vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 165/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 2005
(NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129 . BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

165. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertrags-lehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundes-theaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

7 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9 Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

10 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11 Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

13 Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

14 Änderung des Richterdienstgesetzes

15 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

16 Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

17 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

18 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

19 Änderung des Bezügegesetzes

20 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

2. Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.“

3. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

4. § 75a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“

5. Dem § 75b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

6. In § 76 Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

7. § 78d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

8. § 78d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

8a. In § 136a Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.“

9. Dem § 151 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer - Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.“

10. § 202 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden.“

11. § 203 Abs. 3 entfällt.

12. Nach § 203h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.“

13. Nach § 203m wird folgender § 203n samt Überschrift eingefügt:

§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

14. § 207 Abs. 2 lautet:

„(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.“

15. In § 207e Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.

16. Dem § 207h wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.“

17. In § 207i entfällt im Abs. 2 der Ausdruck „, bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums“ und lautet Abs. 3:

„(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.“

18. § 207l samt Überschrift entfällt.

19. § 208 samt Überschrift lautet:

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

  1. 1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
  2. 2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005,

    in Betracht kommen.“

20. § 210 samt Überschrift lautet:

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.“

21. In § 213b Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

22. In § 217 Abs. 1 und in der Anlage 1 Z 22 (Überschrift) wird die Bezeichnung „L PA“ durch die Bezeichnung „L PH“ ersetzt.

23. In § 217 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „(mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes)“ und „(mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)“ sowie die den Abteilungsleiter betreffenden Bestimmungen.

24. § 218 samt Überschrift entfällt.

25. In § 247g entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.

26. Nach § 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:

§ 247h. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.“

27. In § 248 Abs. 5 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

28. In § 248b Abs. 3 wird der Ausdruck „der Lehrverpflichtungsgruppe L PA“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 2“ ersetzt.

29. Die Abschnittsüberschrift „14. Unterabschnitt“ nach § 277 wird aufgehoben.

30. Dem § 284 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
  3. 3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,
  4. 4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e mit 1. Jänner 2006,
  5. 5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
  6. 6. § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

    § 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

31. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. d:

  1. „d) im Bundesministerium für Finanzen
    1. der Sektion I (Präsidialsektion),
    2. der Sektion II (Budget),
    3. der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),
    4. der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
    5. der Sektion V (Informationstechnologie),
    6. der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),“

32. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. k:

  1. „k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. der Sektion I (Präsidium und Koordination),
    2. der Sektion II (Straße und Luft-Wasser),
    3. der Sektion IV (Innovation und Telekommunikation),“

33. In der Anlage 1 wird der Z 1.3.6 folgende lit. i angefügt:

  1. „i) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. der Sektion III (Schiene und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),“

34. In der Anlage 1 Z 1.13 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

35. In der Anlage 1 Z 3.7.8 wird das Wort „Komponentenwerkstätte“ durch das Wort „Kraftfahrzeugwerkstätte“ ersetzt.

36. Anlage 1 Z 3.26 lautet samt Überschrift:

  1. 3. 26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
    1. a. Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,
    2. b. der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes - 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,
    3. c. der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und
    4. d. eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.“

37. Der Anlage 1 Z 10.1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.“

38. Anlage 1 Z 11.1 lit. a lautet:

  1. „a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren - bei Eintritt in den Exekutivdienst,“

39. In der Anlage 1 Z 12.3 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

  1. „j) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.“

40. In der Anlage 1 Z 22.1, 22.2, 22.3, 23.1 Abs. 8, 23.3, 24.1, 24.3, 24.5 und 25.1 (Verwendung und Abs. 3) wird jeweils der Ausdruck „Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

41. In der Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung“ ersetzt.

42. In der Anlage 1 Z 23.2, 24.3 Abs. 2 und 24.4 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Hochschulen“ ersetzt.

43. In der Anlage 1 Z 23.3 (Verwendung) entfällt der Ausdruck „solcher Akademien“.

44. In der Anlage 1 wird der Z 24.2 (Verwendung) der Ausdruck „oder Hochschulen“ angefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 21d Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5 und § 114 Abs. 2 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

5. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

6. Dem § 22 Abs. 9a wird folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

7. § 22a Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. „2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und“

7a. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Gehalts- stufe

in der Verwendungsgruppe

 

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

Euro

1

1 891,7

1 484,3

1 336,3

1 311,6

1 286,9

1 262,4

1 237,7

2

1 891,7

1 524,3

1 369,2

1 336,6

1 309,1

1 280,3

1 251,2

3

1 891,7

1 564,2

1 402,1

1 361,4

1 331,3

1 298,0

1 265,0

4

1 957,8

1 604,9

1 435,1

1 386,5

1 353,6

1 316,1

1 278,5

5

2 023,1

1 645,8

1 467,9

1 411,3

1 375,8

1 333,9

1 292,1

6

2 117,4

1 686,7

1 500,9

1 436,2

1 398,1

1 351,6

1 305,8

7

2 275,2

1 728,3

1 533,8

1 461,0

1 422,2

1 369,4

1 319,3

8

2 433,8

1 850,0

1 576,5

1 486,1

1 446,2

1 387,2

1 332,7

9

2 592,0

1 971,9

1 620,1

1 510,9

1 470,2

1 405,0

1 346,6

10

2 750,1

2 093,1

1 663,7

1 537,5

1 494,2

1 423,7

1 360,2

11

2 908,3

2 214,1

1 707,7

1 563,9

1 518,1

1 442,3

1 373,9

12

3 066,5

2 334,6

1 752,1

1 590,8

1 542,5

1 461,0

1 388,3

13

3 224,8

2 468,5

1 804,1

1 617,9

1 566,4

1 479,7

1 403,0

14

3 383,0

2 602,4

1 856,2

1 644,8

1 595,2

1 498,4

1 417,5

15

3 541,1

2 686,0

1 920,9

1 672,0

1 624,3

1 517,0

1 432,3

16

3 699,6

2 770,0

1 985,2

1 732,4

1 688,9

1 536,6

1 446,7

17

3 857,7

2 853,9

2 052,6

1 793,0

1 754,4

1 556,2

1 461,4

18

4 016,5

2 937,7

2 119,3

1 853,7

1 819,8

1 575,8

1 476,0

19

4 236,1

3 121,3

2 186,3

1 877,9

1 844,5

1 595,9

1 490,6“

7b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

45,7

137,0

255,7

292,2

2

228,2

365,2

821,8

1 369,7

3

246,7

451,9

989,9

1 638,3

4

262,9

575,3

1 077,2

1 727,8

5

604,3

1 061,8

1 895,6

2 582,7

6

728,2

1 227,2

2 077,5

2 747,9

A 2

1

27,4

45,7

63,9

82,3

2

45,7

73,0

91,4

137,0

3

155,3

219,2

319,5

639,3

4

200,9

274,0

456,6

821,8

5

246,7

319,5

547,9

958,7

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

7

319,5

456,6

730,4

1 187,0

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

A 3

1

27,4

36,6

45,7

54,7

2

45,7

59,4

73,0

91,4

3

73,0

109,6

182,6

319,5

4

100,3

137,0

228,2

365,2

5

137,0

182,6

274,0

410,9

6

182,6

228,2

319,5

456,6

7

228,2

274,0

383,4

502,3

8

274,0

365,2

456,6

547,9

A 4

1

22,8

27,4

32,0

36,6

2

45,7

73,0

109,6

182,6

A 5

1

22,8

27,4

32,0

36,6

2

32,0

41,1

50,3

59,4“

7c. In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

7d. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

  1. 1. in der Funktionsgruppe 7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 131,4 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 558,7 €,
  2. 2. in der Funktionsgruppe 8
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 637,7 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 065,0 €,
  3. 3. in der Funktionsgruppe 9
    1. a) für die ersten fünf Jahre 8 065,0 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 658,8 €.“

7e. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ ersetzt.

7f. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „8,7 €“ durch den Betrag „8,9 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „17,1 €“ durch den Betrag „17,6 €“,

c) in Z 2 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“,

d) in Z 3 der Betrag „248,0 €“ durch den Betrag „254,7 €“,

e) in Z 4 der Betrag „342,2 €“ durch den Betrag „351,4 €“,

f) in Z 5 der Betrag „320,7 €“ durch den Betrag „329,4 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „269,5 €“ durch den Betrag „76,8 €“.

