Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.
(2) Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
| Euro |
kleine Daz | 131,2 |
große Daz | 521,6 |
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 993,3 €.
Schlagworte
Hochschulassistent, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Hochschuldozent, Dozent
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257765
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)