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§ 123 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Prüfungsfahrzeug

§ 123.

(1) Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240201