7g. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

7h. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 290,9

--

--

2

3 749,0

--

--

3

4 165,2

--

--

4

4 581,5

4 889,5

--

5

4 997,9

5 389,2

6 554,7

6

5 372,4

5 888,7

7 137,7

7

5 663,9

6 388,4

7 720,6

8

5 913,8

6 846,3

8 658,8

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 742,2 €.“

7i. In § 44 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „218,9 €“ durch den Betrag „224,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

c) in Z 3 der Betrag „575,6 €“ durch den Betrag „591,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag „762,0 €“ durch den Betrag „782,6 €“,

e) in Z 5 der Betrag „948,5 €“ durch den Betrag „974,1 €“,

f) in Z 6 der Betrag „697,3 €“ durch den Betrag „716,1 €“,

g) in Z 7 der Betrag „89,3 €“ durch den Betrag „91,7 €“ und

h) in Z 8 der Betrag „251,5 €“ durch den Betrag „258,3 €“.

7j. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

Gehaltsstufe

für

 

Universitäts-professoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)

Außerordent-liche Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts-professoren

 

Euro

1

3 117,4

2 770,8

3 619,1

2

3 271,7

2 857,5

3 793,0

3

3 445,1

2 943,8

3 966,9

4

3 619,1

3 030,5

4 140,6

5

3 793,0

3 117,4

4 371,8

6

3 966,9

3 271,7

4 605,1

7

4 140,6

3 445,1

4 908,1

8

4 371,8

3 619,1

5 211,6

9

4 605,1

3 793,0

5 514,7

10

4 908,1

3 966,9

5 818,3

11

5 211,6

4 140,6

--

12

5 514,7

4 371,8

--

13

5 818,3

4 605,1

--

14

--

4 908,1

--

15

--

5 211,6

--“

7k. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Gehaltsstufe

Euro

1

--

2

2 062,7

3

2 127,9

4

2 192,7

5

2 682,3

6

2 840,5

7

2 998,4

8

3 156,8

9

3 315,0

10

3 473,1

11

3 631,4

12

3 789,8

13

3 948,0

14

4 106,4

15

4 295,7

16

4 515,3

17

4 735,0

18

4 954,6“

7l. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „603,6 €“ durch den Betrag „619,9 €“ ersetzt.

7m. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „324,4 €“ durch den Betrag „333,2 €“ ersetzt.

7n. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

7o. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

1

1 315,1

1 452,9

1 579,7

1 689,4

-

2 054,4

2

1 336,0

1 478,9

1 627,5

1 740,6

1 891,7

2 054,4

3

1 356,8

1 504,5

1 674,7

1 792,2

1 957,8

2 054,4

4

1 377,6

1 531,2

1 723,1

1 843,5

2 023,1

2 228,2

5

1 398,4

1 559,3

1 770,9

1 894,7

2 117,4

2 401,9

6

1 431,0

1 634,4

1 867,7

1 997,8

2 275,2

2 575,9

7

1 481,8

1 710,9

1 968,1

2 122,3

2 433,8

2 749,9

8

1 534,6

1 788,7

2 068,0

2 246,3

2 592,0

2 923,4

9

1 591,0

1 866,5

2 182,4

2 389,6

2 750,1

3 097,6

10

1 649,7

1 943,8

2 296,9

2 533,1

2 908,3

3 271,7

11

1 709,2

2 021,2

2 411,5

2 676,6

3 066,5

3 445,1

12

1 769,1

2 127,8

2 525,7

2 819,9

3 224,8

3 619,1

13

1 828,5

2 233,4

2 640,9

2 963,2

3 383,0

3 793,0

14

1 888,2

2 339,8

2 755,0

3 106,8

3 541,1

3 966,9

15

1 971,3

2 445,5

2 869,7

3 250,1

3 699,6

4 140,6

16

2 053,9

2 540,0

2 970,4

3 377,6

3 857,7

4 371,8

17

2 136,1

2 638,1

3 075,9

3 510,8

4 016,5

4 603,4

18

-

-

-

-

4 236,1

4 834,6“

7p. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

  1. a. für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe 13

Dienst-

 
 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

gruppe

Euro

I

736,9

787,4

836,1

II

662,9

709,2

752,4

III

589,1

630,0

668,8

IV

515,3

551,1

586,0

V

442,0

472,0

501,1

  1. b. für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

 

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 
 
 

Gehaltsstufe 14

zulagen-

 

2 bis 9

10 bis 13

 

gruppe

 

Euro

I

 

657,1

702,4

745,6

II

 

591,3

632,7

671,1

III

 

525,4

562,4

596,5

IV

 

459,5

491,7

522,3

V

 

394,3

421,1

447,2

  1. c. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 
 

Gehaltsstufe 13

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

 

gruppe

Euro

I

300,4

324,8

349,8

II

246,4

265,9

286,1

III

197,9

213,0

227,8

IV

165,6

177,6

189,8

V

137,9

148,0

158,2

  1. d. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 
 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

gruppe

Euro

I

233,7

255,3

275,0

II

197,2

214,0

228,4

III

164,6

178,0

190,1

IV

137,3

149,3

158,2

V

99,0

106,7

113,9

  1. e. für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 
 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 10

11 bis 15

16

gruppe

Euro

I

185,4

189,1

201,5

II

137,3

142,2

152,4

III

128,7

131,8

139,8

IV

92,5

95,2

100,9

V

64,6

65,9

69,3

VI

44,9

47,2

51,2“

7q. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „532,4 €“ durch den Betrag „546,8 €“ ersetzt.

8. § 58 Abs. 3 entfällt.

8a. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „64,3 €“ durch den Betrag „66,0 €“ und der Betrag „117,8 €“ durch den Betrag „121,0 €“ ersetzt.

8b. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 12

 

1 bis 5

6 bis 11

 
 

Euro

L 3

73,4

103,2

146,7

L 2b 1

22,1

30,8

44,0

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 36,2 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,8 €.“

8c. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „212,7 €“ durch den Betrag „218,4 €“ ersetzt.

9. § 59 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 Euro.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

10. In § 59 Abs. 4 wird in Z 1 der Ausdruck „Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und in Z 2 der Ausdruck „an Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

10a. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „148,5 €“ durch den Betrag „152,5 €“.

10b. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“ ersetzt.

10c. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „15,5 €“ durch den Betrag „15,9 €“ ersetzt.

10d. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ ersetzt.

11. § 59a Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,“

11a. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „85,9 €“ durch den Betrag „88,2 €“ ersetzt.

11b. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „25,6 €“ durch den Betrag „26,3 €“.

11c. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „70,0 €“ durch den Betrag „71,9 €“,

d) in Z 4 der Betrag „49,9 €“ durch den Betrag „51,2 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „25,1 €“ durch den Betrag „25,8 €“.

11d. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und in Z 2 der Betrag „89,4 €“ durch den Betrag „91,8 €“ ersetzt.

11e. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „99,6 €“ durch den Betrag „102,3 €“ ersetzt.

11f. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „32,6 €“ durch den Betrag „33,5 €“ ersetzt.

11g. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „99,6 €“ durch den Betrag „102,3 €“ ersetzt.

12. An die Stelle der §§ 59d und 59e tritt folgende Bestimmung:

§ 59d. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.“

12a. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in den

ab der

„in den Fällen

Gehaltsstufen

Gehaltsstufe

der Z

1 bis 9

10

 

Euro

1 und 2

66,0

76,3

3

121,0

121,0“

12b. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „42,1 €“ durch den Betrag „43,2 €“ und der Betrag „35,2 €“ durch den Betrag „36,2 €“ ersetzt.

12c. In § 60 Abs. 4 wird der Betrag „12,6 €“ durch den Betrag „12,9 €“ und der Betrag „10,5 €“ durch den Betrag „10,8 €“ ersetzt.

12d. Die Tabelle in § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der (den)

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe(n)

Euro

L 1

386,9

424,9

489,2

553,3

617,5

L 2a

345,7

372,8

423,4

482,8

544,0

L 2b

280,4

320,5

364,5

377,1

400,1

L 3

246,7

258,8

282,0

307,4

333,2“

12e. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „24,6 €“ durch den Betrag „25,3 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „25,0 €“ durch den Betrag „25,7 €“ und der Betrag „21,5 €“ durch den Betrag „22,1 €“.

