50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Abzeichengesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das ASOR-Durchführungsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Beschußgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesgesetz über eine Amnestie 1995, das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesvergabegesetz 2006, das Chemikaliengesetz 1996, das Devisengesetz 2004, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Eisenbahngesetz 1957, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Energielenkungsgesetz 1982, die Exekutionsordnung, das Exekutivdienstzeichengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Führerscheingesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Heeresgebührengesetz 2001, das Kraftfahrgesetz 1967, das Kraftfahrliniengesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Mediengesetz, das Meldegesetz 1991, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Militärbefugnisgesetz, das Munitionslagergesetz 2003, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Paßgesetz 1992, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pornographiegesetz, das Preisgesetz 1992, das Punzierungsgesetz 2000, das Pyrotechnikgesetz 2010, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Rezeptpflichtgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Sanktionengesetz 2010, das Schifffahrtsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Sprengmittelgesetz 2010, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Strafvollzugsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Suchtmittelgesetz, das Tierseuchengesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, das Versammlungsgesetz 1953, das Versorgungssicherungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Verwundetenmedaillengesetz, das Waffengesetz 1996, das Wehrgesetz 2001, das Wiedereinstellungsgesetz 1950, das Zivildienstgesetz 1986 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz aufgehoben wird (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz - SNG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
1 | Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes |
2 | Änderung des Abzeichengesetzes 1960 |
3 | Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes |
4 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
5 | Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes |
6 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
7 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
8 | Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 |
9 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
10 | Änderung des Beschußgesetzes |
11 | Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes |
12 | Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes |
13 | Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
14 | Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995 |
15 | Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 |
16 | Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs |
17 | Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen |
18 | Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte |
19 | Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 |
20 | Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes |
21 | Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes |
22 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
23 | Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 |
24 | Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 |
25 | Änderung des Devisengesetzes 2004 |
26 | Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 |
27 | Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 |
28 | Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 |
29 | Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982 |
30 | Änderung der Exekutionsordnung |
31 | Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes |
32 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 |
33 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
34 | Änderung des Führerscheingesetzes |
35 | Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes |
36 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
37 | Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 |
38 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
39 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
40 | Änderung des Grenzkontrollgesetzes |
41 | Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 |
42 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
43 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
44 | Änderung des Kraftfahrliniengesetzes |
45 | Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
46 | Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997 |
47 | Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 |
48 | Änderung des Mediengesetzes |
49 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
50 | Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
51 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
52 | Änderung des Munitionslagergesetzes 2003 |
53 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
54 | Änderung des Paßgesetzes 1992 |
55 | Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes |
56 | Änderung des Polizeikooperationsgesetzes |
57 | Änderung des Pornographiegesetzes |
58 | Änderung des Preisgesetzes 1992 |
59 | Änderung des Punzierungsgesetzes 2000 |
60 | Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 |
61 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
62 | Änderung des Rezeptpflichtgesetzes |
63 | Änderung des Rundfunkgebührengesetzes |
64 | Änderung des Sanktionengesetzes 2010 |
65 | Änderung des Schifffahrtsgesetzes |
66 | Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002 |
67 | Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 |
68 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
69 | Änderung des Strafregistergesetzes 1968 |
70 | Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
71 | Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 |
72 | Änderung des Suchtmittelgesetzes |
73 | Änderung des Tierseuchengesetzes |
74 | Änderung des Umweltinformationsgesetzes |
75 | Änderung des Vereinsgesetzes 2002 |
76 | Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 |
77 | Änderung des Versammlungsgesetzes 1953 |
78 | Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes |
79 | Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 |
80 | Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 |
81 | Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes |
82 | Änderung des Waffengesetzes 1996 |
83 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
84 | Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950 |
85 | Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 |
86 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
87 | Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes |
88 | Anpassungsbestimmungen |
89 | Übergangsbestimmungen |
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:
„§ 7 | Landespolizeidirektionen“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:
„§ 8 | Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:
„§ 12 | Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen“ |
4. In §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1 sowie 60 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und in § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Bundespolizeidirektionen,“.
5. In §§ 5 Abs. 4 und 35a Abs. 1 und 5 werden das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und in § 35a Abs. 3 und § 86 Abs. 2 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.“
7. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.“
8. § 7 samt Überschrift lautet:
„Landespolizeidirektionen
§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.
(2) Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.
(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.“
9. § 8 samt Überschrift lautet:
„Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
- 1. für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
- 2. für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
- 3. für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
- 4. für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
- 5. für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
- 6. für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
- 7. für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
- 8. für das Gebiet der Gemeinde Wien.
10. § 9 Abs. 1 lautet:
„§ 9. (1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“
11. In § 9 Abs. 3 werden das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ und das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
12. § 10 samt Überschrift lautet:
„Polizeikommanden
§ 10. (1) Im Bereich jeder Landespolizeidirektion hat der Bundesminister für Inneres Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen einzurichten.
