

„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“

3. Im § 26 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung)“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung)“ ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden“ durch den Ausdruck „Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden“ ersetzt.

5. Im § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „55 vH“ durch den Ausdruck „50 vH“ ersetzt.

6. § 41 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld das bezogene Kinderbetreuungsgeld, höchstens jedoch der nach § 162 Abs. 3a Z 2 ASVG maßgebliche Betrag, und für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.“

7. Dem § 79 werden folgende Abs. 110 bis 113 angefügt:

„(110) § 18 Abs. 2 lit. c und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011,BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(111) § 26 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Zeiträume des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach Ablauf des 31. Dezember 2010.

(112) § 27 Abs. 2 und 4 sowie § 82 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.

(113) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für die Berechnung von Ansprüchen auf Wochengeld, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.“

8. § 82 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ .

Artikel 110

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37c folgender Eintrag eingefügt:

„§ 37d Aktivierungsbeihilfe“

2. Nach § 37c wird folgender § 37d samt Überschrift eingefügt:

„Aktivierungsbeihilfe

§ 37d. (1) Aktivierungsbeihilfe kann Arbeitgebern gewährt werden, die im Auftrag des AMS ArbeitnehmerInnen mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes gemäß § 9 Abs. 7 AlVG beschäftigen.

(2) Aktivierungsbeihilfe kann für jede gemäß Abs. 1 beschäftigte Person in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes des letzten Kalenderjahres zuzüglich der bei Bezug eines derartigen Arbeitslosengeldes anfallenden Aufwendungen für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung jeweils für längstens ein Jahr gewährt werden.“

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis und § 37d samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 111

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

„Finanzielle Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen und Beihilfen bei Kurzarbeit

§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG jeweils bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“

Artikel 112

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, dass nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ausgeglichen ist. Allfällige Kredite sind dabei jeweils nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als sie in den betreffenden Jahren abzudecken sind.“

2. Nach § 25 werden folgende §§ 26 und 27 samt Überschriften angefügt:

„Sonderbestimmung

§ 26. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt, abweichend von § 446 ASVG dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel in Höhe von 60 Mio. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 27. (1) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel 113

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

  1. 1. im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.

    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, dass die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; dabei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.“

2. Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „September“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“

3a. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beurteilung von Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützungen als Versicherungszeiten oder als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

4. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag in der Höhe von 6 vH zur teilweisen Abgeltung der Berücksichtigung in der Pensionsversicherung einzubehalten.“

5. Im § 18 Abs. 4 wird das Wort „Ersatzzeiten“ durch den Ausdruck „Versicherungszeiten und Ersatzzeiten“ ersetzt.

6. Dem Art. V werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(25) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt ausnahmslos für Ansprüche auf Sonderunterstützung, die erstmals für Zeitraume nach Ablauf des 31. Dezember 2010 zuerkannt werden.“

Artikel 114

Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Gesundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.

(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.

(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.

(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.

(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Bundessozialamt zuständig. Das Bundessozialamt kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

Steuerungsgruppe und Beirat

§ 3. (1) Beim Bundessozialamt werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

  1. 1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  2. 2. Bundesministerium für Finanzen;
  3. 3. Bundesministerium für Gesundheit;
  4. 4. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  5. 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
  6. 6. Pensionsversicherungsanstalt;
  7. 7. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
  8. 8. Arbeitsmarktservice.

(3) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:

  1. 1. Bundesarbeitskammer;
  2. 2. Wirtschaftskammer Österreich;
  3. 3. Österreichischer Gewerkschaftsbund;
  4. 4. Landwirtschaftskammer Österreich;
  5. 5. Österreichischer Landarbeiterkammertag;
  6. 6. Vereinigung der österreichischen Industrie;
  7. 7. Arbeitsinspektion;
  8. 8. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Organisation und Aufgaben von Steuerungsgruppe und Beirat

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Steuerungsgruppe führt der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Funktionsdauer der Steuerungsgruppe beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer hat die alte Steuerungsgruppe die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Steuerungsgruppe zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Steuerungsgruppe wird auf die vierjährige Funktionsdauer der neuen Steuerungsgruppe angerechnet.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe können ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft in der Steuerungsgruppe erklären. Weiters kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Antrag der entsendenden Institution oder bei grober Pflichtverletzung ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Steuerungsgruppe vor Ablauf der Funktionsdauer abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds (stellvertretenden Mitglieds) haben die entsendenden Institutionen das Recht, für die verbleibende Zeit der vierjährigen Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.

(4) Die Steuerungsgruppe ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung wird von der Steuerungsgruppe beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(5) Die Bürogeschäfte der Steuerungsgruppe sind vom Bundessozialamt zu führen.

(6) Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Jährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, insbesondere über vorhandene Versorgungslücken, die Folgewirkungen der Beratungsleistungen, die budgetäre Situation und Bewertungen hinsichtlich Gender und Diversity;
  2. 2. Vorsorge für Öffentlichkeitsarbeit sowie eine Plattform für Wissenssicherung, die als Arbeitsinstrument für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot dient;
  3. 3. Controlling und jährliche Evaluierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, wobei sich die Steuerungsgruppe Dritter bedienen kann;
  4. 4. Vorsorge hinsichtlich der Qualitätssicherung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots;
  5. 5. Gewährleistung der Einhaltung der Ziele und des Wirkungscontrollings hinsichtlich der Gender- und Diversitätsgerechtigkeit und Steuerung der Programme im Sinne der gesetzlich geforderten Antidiskriminierung;
  6. 6. Vorschlag zur Anpassung der Finanzierungsanteile (§ 6 Abs. 2 und 4);
  7. 7. Mitwirkung an der Ausschreibung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots im Wege der Abnahme des Leistungsverzeichnisses;
  8. 8. Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen (insbesondere der jährlichen Berichterstattung gemäß Abs. 6 Z 1 sowie des Vorschlags zur Anpassung der Finanzierungsanteile gemäß Abs. 6 Z 6 anzuhören. Berichte (Evaluierungen, Controlling) über die Tätigkeiten der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Behörden des Bundes, die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und das Arbeitsmarktservice haben der Steuerungsgruppe auf deren Verlangen vorhandene Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies darf nur in begründeten Ausnahmefällen, soweit die Aufgabenerfüllung sonst nicht möglich ist, personenbezogen erfolgen.

Zusammenwirken

§ 5. Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.

Finanzierung

§ 6. (1) Die Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Bundessozialamt zu erfolgen.

(2) Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Bundessozialamt in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Bundessozialamt sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Hauptverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.

(4) In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Abs. 2 nach den im Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.

(5) Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:

  1. 1. Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Bundessozialamt zuzurechnen.
  2. 2. Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
  3. 3. Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.

(6) Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.

(7) Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.

Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots

§ 7. (1) Unbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und für sensible Daten (Z 12, 13) eine ausdrückliche Zustimmung der die Beratung aufsuchenden Personen vorliegt:

  1. 1. Namen (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, einschließlich allfälliger Grade oder Titel);
  2. 2. Anschrift;
  3. 3. Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse;
  4. 4. Geburtsdatum;
  5. 5. Staatsbürgerschaft;
  6. 6. Geschlecht;
  7. 7. Familienstand;
  8. 8. Angaben zum Status der Person (zB erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG);
  9. 9. Abgeschlossene Ausbildung;
  10. 10. Ausgeübte berufliche Tätigkeit;
  11. 11. Zuständige Sozialversicherungsträger;
  12. 12. Angaben über den Grund der Inanspruchnahme der Beratung (zB Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen);
  13. 13. Angaben über vereinbarte Verbesserungsmaßnahmen (zB Art und Dauer der die Gesundheit verbessernden Maßnahmen);
  14. 14. Angaben über den Beratungs- und Betreuungsverlauf (zB Art, Beginn, Dauer und Beendigung);
  15. 15. Angaben über Ergebnisse einer Nachprüfung im Falle einer Evaluierung von Maßnahmen.

(2) Von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Auskünfte über die die Beratung in Anspruch nehmenden Personen nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung eingeholt oder weitergegeben werden. Die verarbeiteten Daten dürfen, soweit dies nicht nach den folgenden Absätzen ausdrücklich vorgesehen ist, nicht an Dritte übermittelt werden.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Daten sind vom jeweiligen Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dem Bundessozialamt regelmäßig in nicht personenbezogener Form zu überlassen.

(4) Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten über Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Beratung in Anspruch nehmen, insbesondere Angaben über die Betriebsgröße, Branche, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die konkrete Problemlage und den Beratungsverlauf verarbeiten, sofern dies für die Zielerreichung erforderlich ist und ihnen diese Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Ohne Zustimmung der die Beratung in Anspruch nehmenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen weder Auskünfte eingeholt noch die verarbeiteten Daten an Dritte, ausgenommen für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, übermittelt werden. Eine Überlassung an das Bundessozialamt ist zulässig.

(5) Zum Zweck der Prüfung der auftragsgemäßen Durchführung der Dienstleistung darf das Bundessozialamt, soweit dies erforderlich ist, Einsicht in die personenbezogenen Daten, ausgenommen Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 12 und Z 13, nehmen.

(6) Sämtliche von den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots verarbeiteten personenbezogenen und betriebsspezifischen Daten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung oder des Case Managements, zu löschen.

(7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufrecht.

(8) Die Betreuung einer die Beratung aufsuchenden Einzelperson und einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers, in dem diese Person tätig ist, durch denselben Berater bzw. dieselbe Beraterin ist unzulässig. In jenen Fällen, in denen das Beratungsersuchen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und die Probleme der betreuten Einzelperson ursächlich miteinander verbunden sind, darf die Betreuung - sofern dies zweckmäßig ist und mit dem Einverständnis der betreuten Person erfolgt - durch einen Case Manager bzw. eine Case Managerin zusammengeführt werden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Artikel 115

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (75. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2010, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 5 Abs. 1 Z 11 lautet:

  1. „11. Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146;“

2. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „ausgenommen die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten“ durch den Ausdruck „ausgenommen die in lit. e genannten Personen“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

  1. „e) Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,“

4. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
    1. aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in sublit. bb genannten Personen,
    2. bb) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;“

5. Im § 8 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt; die Z 5 wird aufgehoben.

6. § 11 Abs. 3 lit. b lautet:

  1. „b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG,“

7. Die bisherigen lit. b bis d des § 11 Abs. 3 erhalten die Bezeichnungen „c“ bis „e“.

8. § 14 Abs. 1 Z 8 wird aufgehoben.

9. Im § 17 Abs. 5 lit. d entfällt der Ausdruck „- ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 -“.

10. § 31 Abs. 5 Z 27 erster Halbsatz lautet:

„für die Befreiung (Herabsetzung) von Zuzahlungen bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit nach den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6;“

11. § 32c zweiter Satz lautet:

„Die Trägerkonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte MitarbeiterInnen des höheren oder des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die im Vollzugsbereich der Sozialversicherung beschäftigt sind, jeweils für die Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen.“

12. § 36 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“

13. § 44 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;“

14. § 44 Abs. 1 Z 15a lautet:

  1. „15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;“

15. Im § 47 lit. a wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. a, b und d“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. a bis c und e“ ersetzt.

16. Im § 47 lit. b wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. d“ ersetzt.

17. Im § 52 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und Z 5“, wird der Ausdruck „Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „Z 3“ und wird der Ausdruck „vom Bund“ durch den Ausdruck „aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

18. Im § 53 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. a oder d“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. a oder e“ ersetzt.

19. § 56a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind.“

20. § 59 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.“

21. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 3 lit. d“ ersetzt.