12f. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „155,9 €“ durch den Betrag „160,1 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „136,4 €“ durch den Betrag „140,1 €“.

12g. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „124,7 €“ durch den Betrag „128,1 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „105,3 €“ durch den Betrag „108,1 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „70,1 €“ durch den Betrag „72,0 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „35,1 €“ durch den Betrag „36,0 €“.

12h. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „58,4 €“ durch den Betrag „60,0 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“.

12i. In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ ersetzt.

12j. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“.

12k. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „148,0 €“ durch den Betrag „152,0 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „132,5 €“ durch den Betrag „136,1 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“ und der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „104,0 €“,

d) in Z 3 lit. c der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“ und der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“ und der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“.

13. § 62 lautet samt Überschrift:

§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.

(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung

1. eines Studierenden 9,0 Euro,

2. von zwei Studierenden 13,0 Euro,

3. von drei Studierenden 17,0 Euro,

4. ab vier Studierenden 19,0 Euro

pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.

(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.“

13a. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „9,0 €“ durch den Betrag „9,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „13,0 €“ durch den Betrag „13,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „17,0 €“ durch den Betrag „17,5 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „19,0 €“ durch den Betrag „19,5 €“.

14. § 62a entfällt.

14a. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „215,8 €“ durch den Betrag „221,6 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „188,0 €“ durch den Betrag „193,1 €“.

14b. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „28,4 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“.

14c. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

stufe

Euro

1

5 113,0

4 282,5

4 093,5

3 439,5

2

5 592,5

4 826,3

4 483,5

3 865,9

3

6 201,4

5 288,6

4 970,2

4 238,1“

14d. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

--

--

1 364,5

1 278,7

2

--

--

1 382,2

1 296,6

3

--

--

1 412,5

1 314,5

4

1 769,6

1 566,4

1 472,5

1 336,6

5

1 845,3

1 602,6

1 502,8

1 358,8

6

1 921,0

1 691,9

1 533,1

1 383,5

7

1 996,6

1 725,1

1 563,3

1 407,9

8

2 071,8

1 758,3

1 593,8

1 432,7

9

2 146,6

1 791,4

1 624,7

--

10

2 307,6

1 824,5

1 655,6

--

11

2 468,4

1 857,8

1 731,2

--

12

2 550,7

1 901,3

1 807,4

--

13

2 668,9

2 017,2

1 874,9

--

14

2 787,2

2 081,7

1 907,2

--

15

2 869,4

2 146,0

1 983,2

--

16

2 951,7

2 215,0

2 059,2

--

17

3 034,2

2 284,0

2 134,5

--

18

3 116,5

2 353,0

2 209,9

--

19

3 307,6

2 395,3

2 252,0

--“

14e. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

E 1

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 

2

63,9

82,3

100,3

137,0

 

3

155,3

219,2

319,5

639,3

 

4

200,9

274,0

438,3

867,5

 

5

219,2

292,2

474,8

931,4

 

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

 

7

319,5

410,9

684,7

1 187,0

 

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

 

9

687,0

944,7

1 416,8

2 146,9

 

10

816,0

1 030,4

1 545,7

2 662,1

 

11

1 030,4

1 202,2

1 717,6

2 919,8

E 2a

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 

2

63,9

82,3

100,3

118,7

 

3

91,4

137,0

182,6

228,2

 

4

137,0

182,6

228,2

274,0

 

5

182,6

228,2

365,2

557,0

 

6

228,2

274,0

456,6

593,5

 

7

274,0

365,2

547,9

730,4“

14f. In § 74 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

14g. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 943,9 €“ durch den Betrag „7 131,4 €“ und der Betrag „7 360,0 €“ durch den Betrag „7 558,7 €“ ersetzt.

14h. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 
  

E 2c

64,6

E 2b

75,9

E 2a

75,9

E 1

86,9“

14i. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ ersetzt.

15. In § 83a Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

15a. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

1 891,7

--

--

1 346,2

2

1 891,7

--

--

1 368,5

3

1 891,7

1 695,9

1 506,0

1 390,5

4

1 957,8

1 695,9

1 506,0

1 412,7

5

2 023,1

1 732,7

1 534,4

1 435,0

6

2 117,4

1 769,6

1 562,9

1 457,2

7

2 275,2

1 854,0

1 591,5

1 481,1

8

2 433,8

1 938,2

1 635,2

1 505,4

9

2 592,0

2 022,5

1 678,6

1 529,4

10

2 750,1

2 154,4

1 722,9

1 553,4

11

2 908,3

2 286,3

1 767,4

1 577,4

12

3 066,5

2 346,9

1 811,7

1 602,0

13

3 224,8

2 435,8

1 863,6

1 626,6

14

3 383,0

2 555,6

1 915,8

1 655,5

15

3 541,1

2 625,9

1 980,4

1 684,7

16

3 699,6

2 703,7

2 044,6

1 750,2

17

3 857,7

2 786,9

2 111,4

1 815,9

18

4 016,5

2 869,8

2 178,6

1 881,6

19

4 236,1

3 069,1

2 245,7

1 906,0“

15b. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1. in der Funktionsgruppe 7

  1. a) für die ersten fünf Jahre 7 131,4 €,
  2. b) ab dem sechsten Jahr 7 558,7 €,
    1. 2. in der Funktionsgruppe 8
      1. a) für die ersten fünf Jahre 7 637,7 €,
      2. b) ab dem sechsten Jahr 8 065,0 €,
    2. 3. in der Funktionsgruppe 9
      1. a) für die ersten fünf Jahre 8 065,0 €,
      2. b) ab dem sechsten Jahr 8 658,8 €.“

15c. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

1 891,7

--

--

1 346,2

1 237,7

2

1 891,7

1 659,3

--

1 368,5

1 251,8

3

1 891,7

1 695,9

1 506,0

1 390,5

1 266,2

4

1 957,8

1 695,9

1 506,0

1 412,7

1 280,4

5

2 023,1

1 732,7

1 534,4

1 435,0

1 294,8

6

2 117,4

1 769,6

1 562,9

1 457,2

1 309,1

7

2 275,2

1 854,0

1 591,5

1 481,1

1 323,4

8

2 433,8

1 938,2

1 635,2

1 505,4

1 337,8

9

2 592,0

2 022,5

1 678,6

1 529,4

1 352,0

10

2 750,1

2 154,4

1 722,9

1 553,4

1 366,2

11

2 908,3

2 286,3

1 767,4

1 577,4

1 380,6

12

3 066,5

2 346,9

1 811,7

1 602,0

1 394,9“

15d. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

 

1

45,7

137,0

255,7

292,2

 

2

228,2

365,2

821,8

1 369,7

M BO 1

3

246,7

451,9

989,9

1 638,3

und

4

262,9

575,3

1 077,2

1 727,8

M ZO 1

5

604,3

1 061,8

1 895,6

2 582,7

 

6

728,2

1 227,2

2 077,5

2 747,9

 

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 

2

63,9

82,3

100,3

137,0

M BO 2

3

155,3

219,2

319,5

639,3

und

4

200,9

274,0

438,3

867,5

M ZO 2

5

219,2

292,2

474,8

931,4

 

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

 

7

319,5

410,9

684,7

1 187,0

 

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

 

9

687,0

944,7

1 416,8

2 146,9

 

1

27,4

36,6

45,7

54,7

 

2

45,7

59,4

73,0

91,4

M BUO 1

3

73,0

109,6

182,6

319,5

und

4

100,3

137,0

228,2

365,2

M ZUO 1

5

137,0

182,6

274,0

410,9

 

6

182,6

228,2

319,5

456,6

 

7

228,2

274,0

383,4

502,3

M BUO 2

1

27,4

36,6

45,7

54,7

und M ZUO 2

2

73,0

109,6

145,1

215,0“

15e. In § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

15f. In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ und in Z 2 der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „44,0 €“ ersetzt.

15g. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „59,8 €“ durch den Betrag „61,4 €“,

b) in Z 3 der Betrag „162,6 €“ durch den Betrag „167,0 €“,

c) in Z 4 der Betrag „256,7 €“ durch den Betrag „263,6 €“,

d) in Z 5 der Betrag „196,8 €“ durch den Betrag „202,1 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“.

