vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977

§ 59.

(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

(2) Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.

(4a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt

  1. 1. Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
  2. 2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.

(5) Lehrern

  1. 1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
  2. 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,

(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.

(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die

  1. 1. die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
  2. 2. auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,

(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

  1. 1. eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
  2. 2. als
  1. a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
  2. b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
  2. b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
  1. 2. als
  1. a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
  2. b) Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten

(10) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

  1. 1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
  2. 2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,

(11) Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
  2. b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
  1. 2. a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
  2. b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
  1. 3. a) als Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
  2. b) als Lehrpersonen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
  1. 4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
  2. 5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,

(12) Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

  1. 1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
  2. b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
  1. 2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
  1. 3. a) als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
  2. b) als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257774