30. Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Paragraf | Gegenstand |
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Rechtsstellung |
§ 3. | Rechtspersönlichkeit |
2. Abschnitt | |
§ 4. | Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang |
§ 5. | Voraussetzungen für die Anerkennung |
§ 6. | Anerkennungsverfahren |
§ 7. | Rechtswirkungen der Anerkennung |
3. Abschnitt | |
§ 8. | Aufgaben der Pädagogischen Hochschule |
§ 9. | Leitende Grundsätze |
§ 10. | Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen |
4. Abschnitt | |
§ 11. | Organe der Pädagogischen Hochschule |
§ 12. | Hochschulrat |
§ 13. | Rektor, Rektorin |
§ 14. | Vizerektoren, Vizerektorinnen |
§ 15. | Rektorat |
§ 16. | Institutsleitung |
§ 17. | Studienkommission |
§ 18. | Lehrpersonal |
§ 19. | Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal |
§ 20. | Ausschreibung |
§ 21. | Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen |
5. Abschnitt | |
§ 22. | Organisatorische Stellung von Praxisschulen |
§ 23. | Aufgaben der Praxisschulen |
6. Abschnitt | |
§ 24. | Aufsicht |
§ 25. | Verfahrensvorschriften |
§ 26. | Berufung |
§ 27. | Säumnis von Organen |
7. Abschnitt | |
§ 28. | Satzung |
§ 29. | Organisationsplan |
§ 30. | Ziel- und Leistungsplan |
§ 31. | Ressourcenplan |
§ 32. | Mitteilungsblatt |
§ 33. | Evaluierung und Qualitätsentwicklung |
§ 34. | Internes Rechnungswesen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 35. | Begriffsbestimmungen |
§ 36. | Studienjahr |
§ 37. | Fernstudien |
2. Abschnitt | |
§ 38. | Studiengänge |
§ 39. | Lehrgänge, Hochschullehrgänge |
3. Abschnitt | |
§ 40. | Grundlagen für die Gestaltung der Studien |
§ 41. | Studieneingangsphase und Eignungsberatung |
§ 42. | Curriculum |
§ 43. | Prüfungsordnung |
§ 44. | Rechtsschutz bei Prüfungen |
§ 45. | Nichtigerklärung von Beurteilungen |
§ 46. | Zeugnis |
§ 47. | Qualitätssicherung |
§ 48. | Bachelorarbeit |
§ 49. | Veröffentlichungspflicht |
§ 50. | Zulassung zum Studium |
§ 51. | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 52. | Zulassungsfristen |
§ 53. | Matrikelnummer, Studierendenevidenz |
§ 54. | Studienbuch, Studienausweis |
§ 55. | Inskription |
§ 56. | Anrechnungen |
§ 57. | Anerkennung von Bachelorarbeiten |
§ 58. | Beurlaubung |
§ 59. | Beendigung des Studiums |
§ 60. | Abgangsbescheinigung |
4. Abschnitt | |
§ 61. | Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende |
§ 62. | Pflichten der Studierenden |
§ 63. | Rechte der Studierenden |
5. Abschnitt | |
§ 64. | Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen |
§ 65. | Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen |
§ 66. | Führung von akademischen Graden |
§ 67. | Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung |
§ 68. | Nostrifizierung |
6. Abschnitt | |
§ 69. | Studienbeitrag |
§ 70. | Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen |
§ 71. | Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen |
3. Hauptstück | |
§ 72. | Personenkreis |
§ 73. | Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit |
§ 74. | Veröffentlichungen |
4. Hauptstück | |
§ 75. | Raumnutzung |
§ 76. | Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer |
§ 77. | Drittmittel |
5. Hauptstück | |
§ 78. | Verweisungen |
§ 79. | Vollziehung |
§ 80. | In-Kraft-Treten |
§ 81. | Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07 |
§ 82. | Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07 |
§ 83. | Gründung der Pädagogischen Hochschulen |
§ 84. | Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen |
§ 85. | Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen |
1. Hauptstück
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
- 1. Pädagogische Hochschule Kärnten,
- 2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
- 3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
- 4. Pädagogische Hochschule Salzburg,
- 5. Pädagogische Hochschule Steiermark,
- 6. Pädagogische Hochschule Tirol,
- 7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
- 8. Pädagogische Hochschule Wien,
- 9. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
- 1. Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
- 2. Studienangeboten als private Studiengänge, private Hochschullehrgänge oder private Lehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.