15h. In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „104,2 €“ durch den Betrag „107,0 €“ und der Betrag „208,4 €“ durch den Betrag „214,0 €“ ersetzt.

15i. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

stufe

Euro

1

1 387,2

1 502,4

1 543,6

1 790,4

1 634,4

1 815,6

2

1 410,9

1 539,4

1 582,1

1 837,1

1 679,0

1 866,9

3

1 434,4

1 577,0

1 621,4

1 884,0

1 724,7

1 917,8

4

1 458,3

1 615,1

1 660,9

1 930,9

1 770,3

1 968,9

5

1 482,1

1 653,3

1 700,5

1 977,8

1 816,0

2 019,9

6

1 506,4

1 691,6

1 740,3

2 024,5

1 909,8

2 124,3

7

1 531,1

1 730,2

1 780,3

2 071,3

2 003,9

2 228,8

8

1 562,8

1 780,1

1 831,4

2 131,0

2 097,6

2 333,1

9

1 594,7

1 829,7

1 882,6

2 190,8

2 190,8

2 437,7

10

1 627,1

1 879,6

1 933,9

2 250,5

2 283,9

2 541,6

11

1 659,4

1 929,4

1 985,4

2 310,1

2 377,0

2 646,0

12

1 692,0

1 979,1

2 037,0

2 369,8

2 470,2

2 750,5

13

1 724,7

2 028,9

2 087,6

2 429,4

2 563,4

2 854,6

14

1 757,4

2 090,7

2 151,4

2 503,9

2 656,5

2 959,0

15

1 790,4

2 152,2

2 214,6

2 579,0

2 749,8

3 063,5

16

1 822,9

2 214,1

2 278,3

2 653,5

2 842,6

3 167,8

17

1 855,9

2 275,3

2 341,7

2 728,0

2 936,0

3 272,1

18

1 888,6

2 337,1

2 405,2

2 802,8

3 029,1

3 376,4

19

1 921,4

2 398,8

2 468,7

2 877,2

3 122,3

3 480,7

20

1 954,3

2 460,2

2 532,2

2 951,7

3 215,3

3 584,9“

15j. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „178,1 €“ durch den Betrag „182,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „229,2 €“ durch den Betrag „235,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „279,9 €“ durch den Betrag „287,5 €“.

15k. In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „134,9 €“ und in Z 2 der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „153,6 €“ ersetzt.

16. § 113a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1“

17. In § 113a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

18. In § 113h Abs. 1 wird die Wortfolge „Zulage nach § 77“ durch die Wortfolge „Zulagen nach § 36 und § 77“ ersetzt.

19. In § 113h Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. März 2006“ ersetzt.

19a. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

  1. „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. a) in den Verwendungsgruppen E und D
    2. b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der

Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der

Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

19

1 349,6

18

1 616,2

20

1 363,1

19

1 686,4

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

IV

2 182,9

--

--

V

2 627,5

--

--

VI

3 289,0

--

--

VII

4 605,2

--

--

VIII

--

6 131,6

--

IX

--

--

7 353,0

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

in der Dienstklasse

die

IV

III

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

Euro

10

2 182,9

--

--

--

--

18

--

1 660,2

1 616,2

--

--

19

--

1 715,8

1 686,4

1 440,6

1 349,6

20

--

--

--

1 458,2

1 363,1

  1. 3. Universitätsprofessoren

 

Für

in der

Außerordentliche

Ordentliche

Gehalts-

Universitäts-

Universitäts-

stufe

professoren

professoren

 

Euro

11

--

6 121,2

16

5 514,7

--

  1. 4. Lehrer

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

18

2 218,0

2 733,3

3 177,9

3 639,8

--

--

19

2 300,1

2 837,9

3 291,1

3 781,5

4 455,9

5 065,9

20

--

--

--

--

4 675,4

5 297,0

  1. 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

4 624,3

5 655,7“

19b. In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „302,0 €“ durch den Betrag „310,2 €“ ersetzt.

19c. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.

20. Nach § 116a werden folgende §§ 116b und 116c samt Überschriften eingefügt:

§ 116b. (1) Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

  1. 1. Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),
  2. 2. Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
  3. 3. Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),
  4. 4. Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

    Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.

(2) Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).

§ 116c. Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze anzuwenden.“

20a. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 361,4

1 361,4

1 519,8

1 519,8

1 519,8

1 823,4

2

1 375,1

1 375,1

1 549,7

1 549,7

1 549,7

1 823,4

3

1 392,9

1 456,0

1 586,2

1 586,2

1 586,2

1 823,4

4

1 415,7

1 460,1

1 629,1

1 630,1

1 630,1

1 915,5

5

1 442,3

1 472,5

1 677,6

1 681,1

1 720,0

2 012,8

6

1 474,0

1 493,3

1 732,4

1 739,7

1 780,1

2 114,9

7

1 510,4

1 523,2

1 792,7

1 806,0

1 849,2

2 222,4

8

1 552,7

1 561,9

1 858,9

1 878,9

1 927,0

2 335,3

9

1 599,8

1 609,5

1 930,6

1 959,1

2 013,9

2 453,6

10

1 652,3

1 666,3

2 007,8

2 046,1

2 109,6

2 577,4

11

1 709,9

1 732,4

2 089,6

2 139,7

2 213,8

2 706,8

12

1 773,0

1 807,8

2 177,1

2 240,7

2 326,7

2 841,2

13

1 840,6

1 891,9

2 269,6

2 348,1

2 449,0

2 981,4

14

1 913,2

1 985,1

2 367,6

2 462,5

2 580,0

3 127,3

15

1 990,8

2 086,4

2 471,4

2 584,2

2 720,3

3 278,2

16

2 072,8

2 195,9

2 580,7

2 713,1

2 869,7

3 434,6

17

2 159,1

2 314,0

2 695,4

2 848,9

3 027,7

3 596,8“

20b. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„auf Arbeits-

plätzen der

Verwendungs-

gruppe

in der Funktionsgruppe

in den Gehalts-

stufen

ab der

Gehalts-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

Euro

PF 1

S

1 064,7

2 032,6

3 252,4

1b

703,3

1 172,0

2 109,8

2

703,3

937,7

1 874,9

3

644,5

879,0

1 172,0

PF 2

S

1 026,0

1 456,6

1 810,2

1

622,9

872,4

1 059,4

1b

124,7

560,8

1 059,4

2

249,4

560,8

747,8

2b

87,3

249,4

747,8

3

124,7

249,4

498,5

3b

87,3

249,4

498,5

PF 3

1

124,7

249,4

373,9

1b

87,3

249,4

373,9

2

87,3

174,4

261,6

3

62,2

99,6

137,0

PF 4

1

55,8

81,0

118,3

PF 5

1

24,8

37,3

50,1“

20c. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „72,6 €“ durch den Betrag „74,6 €“ ersetzt.

20d. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 105,5

1 154,8

1 204,1

1 352,1

1 690,9

2

1 119,3

1 177,1

1 233,6

1 389,0

--

3

1 132,9

1 199,2

1 263,2

1 426,1

--

4

1 146,3

1 221,4

1 293,0

1 462,9

--

5

1 159,8

1 243,7

1 322,6

1 500,0

--

6

1 173,3

1 265,7

1 352,1

1 539,6

--

7

1 187,0

1 288,0

1 381,5

1 580,5

--

8

1 200,6

1 310,0

1 411,2

--

--

9

1 214,0

1 332,3

1 440,6

--

--

10

1 227,8

1 354,5

1 470,3

--

--

11

1 241,3

1 376,7

1 500,0

--

--

12

1 254,9

1 398,8

1 531,8

--

--

13

1 268,1

1 420,9

--

--

--

14

1 282,0

1 443,2

--

--

--

15

1 295,6

1 465,6

--

--

--

16

1 309,1

1 487,8

--

--

--

17

1 322,6

1 549,6

--

--

--

18

1 336,2

--

--

--

--“

20e. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„in der

 

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

 

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

 

Euro

1

 

1 204,1

1 179,6

1 154,8

1 130,1

1 105,5

2

 

1 233,6

1 204,1

1 177,1

1 147,6

1 119,3

3

 

1 263,2

1 228,8

1 199,2

1 164,7

1 132,9

4

 

1 293,0

1 253,5

1 221,4

1 181,9

1 146,3

5

 

1 322,6

1 278,2

1 243,7

1 199,2

1 159,8

6

 

