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BGBl I 55/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2012 - Pädagogische Hochschulen
(NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155 . BR: AB 8733 S. 809 .)

55. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 - Pädagogische Hochschulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „nach § 202 Abs. 3“ durch den Ausdruck „nach § 200b Abs. 2 und § 202 Abs. 3“ ersetzt.

2. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt

Hochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

§ 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

(2) Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.

(3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

Ernennung

§ 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.

(3) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

(4) § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 200c. (1) Die Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(2) Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.

(3) Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

§ 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

  1. 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
  2. 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
  3. 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
  4. 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
  5. 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
  6. 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 200e. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (§ 200d) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
  2. 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden

    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.

(5) Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Die Hochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.

(7) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

§ 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

(2) Eine solche Freistellung kann

  1. 1. unter Beibehaltung der Bezüge oder
  2. 2. unter Entfall der Bezüge

    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

§ 200h. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(3) Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnung

§ 200i. (1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
  2. 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 200j. (1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.

Disziplinarrecht

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Sonderbestimmungen

§ 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:

  1. 1. die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),
  2. 2. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
  3. 3. § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
  4. 4. § 49 (Überstunden) und § 50 (Bereitschaft und Journaldienst),
  5. 5. § 65 Abs. 8 (Urlaub).

(2) Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. die §§ 36, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen;
  2. 2. die §§ 45a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
  3. 3. § 46 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;
  4. 4. § 68 Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
  5. 5. § 78e (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;
  6. 6. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

(3) Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:

  1. 1. § 207n (Versetzung in den Ruhestand),
  2. 2. § 208 Abs. 2 (Auslandsverwendung),
  3. 3. § 219 Abs. 5c (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).

(4) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(5) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(6) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten (§ 200e) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des § 200e Abs. 2.

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.“

3. § 203n samt Überschrift entfällt.

4. Im § 222 wird der Satz „§ 221 ist sinngemäß anzuwenden.“ durch den Satz „Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.“ ersetzt und der Text des § 222 dem § 221 als Abs. 3 angefügt.

5. Der Text des § 223 wird dem § 221 als Abs. 4 angefügt.

6. Im § 224 wird der Ausdruck „§ 221 ist“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2 ist“ ersetzt und der Text des § 224 dem § 221 als Abs. 5 angefügt.

7. Nach § 221 wird folgender 11. Unterabschnitt eingefügt:

„11. Unterabschnitt

Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 222. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 223. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 224. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.“

8. Im § 248a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird der Ausdruck „Z 22 bis 29“ jeweils durch den Ausdruck „Z 23 bis 29“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Z 22b Abs. 2 lit. a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. In Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.“

8a. Dem § 248a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse

  1. 1. in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Z 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012.“

9. Nach § 248b wird folgender § 248c eingefügt:

§ 248c. Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

  1. 1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
  2. 2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
  3. 3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3

    zugeordnet.“

10. Dem § 284 werden folgende Absätze angefügt:

„(80) § 12 Abs. 3, die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), § 221, die §§ 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des § 224 zweiter Satz, § 248a, § 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 203n samt Überschrift außer Kraft. § 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(81) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß § 200e BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.“

11. An die Stelle der Anlage 1 Z 22 treten folgende Bestimmungen:

„22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

  1. a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
  2. b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
  3. c) einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

  1. a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
  2. b) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
  3. c) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

  1. a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz,
  2. b) der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
  3. c) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
  4. d) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.

(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz.

(2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.“

11a. In Anlage 1 Z 23.2 wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in lit. a sublit. bb die Wendung „an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen“ ersetzt.

12. In Anlage 1 Z 23.3 lautet die die Verwendung betreffende Spalte:

„23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen“

13. In Anlage 1 Z 23.3 entfällt Abs. 3.

13a. In Anlage 1 Z 23.6 lautet in der das Erfordernis betreffenden Spalte Abs. 2 lit. a:

  1. „a) Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen;“

14. In Anlage 1 Z 24.1 entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte der Ausdruck „und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen“.

