vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Aufwandsentschädigung

§ 49b.

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

Stichworte