22. § 76b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

23. Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:

„Bericht über die Entwicklung der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

§ 79c. (1) Der Hauptverband hat bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den §§ 253e und 270a dieses Bundesgesetzes, nach § 131 GSVG und nach § 122 BSVG sowie über die Fälle der Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) nach § 255 Abs. 3a und 3b dieses Bundesgesetzes, nach 133 Abs. 2a und 2b GSVG und nach § 124 Abs. 1a und 1b BSVG vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der zahlenmäßigen Entwicklung und der finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zieles einer nachhaltigen Senkung des Neuzuganges bei den Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit um 10 % (Ausgangsjahr: 2010) zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes nach Abs. 1 bis zum 30. November eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, einen Rehabilitations- und Härtefallregelungsbericht vorzulegen.“

24. § 105 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.“

25. Im § 105 Abs. 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch den Ausdruck „Oktober (September)“ ersetzt.

26. Im § 105 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

27. Dem § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

28. § 154a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

  1. 1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
  2. 2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
  3. 3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

29. § 155 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.“

30. In § 222 Abs. 1 Z 2 erhalten die lit. a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.

31. Vor § 222 Abs. 1 Z 2 lit. b wird folgende lit. a eingefügt:

  1. „a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 253e, 270a),“

32. § 222 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.“

33. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 entfällt jeweils der Ausdruck „- ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 -“.

34. § 227 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1).“

35. Im § 251a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Ausdruck „des § 253e oder des § 270a“ ersetzt.

36. Dem § 254 wird folgender § 253e samt Überschrift vorangestellt:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 253e. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

  1. 1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
  2. 2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen.

    Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“

37. In § 254 Abs. 1 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

38. In § 254 Abs. 1 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

39. § 254 Abs. 2 wird aufgehoben.

40. § 255 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein angelernter Beruf im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Abs. 2a) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d, e und g.“

41. Im § 255 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Ende der Ausbildung nach Abs. 2 gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 oder als Angestellte/r.“

42. Im § 255 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie

  1. 1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
  3. 3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
  4. 4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(3b) Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

43. Dem § 255 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag

  1. 1. neutrale Monate nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 306, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
  2. 2. Monate des Bezuges von Krankengeld nach § 138, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.“

44. Im § 261 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um eine Invaliditätspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung.“

45. Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 270a. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

  1. 1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
  2. 2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r vorliegen.

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“

46. In § 271 Abs. 1 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

47. In § 271 Abs. 1 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 270a Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 270a Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 270a Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

48. § 271 Abs. 2 wird aufgehoben.

49. § 273 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.

(2) § 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.“

50. In § 279 Abs. 1 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

51. In § 279 Abs. 1 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

52. § 279 Abs. 2 wird aufgehoben.

53. Im § 284 Z 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung.“

54. Im § 292 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

55. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck „20 %“ durch den Ausdruck „15 %“ ersetzt.

56. Im § 300 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

57. § 300 Abs. 2 wird aufgehoben.

58. Im § 300 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

59. § 301 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen - unbeschadet der §§ 253e und 270a - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

60. Im § 302 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

61. § 302 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

62. Im § 305 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

63. Im § 305 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

64. § 306 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e oder nach § 270a gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

65. Im § 307a Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Fälle der §§ 253e und 270a -“ eingefügt.

66. § 307d Abs. 6 lautet:

„(6) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

67. Im § 361 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „auch“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

68. § 362 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Abs. 1 ist bei Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§§ 253e, 270a) oder einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Entziehung einer solchen Pension aus demselben Grund so anzuwenden, dass an die Stelle des Ablaufes eines Jahres der Ablauf von 18 Monaten und an die Stelle der Unfallfolgen die Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt.

(3) Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Abs. 2 neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.“

69. Im § 367 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „von Übergangsgeld“ der Ausdruck „oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation“ eingefügt.

70. Im § 367 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung“ der Ausdruck „ , ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a,“ eingefügt.

71. § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

  • Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird.“

72. Im § 607 Abs. 12 erster Satz wird nach dem Ausdruck „284b“ der Klammerausdruck „(die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind)“ eingefügt; im vorletzten und drittletzten Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

73. § 617 Abs. 13 lautet:

„(13) § 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

  1. 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
  2. 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
    1. a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;
    2. b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;
    3. c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;
    4. d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;
    5. e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;
    6. f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;
    7. g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;
    8. h) ab 2. Juni 1965 ………………………....................... 62. Lebensjahr;
  3. 3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
  • bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

  1. 4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

  • Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,
  • bis zu 30 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,
  • bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

74. Nach § 657 wird folgender § 658 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

§ 658. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 5 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1, 11 Abs. 3, 17 Abs. 1 lit. d, 31 Abs. 5 Z 27, 32c, 36 Abs. 1 Z 6, 44 Abs. 1 Z 7 und 15a, 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 lit. c, 56a Abs. 3, 59 Abs. 1, 60 Abs. 2, 76b Abs. 3, 79c samt Überschrift, 105 Abs. 1, 3, 3a und 4, 108h Abs. 1, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 222 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 227 Abs. 1 und 3, 251a Abs. 1, 253e samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 1 bis 4, 255 Abs. 2 bis 4, 270a samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 1 bis 4, 273 Abs. 1 und 2, 279 Abs. 1 Z 1 bis 4, 292 Abs. 1 und 8, 300 Abs. 1 und 3, 301 Abs. 1, 302 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 305, 306 Abs. 1, 307a Abs. 1, 307d Abs. 6, 361 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 3, 367 Abs. 1 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  2. 2. mit 1. Februar 2011 § 607 Abs. 12 in der Fassung des Art. 115 Teil 1 Z 71 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  3. 3. mit 1. Jänner 2012 die §§ 261 Abs. 4 und 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 die §§ 8 Abs. 1 Z 5, 14 Abs. 1 Z 8, 254 Abs. 2, 271 Abs. 2, 279 Abs. 2 und 300 Abs. 2;
  2. 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 255 Abs. 3a und 3b.

(3) § 52 Abs. 4 Z 3 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:

  1. 1. im Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,
  2. 2. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,
  3. 3. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 301,
  4. 4. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 309 und
  5. 5. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 315.

(5) Die §§ 76b Abs. 3 und 227 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

  1. 1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
  2. 2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.

(7) Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs. 2 oder auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs. 2 oder auf Knappschaftsvollpension nach § 279 Abs. 2 haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.

(7a) Abweichend von § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

  1. 1. im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
  2. 2. im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
  3. 3. im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

    des jeweiligen Richtsatzes.

(8) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2

1. § 89a lautet:

§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.“

2. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „und Z 5“.

3. § 143 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. solange der/die Versicherte Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 leistet, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes.“

4. Im § 176 Abs. 1 Z 8 entfällt der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“.

5. Im § 421 Abs. 1 wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innengruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der DienstgeberInnengruppe sind in einem solchen Fall

  1. 1. bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. bei den Trägern der Krankenversicherung vom Bundesminister für Gesundheit,
  3. 3. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom Bundesminister für Gesundheit auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und
  4. 4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

    zu entsenden.“

6. § 421 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern und -vertreterinnen unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen oder Dienstgebern/Dienstgeberinnen festzusetzen.“

7. § 421 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die jeweilige Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die jeweilige Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d'Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs. 1 dritter Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern und -vertreterinnen die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen ist und
  2. 2. im Fall der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzugehen hat.

    In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

(5) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

8. Nach § 658 wird folgender § 659 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 115 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (75. Novelle)

§ 659. (1) Die §§ 89a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 143 Abs. 1 Z 6, 176 Abs. 1 Z 8 und 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist § 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 anzuwenden.“

Artikel 116

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2010, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
    1. a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
    2. b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

2. § 26a dritter Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“

3. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

  1. 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  • ab 1. Jänner 2005 15 %,
  • ab 1. Jänner 2006 15,25 %,
  • ab 1. Jänner 2007 15,5 %,
  • ab 1. Jänner 2008 15,75 %,
  • ab 1. Jänner 2009 16 %,
  • ab 1. Jänner 2010 16,25 %,
  • ab 1. Jänner 2011 17,5 %;
  1. 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  • ab 1. Jänner 2005 7,80 %,
  • ab 1. Jänner 2006 7,55 %,
  • ab 1. Jänner 2007 7,30 %,
  • ab 1. Jänner 2008 7,05 %,
  • ab 1. Jänner 2009 6,80 %,
  • ab 1. Jänner 2010 6,55 %,
  • ab 1. Jänner 2011 5,30 %.

4. § 32a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

5. § 35 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.“

6. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

7. Im § 73 Abs. 1, 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

8. Im § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 141) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

9. § 99a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

  1. 1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
  2. 2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
  3. 3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

10. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.“

11. § 112 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
    1. a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131),
    2. b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123);“

12. § 112 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 158) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 169).“

13. Im § 116 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „- ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -“.

14. § 116 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

15. Im § 129 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „des § 131“ ersetzt.

16. § 131 samt Überschrift lautet:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 131. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 161) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 133 Abs. 2 nicht vorliegen, jedoch

  1. 1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 133 Abs. 2 Z 3 oder nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
  2. 2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 133 Abs. 2 Z 3 oder nach § 255 Abs. 1 ASVG oder als Angestellte/r vorliegen.

    Dabei sind Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 3 Z 4 als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (§ 255 Abs. 2a ASVG) und der Antragstellung mehr als 15 Kalenderjahre, so erhöht sich ab dem 16. Kalenderjahr das erforderliche Ausmaß von 36 Pflichtversicherungsmonaten nach Z 2 pro Kalenderjahr um jeweils drei derartige Pflichtversicherungsmonate bis zum Höchstausmaß von 60 Pflichtversicherungsmonaten.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 163 bis 168 sind anzuwenden.“

17. In § 132 Abs. 1 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

18. In § 132 Abs. 1 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 131 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 131 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 131 Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

19. § 133 Abs. 2 lautet:

„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,

  1. 1. die das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und
  3. 3. die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,

    wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Z 3 oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a ASVG sind anzuwenden. Soweit nicht ganze Kalendermonate einer Erwerbstätigkeit nach der Z 3 vorliegen, sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“

20. Nach § 133 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

  1. 1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
  3. 3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
  4. 4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(2b) Tätigkeiten nach Abs. 2a Z 4 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

21. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach § 121 Z 6 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 164, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.“

22. Im § 139 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung.“

23. Im § 149 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

24. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „20 %“ durch den Ausdruck „15 %“ ersetzt.

25. Im § 157 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

26. § 157 Abs. 2 wird aufgehoben.

27. Im § 157 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

28. § 158 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 157 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 160 bis 162. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen - unbeschadet des § 131 - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

29. Im § 160 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

30. § 160 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

31. Im § 163 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

32. Im § 163 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

33. § 164 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 131 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

34. Im § 166 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 131 -“ eingefügt.

35. § 169 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

36. § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

  • Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 116 Abs. 10 entrichtet wird.“

37. Im § 298 Abs. 12 erster Satz wird nach dem Ausdruck „143“ der Klammerausdruck „(die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind)“ eingefügt; im vorletzten und drittletzten Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

38. § 306 Abs. 10 lautet:

„(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

  1. 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
  2. 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
    1. a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;
    2. b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;
    3. c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;
    4. d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;
    5. e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;
    6. f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;
    7. g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;
    8. h) ab 2. Juni 1965 ........................................................... 62. Lebensjahr;
  3. 3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
  • bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

  1. 4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 298 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

39. Nach § 338 wird folgender § 339 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 339. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a, 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 1 und 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 149 Abs. 1 und 7, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  2. 2. mit 1. Februar 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung des Art. 116 Teil 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  3. 3. mit 1. Jänner 2012 § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 157 Abs. 2;
  2. 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 133 Abs. 2a und 2b.

(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:

  1. 1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
  2. 2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 182 und
  3. 3. in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Prozentsatz von 181.

(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

  1. 1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
  2. 2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

  1. 1. im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
  2. 2. im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
  3. 3. im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

    des jeweiligen Richtsatzes.

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2

1. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.“

2. Dem § 59 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.“

3. Nach § 339 wird folgender § 340 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 116 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 340. Die §§ 28 Abs. 3 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 117

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (37. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2010, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 4a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
    1. a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
    2. b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

2. § 23a dritter Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“

3. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

  1. 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  • ab 1. Jänner 2005 14,5%,
  • ab 1. Jänner 2006 14,75%,
  • ab 1. Jänner 2007 15%,
  • ab 1. Jänner 2011 15,25%,
  • ab 1. Jänner 2012 15,5%,
  • ab 1. Jänner 2013 15,75%,
  • ab 1. Jänner 2014 16%;
  1. 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
  • ab 1. Jänner 2005 8,3%,
  • ab 1. Jänner 2006 8,05%,
  • ab 1. Jänner 2007 7,8%,
  • ab 1. Jänner 2011 7,55%,
  • ab 1. Jänner 2012 7,3%,
  • ab 1. Jänner 2013 7,05%,
  • ab 1. Jänner 2014 6,8%.