15. In Anlage 1 Z 24.2 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „oder Hochschulen“.

16. In Anlage 1 Z 24.3 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und an Pädagogischen Hochschulen“.

17. In Anlage 1 Z 24.5 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“.

18. In Anlage 1 Z 25.1 entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“.

19. In Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „und an Pädagogischen Hochschulen“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Hochschullehrpersonen,“

2. Nach § 54 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„Abschnitt IVa

Hochschullehrpersonen

Gehalt

§ 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
  3. 3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.

(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

Dienstalterszulage

§ 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56.

Dienstzulagen

§ 54c. (1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 450 €,
  2. 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 250 €.

    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.

(3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.

(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.

(5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.

Lehrvergütung

§ 54d. (1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 €,
  2. 2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 €.

    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Leistungsprämien

§ 54e. (1) Der Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) § 19 ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

3. Im § 58 Abs. 1 entfallen die Z 9 bis 13 und erhalten die bisherigen Z 14 bis 18 die Bezeichnungen „9.“ bis „13.“.

4. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.“

4a. Im § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ vorangestellt.

4b. Im § 58 Abs. 5 Z 1, § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 61c Abs. 1 Z 2 wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

4c. Im § 58 Abs. 5 Z 3 wird die Wendung „Werkerziehung an Hauptschulen“ durch die Wendung „Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen“ sowie die Wendung „Hauswirtschaft an Hauptschulen“ durch die Wendung „Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

5. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.“

6. § 59 Abs. 3 entfällt.

7. § 59 Abs. 4 lautet:

„(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.“

7a. Im § 59 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „als Hauptschullehrer“ durch die Wendung „als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson“ ersetzt.

7b. Im § 59a Abs. 4 Z 4 wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen, an“ vorangestellt sowie die Wendung „Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung“ durch die Wendung „Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen“ ersetzt.

7c. Im § 59a Abs. 4 Z 5 wird die Wendung „Volks- oder Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

7d. Im § 59b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

  1. 1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
    1. a) 59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten,
    2. b) 74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten,
  2. 2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
    1. a) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
    2. b) 89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
  3. 3. Leiterinnen und Leitern
    1. a) 59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
    2. b) 74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.

7e. Im § 59b Abs. 4 wird ersetzt:

a) im ersten Satz die Wendung „einer Hauptschule“ durch die Wendung „einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule“,

b) im zweiten Satz die Wendung „an Hauptschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen“,

c) im dritten Satz die Wendung „je Hauptschule“ durch die Wendung „je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule“ und

d) im vierten Satz die Wendung „Je Hauptschule“ durch die Wendung „Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule“.

7f. § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
    2. b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
    3. c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

  1. 2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,
    2. b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder
    3. c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

8. Im § 60 Abs. 4 wird das Zitat “§ 248a BDG 1979“ durch das Zitat „§ 248a Abs. 1 BDG 1979“ ersetzt.

8a. Nach § 63b wird folgender § 63c samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

§ 63c. Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.“

9. Nach § 64a wird folgender § 64b samt Überschrift eingefügt:

„An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 64b. Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985.“

9a. Im § 115 Abs. 1 wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen“ ersetzt.

10. § 115a samt Überschrift entfällt.

11. § 116b samt Überschrift entfällt.

12. Nach § 169a wird folgender Unterabschnitt K eingefügt:

„Unterabschnitt K

Hochschullehrpersonen

Lehrvergütung

§ 169b. (1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

  1. 1. in der Verwendungsgruppe PH 2 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
  2. 2. in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe

    ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.

Zeitkonto

§ 169c. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3 (§ 248c BDG 1979) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3.“

13. Dem § 175 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

  1. 1. § 58 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,
  2. 2. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2012,
  3. 3. § 63c mit 1. September 2013,
  4. 4. § 2, die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 4, § 64b und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.

    § 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; § 59 Abs. 3 und § 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.“

14. In Anlage 4 wird dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wendung „Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an“ vorangestellt.

15. In Anlage 5 Z 2 (Einleitung) werden die Wendung „Lehrer an Hauptschulen“ durch die Wendung „Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen“ und der Begriff „Hauptschulunterricht“ durch die Wendung „Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule“ ersetzt.

