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§ 23 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/20061, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

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1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

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