ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 537/1984
§ 3.
(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 537/1984
Schlagworte
Mäßigungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40147756
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