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BGBl I 29/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Bundesgesetz: Änderung des Artenhandelsgesetzes
(NR: GP XXII RV 1115 AB 1177 S. 127 . BR: AB 7432 S. 728 .)

29. Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exem­plaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,
  2. 2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001 S. 1 und
  3. 3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.“

2. In § 5 wird die Wortfolge „Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“ durch die Wortfolge „Der Halter eines Exemplars,“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.“

4. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.“

5. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.“

6. § 6 Abs. 7 entfällt.

7. In § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.“

8. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 11 und in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit

  1. 1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
  2. 2. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.“

10. In § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Fischer

Schüssel

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