vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 83/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

83. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
(NR: GP XXII RV 505 AB 530 S. 67 BR: AB 7064 S. 711 .)
[CELEX-Nr.: 31999L0045 , 31998L0095 , 32003L0082 ]

83. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

3 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

4 Änderung des Weingesetzes 1999

5 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG

6 Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten

7 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,

Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für

Wald eingerichtet wird - BFWG

8 Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

2. Es wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

§ 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt und soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu Beweiszwecken amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine weitere Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(3) Sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu ergreifen, so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung zu.

(4) Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.“

3. In § 36 Abs. 1 werden folgende Z 29 und 30 eingefügt:

  1. „29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  1. 30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,“

4. In § 40 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“

Artikel 2

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG , nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.“

2. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern im Bescheid keine andere Frist festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde, beträgt die Frist für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr.“

4. § 20 Abs. 1 Z 8 und 9 lauten:

  1. „8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),
  1. 9. die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11),“

5. In § 20 Abs. 1 entfallen die Z 10 und 11.

6. § 23 samt Überschrift entfällt.

7. § 26 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. die vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),
  1. 3. vorgesehenes Ausmaß und den vorgesehenen Ort der Versuchsflächen,“

8. In § 26 Abs. 2 entfallen die Z 4 bis 6 und erhalten die bisherigen Z 7 und 8 die Bezeichnungen „4“ und „5“.

9. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat unverzüglich die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414 / EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.“

10. In § 32 Abs. 3 entfällt die Z 4; die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.

11. § 37 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für Pflanzenschutzmittel, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004 bereits nach § 3 Abs. 4 erster Satz in Verkehr gebracht werden, ist der allfällige Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens binnen einem Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erbringen, andernfalls die Meldung erlischt. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 Abs. 4 dritter Satz, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004 bereits in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht diesen Anforderungen entsprechen, dürfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Eintragung über die Unzulässigkeit des In-Verkehr-Bringens im Inland in das Pflanzenschutzmittelregister nachweislich vorhandenen Lagerbestände abverkauft werden. § 18 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  1. 2. der gemäß § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2 und § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“

13. In § 40 Abs. 1 entfällt die Z 3 und erhalten die bisherigen Z 4 und 5 die Bezeichnungen „3“ und „4“.

Artikel 3

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 der Inhaltsübersicht lautet:

„§ 3 Zuständigkeit“

2. Die §§ 25 bis 27 der Inhaltsübersicht lauten:

㤠25 Saatgutmischungen

§ 26 Komponenten von Saatgutmischungen

§ 27 Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft“

3. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 lautet:

  1. „1. der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),
  1. 2. der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
  1. 3. der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
  1. 4. der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
  1. 5. der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
  1. 6. der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
  1. 7. der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) sowie“

4. § 2 Abs. 1 Z 28 lautet:

  1. „28. „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;“

5. § 2 Abs. 1 Z 29 lautet:

  1. „29. „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;“

6. Die §§ 2 Abs. 1 Z 32 und 33, 10 Abs. 2 Z 10, 18 Abs. 1 Z 1 lit. e, 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz, 28 Abs. 4, 29 Z 7, 46 Abs. 3 und 4 sowie 52 Abs. 2 Z 8 entfallen; § 46 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

7. § 3 samt Überschrift lautet:

§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.“

8. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG , zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.“

9. § 7 Z 3 lautet:

  1. „3. es als
    1. a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
    1. b) Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,“

10. § 7 Z 7 lautet:

  1. „7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder“

11. § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.“

12. In § 15 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.“

13. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.“

14. § 25 samt Überschrift lautet:

§ 25. (1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:

  1. 1. die Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
  1. 2. die Bezeichnung der Saatgutmischung,
  1. 3. den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
  1. 4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.

(2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.

(3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.“

15. § 26 samt Überschrift lautet:

§ 26. (1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen

  1. 1. anerkannt sein,
  1. 2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
  1. 3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.

(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen

  1. 1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
  1. 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.“

16. § 27 samt Überschrift lautet:

§ 27. (1) Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:

  1. 1. die Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
  1. 2. geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
  1. 3. die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
  1. 4. die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.

(2) Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs

  1. 1. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
  1. 2. zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
  1. 3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.“

17. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.“

18. In § 41 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.“

19. § 65 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.“

20. In § 69 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

21. § 71 Abs. 1 Z 1 lit. l lautet:

  1. „l) § 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,“

22. § 71 Abs. 1 Z 2 lit. f lautet:

  1. „f) § 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,“

23. In § 79 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 4

Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

2. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „entspricht die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3,“ durch die Wortfolge „entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21,“ ersetzt.

3. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.“

4. § 42 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50% aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.“

5 . In § 52 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „sofern in diesen Weinbehandlungsmittel“ die Wortfolge „oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren verwendet“ eingefügt.

6 . In § 55 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „und Weinbehandlungsmittel“ die Wortfolge „sowie auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren“ eingefügt.

7. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Fall einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse einzuziehen. Im Fall einer Verurteilung wegen Konzentrierung von Wein ist auch die Konzentrierungsanlage einzuziehen.“

8. In § 66 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „den in einer Verordnung gemäß“ die Wortfolge „§ 33 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß“ eingefügt.

9. In § 67 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und der Stoffe gemäß § 38“ die Wortfolge „sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren“ eingefügt.

10. In der Anlage 2 entfällt die Wendung „ , Gluconsäure“.

Artikel 5

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Beträge gemäß Abs. 5, die aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 vergütet werden, sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.“

2. § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Untersuchung und Begutachtung von Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1).“

Artikel 6

I. TEIL

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Bundesämter für Landwirtschaft

§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (§ 13) und
  1. 2. das Bundesamt für Weinbau (§ 14).

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft (§ 16);
  1. 2. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
  1. 3. die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft (§ 18);
  1. 4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen (§ 19);
  1. 5. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 20);
  1. 6. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).

(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:

  1. 1. die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
  1. 2. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
  1. 3. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
  1. 4. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
  1. 5. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen;
  1. 6. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.

(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.

(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

Organisation der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.

(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.

(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.

(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige Einrichtungen geschaffen werden.

(6) Organisationseinheiten können sich auch außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.

(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.

(8) Die wissenschaftliche und administrative Leitung eines Bundesamtes für Landwirtschaft obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter für Forschung und Innovation einzusetzen.

(9) Für die Bestellung der Direktoren der Bundesämter für Landwirtschaft und der Leiter der landwirtschaftlichen Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der Institute der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.

Geschäfts- und Personaleinteilung

§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.

(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.

Geschäftsordnung

§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt zu erlassen.

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.

(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Tarife

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.

II. Teil

Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft

Wirkungsbereich und Sitz der Bundesämter für Landwirtschaft

§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft umfasst hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau

§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Weinbau und Obstbau.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank;
  1. 2. Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;
  1. 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit; Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
  1. 4. Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial;
  1. 5. Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Fruchtsäften, Fruchtprodukten und Spirituosen aus Obst sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
  1. 6. Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen, Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen;
  1. 7. Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.

Bundesamt für Weinbau

§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.

(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
  1. 2. Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;
  1. 3. amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.

III. Teil

Aufgaben der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Wirkungsbereich und Sitz der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 15. Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten umfasst Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und Prüfungswesens.

Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;
  1. 2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
  1. 3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;
  1. 4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein

§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften, biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden- und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz, Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf den Gebieten des Pflanzenbaues und der Nutztierwissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Nutztieren; Ökologie mit besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden, das Wasser, die Luft, die Pflanzenbestände, die Biodiversität und die Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, Tierschutz, artgemäße Tierhaltung, Beurteilung von Haltungssystemen, Emissionen und Immissionen aus der Nutztierhaltung sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik einschließlich der Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft; Monitoring in Erhebungsnetzen hinsichtlich Biodiversität, Ertrags- und Qualitätsveränderungen, Erfassung von Nutzungsverhältnissen hinsichtlich der Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes;
  1. 2. Forschung auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft;
  1. 3. Prüfung von Grundfutter und anderen Futtermitteln, der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen, die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen und Untersuchungen stehen;
  1. 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die Kulturlandschaft wichtigen pflanzlichen und tierischen Genmaterials, Erhaltung der biologischen Vielfalt bei autochthonen Nutztierrassen;
  1. 5. Verknüpfung von Forschungsergebnissen durch Methoden der Geoinformationsverarbeitung zur flächenhaften Darstellung von agrarischen Sachverhalten und Umweltprozessen;
  1. 6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Landwirtschaft.

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung, Entwicklung und Beratung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung und -management sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten;
  1. 2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen;
  1. 3. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke und für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte;
  1. 4. Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft sowie von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements;
  1. 5. Bereitstellung von Fachkompetenz und Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung im milchwirtschaftlichen Bereich sowie Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Milchwirtschaft.

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  1. 2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  1. 3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
  1. 2. Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
  1. 3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
  1. 4. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn

§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
  1. 2. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
  1. 3. Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
  1. 4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
  1. 5. Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
  1. 6. Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau.

IV. TEIL

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in Geltung.

(4) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.

(5) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(6) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

(7) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von

  1. 1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse (,,Notierung'') oder
  1. 2. Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände (,,nominelle Notierung'').

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 8 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und des § 22 Abs. 5 mit dem Bundesminister für Justiz.