(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:
- 1. den Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
- 2. die Annahme von Förderungen,
- 3. den Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
- 4. die Organisation und Durchführung von (Hochschul-)Lehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen und/oder berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen,
- 5. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,
- 6. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,
- 7. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 6 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf (Hochschul-)Lehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor bzw. die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor bzw. die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 360 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung (Regierungsmitglied) ist in der von ihm festzusetzenden Form im Wege über den Rektor bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sind anzuwenden.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote
Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedene Rechtsperson ist
- 1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
- 2. ein Studienangebot als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
anzuerkennen. Z 2 ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) anzuwenden. Z 2 ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
- 1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- 2. an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
- 3. das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
- 4. zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
- 5. die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- 6. die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
- 7. die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
- 8. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
- 1. Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
- 2. Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
- 3. Bezeichnung der Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
- 4. Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
- 5. Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
3. Abschnitt
Aufgaben und leitende Grundsätze
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat die Aufgabe, wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern, insbesondere in Lehrberufen, zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Den Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der humanwissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen.
(2) An der Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(4) In allen pädagogischen Berufsfeldern sind
- 1. jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der Landesschulräte sowie darüber hinaus
- 2. weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
zu erstellen.
(5) An der Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(7) Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
(9) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten und durchzuführen.
Leitende Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren, damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die Studienangebote haben sich an sich verändernden Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
- 1. die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
- 2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
- 3. die Lernfreiheit,
- 4. die Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge,
- 5. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Berufsbildung,
- 6. die Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
- 7. die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung mit ein),
- 8. die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen Werten),
- 9. die Anwendbarkeit der Studien in der beruflichen pädagogischen Praxis,
- 10. das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
- 11. die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
- 12. die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 13. die soziale Chancengleichheit,
- 14. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
- 15. die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
- 16. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Lehre an den Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden (forschungsgeleitete Lehre).
Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
§ 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
4. Abschnitt
Organe
Organe der Pädagogischen Hochschule
§ 11. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und die Studienkommission.
(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft des Rektors bzw. der Rektorin im Rektorat.
Hochschulrat
§ 12. (1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind
- 1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellende Mitglieder,
- 2. der Amtsführende Präsident bzw. die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates, in dessen bzw. in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
- 3. ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
- 1. drei von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,
- 2. ein von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellendes Mitglied,
- 3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied.
(3) Die Mitgliedschaft im Hochschulrat endet
- 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
- 2. durch Verzicht,
- 3. durch Abberufung,
- 4. durch Tod.
(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(5) Das zuständige Regierungsmitglied kann ein Mitglied des Hochschulrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse der Studienkommission und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(6) Der bzw. die Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.
(7) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.
(8) Das Rektorat, der oder die Vorsitzende der Studienkommission, der oder die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der Vertretung der Studierenden an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:
- 1. Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,
- 2. auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen,
- 3. Festlegung von Ausbildungsinhalten für die Curricula,
- 4. Beschlussfassung über den Organisationsplan,
- 5. Genehmigung der Satzung und der Geschäftsordnung,
- 6. Betrauung mit der Leitung eines Institutes der Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,
- 7. Beschlussfassung über den Ziel- und Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,
- 8. Beschlussfassung über den jährlichen Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung,
- 9. Berichtspflicht an das zuständige Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens.
(10) Der Hochschulrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(11) Die Mitglieder des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(12) Der Hochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.
Rektor, Rektorin
§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen sind.
