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§ 49b GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Aufwandsentschädigung

§ 49b.

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

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