84. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2004, G 4-6/04-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juli 2004, die Wortfolge „mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz“ in § 24 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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