(2) Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule mit
- 1. einem abgeschlossenen Universitätsstudium,
- 2. der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule,
- 3. mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und
- 4. mit Erfahrung in der internationalen Bildungskooperation
oder eine außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation bestellt werden.
(3) Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(4) Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion auszuschreiben.
(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.
(6) Der Rektor bzw. die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Vizerektoren, Vizerektorinnen
§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im Verhinderungsfall zu vertreten und auf den ihnen vom Hochschulrat zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(3) § 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.
(4) Die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Rektorat
§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten Personen.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.
(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
- 1. Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
- 2. Erstellung der Satzung,
- 3. Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
- 4. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,
- 5. Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
- 6. Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,
- 7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),
- 8. Zulassung der Studierenden,
- 9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,
- 10. Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,
- 11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula und Genehmigung der Curricula,
- 12. Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
- 13. Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung,
- 14. interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan.
(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag.
(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
Institutsleitung
§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
Studienkommission
§ 17. (1) Die Studienkommission besteht aus 12 Mitgliedern, und zwar
- 1. neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählende Mitglieder und
- 2. drei von der Studierendenvertretung zu entsendende Mitglieder.
(2) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in Abs. 1 genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.
(3) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
- 1. Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
- 2. Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in Studienangelegenheiten,
- 3. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,
- 4. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
(4) Die Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.
(5) Die Vertreter des Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen.
(6) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote) eingerichtet werden.
(7) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.
(8) Die Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.
Lehrpersonal
§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen erfolgt durch
- 1. Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (Stammlehrpersonal),
- 2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 39 BDG 1979, § 6a VBG, § 22 LDG 1984, § 22 LLDG 1985),
- 3. mitverwendetes Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal (§ 210 BDG 1979), mitverwendetes Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LDG 1984, § 2 Abs. 2 lit. h Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LLDG 1985),
- 4. Lehrbeauftragte.
(2) Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des Rektorats.
(4) Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, findet Anwendung.
(5) Dem Lehrpersonal gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19. (1) Der Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Pädagogischen Hochschule den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.
(2) Die Besetzung der Arbeitsplätze für den Verwaltungsdirektor bzw. für die Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
Ausschreibung
§ 20. (1) Die Funktionen des Rektors bzw. der Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14) sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen (§ 18) sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
- 2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
- 3. - im Fall des Rektors bzw. der Rektorin - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
- 4. - im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin - das vom Hochschulrat der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
- 5. die Art des Auswahlverfahrens,
- 6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
- 7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.
Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 21. (1) Alle Organe der Pädagogischen Hochschule haben darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Pädagogischen Hochschule tätigen Frauen und Männern erreicht wird.
(2) An jeder Pädagogischen Hochschule ist von der Studienkommission ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu beraten und zu unterstützen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer ist in der Satzung festzulegen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
(5) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneren Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Daten über das Personal der Pädagogischen Hochschule zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in Personalakten ist nur mit Genehmigung des bzw. der Betroffenen zulässig.
(6) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Experten bzw. Expertinnen sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Experten bzw. Expertinnen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Experten bzw. Expertinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
- 1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen,
- 2. die Liste der eingelangten Bewerbungen,
- 3. die Liste der in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen oder Bewerber.
(8) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Organs der Personalvertretung den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin bzw. mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis eingegangen werden soll.
(9) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen.
(10) Dem Hochschulrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
5. Abschnitt
Praxisschulen
Organisatorische Stellung von Praxisschulen
§ 22. (1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.
(2) Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.
Aufgaben der Praxisschulen
§ 23. Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
6. Abschnitt
Verfahren
Aufsicht
§ 24. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der von den Organen der Pädagogischen Hochschule erlassenen Rechtsvorschriften) sowie auf die Erfüllung der der Pädagogischen Hochschule obliegenden Aufgaben.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied im Wege über den Rektor bzw. der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat Entscheidungen (einschließlich der Durchführung von Wahlen) von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben und deren Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung bzw. Wahl
- 1. von einem unzuständigen Organ herrührt,
- 2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist,
- 3. im Widerspruch zu geltendem Recht steht,
- 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
- 5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Pädagogische Hochschule oder einzelne ihrer Organisationseinheiten an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben hindern könnte oder hindert.