1 352,1

1 302,9

1 265,7

1 216,4

1 173,3

7

 

1 381,5

1 327,3

1 288,0

1 233,6

1 187,0

8

 

1 411,2

1 352,1

1 310,0

1 251,1

1 200,6

9

 

1 440,6

1 376,7

1 332,3

1 268,1

1 214,0

10

 

1 470,3

1 401,3

1 354,5

1 285,5

1 227,8

11

 

1 500,0

1 426,1

1 376,7

1 302,9

1 241,3

12

 

1 531,8

1 450,7

1 398,8

1 320,0

1 254,9

13

 

1 563,9

1 475,5

1 420,9

1 337,5

1 268,1

14

 

1 597,8

1 500,0

1 443,2

1 354,5

1 282,0

15

 

--

1 526,3

1 465,6

1 371,9

1 295,6

16

 

--

1 553,3

1 487,8

1 389,0

1 309,1

17

 

--

1 606,3

1 549,6

1 406,4

1 322,6

18

 

--

--

--

1 423,7

1 336,2“

20f. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 394,7

2 902,7

3 895,3

5 521,2

2

--

2 042,3

2 465,2

2 995,0

4 097,7

5 826,5

3

1 616,2

2 112,8

2 535,1

3 086,9

4 299,9

6 131,6

4

1 686,4

2 182,9

2 627,5

3 289,0

4 605,2

6 437,2

5

1 757,5

2 253,5

2 719,5

3 491,2

4 910,3

6 742,6

6

1 828,6

2 324,1

2 811,0

3 693,6

5 215,6

7 047,6

7

1 899,8

2 394,7

2 902,7

3 895,3

5 521,2

--

8

1 971,3

2 465,2

2 995,0

4 097,7

5 826,5

--

9

2 042,3

2 535,1

3 086,9

4 299,9

--

--“

20g. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „132,0 €“ durch den Betrag „135,6 €“ und der Betrag „167,7 €“ durch den Betrag „172,2 €“ ersetzt.

20h. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „45,5 €“ durch den Betrag „46,7 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „119,4 €“ durch den Betrag „122,6 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „143,2 €“ durch den Betrag „147,1 €“.

20i. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „178,1 €“ durch den Betrag „182,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „229,2 €“ durch den Betrag „235,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „279,9 €“ durch den Betrag „287,5 €“.

20j. In § 130 wird der Betrag „62,9 €“ durch den Betrag „64,6 €“ ersetzt.

20k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „191,1 €“ durch den Betrag „196,3 €“ ersetzt.

20l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „44,0 €“ ersetzt.

21. In § 132a wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

21a. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 26,4 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

in der

1

2

 

Euro

Grundstufe

54,4

97,4

Dienst- a)

115,8

165,9

stufe 1 b)

146,7

209,8

Dienststufe 2

209,8

259,2

Dienststufe 3

308,9

369,7

in der Verwendungsgruppe W 1

in den Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienst-

zulage

Euro

III

Leutnant

123,7

und

Oberleutnant

145,4

IV

Hauptmann

189,0

ab der Dienstklasse V

207,0“

21b. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „112,8 €“ durch den Betrag „115,8 €“ ersetzt.

21c. In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „90,5 €“ durch den Betrag „92,9 €“ und

b) der Betrag „107,4 €“ durch den Betrag „110,3 €“.

21d. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“ ersetzt.

21e. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

64,6

W 2

75,9

W 1

86,9“

21f. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

„in den

Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

der oder die einer der nachstehend angeführten

Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-

zulage

Euro

III

und

IV

Fähnrich

73,4

Leutnant

91,8

Oberleutnant

110,0

Hauptmann

128,2

ab der Dienstklasse V

143,0“

21g. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „101,7 €“ durch den Betrag „104,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „76,7 €“ durch den Betrag „78,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „51,0 €“ durch den Betrag „52,4 €“.

21h. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ ersetzt.

21i. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „196,8 €“ durch den Betrag „202,1 €“ und in Z 2 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“ ersetzt.

21j. Die Tabelle in § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 130,5

--

--

2

2 353,8

--

--

3

2 577,5

--

--

4

2 800,7

--

--

5

3 024,2

--

--

6

3 247,9

--

--

7

3 471,6

--

--

8

3 618,2

3 805,7

--

9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5“

21k. In § 159 wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

21l. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
    1. in den Gehaltsstufen 6 bis 10 104,0 €,
    2. in der Gehaltsstufe 11 95,8 €,
    3. in der Gehaltsstufe 12 87,4 €,
    4. in der Gehaltsstufe 13 79,2 €,
    5. in der Gehaltsstufe 14 70,9 €,
    6. in der Gehaltsstufe 15 62,5 €,
    7. in der Gehaltsstufe 16 54,0 €,
  2. 2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
    1. in den Gehaltsstufen 10 bis 13 74,9 €,
    2. in der Gehaltsstufe 14 66,8 €,
    3. in der Gehaltsstufe 15 58,3 €,
    4. in der Gehaltsstufe 16 50,0 €.“

21m. Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

1

2 798,0

3 580,2

2

2 928,0

3 761,6

3

3 058,0

3 943,3

4

3 187,9

4 124,8

5

3 317,9

4 306,2

6

3 535,7

4 488,1

7

3 753,4

4 669,4

8

3 970,7

4 891,1

9

4 188,7

5 145,7

10

4 406,4

5 401,0“

21n. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „121,7 €“ durch den Betrag „125,0 €“ und der Betrag „243,5 €“ durch den Betrag „250,1 €“ ersetzt.

21o. In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „142,8 €“ durch den Betrag „146,7 €“ ersetzt.

22. In § 175 Abs. 49 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 3:

  1. „3. § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;
  2. 4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.“

23. Dem § 175 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:

„(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 2005,
  2. 2. § 62 samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,
  3. 3. § 132a mit 1. Dezember 2005,
  4. 4. § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,
  5. 5. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006,
  6. 6. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, § 59d, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5, § 114 Abs. 2 Z 4, § 116b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift sowie der Entfall der §§ 58 Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.

(52) § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.“

24. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gehaltsstufe

Gehalt

 

Euro

2

1 850,8

3

1 850,8

4

1 850,8

5

1 850,8

6

1 978,6

7

2 231,1

8

2 357,7

9

2 484,0

10

2 609,9

11

2 736,5

12

2 862,5

13

2 988,9

14

3 115,1

15

3 241,1

16

3 296,6

17

3 351,1

18 1. und 2. Jahr

3 405,7

18 ab 3. Jahr

3 460,7“

b) An die Stelle der Abs. 13 bis 14 des Art. IV treten folgende Bestimmungen:

„(13) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(14) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(15) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(16) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

      

1

1 766,1

1 395,1

1 235,8

1 184,5

1 133,5

2

1 809,6

1 429,1

1 265,1

1 207,3

1 146,3

3

1 853,3

1 463,0

1 294,3

1 230,0

1 159,1

4

1 897,3

1 497,4

1 323,4

1 252,8

1 171,9

5

1 941,2

1 533,6

1 352,6

1 275,4

1 184,5

6

1 985,1

1 570,6

1 381,7

1 298,0

1 197,6

7

2 059,2

1 609,9

1 411,1

1 320,7

1 210,3

8

2 133,7

1 649,4

1 440,3

1 343,2

1 223,2

9

2 207,7

1 705,0

1 469,4

1 366,1

1 235,9

10

2 281,4

1 761,9

1 498,9

1 388,9

1 248,9

11

2 355,4

1 836,3

1 530,1

1 411,5

1 261,6

12

2 429,0

1 911,1

1 562,0

1 434,0

1 274,5

13

2 503,1

1 985,8

1 595,1

1 456,7

1 287,2

14

2 577,2

2 059,9

1 628,9

1 479,6

1 300,0

15

2 650,9

2 133,9

1 662,8

1 502,7

1 312,7

16

2 747,4

2 207,9

1 697,1

1 526,6

1 325,7

17

2 844,0

2 282,3

1 731,6

1 551,3

1 338,5

18

2 940,4

2 355,7

1 766,1

1 576,2

1 351,4

19

3 037,0

2 430,1

1 800,5

1 602,7

1 364,2

20

3 133,8

2 503,7

1 834,9

1 628,9

1 376,9

21

--

--

1 869,3

1 655,4

1 389,7“

1a. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

      