Artikel 7

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG

1. Abschnitt

Errichtung eines Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald

Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet.

(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine hohe Flexibilität anzustreben.

Forschungszentrum

§ 2. (1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.

(2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

  1. 1. Name des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;
  1. 2. Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
  1. 3. Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
  1. 4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
  1. 5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

Bundesamt für Wald

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

  1. 1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie
  1. 2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

  1. 1. Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze;
  1. 2. der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in das Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

Aufgaben des Forschungszentrums

§ 4. (1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;
  1. 2. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
  1. 3. Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;
  1. 4. boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie; bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände; Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines Bodeninformationssystems;
  1. 5. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
  1. 6. Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;
  1. 7. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
  1. 8. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
  1. 9. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
  1. 10. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
  1. 11. Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;
  1. 12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen, Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;
  1. 13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
  1. 14. Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.

(2) Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
  1. 2. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
  1. 3. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
  1. 4. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;
  1. 5. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;
  1. 6. Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausches;
  1. 7. Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;
  1. 8. Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.

(3) Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

  1. 1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;
  1. 2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
  1. 3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  1. 4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(4) Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten.

(5) Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 5. (1) Das Forschungszentrum kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.

(2) Das Forschungszentrum ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen (§ 15 Abs. 2) zu leisten.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 6. (1) Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Objektivität und Unparteilichkeit;
  1. 2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
  1. 3. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
  1. 4. laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
  1. 5. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(2) Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.

(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.

Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

§ 7. Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

§ 8. (1) Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form

  1. 1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
  1. 2. der Veranstaltungsbeiträge,
  1. 3. der Beherbergungsbeiträge und
  1. 4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge

sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 15,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(4) Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(6) Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.

2. Abschnitt

Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung

Vermögensübergang

§ 9. (1) Das Forschungszentrum tritt als Gesamtrechtsnachfolger des Bundes hinsichtlich des Bundesamtes für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2005 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 20189 Tulln, Einlagezahl 1845 (Versuchsgarten Tulln) und Katastralgemeinde 74301 Feistritz, Einlagezahlen 53 und 54 (Lehrforst Kollerhube) gehen einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Forschungszentrums über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ zu berichtigen.

(3) Dem Forschungszentrum kommt an den sonstigen vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft genutzten, im Eigentum der Republik Österreich stehenden und von der Burghauptmannschaft Österreich verwalteten Liegenschaften ein unbefristetes, unentgeltliches und unbelastbares Nutzungsrecht zu. Das Forschungszentrum hat dabei lediglich für die mieterpflichtigen Instandhaltungen der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.

3. Abschnitt

Organisation

Organe

§ 10. Die Organe des Forschungszentrums sind:

  1. 1. Leitung des Forschungszentrums (§§ 11 bis 17);
  1. 2. Wirtschaftsrat (§§ 18 und 19).

Leitung des Forschungszentrums und des Bundesamtes

§ 11. (1) Die Leitung des Forschungszentrums ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.

(2) Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Leiter kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsrates nicht ausüben.

Aufgaben der Leitung

§ 12. (1) Der Leiter ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Der Leiter, der seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.

(4) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.

(5) Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, sinngemäß.

(6) Ein ehemaliger Leiter ist dem Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.

Arbeitsprogramm, Finanzplan, Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept

§ 13. (1) Der Leiter des Forschungszentrums hat jährlich bis Ende September für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzplan sowie für die darauf folgenden drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan dem Wirtschaftsrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6 und gemäß Abs. 3 zu erstellen.

(3) Der Jahresfinanzplan sowie der Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen. Sie haben insbesondere die dem Forschungszentrum zugrunde liegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(4) Die jährliche Vorschaurechnung (§ 14 Abs. 1) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan zu entsprechen.

(5) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen provisorischen Jahresfinanzplan zu erstellen, die bis zur Genehmigung des durch den Leiter erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresfinanzplans Anwendung finden.

(6) Der erste Leiter des Forschungszentrums hat bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

Berichtspflichten der Leitung

§ 14. (1) Der Leiter des Forschungszentrums hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des Forschungszentrums zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat er dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Forschungszentrums im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Forschungszentrums von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte sowie das Jahres- und das Dreijahresarbeitsprogramm sowie der Jahres- und der Dreijahresfinanzplan sind schriftlich vorzulegen und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten und im letzteren Falle schriftlich nachzureichen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 15. (1) Der Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

(2) Im Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß § 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß § 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Vertretung des Forschungszentrums

§ 16. (1) Das Forschungszentrum wird durch den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches zu erteilen.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Umfang seiner Befugnis, das Forschungszentrum zu vertreten, festgesetzt sind.

