85. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004, ausgesprochen, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, verfassungswidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
(2) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit“ in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/1999, als verfassungswidrig aufgehoben.
(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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