1

1 242,2

1 216,4

1 190,7

1 164,8

1 138,9

2

1 271,6

1 241,8

1 213,5

1 182,7

1 152,1

3

1 301,1

1 267,1

1 236,2

1 200,7

1 164,9

4

1 330,5

1 292,3

1 259,2

1 218,5

1 178,2

5

1 360,2

1 317,5

1 282,1

1 236,2

1 190,9

6

1 389,4

1 342,8

1 305,0

1 254,1

1 203,7

7

1 419,1

1 368,3

1 327,4

1 271,9

1 216,7

8

1 448,5

1 393,1

1 350,2

1 289,8

1 229,8

9

1 478,1

1 418,5

1 373,1

1 307,6

1 242,5

10

1 507,9

1 444,1

1 396,0

1 325,7

1 255,5

11

1 539,5

1 469,2

1 418,8

1 343,4

1 268,4

12

1 571,6

1 494,5

1 441,6

1 361,4

1 281,8

13

1 605,9

1 521,1

1 464,2

1 379,2

1 294,4

14

1 640,2

1 548,8

1 487,2

1 397,0

1 307,3

15

1 674,3

1 576,2

1 510,6

1 415,2

1 320,4

16

1 709,0

1 605,7

1 534,9

1 433,1

1 332,9

17

1 743,6

1 635,1

1 559,8

1 450,8

1 346,3

18

1 778,4

1 664,3

1 585,5

1 468,8

1 359,0

19

1 813,2

1 693,9

1 612,3

1 486,6

1 372,0

20

1 848,0

1 723,5

1 638,6

1 504,7

1 384,8

21

1 882,5

1 753,5

1 665,3

1 524,0

1 398,1“

1b. In § 15 Abs. 2 Z 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 44 wird jeweils der Ausdruck „l pa“ durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.

2. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.“

2a. In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „132,0 €“ durch den Betrag „135,6 €“ und der Betrag „167,7 €“ durch den Betrag „172,2 €“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 36a Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie § 67 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

5. In § 26 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

6. § 27c Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

7. In § 29f Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

8. § 29k Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

9. § 29k Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

10. § 37a Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

11. In § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

11a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

       

1

2 142,7

1 936,7

1 761,1

1 646,1

1 503,8

1 351,1

2

2 142,7

1 999,8

1 814,4

1 695,3

1 531,4

1 374,2

3

2 142,7

2 063,0

1 867,4

1 744,7

1 560,4

1 396,8

4

2 323,3

2 133,2

1 920,7

1 794,2

1 589,8

1 419,8

5

2 504,3

2 284,8

1 973,7

1 843,7

1 620,6

1 442,9

6

2 685,3

2 444,2

2 082,2

1 944,6

1 700,6

1 478,6

7

2 865,7

2 603,5

2 211,8

2 049,0

1 782,2

1 534,0

8

3 046,6

2 757,4

2 340,9

2 152,3

1 863,5

1 593,2

9

3 228,2

2 916,5

2 490,0

2 271,1

1 944,3

1 654,5

10

3 410,3

3 080,1

2 639,0

2 390,3

2 025,3

1 716,9

11

3 592,3

3 224,8

2 789,7

2 511,0

2 105,7

1 780,0

12

3 775,5

3 383,0

2 940,3

2 630,8

2 216,6

1 841,8

13

3 957,5

3 541,1

3 090,3

2 751,6

2 327,7

1 905,0

14

4 139,9

3 699,6

3 240,7

2 872,2

2 438,3

1 968,3

15

4 322,6

3 857,7

3 391,2

2 992,3

2 549,0

2 054,5

16

4 576,8

4 011,1

3 524,7

3 097,2

2 646,9

2 140,6

17

4 818,9

4 211,2

3 665,3

3 208,9

2 749,2

2 225,7

18

5 061,0

4 211,2

3 814,8

3 328,0

2 858,6

2 311,3

19

5 302,2

4 510,9

3 951,5

3 436,0

2 958,2

2 396,7“

11b. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

„in der Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

l pa

 

1 951,2

l 1

I

1 494,0

II

1 414,8

III

1 344,0

IV

1 168,8

IV a

1 222,8

IV b

1 250,4

V

1 119,6

l 2a 2

 

986,4

l 2a 1

921,6

l 2b 1

810,0

l 3

739,2“

11c. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „50,8 €“ durch den Betrag „52,2 €“,

b) der Betrag „15,3 €“ durch den Betrag „15,7 €“,

c) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,0 €“ und

d) der Betrag „5,5 €“ durch den Betrag „5,6 €“.

11d. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „34,1 €“ durch den Betrag „35,0 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „62,3 €“ durch den Betrag „64,0 €“.

11e. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „22,3 €“ durch den Betrag „22,9 €“,

b) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,0 €“,

c) der Betrag „6,6 €“ durch den Betrag „6,8 €“ und

d) der Betrag „5,5 €“ durch den Betrag „5,6 €“.

11f. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „37,9 €“ durch den Betrag „38,9 €“ ersetzt.

11g. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,1 €“ durch den Betrag „8,3 €“ ersetzt.

11h. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „37,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „56,1 €“ durch den Betrag „57,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „77,0 €“ durch den Betrag „79,1 €“.

11i. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „65,2 €“ durch den Betrag „67,0 €“ ersetzt.

11j. In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „608,1 €“ durch den Betrag „624,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „760,0 €“ durch den Betrag „780,5 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „913,0 €“ durch den Betrag „937,7 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „839,8 €“ durch den Betrag „862,5 €“.

11k. In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „3 641,8 €“ durch den Betrag „3 740,1 €“,

b) der Betrag „3 216,8 €“ durch den Betrag „3 303,7 €“,

c) der Betrag „2 674,2 €“ durch den Betrag „2 746,4 €“ und

d) der Betrag „2 008,6 €“ durch den Betrag „2 062,8 €“.

11l. In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „39 239,8 €“ durch den Betrag „40 299,3 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „47 032,6 €“ durch den Betrag „48 302,5 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „43 136,2 €“ durch den Betrag „44 300,9 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „50 929,0 €“ durch den Betrag „52 304,1 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „47 032,6 €“ durch den Betrag „48 302,5 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „54 825,5 €“ durch den Betrag „56 305,8 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „48 424,1 €“ durch den Betrag „49 731,6 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „56 217,0 €“ durch den Betrag „57 734,9 €“,

11m. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

Entlohnungsstufe

Euro

1

2 075,9

2

2 357,4

3

2 437,5

4

2 645,4

5

2 853,5

6

3 061,6

7

3 245,7

8

3 429,8

9

3 549,8

10

3 669,9

11

3 749,9“

11n. Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 
  

1

1 936,7

2

1 999,8

3

2 063,0

4

2 133,2

5

2 284,8

6

2 444,2

7

2 603,5

8

2 757,4

9

2 916,5

10

3 080,1

11

3 224,8

12

3 383,0

13

3 541,1

14

3 699,6

15

3 857,7

16

4 011,1

17

4 211,2

18

4 211,2

19

4 510,9“

11o. In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

11p. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 
  

1

2 107,1

2

2 169,5

3

2 232,4

4

2 693,3

5

2 849,9

6

3 006,3

7

3 167,8

8

3 321,8

9

3 473,2

10

3 631,5

11

3 789,9

12

3 948,0

13

4 103,7

14

4 280,6

15

4 530,5

16

4 830,2

17

5 129,9

18

5 129,9

19

5 429,5“

11q. In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

11r. Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

stufe

Euro

       