(4) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Regierungsmitglieds entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen, widrigenfalls die zu erfüllende Aufgabe vom zuständigen Regierungsmitglied wahrzunehmen ist. Allenfalls zwischenzeitig ergangene Entscheidungen, Bescheide bzw. durchgeführte Wahlen leiden im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Verfahrensvorschriften
§ 25. Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Berufung
§ 26. (1) Gegen Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die Studienkommission zulässig.
(2) Gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Säumnis von Organen
§ 27. (1) Kommt ein anderes als in Abs. 2 genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(2) Ist die Studienkommission, das Rektorat oder der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
(3) Ist der Hochschulrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 12 säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.
7. Abschnitt
Innerer Aufbau der Pädagogischen Hochschule
Satzung
§ 28. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung).
(2) In der Satzung sind zu regeln:
- 1. Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehrpersonals in der Studienkommission,
- 2. Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organen,
- 3. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
- 4. Erlassung eines Frauenförderungsplanes,
- 5. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen,
- 6. Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit,
- 7. Richtlinien für akademische Ehrungen.
(3) Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern; die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die Satzung ist für die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen und sodann beim Rektor bzw. bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden, Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich zu machen.
Organisationsplan
§ 29. Das Rektorat hat einen Organisationsplan zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.
Ziel- und Leistungsplan
§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Inhalt des Ziel- und Leistungsplans sind insbesondere:
- 1. strategische Ziele, Schwerpunkte, Profilbildung,
- 2. die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
(3) Der Hochschulrat hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
Ressourcenplan
§ 31. (1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat einmal jährlich einen Ressourcenplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
- 1. zum Grad der Zielerreichung,
- 2. zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen Anpassungen und
- 3. zum Leistungsangebot
aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
(3) Der Hochschulrat hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(4) Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.
Mitteilungsblatt
§ 32. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
- 1. die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
- 2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
- 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
- 4. die Curricula und Prüfungsordnungen,
- 5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
- 6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
- 7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
- 8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
- 9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge.
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Internes Rechnungswesen
§ 34. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 festzulegen.
(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
2. Hauptstück
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen.
- 2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt.
- 3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht Hochschullehrgänge sind.
- 4. Doppeldiplom-Programme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen oder anderen in- oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
- 5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.
Studienjahr
§ 36. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Die näheren Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die zeitliche Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds und im Rahmen einer allfälligen Ermächtigung durch die Studienkommission festzulegen.
Fernstudien
§ 37. Die Curricula können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Diesfalls haben sie die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium zu enthalten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzstudium und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lernmaterialien sicher zu stellen.
2. Abschnitt
Studien
Studiengänge
§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.
(2) Studiengänge schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
(3) Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Studien angeboten und geführt werden.
(4) An Hochschulen für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.
Lehrgänge, Hochschullehrgänge
§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.
(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern auch Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für diese Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.
(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als Doppeldiplom-Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
3. Abschnitt
Gestaltung der Studien
Grundlagen für die Gestaltung der Studien
§ 40. (1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
(3) Die sechssemestrigen Studiengänge umfassen einen zweisemestrigen und einen viersemestrigen Studienabschnitt.
Studieneingangsphase und Eignungsberatung
§ 41. (1) In den Curricula der sechssemestrigen Studiengänge ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung für die Studierenden zu gestalten, wobei Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind und auf die besonderen Rahmenbedingungen der Berufsbildung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Zur studienbegleitenden Beratung sind im Rahmen der Studiengänge Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, diese Anfängertutorien zu besuchen. Es ist zulässig, diese Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
Curriculum
§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:
- 1. die Bildungsziele,
- 2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,
- 3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,
- 4. nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.