4. § 27a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.“

5. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

6. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.“

7. Im § 69 Abs. 3 und 4 wird das Wort „September“ jeweils durch den Ausdruck „Oktober (September)“ ersetzt.

8. Im § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 132) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

9. § 96a Abs. 7 lautet:

„(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

  1. 1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
  2. 2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
  3. 3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

10. § 100 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu leisten.“

11. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
    1. a) Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 122),
    2. b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);“

12. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies - unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit - Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).“

13. Im § 107 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „- ausgenommen Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -“.

14. § 107 Abs. 9 zweiter Satz lautet:

„Als Beitragsgrundlage gilt das Dreißigfache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

15. Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 361 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „des § 122“ ersetzt.

16. § 122 samt Überschrift lautet:

„Berufliche Rehabilitation, Anspruch

§ 122. (1) Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 153) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben auf Dauer sicherzustellen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

(6) Die §§ 155 bis 160 sind anzuwenden.“

17. In § 123 Abs. 1 erhalten die Z 1 bis 3 die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

18. In § 123 Abs. 1 wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 122 Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 122 Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 122 Abs. 4 nicht zumutbar sind,“

19. Nach § 124 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

  1. 1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
  3. 3. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(1b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“

20. Dem § 124 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate nach § 112 Z 4 lit. a oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach § 156, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate.“

21. Im § 130 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich jedoch um eine Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung.“

22. Im § 140 Abs. 1 wird der Ausdruck „gewöhnlichen Aufenthalt“ durch den Ausdruck „rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

23. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „20 %“ durch den Ausdruck „15 %“ ersetzt.

24. Im § 150 Abs. 1 wird der Ausdruck „die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden“ durch den Ausdruck „deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist“ ersetzt.

25. § 150 Abs. 2 wird aufgehoben.

26. Im § 150 Abs. 3 wird das Wort „Behinderte“ durch den Ausdruck „die zu rehabilitierenden Personen“ ersetzt.

27. § 150a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen - unbeschadet des § 122 - nach pflichtgemäßem Ermessen.“

28. Im § 152 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation;“

29. § 152 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

30. Im § 155 erster Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Die zu rehabilitierende Person“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsträger“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens“ eingefügt.

31. Im § 155 zweiter Satz wird der Ausdruck „Der Behinderte“ durch den Ausdruck „Sie“ ersetzt.

32. § 156 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Werden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 122 gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen.“

33. Im § 158 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der beruflichen Rehabilitation nach § 122 -“ eingefügt.

34. § 161 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 96a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten.“

35. § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich lautet:

  • Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs. 10 entrichtet wird.“

36. Im § 287 Abs. 12 erster Satz wird nach dem Ausdruck „134“ der Klammerausdruck „(die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind)“ eingefügt; im vorletzten und drittletzten Satz entfällt jeweils der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003“.

37. § 295 Abs. 11 lautet:

„(11) § 287 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass

  1. 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
  2. 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
    1. a) 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 57. Lebensjahr;
    2. b) 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 58. Lebensjahr;
    3. c) 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 59. Lebensjahr;
    4. d) 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 ...................... 60. Lebensjahr;
    5. e) 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 ....................... 60,5. Lebensjahr;
    6. f) 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 .......................... 61. Lebensjahr;
    7. g) 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 ....................... 61,5. Lebensjahr;
    8. h) ab 2. Juni 1965 .......................................................... 62. Lebensjahr;
  3. 3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
  • bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,
  • bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

  1. 4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

38. Nach § 328 wird folgender § 329 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 329. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  2. 2. mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  3. 3. mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(2) Es treten außer Kraft:

  1. 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;
  2. 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 124 Abs. 1a und 1b.

(3) § 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.

(4) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:

  1. 1. im Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
  2. 2. im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
  3. 3. im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
  4. 4. im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.

(5) Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.

(6) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich

  1. 1. nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
  2. 2. mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.

(6a) Abweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen

  1. 1. im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
  2. 2. im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
  3. 3. im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %

    des jeweiligen Richtsatzes.

(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Teil 2

1. § 4 Z 2 lautet:

  1. „2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit Ausnahme der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund nach § 5 gegeben war;“

2. Im § 22 Abs. 2 lit. d entfällt am Ende der Beistrich; die lit. e entfällt.

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.“

4. § 31 Abs. 2 entfällt.

5. Im § 31 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und 2“.

6. Dem § 55 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.“

7. Nach § 329 wird folgender § 330 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 117 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 330. (1) Die §§ 4 Z 2, 22 Abs. 2, 25 Abs. 4, 31 Abs. 3 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) § 31 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 118

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (7. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ folgender Ausdruck eingefügt:

„ , wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

  1. 1. 13,8 % dieser Leistung beträgt oder
  2. 2. 11 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ folgender Ausdruck eingefügt:

„ , wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.“

3. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 Z 1 und 2, wobei die Z 2 nur auf Personen anzuwenden ist, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;“

4. § 6 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz;“

5. Im § 15 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ folgender Ausdruck eingefügt:

„ , wobei die dem jeweiligen Jahr zugeordneten Beträge für Studien- und Schulzeiten zusammenzurechnen sind, wenn die Beitragsentrichtung nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 beantragt wird“.

6. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Leistung für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, zu vermindern, und zwar

  1. 1. unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) und
  2. 2. um 0,175 %.“

7. Im § 16 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 15 Abs. 4 Z 1 und 2“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.

8. Im § 16 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden.“

9. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 118 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (7. Novelle)

§ 23. Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2011 die §§ 15 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 sowie 16 Abs. 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  2. 2. mit 1. Jänner 2012 § 6 Abs. 1 in der Fassung des Art. 118 Z 1 und § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. 118 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
  3. 3. mit 1. Jänner 2016 § 6 Abs. 1 in der Fassung des Art. 118 Z 2 und § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Art. 118 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.“

Artikel 119

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (37. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG oder § 4 VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes für Väter, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;“

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.“

3. Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

4. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.

5. Dem § 22a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.“

6. § 26c lautet:

§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.“

7. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.“

8. § 65a Abs. 5 lautet:

„(5) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

  1. 1. 7,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 581,38 € nicht übersteigt;
  2. 2. 12,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 1, nicht aber den Betrag nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich 1 162,77 € übersteigt;
  3. 3. 17,00 €, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag nach Z 2 übersteigt.

    An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge. Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27 ASVG). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten und darf für jede versicherte (angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“

9. § 70a Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der Versicherungsanstalt in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die Versicherungsanstalt) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die Versicherungsanstalt zu leisten.“

10. § 133 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Bundesminister für Gesundheit zu entsenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die DienstgeberInnenvertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.“

11. Nach § 227 wird folgender § 228 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 119 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)

§ 228. (1) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 19 Abs. 4, 22a Abs. 1 und 3, 26c, 55 Abs. 3, 65a Abs. 5, 70a Abs. 3 und 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 anzuwenden.“

Artikel 120

Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2011 bis 2014 ist der Fonds per 1. Jänner des jeweiligen Jahres mit 40 Millionen Euro zu dotieren.“

9. Hauptstück

Dienst- und Besoldungsrecht

Artikel 121

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 3 Z 3 und § 56 Abs. 4 Z 3 entfällt jeweils die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.

2. In § 39b Abs. 4 wird die Wortfolge „ist diese“ durch die Wortfolge „sind diese“ ersetzt.

3. Dem § 50b wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

4. In § 60 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß § 2 Z 9 des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Zertifizierungsdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.“

5. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

6. § 69 dritter Satz lautet:

„Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

7. Nach § 75c wird folgender § 75d samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

8. § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift und § 203k samt Überschrift entfallen.

9. In § 203h Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.

10. In § 203h Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ ersetzt.

11. In § 203j Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

12. In § 207f Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „angeführten zusätzlichen fachspezifischen“ durch die Wortfolge „angeführte zusätzliche fachspezifische“ ersetzt.

13. § 236b lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  6. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  7. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

  1. 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
  2. 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
  2. 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach § 14 oder § 207n auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

14. Nach § 236c werden folgende §§ 236d und 236e samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. 6. nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 236e. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte nach § 236b Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 236b Abs. 3 Z 2.“

15. Dem § 242 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

16. Dem § 242 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

17. Dem § 284 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 39b Abs. 4, § 50b Abs. 6, § 60 Abs. 2b, § 66 Abs. 2, § 69 und § 75d samt Überschrift, § 203j Abs. 3, § 207f Abs. 2 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.12, Anlage 1 Z 1.17., Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 8.1, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b sowie der Entfall von § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift, § 203k samt Überschrift, § 203h Abs. 1 Z 5 und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 1. Jänner 2011,
  2. 2. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e mit 1. September 2010,
  3. 3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. August 2010,
  4. 4. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 5. Juli 2010,
  5. 5. Anlage 1 Z 1.3.11 mit 5. März 2010.“

18. In Anlage 1 Z 1.2.4

a) lautet lit. e:

  1. „e) im Bundesministerium für Gesundheit

der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz),

der Sektion III (Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten),“

b) wird in lit. j nach der Wortfolge „der Sektion II (Sozialversicherung),“ folgende Wortfolge eingefügt:

„der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),“

c) lautet lit. m:

  1. „m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion I (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum, Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),“

19. In Anlage 1 Z 1.3.6

a) lautet in lit. c der Klammerausdruck nach der Wortfolge „der Sektion I“:

„(Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und -sicherung; Pädagogische Hochschulen)“

b) entfällt lit. d.

c) lautet lit. e)

  1. „e) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion III (Personal und Strafvollzug),

der Sektion IV (Strafrecht),“

d) entfällt in lit. h die Wortfolge „der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),“

e) lautet lit. j:

  1. „j) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

der Sektion II (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten - Bereich Forschung; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),

der Sektion III (Budget; Förderungen im Wissenschaftsbereich; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Gender Mainstreaming im Sektionsbereich),“

20. In Anlage 1 Z 1.3 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.11 angefügt:

„1.3.11. die oder der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes.“

21. In der Anlage 1 Z 1.12 wird nach dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „auf dem Arbeitsplatz“ eingefügt.

22. In Anlage 1 Z 1.17 wird die Wortfolge „neunmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht“ durch die Wortfolge „fünfmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

23. Anlage 1 Z 2.2 lautet:

„2.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul.“

24. In der Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „8.14“ durch das Zitat „8.12“ ersetzt.

25. In Anlage 1 Z 22, Z 23, Z 24 und Z 25 wird durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Magistergrades“ durch die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ ersetzt.

26. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b entfällt der Punkt und wird folgender Text angefügt:

„oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.“

27. In Anlage 1 Z 23.2 lit. a sublit. bb wird das Wort „Magistergrad“ durch das Wort „Mastergrad“ und in Z 24.3 Abs. 1 lit. c, Z 25.1 Abs. 4 lit. c und Z 26.1 lit. a wird jeweils das Wort „Magistergrades“ durch das Wort „Mastergrades“ ersetzt.

28. In Anlage 1 Z 23.3 lit. b, Z 24.3 Abs. 1 lit. b, Z 25.1 Abs. 4 lit. a, b und d sowie in Z 26.1 lit. a wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsgrades“ durch das Wort „Bachelorgrades“ ersetzt.

Artikel 122

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „zur Pflege eines behinderten Kindes“.

2. In § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 2f wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in den Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2a 1 Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

4. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG

§ 13d. Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.“

5. Dem § 21g Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.“

6. § 22b lautet:

§ 22b. (1) Die zuständige Dienstbehörde hat für jede Beamtin und jeden Beamten einen monatlichen Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag) in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 zu entrichten.

(2) Für Landeslehrpersonen nach dem LDG 1984 und nach dem LLDG 1985 gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zur Gänze trägt.

