vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 87/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2005
(NR: GP XXII RV 968 AB 1018 S. 115 . BR: 7330 AB 7350 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 32004L0102 , 32003L0035 ]

87. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

2 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

3 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

4 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

5 Änderung des BFW-Gesetzes

6 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

7 Änderung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes

8 Änderung des Weingesetzes 1999

9 Änderung des Flurverfassungsgrundsatz-Gesetzes 1951

10 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

11 Forstgesetz 1975

12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 2005)

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der ökologischen Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „des ökologischen Zustands“ ersetzt.

2. In § 30c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien“ die Wortfolge „zu bezeichnen. Er hat insbesondere“ eingefügt.

3. In § 30c Abs. 2 Ziffer 1 erster Satz entfällt nach dem Wort „festzusetzen“ der Punkt sowie die Wortfolge „33b Abs. 5 gilt sinngemäß“ und wird die Wortfolge „und dabei zu berücksichtigen, dass

  1. a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
  1. b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
  1. c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;“

angefügt.

4. In § 30c Abs. 2 Ziffer 2 und 3 wird jeweils vor der Wortfolge „für die Ermittlung“ und in § 30c Abs. 2 Ziffer 4 vor der Wortfolge „für die Bestimmung“ das Wort „Kriterien“ eingefügt.

5. In § 30c Abs. 2 Ziffer 4 letzter Satz wird die Wortfolge „von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen.“ ersetzt durch die Wortfolge „von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.“

6. In § 30c Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. „5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.“

7. In § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ökologische Funktionsfähigkeit“ durch die Wortfolge „ökologischen Zustand“ ersetzt.

8. § 32 Abs. 2 lit. f wird geändert und lautet wie folgt:

  1. „f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.“

9. § 32 Abs. 2 lit. g entfällt.

10. In § 32b Abs. 5 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“

11. In § 33c Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung“ durch die Wortfolge „integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S 26,“ ersetzt.

12. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Entwässerung von Tunnelanlagen“ durch die Wortfolge „Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen“ ersetzt.

13. In § 55 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Parteistellung“ der Klammerausdruck „(§ 102 Abs. 1 lit. h)“ angefügt.

14. In § 55l Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Wasserwirtschaftskataster“ durch die Wortfolge „Wasserinformationssystem Austria“ ersetzt.

15. Dem § 55l werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG .“

16. In § 101a letzter Satz wird nach dem Wort „Parteistellung“ der Klammerausdruck „(§§ 55 Abs. 4 und 102 Abs. 1 lit. h)“ eingefügt.

17. In § 102 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort „Rahmenverfügung“ der Klammerausdruck „(§ 54)“ und die Wortfolge „oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1)“ eingefügt.

18. In § 102 Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge „in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben.“ durch die Wortfolge „in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. a bis g genannten Aufgaben.“ ersetzt.

19. In § 117 Abs. 6 wird das Wort „Bezirksgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt. Der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.“

20. In § 118 Abs. 1 und in § 127 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,“ durch das Wort „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

21. In § 145 werden folgende Abs. 9 und Abs. 10 angefügt:

„(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist.“

22. Anhang B entfällt. Die Anhänge C bis H erhalten die Bezeichnungen „B“ bis „G“.

Artikel 2

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „herzustellen oder in Verkehr zu bringen“ durch die Wortfolge „herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern“ ersetzt.

2. § 7 samt Überschrift lautet:

„Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“

3. § 8 samt Überschrift lautet:

„Zulassung von Zusatzstoffen

§ 8. (1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“

4. § 9 entfällt.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG111) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.“

6. § 13 Abs. 1 Z 3 entfällt.

7. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.“

8. In § 14 entfällt der bisherige Abs. 3 und erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „3“.

9. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5). Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Die Behörde hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.“

10. § 16 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.“

11. § 19 lautet:

§ 19. (1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle - ausgenommen bei der Einfuhr - fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen.“

12. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Tiermehl-Gesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des LFBIS-Gesetzes, des Marktordnungsgesetzes 1985 und des Tierseuchengesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieser Bundesgesetze ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere solche gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Art. 9f der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bilden.“

13. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S 44);“

14. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Richtlinie 82/471/EWG über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2004/116/EG (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982 S 8 idF ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S 81);“

15. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Abl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S 1;
  1. 2. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 1;
  1. 3. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG , ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 24;
  1. 4. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S 29;
  1. 5. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S 1;
  1. 6. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.2.2005 S 1;
  1. 7. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG , ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S 1.“

16. § 25 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2“ und „3“.

Artikel 3

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

§ 18 lautet:

§ 18. Für amtliche Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.“

Artikel 4

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 6 wird der bisherige letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird- BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. Das Bundesgesetz erhält den Kurztitel „BFW-Gesetz“.

2. In § 3 Abs. 6 wird der bisherige letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.“

3. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.“

Artikel 6

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald hat die betreffenden Empfänger regelmäßig zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.“

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:

  1. 1. ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;
  1. 2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb - ob Erzeuger oder nicht -, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;
  1. 3. der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;
  1. 4. der Austauschpass hat ein besonderes, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder - im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status - die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;
  1. 5. weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.“

3. In § 36 Z 7 wird nach der Wortfolge „entgegen § 10 Abs. 1“ die Wortfolge „oder § 10 Abs. 3“ eingefügt.

4. Dem § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 10 Abs. 3 und 36 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Verordnungen gemäß § 10 Abs. 3 können bereits vor dem 1. Oktober 2005 erlassen werden, das In-Kraft-Treten ist aber mit 1. Oktober 2005 vorzusehen. Personen, die die in § 10 Abs. 3 angeführte Meldepflicht mit 1. Oktober 2005 trifft, haben die diesbezügliche Meldung bis spätestens 1. November 2005 abzugeben. Die Autorisierung von Betrieben zur Eigenausstellung von Austauschpässen, denen die diesbezügliche Berechtigung gemäß der vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 geltenden Rechtslage verliehen worden ist, endet mit 30. September 2005 von Gesetzes wegen. Verordnungen, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1999, erlassen worden sind, werden aufgehoben.“

Artikel 7

Änderung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 140/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005“ ersetzt.

2. § 2 lautet:

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
    1. a) Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
    1. b) Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;
    1. c) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
    1. d) Schnittblumen;
    1. e) Äste mit Laub bzw. Nadeln;
    1. f) gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
    1. g) Blätter, Blattwerk;
    1. h) pflanzliche Gewebekulturen;
    1. i) bestäubungsfähiger Pollen;
    1. j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
    1. k) andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind.

    Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

  1. 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
  1. 3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  1. 4. Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
    1. a) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
    1. b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
    1. c) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
  1. 5. integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
  1. 6. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und - wann immer möglich - der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.“

3. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 3a. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass

  1. 1. unbeschadet Z 2 nur nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen,
  1. 2. Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt nach Z 1 identisch sind, verwendet werden dürfen, wobei die Identität mit einem Referenzprodukt nach Z 1 vom Verwender glaubhaft zu machen ist,
  1. 3. Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden dürfen, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt,
  1. 4. Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden dürfen,
  1. 5. Pflanzenschutzmittel längstens bis zum Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, und
  1. 6. Berichte über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG , ABl. Nr. L 090 vom 8. April 2005 S 1) zu erstellen und weiterzuleiten sind, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.

(2) Die Landesgesetzgebung kann abweichend von Abs. 1 überdies vorsehen, dass im Fall des

  1. 1. Abs. 1 Z 1 nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist,
  1. 2. Abs. 1 Z 2 für Einzelfälle (etwa Vermittlungsgeschäfte) oder allgemein strengere Regelungen wie beipielsweise eine Beweislastumkehr oder Meldepflichten an das Land festgelegt werden,
  1. 3. Abs. 1 Z 3 zusätzlich zur Gebrauchanweisung in deutscher Sprache auch eine Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzuliegen hat,
  1. 4. Abs. 1 Z 5 Pflanzenschutzmittel bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden dürfen, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist, oder
  1. 5. Abs. 2 Z 1 die Verwendung von gemäß § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassenen, jedoch nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gemeldeten Pflanzenschutzmitteln dem Land zu melden ist.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.2000 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG , ABl. Nr. L 309 vom 5.10.2004 S 9) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG vorzusehen.“

6. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004“ ersetzt.