(3) Das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Leiters und eines allfälligen Prokuristen des Forschungszentrums sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer Leiter oder Prokurist ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Leiter oder Prokurist eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für das Forschungszentrum geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen des Forschungszentrums ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Prokura beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die Handlungsvollmacht beizufügen.

(6) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das Forschungszentrum können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

(7) Erklärungen, Beschlüsse sowie Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit dem Forschungszentrum bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

(8) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Leiter unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Jahresabschluss, Lagebericht

§ 17. Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.

Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 18. (1) Es ist ein Wirtschaftsrat einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen

  1. 1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
  1. 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und
  1. 3. zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen. Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

(4) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Außer im Falle des § 11 Abs. 4 können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums sein.

(6) Der Leiter des Forschungszentrums hat jede Neubestellung oder -entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates

§ 19. (1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung des Forschungszentrums zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bleiben unberührt.

(2) Das Mitglied des Wirtschaftsrates, das seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Sind die Mitglieder des Wirtschaftsrates zugleich mit dem Leiter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.

(3) Der Wirtschaftsrat kann vom Leiter jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Forschungszentrums verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen. Auch der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht verlangen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften des Forschungszentrums sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Bar- und Wertpapierbestände, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(5) Der Wirtschaftsrat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl des Forschungszentrums es erfordert.

(6) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
  1. 2. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Forschungszentrums und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  1. 3. Prüfung des Unternehmenskonzepts, der Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  1. 4. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums (§ 14);
  1. 5. Genehmigung der Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen des Forschungszentrums;
  1. 6. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Leitung des Forschungszentrums, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;
  1. 7. Zustimmung zur Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Leiter;
  1. 8. Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Abberufung des Leiters mit Zweidrittel-Mehrheit;
  1. 9. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
  1. 10. Festlegung der Kriterien für die und Gewährung von Erfolgsprämien für das jeweilige Geschäftsjahr an den Leiter;
  1. 11. Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
  1. 12. Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Leiters;
  1. 13. Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
  1. 14. Vertretung des Forschungszentrums beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Leiter;
  1. 15. Vertretung des Forschungszentrums in Rechtsstreitigkeiten mit dem Leiter.

(7) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates verpflichtet.

(9) Der Wirtschaftsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.

(10) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Leiter ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(11) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates oder der Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Wirtschaftsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen vier Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Wirtschaftsratsmitgliedern oder des Leiters nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.

(12) An den Sitzungen des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse dürfen nur der Leiter, allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnehmen. Der Leiter und allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(13) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(14) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

(15) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(16) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(17) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(18) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(19) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

(20) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des § 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.

4. Abschnitt

Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 20. (1) Das Forschungszentrum unterliegt, unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  1. 2. die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
  1. 3. die Gebarung des Forschungszentrums.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:

  1. 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
  1. 2. die Entlastung des Leiters sowie des Wirtschaftsrates;
  1. 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
  1. 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
  1. 5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Arbeitsprogramme (§ 13);
  1. 6. die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);
  1. 7. die Beschlussfassung betreffend die Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
  1. 8. die Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses.

(5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Finanzpläne sowie der Entgelte und Kostenersätze hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

5. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 21. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt § 22 Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Für die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und der II. Teil des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Vertragsbedienstete

§ 22. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

(4) Dienstnehmer nach Abs. 1, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Abs. 1 werden vom Forschungszentrum übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31. Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 23. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7 Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund zu refundieren.

6. Abschnitt

Sonstige Regelungen

Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe, dass

  1. 1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und
  1. 2. die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses angehören.

(3) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(4) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 3.

(5) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.

(8) Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 25. (1) Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Für die Beratung des Forschungszentrums sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fachbeiräte eingerichtet werden.

(3) Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 259/1970, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vertraglich etwas anderes festgelegt ist.

(5) Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99, anzuwenden.

(6) Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.

(7) Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

(8) Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.

(9) Das Forschungszentrum unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(10) Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(13) Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß § 4 übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(15) Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.

(16) Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(18) Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

(19) Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit sind.

(20) Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.

Vollzugsklausel

§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

  1. 1. des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
  1. 2. der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18 Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22 Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Artikel 8

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:

„im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.“

2. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 105 Abs. 1 lit. c)“ durch den Ausdruck „(§ 105 Abs. 1 Z 3)“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Wohlfahrtswirkung“.

4. In § 22 Abs. 3a wird der Ausdruck „Räumen“ durch den Ausdruck „Räumden“ ersetzt.

5. § 61 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. für die Planung Absolventen der in § 105 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und“

6. § 105 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,“

7. In § 112 lit. a wird der Ausdruck „§ 174 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 174 Abs. 3“ ersetzt.

8. In § 174 Abs. 7 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 4 lit. c und d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c und d“ ersetzt.

9. In § 185 Abs. 5 wird der Ausdruck „der §§ 122 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „des § 122 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)