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§ 22 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Pensionsbeitrag

§ 22.

(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:

 

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55%

anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05%

Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG

1975

-

-

10,68%

5,90%

1974

-

-

10,69%

6,12%

1973

-

-

10,71%

6,35%

1972

-

-

10,73%

6,57%

1971

-

-

10,74%

6,79%

1970

-

-

10,76%

7,01%

1969

-

-

10,77%

7,23%

1968

-

-

10,79%

7,45%

1967

-

-

10,81%

7,67%

1966

-

-

10,82%

7,89%

1965

-

-

10,84%

8,11%

1964

-

-

10,85%

8,33%

1963

-

-

10,87%

8,56%

1962

-

-

10,89%

8,78%

1961

-

-

10,90%

9,00%

1960

-

-

10,92%

9,22%

1959

12,21%

10,72%

10,93%

9,44%

1958

12,26%

10,79%

10,95%

9,66%

1957

12,31%

11,22%

10,97%

9,88%

1956

12,35%

11,47%

10,98%

10,10%

1955

12,40%

11,73%

11,00%

10,32%

Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.

(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus

  1. 1. a) dem Gehalt und
  2. b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus

  1. 2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.

(2a) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.

(3) Für Zeiträume, in denen

  1. 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergibt.

(3a) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 2 ergibt.

(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 2 ergibt.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 12e Abs. 1 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.

(6a) Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(7) Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12d Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8a) Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge – ausgenommen bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen – bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre.

(10) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

  1. 1. Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oder
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder
  3. 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages. Für die Zeit eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist der Pensionsbeitrag vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

(11) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung bzw. § 78e BDG 1979 umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 12g Abs. 1 und 2 ergibt.

(13) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.

(13a) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.

(14) Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.

(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind

  1. 1. § 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
  2. 2. die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,

    weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.

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