(3) Die Curricula haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
- 1. die verpflichtend vorgesehenen Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,
- 2. die Bildungsziele und -inhalte sowie die zu erwerbenden Kompetenzen,
- 3. die Art der Studienveranstaltungen (zB Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),
- 4. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),
- 5. die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden ECTS-Credits.
(4) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Curricula gleichartiger Studien darlegt. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
(5) In den Curricula kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Im Sinne des Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20, hat die Studienkommission den Studien ECTS-Credits zuzuteilen. Mit diesen Credits ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Credits zugeteilt werden.
(7) Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Die Curricula sind samt den Qualifikationsprofilen dem Hochschulrat und dem zuständigen Regierungsmitglied unter gleichzeitiger Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Das zuständige Regierungsmitglied hat die Curricula aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
(8) Die Curricula sind an der betreffenden Pädagogischen Hochschule rechtzeitig vor deren Wirksamwerden im Mitteilungsblatt kund zu machen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Prüfungsordnung
§ 43. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Curriculums.
(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Art und den Umfang der Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,
- 2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen betrauten Personen, wobei für Bachelorprüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,
- 3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
- 4. generelle Beurteilungskriterien.
(3) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(4) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.
(5) Bei negativer Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 44. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist keine Berufung zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw. Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind auch die Gründe dafür zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die bzw. der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer oder Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Studierenden bzw. des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 45. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
Zeugnis
§ 46. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken.
(2) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes festzulegen.
Qualitätssicherung
§ 47. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des Lehrpersonals heranzuziehen.
Bachelorarbeit
§ 48. (1) Im Bachelorstudium ist eine Bachelorarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Veröffentlichungspflicht
§ 49. Positiv beurteilte Bachelorarbeiten sind vor der Verleihung des akademischen Grades der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zur Verfügung zu stellen und von dieser zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
Zulassung zum Studium
§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(2) Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Antragsteller bzw. Antragstellerinnen zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen.
(3) Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
(4) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag autorisierte Übersetzungen anzuschließen.
(5) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Mit der Zulassung zum Studium werden die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller ordentliche oder außerordentliche Studierende der Pädagogischen Hochschule.
(7) Pädagogische Hochschulen stellen auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Antragstellerin bzw. dem ausländischen Antragsteller Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 51. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die Eignung zum Studium. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.
(2) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,
- 2. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,
- 3. ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gleichwertig ist,
- 4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife Zugangsvoraussetzung war,
- 5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 1 des Universitätsstudiengesetzes.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie weiters nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.
Zulassungsfristen
§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten.
Matrikelnummer, Studierendenevidenz
§ 53. (1) Einem Studierenden bzw. einer Studierenden, der bzw. die noch an keiner Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen war, ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
Studienbuch, Studienausweis
§ 54. (1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigen.
(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
Inskription
§ 55. (1) Die Studierenden von Studiengängen haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
(3) Die Inskription ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.
Anrechnungen
§ 56. (1) An anderen Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Studiengängen unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren. Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
(2) Die Anrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
Anerkennung von Bachelorarbeiten
§ 57. Bachelorarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
Beurlaubung
§ 58. (1) Auf Antrag von Studierenden von Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
(2) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten ist unzulässig. Die näheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.
(3) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
Beendigung des Studiums
§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Das Studium an einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
- 1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
- 2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
- 3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antreten,
- 4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,
- 5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würden,
- 6. in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen Hochschule) negativ beurteilt wurden.
Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von Studiengängen in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig.
Abgangsbescheinigung
§ 60. (1) Nach vorzeitiger Beendigung eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule ist dem bzw. der Studierenden auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen im Rahmen des Studiums an dieser Pädagogischen Hochschule angetreten wurde sowie deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist bei Zeugnissen über Bachelorstudien gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, ein Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) anzuschließen. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form des Anhanges zum Diplom festzulegen.
4. Abschnitt
Studierende (in der Aus-, Fort- und Weiterbildung)
Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende
§ 61. (1) An einer Pädagogischen Hochschule sind als ordentliche Studierende zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 42 Abs. 5) erbringt.