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, ist nur dann zulässig, wenn dies

  1. 1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder
  1. 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.“

8. In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

9. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 entfällt.

2. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Für die Lesegutkontrolle (Abs. 5) ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, die fünf Euro beträgt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festsetzen, die je Liter oder Kilogramm des zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist, den Mindestbetrag von fünf Euro jedoch nicht unterschreiten darf. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bundeskellereiinspektion hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.“

3. In § 21 Abs. 3 Z 1 lit. h wird nach der Wortfolge „der politische Bezirk Tulln“ die Wortfolge „ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling“ eingefügt.

4. In § 21 Abs. 3 Z 1 lit. i wird nach der Wortfolge „die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten“ die Wortfolge „und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling“ eingefügt.

5. § 52 Abs. 5 vierter Satz lautet:

„Im Detailhandel und in der Gastronomie können auch die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig werden, wobei integrierte Kontrollvorgaben nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind.“

6. In § 66 Abs. 2 Z 12 wird nach der Wortfolge „oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3“ die Wortfolge „sowie gemäß § 39a Abs. 1 oder 3“ eingefügt.

Artikel 9

Bundesgesetz, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 geändert wird

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“

2. § 34a Abs. 4 lautet:

„(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.“

3. § 34b Abs. 8 lautet:

„(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.“

4. Dem § 34b werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

5. Der bisherige Text des § 54a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“

Artikel 10

Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, umgesetzt.“

2. § 34a Abs. 4 lautet:

„(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.“

3. § 34b Abs. 8 lautet:

„(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen (§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.“

4. Dem § 34b werden folgende neue Abs. 9 und 10 eingefügt:

„(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 34b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

5. In § 34b erhält der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(11)“ und wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.

6. Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.“

2. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

  1. 1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und
  1. 2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.“

3. In § 97 lit. b entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des § 94“.

4. § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. der Forstassistent die erfolgreiche Absolvierung
    1. a) der Diplomstudien der Studienzweige „Forstwirtschaft“ oder „Wildbach- und Lawinenverbauung“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ und der in der Verordnung nach Abs. 1a hinsichtlich des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ bezeichneten Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur Wien oder
    1. b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien oder
    1. c) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und einer in der Verordnung nach Abs. 1a bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien,
  1. 2. der Forstadjunkt die erfolgreiche Absolvierung
    1. a) einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, oder
    1. b) des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ an der Universität für Bodenkultur Wien,“

5. Nach § 105 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Magisterstudien und erforderlichenfalls die zur Ergänzung dieser Magisterstudien oder des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ notwendigen Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die nach ihren Inhalten in Verbindung mit den weiteren in Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungen zur Tätigkeit als Forstassistent befähigen.“

6. In § 185 Abs. 3 wird die Wortfolge „der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des § 18 Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.

Artikel 12

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ge­ändert wird

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

  1. 2. Die Pflegefreistellung darf je Schuljahr 20 Wochenstunden nicht übersteigen.
  1. 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
  1. 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
  1. 5. Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Lehrers während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.“

2. In § 66 Abs. 4 werden die Worte „sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr“, durch die Worte „von weiteren 20 Wochenstunden“ ersetzt.

3. Im Artikel I Abs. 2 der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.

4. Artikel II Z 2.2. der Anlage lautet:

Verwendung

Erfordernis

2.2. Lehrer für Religion in land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen

  1. a) Die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung, erlangt auf Grund einer Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie, oder
  1. b) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studienrichtung.

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 66 Abs. 3 und 4, Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 2.2. der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)