(3) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des von der Beamtin oder dem Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

(4) Die Dienstgeberbeiträge sind auf von ausgegliederten Unternehmen zu leistende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes anzurechnen.“

7. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

8. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

9. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 902,7 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 375,9 €,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 463,4 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 936,6 €,
  3. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 936,6 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 9 594,4 €.“

10. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „95,4 €“ durch den Betrag „96,4 €“ ersetzt.

11. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,7 €“ durch den Betrag „9,8 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „19,4 €“ durch den Betrag „19,6 €“,

c) in Z 2 der Betrag „164,1 €“ durch den Betrag „165,7 €“,

d) in Z 3 der Betrag „279,7 €“ durch den Betrag „282,5 €“,

e) in Z 4 der Betrag „385,9 €“ durch den Betrag „389,8 €“,

f) in Z 5 der Betrag „361,7 €“ durch den Betrag „365,3 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „303,9 €“ durch den Betrag „306,9 €“.

12. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „356,7 €“ durch den Betrag „360,3 €“ und der Betrag „487,6 €“ durch den Betrag „492,5 €“ ersetzt.

13. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

14. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

15. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „680,8 €“ durch den Betrag „687,6 €“ ersetzt.

16. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „365,9 €“ durch den Betrag „369,6 €“ ersetzt.

17. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „356,7 €“ durch den Betrag „360,3 €“ und der der Betrag „487,6 €“ durch den Betrag „492,5 €“ ersetzt.

18. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

19. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

  1. b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

  1. c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

  1. d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

  1. e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

20. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „600,5 €“ durch den Betrag „606,5 €“ ersetzt.

21. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „72,5 €“ durch den Betrag „73,2 €“ und der Betrag „132,8 €“ durch den Betrag „134,1 €“ ersetzt.

22. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 40,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,0 €.“

23. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „536,5 €“ durch den Betrag „541,9 €“ ersetzt.

24. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „80,5 €“ durch den Betrag „81,3 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „122,0 €“ durch den Betrag „123,2 €“.

25. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „80,5 €“ durch den Betrag „81,3 €“ ersetzt.

26. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „17,5 €“ durch den Betrag „17,7 €“ ersetzt.

27. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „122,0 €“ durch den Betrag „123,2 €“ ersetzt.

28. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „96,9 €“ durch den Betrag „97,9 €“ ersetzt.

29. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „57,3 €“ durch den Betrag „57,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „71,4 €“ durch den Betrag „72,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „85,9 €“ durch den Betrag „86,8 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „28,9 €“ durch den Betrag „29,2 €“.

30. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „57,3 €“ durch den Betrag „57,9 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „71,4 €“ durch den Betrag „72,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „79,0 €“ durch den Betrag „79,8 €“,

d) in Z 4 der Betrag „56,2 €“ durch den Betrag „56,8 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „28,7 €“.

31. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „85,9 €“ durch den Betrag „86,8 €“ und in Z 2 der Betrag „100,8 €“ durch den Betrag „101,8 €“ ersetzt.

32. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „112,3 €“ durch den Betrag „113,4 €“ ersetzt.

33. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „36,7 €“ durch den Betrag „37,1 €“ ersetzt.

34. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „112,3 €“ durch den Betrag „113,4 €“ ersetzt.

35. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

36. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „47,4 €“ durch den Betrag „47,9 €“ und der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „40,3 €“ ersetzt.

37. In § 60 Abs 4 wird der Betrag „14,2 €“ durch den Betrag „14,3 €“ und der Betrag „11,9 €“ durch den Betrag „12,0 €“ ersetzt.

38. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

39. Dem § 61 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.“

40. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „32,1 €“ durch den Betrag „32,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „28,0 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „28,3 €“ durch den Betrag „28,6 €“ und der Betrag „24,2 €“ durch den Betrag „24,4 €“.

41. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „175,9 €“ durch den Betrag „177,7 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „153,9 €“ durch den Betrag „155,4 €“.

42. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „140,7 €“ durch den Betrag „142,1 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „118,7 €“ durch den Betrag „119,9 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „111,0, €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „96,7 €“ durch den Betrag „97,7 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „96,7 €“ durch den Betrag „97,7 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „79,1 €“ durch den Betrag „79,9 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „48,3 €“ durch den Betrag „48,8 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „39,5 €“ durch den Betrag „39,9 €“.

43. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „79,0 €“ durch den Betrag „79,8 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „79,0 €“ durch den Betrag „79,8 €“ und.

c) in Z 3 der Betrag „131,9 €“ durch den Betrag „133,2 €“.

44. In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „48,3 €“ durch den Betrag „48,8 €“ ersetzt.

45. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „131,9 €“ durch den Betrag „133,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „48,3 €“ durch den Betrag „48,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „96,7 €“ durch den Betrag „97,7 €“.

46. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „167,0 €“ durch den Betrag „168,7 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „149,5 €“ durch den Betrag „151,0 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „131,9 €“ durch den Betrag „133,2 €“ und der Betrag „114,2 €“ durch den Betrag „115,3 €“,

d) in Z 3 lit. c der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „111,0 €“ und der Betrag „96,7 €“ durch den Betrag „97,7 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „111,0 €“ und der Betrag „96,7 €“ durch den Betrag „97,7 €“.

47. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „10,1 €“ durch den Betrag „10,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „14,7 €“ durch den Betrag „14,8 €“,

c) in Z 3 der Betrag „19,3 €“ durch den Betrag „19,5 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „21,4 €“ durch den Betrag „21,6 €“.

48. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „193,0 €“ durch den Betrag „194,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „168,1 €“ durch den Betrag „169,8 €“.

49. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „24,8 €“ durch den Betrag „25,0 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „21,6 €“ durch den Betrag „21,8 €“.

50. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

51. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

52. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

53. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 836,1 €“ durch den Betrag „7 902,7 €“ und der Betrag „8 305,3 €“ durch den Betrag „8 375,9 €“ ersetzt.

54. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

55. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „99,5 €“ durch den Betrag „100,5 €“ ersetzt.

56. § 83b entfällt samt Überschrift.

57. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

58. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

  1. a) für die ersten fünf Jahre 7 902,7 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 8 375,9 €,
    1. 2. in der Funktionsgruppe 8
      1. a) für die ersten fünf Jahre 8 463,4 €,
      2. b) ab dem sechsten Jahr 8 936,6 €,
    2. 3. in der Funktionsgruppe 9
      1. a) für die ersten fünf Jahre 8 936,6 €,
      2. b) ab dem sechsten Jahr 9 594,4 €.“

59. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

60. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

61. In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „95,4 €“ durch den Betrag „96,4 €“ und in Z 2 der Betrag „48,2 €“ durch den Betrag „48,7 €“ ersetzt.

62. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „67,4 €“ durch den Betrag „68,1 €“,

b) in Z 3 der Betrag „183,3 €“ durch den Betrag „185,1 €“,

c) in Z 4 der Betrag „289,5 €“ durch den Betrag „292,4 €“,

d) in Z 5 der Betrag „221,9 €“ durch den Betrag „224,1 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „164,1 €“ durch den Betrag „165,7 €“.

63. In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „117,5 €“ durch den Betrag „118,7 €“ und der Betrag „235,0 €“ durch den Betrag „237,4 €“ ersetzt.

64. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

65. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „200,9 €“ durch den Betrag „202,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „258,5 €“ durch den Betrag „261,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „315,7 €“ durch den Betrag „318,9 €“.

66. In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „148,1 €“ durch den Betrag „149,6 €“ und in Z 2 der Betrag „168,6 €“ durch den Betrag „170,3 €“ ersetzt.

67. § 113 Abs. 11a letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

  1. 1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
  2. 2. Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,
  3. 3. Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.“

68. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

  1. „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. a) in den Verwendungsgruppen E und D
    2. b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

  1. 3. Universitätsprofessoren

  1. 4. Lehrer

  1. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

69. In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „340,7 €“ durch den Betrag „344,1 €“ ersetzt.

70. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „45,0 €“ durch den Betrag „45,5 €“ ersetzt.

71. Dem § 116d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.“

72. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

73. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

74. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „82,0 €“ durch den Betrag „82,8 €“ ersetzt.

75. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

76. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

77. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

78. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „148,9 €“ durch den Betrag „150,4 €“ und der Betrag „189,1 €“ durch den Betrag „191,0 €“ ersetzt.

79. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „51,3 €“ durch den Betrag „51,8 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „134,7 €“ durch den Betrag „136,0 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „161,6 €“ durch den Betrag „163,2 €“.

80. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „200,9 €“ durch den Betrag „202,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „258,5 €“ durch den Betrag „261,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „315,7 €“ durch den Betrag „318,9 €“.

81. In § 130 wird der Betrag „70,9 €“ durch den Betrag „71,6 €“ ersetzt.

82. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „215,5 €“ durch den Betrag „217,7 €“ ersetzt.

83. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „48,2 €“ durch den Betrag „48,7 €“ ersetzt.

84. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 29,3 € und im definitiven Dienstverhältnis

85. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „128,4 €“ ersetzt.

86. In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „102,1 €“ durch den Betrag „103,1 €“ und

b) der Betrag „121,1 €“ durch den Betrag „122,3 €“.

87. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „57,3 €“ durch den Betrag „57,9 €“ ersetzt.

88. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

89. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

90. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „114,7 €“ durch den Betrag „115,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „86,6 €“ durch den Betrag „87,5 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „57,5 €“ durch den Betrag „58,1 €“.

91. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „95,4 €“ durch den Betrag „96,4 €“ ersetzt.

92. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „221,9 €“ durch den Betrag „224,1 €“ und in Z 2 der Betrag „164,1 €“ durch den Betrag „165,7 €“ ersetzt.

93. Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

94. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „137,3 €“ durch den Betrag „138,7 €“ und der Betrag „274,6 €“ durch den Betrag „277,3 €“ ersetzt.

95. In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „161,1 €“ durch den Betrag „162,7 €“ ersetzt.

96. Dem § 175 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 113 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
  2. 2. § 10 Abs. 4 Z 2 mit 19. August 2009,
  3. 3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 13d samt Überschrift, § 21g Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 116d Abs. 3, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2011,
  4. 4. § 61 Abs. 8 mit 1. September 2011,
  5. 5. § 22b mit 1. Jänner 2013,
  6. 6. sowie der Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

97. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 123

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) wird nach der § 24a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 24b. Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3 und 5 MSchG“

b) lautet die § 29e betreffende Zeile:

„§ 29e. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

c) lautet die § 29n betreffende Zeile:

„§ 29n. IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen“

d) wird nach der § 29n betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 29o. Frühkarenzurlaub für Väter“

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;“

3. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

5. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „148,9 €“ durch den Betrag „150,4 €“ und der Betrag „189,1 €“ durch den Betrag „191,0 €“ ersetzt.

6. Nach § 24a wird folgender § 24b samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG

§ 24b. (1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.

(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 8a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.“

7. In den §§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b, 26 Abs 2f, 39 Abs. 3, 44d Abs. 3, 47e und 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

8. In § 26 Abs. 2 Z 7 wird am Ende der lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

  1. „d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 oder l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.“

9. § 27c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

  1. 1. nicht vollbeschäftigt ist oder
  2. 2. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder eine Außerdienststellung in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

10. § 27h letzter Satz lautet:

„Hat die Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

11. § 29d Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.“

12. Nach § 29n wird folgender § 29o samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 29o. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

13. § 33a Abs. 3 entfällt.

14. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

15. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

16. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „57,2 €“ durch den Betrag „57,8 €“,

b) der Betrag „17,3 €“ durch den Betrag „17,5 €“,

c) der Betrag „20,8 €“ durch den Betrag „21,0 €“ und

d) der Betrag „6,2 €“ durch den Betrag „6,3 €“.

17. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „38,4 €“ durch den Betrag „38,8 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „70,3 €“ durch den Betrag „71,0 €“.

18. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „25,1 €“ durch den Betrag „25,4 €“,

b) der Betrag „20,8 €“ durch den Betrag „21,0 €“,

c) der Betrag „7,6 €“ durch den Betrag „7,7 €“ und

d) der Betrag „6,2 €“ durch den Betrag „6,3 €“.

19. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „43,2 €“ ersetzt.

20. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „9,1 €“ durch den Betrag „9,2 €“ ersetzt.

21. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „41,6 €“ durch den Betrag „42,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „64,0 €“.

22. In § 44a Abs. 8 werden der Beistrich am Ende der Z 1 durch „und“ sowie der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 3.

23. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „73,7 €“ durch den Betrag „74,4 €“ ersetzt.

24. In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „685,9 €“ durch den Betrag „692,8 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „857,1 €“ durch den Betrag „865,7 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1 029,8 €“ durch den Betrag „1 040,1 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „947,2 €“ durch den Betrag „956,7 €“.

25. In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „4 107,6 €“ durch den Betrag „4 148,7 €“,

b) der Betrag „3 628,3 €“ durch den Betrag „3 664,6 €“,

c) der Betrag „3 016,2 €“ durch den Betrag „3 046,4 €“ und

d) der Betrag „2 265,5 €“ durch den Betrag „2 288,2 €“.

26. § 46 Abs. 7 entfällt.

27. In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „44 314,6 €“ durch den Betrag „44 691,3 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „53 104,0 €“ durch den Betrag „53 555,4 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „48 709,3 €“ durch den Betrag „49 123,3 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „57 498,7 €“ durch den Betrag „57 987,4 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „53 104,0 €“ durch den Betrag „53 555,4 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „61 893,7 €“ durch den Betrag „62 419,8 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „54 673,5 €“ durch den Betrag „55 138,2 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „63 462,2 €“ durch den Betrag „64 001,6 €“.

28. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

29. Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

30. In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „356,7 €“ durch den Betrag „360,3 €“ und der Betrag „487,6 €“ durch den Betrag „492,5 €“ ersetzt.

31. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

32. In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „356,7 €“ durch den Betrag „360,3 €“ und der Betrag „487,6 €“ durch den Betrag „492,5 €“ ersetzt.

33. Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

34. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

35. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

36. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

37. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

38. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

39. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. 1. in der Bewertungsgruppe v1/5
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 474,4 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 891,8 €,
  2. 2. in der Bewertungsgruppe v1/6
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 969,3 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 387,1 €,
  3. 3. in der Bewertungsgruppe v1/7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 387,1 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 967,4 €.“

40. § 82 Abs. 11a letzter Satz lautet:

„Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

  1. 1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
  2. 2. Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,
  3. 3. Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.“

41. Dem § 82b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

42. Dem § 82b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 27a Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

43. In § 84 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „zwei Monate“ ersetzt.

44. An die Stelle des § 95 Abs. 1 und Abs. 1a treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2011 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2011 um 0,85%, mindestens jedoch um 25,5 €, erhöht, sofern

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2011 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2011 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

45. Dem § 100 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 82 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
  2. 2. Die den § 24b und den § 29o betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 24b samt Überschrift, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 27c Abs. 1 und 2, § 27h, § 29o samt Überschrift, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82b Abs. 3, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2011.“

Artikel 124

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Abs. 2 wird die Wortfolge „des Richterdienstgesetzes“ durch die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „neun“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

3. In § 2a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002“ das Zitat „ , BGBl. I Nr. 120/2002“ eingefügt.

4. In § 2a Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes“ das Zitat „(ABAG), BGBl. Nr. 523/1987,“ eingefügt.

5. In § 16 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Konkurs-, Ausgleichs-“ durch das Wort „Insolvenz-“ ersetzt.

6. § 24 lautet:

§ 24. (1) Nach bestandener Richteramtsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Richteramtsanwärterin oder des Richteramtsanwärters so zu bestimmen, dass diese oder dieser zu möglichst selbständiger Tätigkeit herangezogen wird.

(2) Selbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind insbesondere

  1. 1. die Heranziehung zur Aufnahme von Anträgen und Ansuchen von Parteien sowie zur Verrichtung des Parteienverkehrs in allen Sparten der Rechtspflege,
  2. 2. die verstärkte Heranziehung zur Durchführung von Einvernahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und
  3. 3. die Durchführung von Einvernahmen in Zivil- und Außerstreitsachen bei Vorliegen des Parteieneinverständnisses.

(3) Die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter ist bei Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2 an die Weisungen der oder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters bzw. der oder des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwaltes gebunden.

(4) Von den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vorgesehenen Ausbildungsstationen ist nach bestandener Richteramtsprüfung eine Verwendung bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Notariatskanzlei und der Finanzprokuratur nicht mehr zulässig.“

6a. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung

  1. 1. bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),
  2. 2. bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.“

7. § 36 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.“

8. In § 62 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „eine Schmälerung der Bezüge oder“.

9. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. 1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 604,0 €,
  2. 2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 565,8 €,
  3. 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 660,9 €.“

10. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 227,3 €“ durch den Betrag „2 252,8 €“ und in Z 2 der Betrag „2 288,1 €“ durch den Betrag „2 313,6 €“ ersetzt.

11. In § 68 wird

ersetzt.

12. In § 72 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 entfällt der Halbsatz „in dem der 36. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 216 Stunden, und ab dem Kalenderjahr,“, sowie die Wortfolge „der 36. bzw.“.

13. § 73 dritter Satz lautet:

„Hat die Richterin eine Karenz nach dem MSchG oder der Richter eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“

14. Nach § 75e wird folgender § 75f samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 75f. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubs ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie die Zeit einer Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

15. Dem § 76a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 2 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

16. § 166d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 166d. (1) § 87 ist - auch nach seinem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  6. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  7. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

  1. 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
  2. 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
  2. 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon.

(5) Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Richterin oder den Richter bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Richterin oder vom Richter zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.

(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Richterinnen und Richtern ist in einem Bescheid nach § 83 Abs. 1 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

17. Nach § 166g werden folgende §§ 166h und 166i samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 166h. (1) § 87 ist - auch nach seinem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Richterin oder der Richter ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Richterin oder der Richter einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. 6. nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Richterin oder den Richter bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Richterin oder vom Richter zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Richterinnen und Richter des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Richterinnen und Richtern des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 166d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Richterin oder dem Richter rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 166i. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Richterinnen und Richter nach § 166d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Richterinnen und Richter, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 87 in Verbindung mit § 166d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 166d Abs. 3 Z 2.“

18. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

19. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „340,7 €“ durch den Betrag „344,1 €“ ersetzt.

20. In § 169a wird der Betrag „374,6 €“ durch den Betrag „378,3 €“ ersetzt.

21. In § 170 Abs. 1 wird

ersetzt.

22. In § 175 Abs. 1 Z 5 und 6 wird jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)“ ersetzt.

23. In § 182 Abs. 3 wird die Wortfolge „der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt“ ersetzt.

24. In § 182 Abs. 4 wird die Wortfolge „die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt“ ersetzt.

25. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 10 794,2 €.“

26. In § 190 Abs. 2 Z 2 lit. d bis f wird jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

27. In § 192 wird

ersetzt.

28. In § 197 Abs. 1 wird in der Gehaltsgruppe II jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

29. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

30. In § 198 wird der Betrag „374,6 €“ durch den Betrag „378,3 €“ ersetzt.

31. In § 200 Abs. 1 wird

ersetzt.

32. Die Überschrift des § 204a lautet:

„Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)“

33. In § 204a wird jeweils der Begriff „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ durch den Begriff „WKStA“ ersetzt.

34. Dem § 207 Abs. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

35. Dem § 207 werden folgende Abs. 56 und 57 angefügt:

„(56) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. Artikel I Abs. 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 Z 3, § 24, § 33 Abs. 2, § 36 Abs. 3 zweiter Satz, § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72 Abs. 1, § 73, § 75f samt Überschrift, § 76a Abs. 5, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 182 Abs. 3 und 4, § 190 Abs. 1, § 192, § 197 Abs. 2, § 198 und § 200 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 ,
  2. 2. § 175 Abs. 1 Z 5 und 6, § 190 Abs. 2 Z 2 lit. d bis f, § 197 Abs. 1, § 204a samt Überschrift mit 1. September 2011 und
  3. 3. § 2 Abs. 1 Z 5 mit 1. Jänner 2012

(57) Richterinnen und Richter, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 72 Abs. 1 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 72 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung der Gesamtdienstzeit maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.“

Artikel 125

Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

§ 3. Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Eurobeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.“

2. In § 4 Z 1 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung“ eingefügt.

3. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.“

4. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Dienststelle“ die Wortfolge „bzw. Wohnung“ eingefügt.

5. Die §§ 7 und 8 lauten:

§ 7. (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bei Eisenbahnfahrten Anspruch auf Ersatz der Kosten für

  1. 1. die Benützung der zweiten Wagenklasse,
  2. 2. die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
  3. 3. eine Platzreservierung gegen Nachweis.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im Dienstinteresse liegt.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist der Gegenwert der Fahrtkosten unter Berücksichtigung der nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Tarifermäßigungen auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 8. Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.“

6. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 €

2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €“

7. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.“

8. § 10 Abs. 7 entfällt.

9. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten Wegstrecken 0,38 € je Kilometer.“

10. § 12 Abs. 3 entfällt.

11. In § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Halbsatz.

12. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Reisezulage umfasst

  1. 1. die Tagesgebühr
    1. a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4 € oder
    2. b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8 € und
  2. 2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €.“

13. In § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „350%“ durch den Ausdruck „600%“ ersetzt.

14. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit im Dienstauftrag festgelegt wurde, dass die Dienstreise von der Wohnung anzutreten oder zu beenden ist (§ 5 Abs. 1), sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die Wohnung tritt.“

15. In § 22 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und dem zweiten Satz folgende Wortfolge angefügt:

„spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.“

16. § 22 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.“

17. Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“

18. In § 24 erster Satz wird der Ausdruck „mit Anspruch auf Kinderzulage“ durch den Ausdruck „ , die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt leben,“ ersetzt.

19. § 24 letzter Satz lautet:

„Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.“

20. In § 25c Abs. 1 wird die Wortfolge „in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht ist“ durch die Wortfolge „in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre“ ersetzt.

21. § 25d Abs. 3 entfällt.

22. § 30 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende und mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt, um jeweils höchstens 50%, für alle mit übersiedelnden Personen zusammen insgesamt höchstens um 200%.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.“

23. In § 35d Abs. 3 wird die Wortfolge „der der Ehegattin“ durch die Wortfolge „der Ehegattin“ ersetzt.

24. In § 39 Abs. 1 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

  1. „1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
  2. 2. Dienstverrichtungen im Dienstort“

25. § 41 lautet:

§ 41. Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.“

26. § 48 lautet:

§ 48. Abweichend von §§ 7 und 8 haben Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat nach §§ 7 und 8 zu erfolgen.“

27. § 49a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist.“

28. § 74 samt Überschrift lautet:

„Vertragsbedienstete

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.“

29. In § 74a entfällt das Zitat „§ 22 Abs. 2 Z 2 lit. a sublit. aa und lit. b,“

30. § 75a lautet:

§ 75a. (1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.

(2) Die §§ 3, 13, 22 und 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.“

31. § 77 Abs. 28 zweiter Satz entfällt.

32. Dem § 77 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:

„(32) § 35d Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(33) § 3, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 7, § 16 Abs. 6, § 22 Abs. 1, 2 und 8, § 24 erster und letzter Satz, § 25c Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, § 41, § 48, § 49a Abs. 2 zweiter Satz, § 74 samt Überschrift, § 74a und § 75a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 25d Abs. 3 und § 77 Abs. 28 zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel 126

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.“

2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.“

3. In § 26 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „der Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ ersetzt.

4. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

5. In § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „ , sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt“ eingefügt.

6. In § 53 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „im Lehrberuf“ durch die Wortfolge „als Lehrkraft“ ersetzt.

7. In § 53 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

8. An die Stelle von § 56 Abs. 3a treten folgende Bestimmungen:

„(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist - ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten - mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

(3b) Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).“

9. In § 90a Abs. 1b wird der Klammerausdruck „(in Verbindung mit § 236b oder § 236c)“ durch den Klammerausdruck „(in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d)“ ersetzt.