(2) Sofern dies für die bezirksüberschreitende Besorgung des Exekutivdienstes im Bereich einer Landespolizeidirektion erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch unmittelbar der Landespolizeidirektion untergeordnete Polizeiinspektionen einrichten.
(3) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und Polizeiinspektionen hat nach Maßgabe der den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(4) Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben. Soweit die genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeidirektor betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“
13. § 12 samt Überschrift lautet:
„Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen
§ 12. (1) Der Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(2) Der Landespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.“
14. In § 13 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ , den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden (§ 10)“. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „ , die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden“ durch die Wortfolge „und die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
15. In §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ sowie in § 14 Abs. 1 das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
16. In §§ 14 Abs. 2, 76 Abs. 6, 80 Abs. 2, 86 Abs. 2 und 93a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
17. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
18. § 14a lautet:
„§ 14a. (1) Die Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen
- 1. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und
- 2. sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8).
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.“
19. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Bundespolizeidirektionen“.
20. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.
21. In § 58b wird in Abs. 1 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Abs. 3 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
22. In § 60 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und die Wortfolge „sie der ihnen übergeordneten Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „diese für eine Verarbeitung gemäß Abs. 1“ ersetzt.
23. In § 76 Abs. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8)“ ersetzt.
24. In § 92a Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8),“ ersetzt.
25. Dem § 94 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und 6, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 samt Überschriften, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 und § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a, § 15 Abs. 1 und 2, § 35a Abs. 1, 3 und 5, § 58b Abs. 1 und 3, § 60 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, 2 und 6, § 80 Abs. 2, § 86 Abs. 1 und 2, § 92a Abs. 2, § 93a Abs. 2, § 96 Abs. 6 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Die §§ 13 Abs. 2 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
26. § 96 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Mit dem 1. September 2012 werden die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion, der Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes übertragen. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Behörden anhängigen Verfahren werden von der Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes weitergeführt. Bei den Bundespolizeidirektionen anhängige Verfahren werden dabei von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weitergeführt.
(7) Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzkommission sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzkommission vorzunehmen.“
Artikel 2
Änderung des Abzeichengesetzes 1960
Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1980, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder, außerhalb dieses örtlichen Wirkungsbereiches“ ersetzt.
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 63 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 214 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes
Das ASOR-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1987, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 6 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
2. Dem § 73 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt, entfallen die bisherigen Literae b und c und werden die bisherigen Literae d und e zu den neuen Literae b und c.
2. Dem § 90 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Abs. 5 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „eines Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 140 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, die Wortfolge „Leiter einer Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb Wiens“, das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“, die Wortfolge „Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“, das Wort „Polizeipräsident“ durch das Wort „Landespolizeipräsident“, das Wort „Polizeivizepräsident“ durch das Wort „Landespolizeivizepräsident“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „für den Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:
„für den Leiter einer Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens | Polizeidirektor“ |
3. In § 255 Abs. 2 entfällt die folgende Zeile:
„Leiters der Bundespolizeidirektion Wien | Polizeipräsident“ |
4. In § 256 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörde außerhalb Wiens“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Polizeidirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt und entfällt in der Wortfolge „Leiter eines Polizeikommissariates in Wien“ die Wortfolge „in Wien“ sowie folgende Zeile:
„Stellvertreter des Leiters der Bundespolizeidirektion Wien | Polizeivizepräsident“ |
5. Dem § 284 wird folgender Abs. 80 angefügt:
„(80) § 41 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 255 Abs. 2 und § 256 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Beschußgesetzes
Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem bisherigen Text des § 24 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
Das Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Bundes-Ehrenzeichengesetzes
Das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 53b Abs. 4 und § 53i Z 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „- im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. Dem § 83 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes über eine Amnestie 1995
Das Bundesgesetz über eine Amnestie aus Anlaß der fünfzigsten Wiederkehr des Tages, an dem die Unabhängigkeit Österreichs wiederhergestellt wurde, und der vierzigsten Wiederkehr des Tages, an dem der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet wurde sowie aus Anlaß des Beitritts zur Europäischen Union (Amnestie 1995), BGBl. Nr. 350/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, BGBl. Nr. 213/1964, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem bisherigen Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte
Das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Berechtigung der nach reichsrechtlichen Vorschriften approbierten Zahnärzte, BGBl. Nr. 51/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1952, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Das Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, BGBl. Nr. 255/1976, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), BGBl. I Nr. 149/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes
Das Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 42c wird folgender § 42d samt Überschriften eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2012
Weiterführung der Geschäfte
§ 42d. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der im Bereich des Bundesministeriums für Inneres eingerichteten Personalvertretungsorgane
- 1. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
- 2. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
- 3. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Fachausschüsse als Fachausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei den jeweiligen Landespolizeidirektionen in ihrem jeweils bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
- 4. bleibt der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtete Fachausschuss als Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion Wien in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2) Die im Bereich der Landespolizeikommanden, der Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen am 31. August 2012 eingerichteten Dienststellenausschüsse nehmen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsperiode der Personalvertretungsorgane die Aufgaben, die den Dienststellenausschüssen bei den Landespolizeidirektionen zukommen, für den Bereich der Landespolizeidirektionen weiter mit der Maßgabe wahr, dass
- 1. die bei den Landespolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
- 2. die bei den Sicherheitsdirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
- 3. die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion wahrnehmen, wobei zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor ist,
- 4. neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher für die Bediensteten der Personalabteilung beim jeweiligen Landespolizeikommando, in Wien für die Bediensteten der Abteilung für Personal und Stabsangelegenheiten zuständig war sowie
- 5. neu geschaffene Arbeitsplätze, die mit einer oder einem Bediensteten, der nicht der Besoldungsgruppe Exekutivdienst oder Wachebeamten angehört, (dauernd) besetzt werden und nicht bereits mit einer oder einem nach Art. 89 Abs. 8 oder 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 der Landespolizeidirektion zugewiesenen Bediensteten besetzt werden, in den Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses fallen, der bisher
- a) außerhalb Wiens für die bei der jeweiligen Sicherheitsdirektion für die dem § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b in der am 31. August 2012 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes unterliegenden Bediensteten zuständig war, und
- b) in Wien für die Bediensteten des Zentralen Personalbüros zuständig war.