1

1 416,1

1 535,6

1 577,6

1 831,6

1 671,2

1 857,7

2

1 440,4

1 573,6

1 617,9

1 879,6

1 717,8

1 909,9

3

1 464,8

1 612,7

1 658,4

1 927,7

1 764,5

1 962,3

4

1 489,2

1 651,8

1 698,9

1 975,8

1 811,3

2 014,5

5

1 514,4

1 691,0

1 739,7

2 023,7

1 858,0

2 066,5

6

1 539,6

1 730,6

1 780,6

2 071,5

1 954,3

2 173,6

7

1 565,1

1 770,3

1 821,7

2 119,0

2 050,7

2 280,4

8

1 597,8

1 821,5

1 874,0

2 180,2

2 146,0

2 387,5

9

1 630,9

1 872,2

1 926,7

2 241,6

2 241,6

2 494,1

10

1 664,2

1 923,4

1 979,0

2 302,5

2 336,8

2 601,0

11

1 697,4

1 974,2

2 031,7

2 363,7

2 432,2

2 707,9

12

1 730,8

2 025,0

2 083,9

2 424,7

2 527,8

2 814,7

13

1 764,5

2 075,7

2 135,7

2 486,0

2 623,2

2 921,5

14

1 798,1

2 138,8

2 201,0

2 562,4

2 718,5

3 017,4

15

1 831,6

2 202,2

2 265,9

2 638,9

2 813,9

3 108,2

16

1 865,1

2 265,3

2 331,0

2 715,2

2 909,3

3 199,0

17

1 899,0

2 328,3

2 396,1

2 791,8

2 997,2

3 289,8

18

1 932,5

2 391,4

2 461,2

2 868,2

3 078,2

3 380,9

19

1 965,9

2 454,4

2 526,1

2 944,5

3 159,4

3 480,7

20

1 999,7

2 517,5

2 591,0

3 011,1

3 240,4

3 584,9

21

2 033,3

2 580,3

2 656,0

3 077,5

3 321,6

3 689,3

22

2 083,4

2 675,0

2 753,8

3 177,3

3 443,4

3 845,7“

11s. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

      

1

2 075,9

1 603,1

1 434,8

1 333,1

1 268,6

2

2 075,9

1 639,6

1 450,9

1 357,0

1 283,1

3

2 075,9

1 680,4

1 491,5

1 380,0

1 297,4

4

2 189,9

1 764,4

1 520,1

1 403,0

1 311,9

5

2 308,4

1 848,7

1 548,4

1 426,1

1 326,4

6

2 466,5

1 932,6

1 576,8

1 449,2

1 341,0

7

2 591,3

2 014,9

1 605,9

1 472,2

1 355,2

8

2 724,6

2 102,6

1 634,8

1 495,3

1 369,7

9

2 863,7

2 147,4

1 663,8

1 518,2

1 381,4

10

2 949,6

2 192,0

1 693,0

1 541,5

1 393,3

11

3 028,6

2 236,9

1 722,4

1 564,7

1 405,0

12

3 073,5

2 281,4

1 751,7

1 587,9

1 416,7

13

3 118,6

2 326,1

1 781,2

1 611,6

1 428,6

14

3 163,5

2 371,0

1 810,7

1 635,0

1 440,3

15

3 208,5

2 415,6

1 840,1

1 658,6

1 452,1

16

3 253,3

2 460,4

1 869,4

1 682,1

1 463,8

17

3 298,3

2 505,1

1 899,0

1 706,3

1 475,7

18

3 343,3

2 549,8

1 928,3

1 730,0

1 487,5

19

3 388,4

2 594,6

1 957,9

1 756,0

1 499,1

20

3 433,4

2 639,3

1 987,3

1 781,2

1 510,9

21

3 478,1

2 641,4

2 016,8

1 831,7

1 522,7“

11t. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

      

1

1 444,2

1 374,7

1 342,0

1 309,3

1 276,9

2

1 460,4

1 398,4

1 365,6

1 328,5

1 291,2

3

1 501,4

1 421,6

1 388,9

1 347,5

1 306,0

4

1 530,0

1 444,9

1 412,1

1 366,2

1 320,4

5

1 558,4

1 468,1

1 435,4

1 385,1

1 335,1

6

1 587,2

1 491,2

1 458,6

1 404,1

1 349,5

7

1 616,5

1 514,6

1 481,8

1 423,1

1 364,2

8

1 645,8

1 537,7

1 505,0

1 441,8

1 378,6

9

1 675,0

1 561,0

1 528,3

1 459,3

1 390,5

10

1 704,5

1 584,6

1 551,7

1 477,0

1 402,4

11

1 734,2

1 608,3

1 574,9

1 494,5

1 414,2

12

1 763,8

1 632,0

1 598,5

1 512,1

1 426,1

13

1 793,3

1 655,5

1 622,2

1 529,6

1 437,9

14

1 823,0

1 683,0

1 646,0

1 547,1

1 449,7

15

1 852,7

1 711,5

1 669,7

1 564,8

1 461,6

16

1 882,2

1 741,1

1 693,7

1 582,4

1 473,4

17

1 912,1

1 771,2

1 717,8

1 600,3

1 485,2

18

1 941,7

1 800,7

1 741,7

1 618,2

1 497,3

19

1 971,2

1 830,5

1 768,1

1 637,0

1 509,0

20

2 000,9

1 860,4

1 793,3

1 655,6

1 520,9

21

2 030,6

1 890,4

1 844,3

1 686,8

1 532,8“

11u. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

     

1

1 974,6

1 527,4

1 367,8

1 271,4

2

1 974,6

1 561,2

1 383,2

1 293,8

3

1 974,6

1 599,4

1 421,8

1 315,7

4

2 083,5

1 678,1

1 448,7

1 337,7

5

2 195,9

1 758,2

1 475,7

1 359,6

6

2 346,3

1 838,0

1 502,7

1 381,4

7

2 464,9

1 916,4

1 529,7

1 403,5

8

2 591,3

2 000,2

1 556,7

1 425,4

9

2 723,5

2 042,9

1 583,8

1 447,2

10

2 804,9

2 085,5

1 611,5

1 469,2

11

2 880,3

2 127,9

1 638,9

1 491,1

12

2 922,9

2 170,4

1 666,4

1 513,1

13

2 965,6

2 212,9

1 694,2

1 534,9

14

3 008,3

2 255,4

1 722,1

1 556,9

15

3 051,0

2 297,9

1 750,1

1 578,9

16

3 093,7

2 340,3

1 778,0

1 601,3

17

3 136,6

2 382,8

1 806,0

1 623,6

18

3 179,2

2 425,3

1 834,1

1 646,1

19

3 221,8

2 467,9

1 862,0

1 670,5

20

3 264,6

2 510,4

1 890,1

1 694,2

21

3 307,5

2 512,4

1 917,8

1 742,0“

11v. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

stufe

Euro

    

1

1 376,7

1 310,8

1 279,5

2

1 392,2

1 333,0

1 302,0

3

1 430,8

1 355,2

1 324,3

4

1 458,1

1 377,3

1 346,4

5

1 485,4

1 399,4

1 368,6

6

1 512,5

1 421,5

1 390,5

7

1 539,7

1 443,8

1 412,5

8

1 566,9

1 465,7

1 434,6

9

1 594,5

1 487,8

1 456,7

10

1 622,1

1 509,9

1 478,9

11

1 649,9

1 532,0

1 500,9

12

1 677,6

1 554,1

1 522,9

13

1 705,7

1 576,0

1 545,1

14

1 733,9

1 602,2

1 567,1

15

1 762,0

1 628,7

1 589,4

16

1 790,3

1 656,4

1 612,1

17

1 818,3

1 684,8

1 634,7

18

1 846,4

1 712,7

1 657,1

19

1 874,6

1 741,1

1 681,6

20

1 902,9

1 769,4

1 705,7

21

1 931,2

1 797,9

1 754,0“

11w. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 
  

v1/2

385,5

v1/3

482,9

v1/4

1 165,7

v2/2

41,7

v2/3

216,5

v2/4

316,4

v2/5

416,3

v2/6

807,7

v3/2, h1/2

30,8

v3/3, h1/3

108,3

v3/4, h1/4

191,5

v3/5

283,0

v4/2, h2/2

33,2

v4/3, h2/3

79,2“

11x. In § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppe v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

11y. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. 1. in der Bewertungsgruppe v1/5
    1. a) für die ersten fünf Jahre 6 744,7 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 121,6 €,
  2. 2. in der Bewertungsgruppe v1/6
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 191,6 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 7 568,8 €,
  3. 3. in der Bewertungsgruppe v1/7
    1. a) für die ersten fünf Jahre 7 568,8 €,
    2. b) ab dem sechsten Jahr 8 092,7 €.“

12. § 82a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1“

13. In § 82a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

14. § 84 Abs. 3b lautet:

„(3b) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

  1. 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  2. 2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

    durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.“

15. In § 92a wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.“

15a. § 95 Abs. 1 und Abs. 1a lautet:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2006 um 2,7 % erhöht.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2006 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

16. Dem § 100 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,
  3. 3. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs.1 und 4, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 84 Abs. 3b, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2006,
  4. 4. § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
  5. 5. § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.