10. Nach § 97b wird folgender § 97c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 97c. (1) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. § 90a Abs. 1a ist auf diese Beamtinnen und Beamten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte ist § 5 Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 104 Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung ist auf bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gestellte Anträge auf nachträgliche Anrechnung zuvor ausgeschlossener Zeiten weiterhin anzuwenden.“

11. In § 104 entfällt Abs. 1; die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

12. In § 108 Abs. 2 entfällt die Z 2 und lautet Z 1:

  1. „1. die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1 und nach § 94 Abs. 3 und 4 sowie“

13. Dem § 109 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

  1. 1. § 10 Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,
  2. 2. § 41 Abs. 2 und 3 mit 1. Jänner 2011.“

Artikel 127

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. beim Bundesministerium für Gesundheit für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,“

2. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar für
    1. a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und
    2. b) die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“

3. § 11 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,“

4. § 11 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,“

Artikel 128

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 1 vierter und fünfter Satz lautet:

„Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.“

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

3. Dem § 52 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Anwendung der Bestimmungen über das Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG) auf Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer entsprechen die gemäß § 61 Abs. 4 GehG umgerechneten Wochenstunden Werteinheiten im Sinne des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.“

4. Nach § 58d wird folgender § 58e samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

5. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

6. § 115d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  6. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  7. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

  1. 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
  2. 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
  2. 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Landeslehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der Landeslehrperson ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

7. Nach § 115e werden folgende §§ 115f und 115g samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. 6. nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 115g. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Landeslehrpersonen nach § 115d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Landeslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 115d Abs. 3 Z 2.“

8. Dem § 123 werden folgende Abs. 62 bis 64 angefügt:

„(62) § 52 Abs. 20 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

(63) § 43 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Für das Schuljahr 2010/11 verkürzt sich für Landeslehrpersonen, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März 2011 liegt, die Jahresnorm abweichend von § 43 Abs. 1 um 25 Jahresstunden.

(64) § 46 Abs. 6, § 58e samt Überschrift und § 106 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 129

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

2. Nach § 65d wird folgender § 65e samt Überschrift eingefügt:

„Frühkarenzurlaub für Väter

§ 65e. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.“

3. § 124d lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 124d. (1) Die §§ 13 und 13b sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  6. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  7. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

  1. 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
  2. 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
  2. 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für Lehrpersonen, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

(5) Auf Antrag der Lehrperson ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Lehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Lehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Lehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 124d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

4. Nach § 124f werden folgende §§ 124g und 124h samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 124g. (1) Die §§ 13 und 13b sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Lehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
  2. 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Lehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  5. 5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  6. 6. nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Lehrperson ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Lehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Lehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Lehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Lehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 124d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Lehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 124h. (1) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach § 124d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(2) Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 124d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 124d Abs. 3 Z 2.“

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 46 Abs. 6 und § 65e samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 130

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 1 wird das Zitat „Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ durch das Zitat „Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wird die Abkürzung „BMVG“ jeweils durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.

3. § 48 Abs. 7 lautet:

„(7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.“

4. § 50 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG um den Zeitraum der Karenz.“

5. Dem § 93 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 48 Abs. 7 und § 50 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 131

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 5 wird das Wort „eintretenden“ durch das Wort „eintretende“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 9 Z 2 wird der Begriff „diesem Unternehmen“ durch den Begriff „den Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 9 Z 5 wird die Wortfolge „ein demselben Unternehmen, dem der Beschuldigte zugewiesen ist,“ durch die Wortfolge „ein einem Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 10 wird die Wortfolge „dem jeweiligen Unternehmen“ durch die Wortfolge „den Unternehmen nach Abs. 1a“ ersetzt.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 132

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

2. In § 4 Abs. 3 und 4 wird

ersetzt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 133

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 18k Abs. 1 und 18d bis 18f ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die oder der Bundestheaterbedienstete nach § 2b Abs. 1 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.“

2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

3. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „ , sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt“ eingefügt.

4. § 18g lautet samt Überschrift:

„Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18g. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist - auch nach seinem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
  2. 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
  5. 5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  6. 6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  7. 7. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  8. 8. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

  1. 1. beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 sowie
  2. 2. Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

    als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

  1. 1. nach Abs. 3 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und
  2. 2. nach Abs. 3 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

    und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon.

(5) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(6) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen in Raten.“

5. Nach § 18m werden folgende §§ 18n und 18o samt Überschriften eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist - auch nach seinem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

  1. 1. die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
  2. 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
  3. 3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
  4. 4. Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
  5. 5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
  6. 6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
  7. 7. nach Abs. 3 nachgekaufte Zeiten.

    Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 18o. (1) § 5b Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. § 18k Abs. 1a ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist § 5b Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 18g Abs. 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 21b Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18g vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 18g Abs. 3 Z 2.“

6. In § 21b entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des Abs. 2.

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 134

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 1979

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.“

2. In § 37 Abs. 3 wird nach dem Wort „anzuwenden“ die Wortfolge „ , sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt“ eingefügt.

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

10. Hauptstück

Familie

Artikel 135

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b, e, g und i, § 6 Abs. 2 lit. a, c, f und h, § 30g Abs. 1 sowie § 30k Abs. 1 werden die Begriffe „26. Lebensjahr“ oder „26. Lebensjahres“ jeweils durch die Begriffe „24. Lebensjahr“ oder „24. Lebensjahres“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 lit. c, g, h und i sowie § 6 Abs. 2 lit. d, f, g und h werden die Begriffe „27. Lebensjahr“ oder „27. Lebensjahres“ jeweils durch die Begriffe „25. Lebensjahr“ oder „25. Lebensjahres“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 lit. f sowie § 6 Abs. 2 lit. e entfallen.

4. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

  1. „d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“

5. In § 2 Abs. 1 lit. i wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z. j und k angefügt:

  1. „j. für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
    1. aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
    2. bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
    3. cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
  2. k. für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

6. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „9 000 €“ durch den Betrag „10 000 €“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 1 lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es entfällt die Wortfolge „hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,“.

8. § 6 Abs. 2 lit. b lautet:

  1. „b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder“

9. In § 6 Abs. 2 lit. h wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern i und j angefügt:

  1. „i. das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
    1. aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
    2. bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
    3. cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
  2. j. das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

10. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „9 000 €“ durch den Betrag „10 000 €“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 3 lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es entfällt die Wortfolge „hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,“.

12. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.“

13. § 9 letzter Satz lautet:

„Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.“

14. § 30a Abs. 3 lautet:

„(3) Als eine Schule im Sinne des Abs. 1 lit. a gilt auch eine Schule, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, sowie eine Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung gemäß § 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bewilligt wurde.“

15. § 30f Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler/innen geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler/die Schülerin minderjährig ist.“

16. § 30f Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Teilnahme des Schülers/der Schülerin an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler/die Schülerin keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen Schüler/innen nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c begünstigt werden; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für den Schulweg zu Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c geleistet werden. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler/innen zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler/innen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezogen wird.“

17. § 30f Abs. 5 lautet:

„(5) In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 hat sich der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auszubedingen, dass sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Vertrag nach Abs. 3 kann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 angesehen werden, sofern dieser die erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 aufweist. Der Abschluss eines Vertrages nach Abs. 3 lit. a kann überdies davon abhängig gemacht werden, dass der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler/innen sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.“

18. In § 30h Abs. 2 wird der Betrag „73 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.

19. § 30h Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.“

20. § 30j Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Lehrlingen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer EWR-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, überdies davon abhängig zu machen, dass eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Lehrling Familienbeihilfe bezogen wird.“

21. In § 30j Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort „gesetzlich“.

22. In § 30m Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder ausgezahlt (§ 12)“.

23. In § 30m Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und behinderte Lehrlinge“.

24. In § 30o Abs. 1 entfällt der zweite Satz und Abs. 1 lautet:

„(1) Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt.“

25. § 30o Abs. 3 lautet:

„(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c Abs. 4 und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gemäß § 30n Abs. 2 vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

26. In § 31 Abs. 1 entfallen der zweite bis vierte Satz.

27. § 31a Abs. 1 lautet:

„(1) Als für den Unterricht notwendige Schulbücher gelten:

  1. 1. Schulbücher, die
    1. a) als Schulbuch, elektronische Schulbuchergänzung oder therapeutisches Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,
    2. b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
    3. c) gemäß lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung durch die Lehrer nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe entsprechen,
  2. 2. Unterrichtsmittel eigener Wahl (gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele, therapeutische) bis zum Ausmaß von 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler/Schülerin und Schulform (Schulbuchlimit),

    wenn diese von der Schule als für den Unterricht erforderlich bestimmt wurden.“

28. § 31b lautet:

§ 31b. (1) Der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.

(2) Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.“

29. § 31c lautet:

§ 31c. (1) Die Schulbücher sind den Schulerhaltern der im § 31 genannten Schulen über Anforderung durch die von den Schulen gewählten Unternehmen (§ 31b Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Zur Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen sind die Schulerhalter verpflichtet.

(2) Insoweit die für den Unterricht erforderlichen Schulbücher nicht bzw. nicht mehr über das Programm bestellt werden können, sind diese Schulbücher über das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt zu verrechnen.

(3) Die Schulen haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher hervorgehen. Die Schulen sind dem das FLAG vollziehenden Bundesministerium und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

(4) Über strittige Ansprüche eines Schülers/einer Schülerin auf ein Schulbuch sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches entscheidet das für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.“

30. In § 31d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder die mit den Gutscheinen erworbenen Schulbücher“.

31. § 31e lautet:

§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für eine korrekte Bekanntgabe der an der Schulbuchaktion teilnehmenden Schüleranzahl und die richtige Ausgabe der Schulbücher an die Schüler/innen. Sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler/innen ausgefolgt noch den Unternehmen gem. § 31b Abs. 1 zurückgegeben wurden, und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt. Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3 % des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 100 Euro, nicht übersteigt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.“

32. § 31g lautet:

§ 31g. Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

33. In § 39g wird die Wortfolge „in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen €“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € sowie ab dem Jahr 2011 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 10 Millionen € jährlich“ ersetzt.

34. In § 46a Abs. 2 wird am Ende der Ziffer 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. „4. mit den öffentlichen Universitäten als Auftraggeber über deren Datenverbund (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben haben die öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund den Abgabenbehörden zu übermitteln:
    1. a) Bezeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien,
    2. b) Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen,
    3. c) Stundenvolumen bzw. ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.“

35. § 46a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

36. § 53 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.“

37. § 55 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Für das Inkrafttreten durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, neu gefasster, geänderter oder eingefügter sowie für das das Außerkrafttreten durch das genannte Bundesgesetz entfallender Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. a) §§ 30a Abs. 3, 30f Abs. 2, 4 und 5, 30h Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz, 30j Abs. 2 und 3, 30m Abs. 1 und 5, 30o Abs. 1 und 3, 31a Abs. 1, 31b, 31c, 31d Abs. 1, 31e und 31g treten mit 1. August 2009 in Kraft. § 31 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Schuljahr in Kraft.
  2. b) §§ 39g, 46a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 und 53 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  3. c) §§ 5 Abs. 1 erster Satz und 6 Abs. 3 erster Satz treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  4. d) § 9 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  5. e) §§ 2 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 2 lit. b und 6 Abs. 3 lit. a treten mit 1. März 2011 in Kraft.
  6. f) § 2 Abs. 1 lit. f sowie § 6 Abs. 2 lit. e treten mit 1. März 2011 außer Kraft.
  7. g) §§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, f, g, h, i und j treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  8. h) §§ 30g Abs. 1 und 30k Abs. 1 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  9. i) § 8 Abs. 8 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf den September 2011 anzuwenden.“

11. Hauptstück

Wissenschaft und Kultur

Artikel 136

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 85 samt Überschrift entfällt.

2. In § 86 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

3. In § 86 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

4. Dem § 141 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.“

5. In § 143 Abs. 8 wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2016“ ersetzt.

Artikel 137

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.“

2. § 15 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ des § 15 Abs. 1 entfallen.

3. § 21 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur;“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 5 und § 21 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Zugleich treten § 15 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 15 Abs. 1 außer Kraft.“

Art. 138

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2011 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 144,436 Millionen Euro zu leisten.“

3. In § 10 wird die Wendung „Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56“ durch die Wendung „Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006“ ersetzt.

