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§ 3 OrgHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 537/1984

§ 3.

(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 537/1984

Schlagworte

Mäßigungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR40147756

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