    § 29k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

(42) § 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind“ durch die Wortfolge „wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 22 lautet:

3. § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden.“

4. In § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „Schule“ durch den Ausdruck „Schule oder Pädagogische Hochschule“ ersetzt.

5. § 23 samt Überschrift lautet:

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200.11 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig., in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.“

6. In § 26 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „von Inhabern solcher Stellen“ die Wortfolge „oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.

7. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.“

8. In § 26 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen,“ eingefügt.

9. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.“

10. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.“

11. In § 43 Abs. 6 und § 51 Abs. 8 wird die Wortfolge „des Betreuungsteiles“ jeweils durch die Wortfolge „der Tagesbetreuung“ ersetzt.

12. In § 52 entfällt der Abs. 17. § 52 Abs. 18 bis 21 erhalten die Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.

13. In § 58e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

14. § 59 Abs. 3 bis 9 lautet:

„(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

  1. 1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. an Berufsschulen je Schuljahr
    1. a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
    2. b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und
    3. c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

  1. 1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. 2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

  1. 1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,
  2. 2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
  3. 3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden

    auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.“

15. § 59d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

16. § 59d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

17. In § 106 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

17a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

„in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

1 bis 8

9 bis 12

ab der

Gehaltsstufe

13

Euro

    

I

482,0

515,0

546,8

II

448,9

480,2

509,5

III

369,4

395,6

419,4

IV

329,1

352,0

374,1

V

221,1

236,2

250,6

VI

184,2

196,9

209,1“

18. In § 115e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

19. In § 121 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 52 Abs. 6 und“.

20. In § 123 Abs. 26 vorletzter Satz entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.

21. Dem § 123 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 59d Abs. 1 und 4 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2006,
  2. 2. § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,
  3. 3. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

    § 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

22. In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

23. In der Anlage Art. II Z 4 Z 3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 22 lautet:

2. § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden.“

3. § 22 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965.“

4. § 23 samt Überschrift lautet:

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200.22 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig., in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.“

5. In § 65e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

6. § 66d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

7. § 66d Abs. 4 lautet:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

8. In § 124e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

9. In § 127 Abs. 20 entfällt jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997“.

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 66d Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner 2006,
  2. 2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

    § 66d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Lehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

11. In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 25a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.

4. In § 25a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate.“

5. § 34 wird samt Überschrift aufgehoben.

6. Der bisherige § 98a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41a.“ Die Überschrift des § 41a lautet:

7. An die Stelle des § 41a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

„(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(5) Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

8. In § 59 Abs. 1 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.“

9. In § 61 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.

10. Dem § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.“

11. In § 99 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

12. In § 100 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

13. In § 100 Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 22 Abs. 2 GehG)“.

14. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch den Ausdruck „bundes- oder landesgesetzlich“ ersetzt.

15. Dem § 109 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
  2. 2. § 59 Abs. 1 und § 41a samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
  3. 3. § 99 Abs. 6 und die Aufhebung des § 34 samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 5e erster Satz lautet:

„Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten.“

2. In § 5f letzter Satz wird nach dem Wort „verstorbenen“ die Wortgruppe „Mitglieds oder“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 9 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

§ 8a. (1) Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn

  1. 1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
  2. 2. überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.

(2) Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

3. In § 11 Abs. 1 entfallen die Worte „oder telegraphisch“.

4. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „zugestellt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

5. § 15a samt Überschrift entfällt.

6. § 16 samt Überschrift lautet:

§ 16. Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste,“ durch den Ausdruck „Schulen und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 und 3 und in § 9 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 12 lautet:

„(12) In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.“

5. In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“.

6. In § 3 tritt an die Stelle der Abs. 7 bis 11 und 15 folgende Bestimmung:

„(7) Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“

7. In § 3 erhalten die Abs. 12 bis 14 die Bezeichnung „(8)“ bis „(10)“.

8. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 2 und 3 sind

  1. 1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
  2. 2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
  3. 3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.“

9. Im § 4 wird im Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „Schulen und Klassen“ durch die Wortgruppe „Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen“ und im Abs. 1 Z 3 das Wort „schulautonomen“ durch das Wort „autonomen“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und der Ausdruck „Akademie“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2006“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

12. Dem § 15 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

  1. 1. § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,
  2. 2. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2007.“

Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. h lautet:

  1. „h) bezüglich
    1. aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,
    2. bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,
    3. cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und
    4. dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

2. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n bis q werden angefügt:

  1. „n) bezüglich
    1. aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,
    2. bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und
    3. cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

  1. o) bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
  2. p) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
  3. q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

3. In § 2b wird die Wendung „in Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wendung „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

  1. „i. bezüglich
    1. aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
    2. bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
    3. cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 64 samt Überschrift lautet:

§ 64. (1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienstbehörde zu melden:

1. Namensänderung,

2. Standesveränderung,

3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4. Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,

5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“

2. § 64a wird samt Überschrift aufgehoben.

2a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 099,5

3 099,5

--

--

2

3 557,4

3 557,4

--

--

3

3 973,7

3 973,7

--

--

4

4 390,0

4 390,0

4 889,5

--

5

4 806,2

4 931,2

5 389,2

6 554,7

6

5 181,0

5 305,9

5 888,7

7 137,7

7

5 472,4

5 597,3

6 388,4

7 720,6

8

5 722,2

5 847,1

6 846,3

8 658,8

Ein festes Gehalt gebührt:

  1. 1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 570,3 €,
  2. 2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 535,9 €,
  3. 3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 524,7 €.“

2b. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 971,3 €“ durch den Betrag „2 024,5 €“ und in Z 2 der Betrag „2 025,0 €“ durch den Betrag „2 079,7 €“ ersetzt.

2c. In § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „121,6 €“ durch den Betrag „124,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „178,4 €“ durch den Betrag „183,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

d) in Z 4 der Betrag „324,4 €“ durch den Betrag „333,2 €“,

e) in Z 5 der Betrag „413,5 €“ durch den Betrag „424,7 €“,

f) in Z 6 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

g) in Z 7 der Betrag „762,0 €“ durch den Betrag „782,6 €“,

h) in Z 8 der Betrag „948,5 €“ durch den Betrag „974,1 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „697,3 €“ durch den Betrag „716,1 €“.

3. In § 75e Abs. 1 wird das Wort „Schwiegerkindes“ durch die Wendung „Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.

4. § 75e Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

4a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 130,5

--

--

2

2 353,8

--

--

3

2 577,5

--

--

4

2 800,7

--

--

5

3 024,2

--

--

6

3 247,9

--

--

7

3 471,6

--

--

8

3 618,2

3 805,7

--

9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5“

4b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „302,0 €“ durch den Betrag „310,2 €“ ersetzt.

4c. In § 169a wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

4d. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
    1. in der Gehaltsstufe 10 104,0 €,
    2. in der Gehaltsstufe 11 95,8 €,
    3. in der Gehaltsstufe 12 87,4 €,
    4. in der Gehaltsstufe 13 79,2 €,
    5. in der Gehaltsstufe 14 70,9 €,
    6. in der Gehaltsstufe 15 62,5 €,
    7. in der Gehaltsstufe 16 54,0 €,
  2. 2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
    1. in der Gehaltsstufe 13 74,9 €,
    2. in der Gehaltsstufe 14 66,8 €,
    3. in der Gehaltsstufe 15 58,3 €,
    4. in der Gehaltsstufe 16 50,0 €.“

5. Dem § 173 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 64 samt Überschrift, § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 75e Abs. 1 und 3, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 64a samt Überschrift außer Kraft. § 75e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Artikel 15
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,
  2. 2. bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 22e wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„§ 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

3. In § 24 Abs. 4 dritter Satz wird das Datum „1. Jänner 2006“ durch das Datum „1. Jänner 2007“ ersetzt.

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“

5. § 25a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.“

6. § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

3. In § 20 Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 2 oder 3)“.

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 62 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

2. In § 66 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

3. In § 67 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

Artikel 19
Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

2. In § 49l Abs. 4 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

3. In § 49m Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnittes 3“.

4. In § 49m Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2)“.

Artikel 20
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,“

2. § 22b Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)