16. In Anlage 5 werden jeweils vorangestellt:

a) in Z 2.9 und 2.12 dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ und

b) in Z 2.13 dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder“.

17. In Anlage 5 Z 4 werden die Wendung „Hauptschulen und“ durch die Wendung „Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und“ sowie die Wendung „an Hauptschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 48 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 48d Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Abschnitt IIa

§ 48e Anwendungsbereich

§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48g Dienstpflichten

§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48i Institutsleitung

§ 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48k Dienstzeit

§ 48l Verwendungsbezeichnungen

§ 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48n Sonderbestimmungen

§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48p Lehrvergütung

§ 48q Leistungsprämien“

Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48e Anwendungsbereich

§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48g Dienstpflichten

§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48i Institutsleitung

§ 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48k Dienstzeit

§ 48l Verwendungsbezeichnungen

§ 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48n Sonderbestimmungen

§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48p Lehrvergütung

§ 48q Leistungsprämien“

§ 48e Anwendungsbereich

§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48g Dienstpflichten

§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48i Institutsleitung

§ 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48k Dienstzeit

§ 48l Verwendungsbezeichnungen

§ 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48n Sonderbestimmungen

§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48p Lehrvergütung

§ 48q Leistungsprämien“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der den § 49a betreffenden Abschnittsüberschrift die Wortfolge „Abschnitt IIa“ durch die Wortfolge „Abschnitt IIb“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 92c betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„3a. Unterabschnitt

§ 92d Lehrvergütung

§ 92e Zeitkonto“

Vertragshochschullehrpersonen

§ 92d Lehrvergütung

§ 92e Zeitkonto“

§ 92d Lehrvergütung

§ 92e Zeitkonto“

3a. Im § 41 Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 5 das Wort „und“ eingefügt und nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c“

3b. Im § 42b Abs. 1 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen“ ersetzt.

3c. Im § 44a Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2 wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

3d. Im § 44a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „Werkerziehung an Hauptschulen“ durch die Wendung „Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen“ ersetzt.

3e. Im § 44a Abs. 3 wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ vorangestellt.

4. Im § 44a Abs. 5 wird das Zitat “§ 248a BDG 1979“ durch das Zitat „§ 248a Abs. 1 BDG 1979“ ersetzt.

4a. Im § 44b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

  1. 1. 713,2 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten,
  2. 2. 891,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten.

    An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

4b. Im § 44e wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ eingefügt und nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c“

5. Nach § 48 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 48a. (1) § 37a Abs. 1 ist auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 48b. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 48c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

§ 48d. (1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer

  1. 1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
  2. 2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
  3. 3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3

    zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.

(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.

(3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.

(4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.

Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Anwendungsbereich

§ 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 4a, 200b, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht

der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,

der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,

der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.

(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.

(3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.

(6) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.

(7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.

(8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.

(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48f. (1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes.

(3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

§ 48g. (1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.

(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere

  1. 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
  2. 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
  3. 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
  4. 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
  5. 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
  6. 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48h. (1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (§ 48g) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.

(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden

    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.

(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.

(5) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.

(7) Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.

(8) Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

§ 48i. (1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.

(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48j. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.

(2) Eine solche Freistellung kann

  1. 1. unter Beibehaltung der Bezüge oder
  2. 2. unter Entfall der Bezüge

    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

§ 48k. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(3) Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnungen

§ 48l. (1) Vertragshochschullehrpersonen führen

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.

(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48m. (1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.

Sonderbestimmungen

§ 48n. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 8 nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
  2. 2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;
  3. 3. § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
  4. 4. § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
  5. 5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 47a vorgesehen sind.

(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.

(4) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(5) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten (§ 48h) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des § 48h Abs. 2.

(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48o. (1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
  2. 2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
  3. 3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.

(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.

(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 450,0 €,
  2. 2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 250,0 €.

    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.

(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von € 557,9.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde.

(7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.

Lehrvergütung

§ 48p. (1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

  1. 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 80,0 €,
  2. 2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 40,0 €.

