4. Hauptstück
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen Erforderlichkeit der Genehmigung
§ 17.
Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich; dem Bescheid, mit dem die Genehmigung erteilt wurde, kommt dingliche Wirkung zu.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263662
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