(2) Zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule sind Studierende, die die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, nach Maßgabe freier Studienplätze (ohne Teilung der Lehrveranstaltung) eingeschränkt als außerordentliche Studierende zuzulassen. Außerordentliche Studierende sind im Rahmen der eingeschränkten Zulassung hinsichtlich des Studiums an der Pädagogischen Hochschule ordentlichen Studierenden gleichgestellt. Spätestens mit dem Ansuchen um Zulassung zu dem über die eingeschränkte Zulassung hinausgehenden Studium sind die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nachzuweisen.
Pflichten der Studierenden
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.
(2) Die Studierenden haben insbesondere
- 1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
- 2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
- 3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium zu beurlauben,
- 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
- 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
Rechte der Studierenden
§ 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
- 1. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Curricula unter dem Lehrpersonal auszuwählen,
- 2. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an jeder Pädagogischen Hochschule in Österreich nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
- 3. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die betreuende Lehrperson zustimmt,
- 4. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
- 5. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Lehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,
- 6. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften Prüfungen abzulegen,
- 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Studierenden haben das Recht auf Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen, deren Ziele und die Inhalte sowie die Methoden der Lehrenden und die Beurteilungskriterien und -maßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen.
5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 2 darf der im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrad festgelegt werden, der nach Absolvieren solcher Hochschullehrgänge zu verleihen ist, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Credits umfassen.
Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen
§ 65. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad „Bachelor of Education (BEd)“ von Amts wegen zu verleihen.
(2) Der Rektor bzw. die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung von Amts wegen zu verleihen.
(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Urkunde über die Verleihung eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind.
(4) Die Urkunde über die Verleihung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
- 2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
- 3. das abgeschlossene Studium,
- 4. den verliehenen akademischen Grad.
(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines Doppeldiplom-Programms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.
Führung von akademischen Graden
§ 66. Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.
Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung
§ 67. Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65 Abs. 1 und 2 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Nostrifizierung
§ 68. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen Studienganges oder Lehramtsstudiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw. welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(4) Die Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
6. Abschnitt
Studienbeiträge
Studienbeitrag
§ 69. (1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(2) Studierende von Studiengängen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Abs. 1 anzuwenden ist, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(3) Bei mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur ein Mal zu entrichten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.
Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen
§ 70. Die Durchführung von (Hochschul)Lehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrer bzw. Lehrerinnen ist für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.
Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
- 1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
- 2. Konventionsflüchtlingen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten.
(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat zu verfügen.
(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6) Gegen Entscheidungen des Rektorats ist die Berufung an die Studienkommission zulässig.
(7) Das zuständige Regierungsmitglied ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag rückerstattet werden kann.
(8) Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
3. Hauptstück
Angehörige der Pädagogischen Hochschule
Personenkreis
§ 72. Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
- 1. alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 5,
- 2. das Lehrpersonal,
- 3. das Verwaltungspersonal,
- 4. die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.
Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit
§ 73. Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung jedoch schriftlich bekannt zu geben.
Veröffentlichungen
§ 74. Hochschulangehörige haben das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
4. Hauptstück
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Raumnutzung
§ 75. (1) Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143/2005, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.
(2) Über Überlassungen gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu entscheiden.
(3) Eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.
(4) Sofern durch die Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.
Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
§ 76. Die Bestimmungen des § 75 finden auf von der Bundesimmobildiengesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten samt Inventar, die kurzfristig nicht zu hochschulischen Zwecken benötigt werden, Anwendung, soweit dies auf Grund des Mietvertrages und des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig ist.
Drittmittel
§ 77. Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
- 2. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
- 1. § 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
- 2. § 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
- 3. § 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
- 4. § 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
- 5. § 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
- 6. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07
§ 81. Studierende, die ein Lehramtsstudium im Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, haben bei Fortsetzung des Studiums dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.
Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07
§ 82. (1) Studierende, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium
- 1. nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften unter den gemäß Abs. 2 vorgesehenen Adaptierungen fortzusetzen, oder
- 2. ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.
(2) Für Studierende, die ihr Studium gemäß Abs. 1 Z 1 fortsetzen, hat die Studienkommission die betreffenden Curricula dahingehend neu zu erlassen, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen (Teilen von Lehrveranstaltungen) des Bachelorstudiums (mit oder ohne Auflagen oder Abweichungen) absolviert werden kann. Für einzelne Studierende können individuelle Curricula erlassen werden. Für die Studierenden darf sich aus dieser Umstellung des Curriculums keine Zeitverzögerung im Studium ergeben.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht.
Gründung der Pädagogischen Hochschulen
§ 83. (1) Insofern § 80 ein früheres In-Kraft-Treten als den 1. Oktober 2007 vorsieht, haben die in diesen Bestimmungen genannten Organe abweichend von den sonstigen Befugnissen auf Grund dieses Bundesgesetzes alle für die Vorbereitung des Studienbetriebes ab 1. Oktober 2007 erforderlichen Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule erforderlich sind, zu setzen.
(2) Die mit 1. September 2006 zu bestellenden Rektoren bzw. Rektorinnen tragen bis zum Ablauf des 30. September 2007 die Funktionsbezeichnung „Gründungsrektor“ bzw. „Gründungsrektorin“ und gelten ab 1. Oktober 2007 für ihre erste Funktionsperiode als zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt.
(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der mit 1. Oktober 2006 zu bestellenden Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen sowie für das Rektorat sinngemäß Anwendung.
(4) Die mit 1. Oktober 2006 einzurichtende Studienkommission ist bis zum Ablauf des 30. September 2007 als „Gründungs-Studienkommission“ einzurichten, wobei die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Lehrpersonal derjenigen Akademien zu wählen sind, die mit Wirksamkeit des 1. Oktober 2007 der betreffenden Pädagogischen Hochschule zuzurechnen sein werden.
(5) Anträge auf Anerkennung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an eingereicht werden. Anerkennungsbescheide gemäß § 6 können vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2007 rechtswirksam werden.
Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen
§ 84. (1) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
(2) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:
bisherige Dienststelle | neue Dienststelle |
Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten | Pädagogische Hochschule Kärnten |
Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich Pädagogisches Institut des Bundes für Niederösterreich | Pädagogische Hochschule Niederösterreich |
Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich Berufspädagogische Akademie Linz Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich | Pädagogische Hochschule Oberösterreich |
Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg | Pädagogische Hochschule Salzburg |
Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark Berufspädagogische Akademie Graz Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark | Pädagogische Hochschule Steiermark |
Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol Berufspädagogische Akademie Innsbruck | Pädagogische Hochschule Tirol |
Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg | Pädagogische Hochschule Vorarlberg |
Pädagogische Akademie des Bundes in Wien Berufspädagogische Akademie Wien Pädagogisches Institut des Bundes in Wien | Pädagogische Hochschule Wien |
(3) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).
(4) Die am 30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1 Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(5) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1 erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.
Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen
§ 85. (1) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:
bisherige Dienststelle | neue Dienststelle |
Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt | Pädagogische Hochschule Kärnten |
Pädagogische Akademie Burgenland Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten | Pädagogische Hochschule Niederösterreich |
Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau | Pädagogische Hochschule Steiermark |
Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg | Pädagogische Hochschule Salzburg |
Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck Pädagogisches Institut des Landes Tirol | Pädagogische Hochschule Tirol |
Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg | Pädagogische Hochschule Vorarlberg |
Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien Evangelische Religionspädagogische Akademie Islamische Religionspädagogische Akademie Jüdische Religionspädagogische Akademie Pädagogisches Institut der Stadt Wien Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien | Pädagogische Hochschule Wien |
(2) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).
(3) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sowie an privaten Pädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes enden mit Ablauf des 30. September 2007.
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Schüssel
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