Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
§ 210.
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)