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§ 17 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

4. Hauptstück

Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen Erforderlichkeit der Genehmigung

§ 17

Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.