    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Leistungsprämien

§ 48q. (1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

(4) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

6. Der bisherige Abschnitt IIb erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIb“.

7. Im § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Abschnitt IIa“ durch den Ausdruck „Abschnitt IIb“ ersetzt.

8. Nach § 92c wird folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:

„3a. Unterabschnitt

Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

§ 92d. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Zeitkonto

§ 92e. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (§ 48d) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3 GehG.“

9. Dem § 100 werden folgende Absätze angefügt:

„(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

  1. 1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,
  2. 2. § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,
  3. 3. das Inhaltsverzeichnis, § 44a Abs. 5, die §§ 48a bis 48d (ausgenommen § 48c zweiter Satz), die §§ 48e bis 48q (IIa. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen IIa. Abschnittes, § 84 Abs. 1 und die §§ 92d und 92e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,
  4. 4. § 48c zweiter Satz mit 1. September 2015.

    § 48n Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 48n Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(63) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß § 48h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.“

Artikel 4

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ durch den Ausdruck „an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 entfällt.

3. Im § 2 Abs. 9 wird der Halbsatz „soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ durch den Halbsatz „soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 12 wird durch folgende Abs. 12 und 13 ersetzt:

„(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.“

5. Im § 3 Abs. 6 wird das Zitat „§ 58 Abs. 1 Z 16 bis 18“ durch das Zitat „§ 58 Abs. 1 Z 11 bis 13“ ersetzt.

6. Im § 3 entfällt Abs. 7 und erhält der bisherige Abs. 7a die Bezeichnung „(7)“.

6a. Im § 3 Abs. 7a letzter Satz wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule oder“ vorangestellt.

7. Dem § 15 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 9, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen § 3 Abs. 7 und die Neubezeichnung des bisherigen § 3 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 8 wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen,“ vorangestellt.

2a. Im § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet die Z 1:

  1. „1. die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben,“

2b. Im § 22 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

3. Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Eine Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 1 darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § 61 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“

3a. Im § 26 Abs. 1 wird der Wendung „der Hauptschulen“ die Wendung „der Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

3b. Im § 27 Abs. 1 Z 2 wird der Wendung „einer Hauptschule“ die Wendung „einer Neuen Mittelschule oder“ vorangestellt sowie dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder für“ vorangestellt.

3c. Im § 43 Abs. 1 Z 1 wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt und wird die Wendung „nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen“ durch die Wendung „nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen“ ersetzt.

3d. In § 51 Abs. 3 und 5 wird dem Begriff „Hauptschule“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschule, einer“ vorangestellt.

3e. In § 55 Abs. 4 werden in der Tabelle dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils der Begriff „Neue Mittelschulen,“, den Begriffen „Hauptschullehrer“ und „Hauptschuloberlehrer“ die Wendungen „Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule“ und „Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule“ sowie dem Begriff „Hauptschuldirektor“ die Wendung „Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule“ vorangestellt.

3f. In § 117 wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder für“ vorangestellt.

4. Dem § 121d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“

5. Dem § 123 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

  1. 1. § 22 Abs. 1, 4 und 4a zweiter bis fünfter Satz mit 1. September 2013,
  2. 2. § 22 Abs. 4a erster Satz mit 1. September 2015.“

6. In Anlage Art. I Abs. 12 wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule sowie an einer“ vorangestellt.

7. In Anlage Art. II Z 1 wird in der Spalte Erfordernis in Abs. 2 Z 1 nach der Wendung „Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an“ die Wendung „Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

8. In Anlage Art. II Z 2 wird in der Spalte Verwendung dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt sowie in der Spalte Erfordernis in Z 3.2 die Wendung „Hochschulgesetzes 2005 an Hauptschulen“ durch die Wendung „Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen“ ersetzt.

9. In Anlage Art. II Z 3 wird in der Spalte Verwendung dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

10. In Anlage Art. II Z 4 wird jeweils die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

11. In Anlage Art. II Z 5 wird die Wendung „Volks-, Haupt-, Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

2. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, übertragenen Aufgaben darf auch eine Mitverwendung, höchstens jedoch im Ausmaß von zehn Wochenstunden erfolgen.“

3. Im § 22 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit die Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.“

5. Dem § 127 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. 6 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 und § 22 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 22 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Art. 6 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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