4. Dem § 31a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

12. Hauptstück

Gesundheit

Artikel 139

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 63/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13 bis 17“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13 bis 16“ ersetzt.

2. § 6a Abs. 6 lautet:

„(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union und der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.“

3. Im § 8 Abs. 2 Z 14 entfällt der Strichpunkt und wird nach dem Wort „Medizinprodukten“ die Wortfolge „sowie die Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes,“ angefügt.

4. § 12a lautet:

§ 12a. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe in einem solchen Ausmaß festzusetzen, wie diese zur Sicherstellung einer umfassenden Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendig ist. In dieser Verordnung sind Vorschriften über die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens zu ihrer Einhebung, sowie den Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu treffen. Sofern der damit einhergehende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint, kann diese auch in Form einer Jahrespauschale festgesetzt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Anfrage alle relevanten Daten, die zur Vollziehung dieser Bestimmung und der Verordnung nach Abs. 2 notwendig sind, auf Anfrage zu übermitteln.

(4) Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind auf Aufforderung alle Unterlagen zu übermitteln, die nach Ansicht des Bundesamtes zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind. Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und die von diesem beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, alle Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, wie dies zur Kontrolle und Ermittlung der Abgaben erforderlich ist. Die Kontrollen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeiten durchzuführen. Zur Durchführung der Amtshandlungen sind ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 2%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(10) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.“

5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. § 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.“

6. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 3 Z 3 und § 12a Abs. 3 - soweit es die Auskunftspflicht des Bundesministers für Finanzen betrifft - ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

7. Nach § 20 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Mit der Vollziehung des § 12a Abs. 3 - soweit es die Auskunftspflicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betrifft - ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 15a ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.“

13. Hauptstück

Umwelt, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft

Artikel 140

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. a) Erdaushub oder
    1. b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder
    2. c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,
    1. ab 1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro
    2. ab 1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro,“

2. Art. I § 6 Abs. 4 bis 4b lautet:

„(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  1. 1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
    1. ab 1. Jänner 2008…………………………………………………8,00 Euro
    2. ab 1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro
  2. 2. Reststoffdeponien
    1. ab 1. Jänner 2008………………………………………………..18,00 Euro
    2. ab 1. Jänner 2012………………………………………………..20,60 Euro
  3. 3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
    1. ab 1. Jänner 2008………………………………………………..26,00 Euro
    2. ab 1. Jänner 2012………………………………………………..29,80 Euro.

      Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

  1. ab 1. Jänner 2006………………………………………………….7,00 Euro
  2. ab 1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

  1. ab 1. Jänner 2008………………………………………………….7,00 Euro
  2. ab 1. Jänner 2012………………………………………………….8,00 Euro.“

3. Im Art. I wird dem § 9 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.“

4. Im Art. I wird dem § 11 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr

1. 2011 3 391 000,-- Euro,

2. 2012 10 000 000,-- Euro,

3. 2013 16 191 000,-- Euro,

4. 2014 18 443 000,-- Euro.“

5. Art. I § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.“

6. Art. I § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:

„15 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden.“

7. Art. I § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2011 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 3,75 Mio. Euro aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“

8. Dem Art. VII wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 6 Abs. 1, 4 bis 4b, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 141

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

Das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2009, wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 5 wird nach dem elften Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, kann nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel ein Konsolidierungsfaktor von maximal 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung angewendet werden.“

Artikel 142

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften, die Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22 sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.“

2. § 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind, abändern.
  2. 2. Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse.“

3. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.“

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stellen nach Unionsrecht

§ 3. (1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hierfür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.“

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung

  1. 1. erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
  2. 2. gemäß § 1 Abs. 3 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.“

6. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992“ durch die Wortfolge „im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMA-Gesetzes 1992“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.

(2) In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.“

8. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur obliegt hingegen dem BAES.“

9. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.“

10. In § 11 erhält der Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 wird eingefügt:

„(5) Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.“

11. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Jeder Teil ist nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil wird als amtliche Probe der Untersuchung zugeführt. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen als Parteienproben zurückzulassen. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.“

12. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.“

13. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 17a. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8) erfasst werden, übermittelt werden.

(2) Als Übermittlung gilt auch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstellen.

(3) Soweit Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch bundesgesetzliche Vorschriften anerkannt sind, die Einhaltung der Vermarktungsnormen beinhalten, können den für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:

  1. 1. Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 erfasst werden, und
  2. 2. Daten, die in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6, erfasst werden.

(4) Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß § 11 Abs. 2 zu melden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.“

14. § 20 Abs. 9 lautet:

„(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.“

15. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,“

16. § 22 samt Überschrift lautet:

„Verfall und Beschlagnahme

§ 22. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.“

16a. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

17. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „in Abs. 2 genannten Verordnungen“ durch die Wortfolge „in Abs. 1 genannten Verordnungen“ ersetzt.

18. § 32 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich der § 2 Z 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“

19. Die Einleitung zur Anlage lautet:

„Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 2 Z 1 sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, angeführten Waren:“

20. Teil 1 der Anlage lautet:

„Teil 1

KN-Code

Warenbezeichnung

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0406

Käse und Quark/Topfen

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409

Natürlicher Honig

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

ex 0604 91

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30

Ananas

0804 40

Avocadofrüchte

0804 50

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

ex 0813 50

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

1212 99 30

Johannisbrot

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

ex 1517

Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 2106

Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 3501

Kasein und Kaseinat“

Artikel 143

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 5 und 6 werden durch folgende Z 5 ersetzt:

  1. „5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 355 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro“

2. In § 6 Abs. 2 entfällt die Z 6.

3. In § 6 Abs. 2 wird am Ende des dritten Satzes die Wortfolge „ , sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 2a wird am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „ , sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden“ eingefügt.

5. Dem § 6 Abs. 2f wird folgender Satz angefügt:

„Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.“

6. Nach § 53 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt.

„(14) § 6 Abs. 2, 2a und 2f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 144

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 516/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2004, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Artikelbezeichnung „Artikel I“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft“

2. Art. I § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft besteht aus der Direktion sowie nach Bedarf eingerichteten zentralen Diensten und Fachdiensten; diese können zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in Institute gegliedert werden."

3. Art. I § 11 entfällt.

4. Art. I § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit 1. Jänner 2011 sind für die Institute und die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, entsprechenden Dienststellenausschüsse zu bilden.“

5. Art. I § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nach der Artikelbezeichnung „Artikel I“ eingefügte Überschrift, Art. I § 3 Abs. 1 und Art. I § 17 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. I § 11 außer Kraft.“

Artikel 145

Änderung des Weingesetzes 2009

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch die Wortfolge „und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,“ ersetzt.

2. Im Einleitungsteil des § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen“ durch die Wortfolge „mit dem Zusatz einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen oder unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen allein“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 3, des § 6 Abs. 5 - ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen - oder des § 11 Abs. 2 Z 4 (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.“

4. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wein, der ausschließlich aus österreichischen Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“ oder „Wein aus Österreich“.“

5. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Branchenorganisationen gemäß Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen, insbesondere über die personelle Zusammensetzung der Branchenorganisationen und deren Aufgabenbereiche. Diese Branchenorganisationen (Nationales Weinkomitee; Regionale Weinkomitees) besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie setzten sich aus stimmberechtigten Vertretern der Weinwirtschaft und weiteren Personen mit ausschließlich beratender Funktion zusammen. Die Regionalen Weinkomitees sind ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann weiters durch Verordnung auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen und die Herkunftsgebiete festlegen.“

6. In § 46 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IV b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

7. § 57 Abs 1 Z 8 lautet:

  1. „8. bei Erzeugnissen gemäß § 1 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, in anderen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz grundsätzlich zugelassen sind, oder“

8. § 61 Abs 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,“

9. § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.“

10. Die Überschrift zu § 74 lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

11. Dem Text des § 74 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 146

Bundesgesetz über eine Bündelung von Kontrollaufgaben im agrarischen Bereich (Agrarkontrollgesetz)

Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung

§ 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 1999 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.

Gründung einer Gesellschaft

§ 2. (1) Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten.

(2) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

Sonstige Bestimmungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 und des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967.

(4) Die Gesellschaft unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

(5) Das Bundespensionsamt und die Bundesrechenzentrum GmbH haben Aufgaben für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(7) Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zu.

(8) Die Tätigkeiten der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(9) Zur Beratung der Gesellschaft ist ein Beirat einzurichten, dem jedenfalls je ein Vertreter der AMA und der Bundesarbeitskammer anzugehören hat.

(10) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

14. Hauptstück

Verkehr und Innovation

Artikel 147

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz - PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.“

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 1785 Euro.“

3. § 13 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.“

4. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.“

5. § 17 lautet:

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 300 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen.“

6. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr 2 500 Euro,

für das zweite Jahr 2 900 Euro,

für das dritte Jahr 3 300 Euro,

für das vierte Jahr 3 700 Euro,

für das fünfte Jahr 4 100 Euro,

für das begonnene sechste Jahr 2 900 Euro.“

7. § 20 Z 1 lautet:

  1. „1. Anmeldegebühr
    1. a) für eine Einzelanmeldung 65 Euro,
    2. b) für eine Sammelanmeldung 122 Euro,

8. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

1. für Einzelmuster 125 Euro,

2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster 85 Euro.“

9. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 72 Euro“

10. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b

1. für eine Marke 650 Euro,

2. für eine Verbandsmarke 2 600 Euro.“

11. Nach § 24 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt

1. für eine Marke 750 Euro,

2. für eine Verbandsmarke 3 000 Euro.

(1b) Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt

1. für eine Marke 850 Euro,

2. für eine Verbandsmarke 3 400 Euro.“

12. § 25 lautet:

§ 25. Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 135 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.“

13. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebühren betragen für:

  1. 1. die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren

    ohne Gegenpartei ………………………………………………………………………...220 Euro,

9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,

10. den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,

11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.“

14. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Präsident des Patentamts wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze dieses Gesetzes einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.“

15. Nach 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

16. Dem § 40 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) §§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 148

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:

Artikel Ia entfällt.

Artikel 149

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

„(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 lautet:

  1. „1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.“

b) Die Z 3 lautet:

  1. „3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;“

c) Folgende Z 4 wird angefügt:

  1. „4. der Antragsteller muss volljährig sein.“

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Ziffer 1 wird nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „der öffentlichen Hand“ eingefügt.“

b) Die Ziffer 5 lautet:

  1. „5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;“

c) Es werden folgende Z 7 und 8 eingefügt:

  1. „7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.“

6. In § 5 tritt an die Stelle des Wortes „drei“ das Wort „fünf“.

7 In § 6 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und wird folgender Absatz angefügt:

„(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.“

8. In § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH)“ die Bezeichnung „GIS Gebühren Info Service GmbH“.

9. In § 10 Abs. 1, der Überschrift zu § 11, § 11 und § 12 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „Konzessionär“ die Bezeichnung „Betreiber“ und an die Stelle der Bezeichnung „Konzessionären“ die Bezeichnung „Betreibern“.

10. In § 12 Abs. 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung „Telekom Control GmbH“ die Bezeichnung „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“.

Artikel 150

Änderung des Postmarktgesetzes

Das Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Z 2 wird das Zitat „§ 7 Abs.7“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 6“ ersetzt.

2. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Abs.2a angefügt:

„(2a) § 40 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 151

Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes

Das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in den die §§ 7 und 8 betreffenden Zeilen jeweils die Wortfolge „Verfahren für die“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 7 Genehmigung des Tunnel-Vorentwurfs“ die Zeile „§ 7a Änderungen vor Inbetriebnahme“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 9 betreffende Zeile:

㤠9

Erstbewertung und Anpassung der Konformität von Tunneln“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 12 Tunnel-Risikoanalysen“ die Zeile „§ 12a Gebühren“ eingefügt.

5. § 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Erhebliche Störung ist ein unvorhersehbares Ereignis, das eine unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert. Jedenfalls keine unvorhersehbaren Ereignisse sind Sperren aufgrund von Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie für die Dauer von weniger als einer Stunde.“

6. Im Einleitungsteil des § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Bränden“.

7. In § 4 Abs. 5 Z 6 wird das Wort „vier“ durch die Zahl „72“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 5 Z 7 wird nach dem Wort „Tunnel-Verwaltungsbehörde“ die Wortfolge „und den Tunnel-Manager“ eingefügt sowie der Ausdruck „(§ 3)“ durch den Ausdruck „(§§ 3 und 4)“ ersetzt.

9. Dem § 4 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell kurze Bildfolgen aus den in Abs. 5 Z 2 beschriebenen Aufzeichnungen an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.“

10. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Stellungnahmen gemäß § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 abzugeben und“

11. In der Überschrift zu § 7 entfällt die Wortfolge „Verfahren für die“.

12. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Nebenbestimmungen fest.“

13. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Änderungen vor Inbetriebnahme

§ 7a. (1) Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 7 Abs. 1 genehmigten Tunnel-Vorentwurfs oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Erlassung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen einer Genehmigung, wenn wesentliche Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb eines Tunnels, die die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, vorliegen. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Tunnel-Vorentwurfs auch das bereits dem Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik eingehalten werden. Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.

(3) An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Tunnel-Managers an die Tunnel-Verwaltungsbehörde treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zur Wahrung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen.

(4) Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme des Tunnel- Sicherheitsbeauftragten anzuschließen.

(5) Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.

(6) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.

(8) Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.“

14. In der Überschrift zu § 8 entfällt die Wortfolge „Verfahren für die“.

15. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität von Tunneln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz fallen, müssen spätestens am 30. April 2019 abgeschlossen sein. Für jene Tunnel, welche darüber hinaus in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind die Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die Konformität bis spätestens 2029 abzuschließen.“

16. § 10 samt Überschrift lautet:

„Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln

§ 10. (1) Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb an in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.

(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Änderungen oder Abweichungen von Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation nicht erheblich beeinflussen könnten,

  1. 1. hat der Tunnel-Manager dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten vorab jeweils eine Dokumentation vorzulegen, in der die Vorschläge detailliert ausgeführt werden, und
  2. 2. hat der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte die Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und dem Tunnel-Manager seine Stellungnahme mitzuteilen.

    Derartige Änderungen oder Abweichungen hat der Tunnel-Manager der Tunnel-Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten ist den Einsatzdiensten zuzuleiten.

(4) Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.

(5) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den §§ 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.“

17. Dem § 11 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorlage dieser Sicherheitsbeurteilung kann bei Verfahren gemäß den §§ 7, 7a, 8 und 10 entfallen, wenn die Tunnel-Verwaltungsbehörde diese Sicherheitsbeurteilung selbst beauftragt.“

18. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Gebühren

§ 12a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist unter Anwendung des Äquivalenzgedankens das Kostendeckungsprinzip zu beachten.“

19. In § 14 Abs. 1 erhalten die Z 3 bis 7 die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „8.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

  1. „3. als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7a Änderungen durchführt, oder“

20. In § 14 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 4“ ersetzt.

21. In § 14 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Z 4 bis 6“ durch den Ausdruck „Z 5 bis 7“ ersetzt.

22. In § 14 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Z 7“ durch den Ausdruck „Z 8“ ersetzt.

23. In § 15 wird nach dem Wort „Technologie“ die Wortfolge „ , hinsichtlich des § 12a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“ eingefügt.

24. In der Anlage lautet Z 1.2.1. zweiter Satz:

„Begrenzte Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2004/54/EG bei Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes können gestattet werden, sofern das folgende Verfahren mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wurde:“

25. In der Anlage lautet der Einleitungsteil der Z 1.2.1. lit. a:

  1. „a) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission Angaben zu folgenden Punkten:“

26. In Z 1.2.1. der Anlage wird nach lit. c folgender Satz angefügt:

„Begrenzte Abweichungen von den Anforderungen dieses Bundesgesetzes können gestattet werden, sofern eine Risikoanalyse bestätigt, dass ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau sichergestellt ist.“

27. In Z 2.1.3. der Anlage wird nach dem Wort „Seitenstreifen“ die Wortfolge „und Rampen“ eingefügt.

28. In Z 2.2.3. der Anlage wird die Wortfolge „einem Gefälle“ durch die Wortfolge „einer Längsneigung“ ersetzt.

29. Z 2.3.1. der Anlage lautet:

  1. „2. 3.1. In neuen Tunneln, die über keinen Seitenstreifen verfügen, sind erhöhte oder nicht erhöhte Notgehwege vorzusehen, die von den Tunnelnutzern bei Pannen oder Unfällen benutzt werden können.“

30. Z 2.4.1. der Anlage lautet:

  1. „2. 4.1. Bei zweiröhrigen Tunnelanlagen sind von Einsatzdiensten nutzbare Querschläge in Abständen von maximal 1 500 m vorzusehen.“

31. In Z 2.5.1. der Anlage wird das Wort „mindestens“ jeweils durch das Wort „maximal“ ersetzt.

32. In Z 2.9.5. der Anlage wird das Wort „Luftklappen“ durch das Wort „Abluftklappen“ ersetzt.

33. In der Anlage lautet Z 2.10.2. erster Satz:

„Notrufeinrichtungen können sich an der Seitenwand oder in einer Nische in der Seitenwand befinden.“

34. In der Anlage lautet Z 2.11. dritter Satz:

„Wenn keine Wasserversorgung zur Verfügung steht, ist zu überprüfen, dass mit anderen Mitteln genügend Löschwasser bereitgestellt wird.“

35. In Z 2.16.2. der Anlage wird das Wort „Leitstelle“ durch das Wort „Überwachungszentrale“ ersetzt.

36. In der Anlage entfällt Z 2.16.3.; die Z 2.16.4. erhält die Bezeichnung „2.16.3.“.

Artikel 152

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 134a entfallen die Abs. 1 bis 3 sowie die Abs. 6 bis 8. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

2. Im neuen § 134a Abs. 1 sowie in § 140d Abs. 1 wird jeweils die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2320/2002“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 “ ersetzt.

3. Im neuen Abs. 1 des § 134a wird nach dem Wort „Hauptwohnsitz“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit“ eingefügt.

4. Im § 140d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.“

5. Im § 169 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.

6. Im § 173 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 134a, § 140d sowie § 169 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 153

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

  1. „9. nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 48 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der jeweils geltenden Fassung und § 3 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit § 7 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.“

Artikel 154

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

§ 1. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2012 bis 2017 in der Höhe von bis zu 8 650 Millionen Euro zu begründen.

(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 155

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 4 wird vor dem Satzende folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach“

2. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;“

3. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Veranstaltungen erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.“

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung.“

5. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit einem Sondertransport erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Dafür sind Überwachungsgebühren (§§ 5a. und 5b. SPG) zu entrichten. Abweichend davon ist für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, die Höhe der Überwachungsgebühren nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.“

6. In § 24 Abs. 4, erster Satz, wird nach dem Wort „Schifffahrtszeichen“ die Wortfolge „oder elektronische Schifffahrtskarten gemäß Abs. 3“ eingefügt.

7. Die Überschrift von § 30 lautet:

„Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken“

8. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen sowie das Befahren von Wegen auf Ufergrundstücken mit Kraftfahrzeugen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt im zeitlich und räumlich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke sowie darauf befindliche Wege, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.“

9. In § 33 Abs. 3 wird das Wort „Schifffahrttreibenden“ durch „Binnenschifffahrt“ ersetzt.

10. § 36 lautet:

„Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

§ 36. (1) Treppelwege sind für

  1. 1. Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
  2. 2. die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
  3. 3. Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
  4. 4. Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
  5. 5. Zwecke der Kraftwerksunternehmen

    bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.

(2) Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

(3) Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.

(4) Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

(5) Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.

(6) Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.“

11. § 38 Abs. 11 lautet:

„(11) Für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung, die für Zwecke der Schifffahrtsaufsicht zur Verwendung gelangen, gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967.“

12. Dem § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.“

13. In § 78 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „zumindest auf der Grundlage einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch - UGB)“ eingefügt.

14. § 85 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. der Konzessionsinhaber trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen und nach denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 nicht nachkommt oder die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt;“

15. In § 88 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. als Konzessionsinhaber der Behörde die erforderlichen Auskünfte gemäß § 87 nicht erteilt.“

16. § 103 Abs. 4 entfällt.

17. § 103 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.“

18. § 103 Abs. 6 lautet:

„(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.“

19. In § 106 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Satzende durch eine Strichpunkt ersetzt.

20. Dem § 106 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Überprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Überprüfung von Amts wegen) nicht Folge leistet.“

21. In § 112 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „zuständigen Behörden“ die Wortfolge „sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“ eingefügt.

22. Dem § 112 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.“

23. § 118 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von vier oder mehr Personen zulassen, und nicht für die Führer von Rafts und von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen. Bei geführten Touren mit Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von nicht mehr als drei Personen zulassen, und sonstigen Ruderfahrzeugen ist ein Befähigungsausweis nur für den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs erforderlich.“

24. Dem § 123 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.“

25. § 126 lautet:

§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C gemäß § 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um ein Schiffsführerpatent - 10 m hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B gemäß § 2 FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests nachzuweisen.“

Artikel 156

Änderung des Wasserstraßengesetzes (Wasserstraßengesetznovelle 2010)

Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2005, wird wie folgt geändert:

1. In das Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 11. Vermögensübergang“ die Einträge „§ 11a. Erwerb und Verwertung von Liegenschaften“, „§ 11b. Fruchtnießung“ und „§ 11c. Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „umfasst“ der Ausdruck „hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1“ eingefügt.

3. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt, insbesondere:
    1. a) Unterstützung von Projekten zur verstärkten Nutzung der Wasserstraße durch Projektentwicklung, -begleitung und -förderung;
    2. b) Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Systeme in Bezug auf Binnenwasserstraßen;
    3. c) Leistungen für die öffentliche Hand auf dem Schifffahrtssektor wie die marktneutrale Information über Wasserstraßentransporte, die Mitwirkung an internationalen Initiativen zur Entwicklung der Binnenschifffahrt, insbesondere auf der Wasserstraße Donau, die Mitarbeit und Vertretung in schifffahrtspolitischen Aufgabenstellungen, insbesondere auf europäischer Ebene, und die Förderung strategischer Partnerschaften mit Organisationen und Unternehmen in den Donauländern;
    4. d) Durchführung von Pilotprojekten zur Entwicklung des Wasserstraßentransports einschließlich Umschlagsknoten im Rahmen der Komodalität, insbesondere auf der Donau;
    5. e) Durchführung von Studien, Untersuchungen sowie Forschungs- und Managementaufträgen für Dritte - insbesondere für die öffentliche Hand - vor allem auf den in den lit. a bis d angeführten Gebieten;
    6. f) Angelegenheiten im öffentlichen Interesse, die der Gesellschaft im Einzelfall durch den Eigentümer übertragen werden;“

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. alle durch § 38 des Schifffahrtsgesetzes und die hiezu ergangenen Verordnungen normierten Aufgaben der Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf Wasserstraßen gemäß § 15 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz;“

5. § 10 Abs. 2 Z 2 entfällt.

6. Im § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „Pflichten“ der Ausdruck „, einschließlich der wirtschaftlichen und nach marktorientierten Grundsätzen erfolgenden bestmöglichen Verwertung, wobei bei Veräußerungen auf eine Nachbesserungspflicht angemessen Rücksicht zu nehmen ist“ eingefügt.

7. Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht)“ durch „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.

8. Nach § 11 werden folgende §§ 11a bis 11c samt Überschriften eingefügt:

„Erwerb und Verwertung von Liegenschaften

§ 11a. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß.

Fruchtnießung

§ 11b. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.

(2) Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.

(3) Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.

Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

§ 11c. (1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.

(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.“

9. Die §§ 12 und 15 samt Überschriften entfallen.

10. § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen.“

11. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen kann der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.“

12. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

13. Dem Text des § 34 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.“

14. Die Anlage 1 wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

(Anlage 1 und 2 siehe unter Anlagen)

Fischer

Faymann

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