(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 sowie für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens nach Abs. 2 Z 2 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 42d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 344 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 345 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 344 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 48 wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Devisengesetzes 2004
Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2012, wird wie folgt geändert:
1. Art. I Abs. 2 Z 6 entfällt.
2. In Art. I Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3. Art. I Abs. 2 Z 11 entfällt.
4. In Art. I Abs. 2 Z 42 wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
5. In Art. III Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie“ durch die Wortfolge „einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn“ ersetzt.
6. In Art. III Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „hinsichtlich der Tat nach Z 4 dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist,“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“ ersetzt.
7. In Art. III Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion in den Fällen der Z 2 und 4 von dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in den Fällen der Z 2 und 4 von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
8. In Art. III Abs. 5 wird die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
9. Art. V wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. I Abs. 2 Z 7 und 42 sowie Art. III Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I Abs. 2 Z 6 und 11 außer Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Abs. 4 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. In § 162 wird in Abs. 4 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 6 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
3. Dem § 178 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 50 Abs. 1 und 4 sowie § 162 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992
Das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird in Abs. 3 die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Abs. 5 das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen haben die von ihren Organen in den in § 8 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, genannten Gebieten“ ersetzt.
2. Dem Art. II § 31 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Art. II § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 382c Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem bisherigen Text des § 405 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 382c Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes
Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), BGBl. Nr. 521/1985, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 wird in lit. a nach dem Wort „als“ die Wortfolge „Exekutivbeamter oder“ eingefügt und in lit. b das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. In § 2 wird in der Z 1 vor dem Wort „Wachebeamten“ die Wortfolge „Exekutivbeamten oder“ eingefügt und in der Z 2 das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3. In § 6 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 1 lit. a und b, § 2 Z 1 und 2 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind“ durch die Wortfolge „für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.
2. Nach § 24 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2, § 10 und § 14 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
2. In § 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3. In § 121 Abs. 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 126 Abs. 10 (neu) wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 3 Abs. 2, § 4, § 10, § 14 Abs. 2 und § 121 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und im zweiten Satz das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfällt die Z 2.
3. Dem § 43 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 38 die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.
2. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „Sicherheitsdirektoren“ durch das Wort „Landespolizeidirektoren“ ersetzt.
3. In § 35 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. In der Paragrafenüberschrift des § 38 wird dem bisherigen Text die Wortfolge „In- und“ vorangestellt.
5. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 6 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 40a Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“, in der Z 2 das Zitat „Z 5“ durch das Zitat „Z 3“ und in der Z 3 die Wortfolge „§ 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997“ durch die Wortfolge „§°58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100“ ersetzt.
2. In § 40a Abs. 3 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3. § 40a Abs. 5 lautet:
„(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.“
4. § 82 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.“
5. Dem § 175 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72) § 40a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 5 und § 82 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 11 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 106 Abs. 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9 sowie § 144 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 107 Abs. 5, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3 und § 336a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 113 Abs. 3, 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „In Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.
4. In § 146 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. In § 147 wird in Abs. 2 die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion auch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
6. In § 336a Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen“ durch die Wortfolge „in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind“ ersetzt.
7. In § 365f Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
8. Dem § 382 wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) § 106 Abs. 5, § 107 Abs. 5, § 113 Abs. 3, 4 und 5, § 116 Abs. 6, § 130 Abs. 9, § 132 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 336a Abs. 1 und § 365f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in Abs. 6 das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 50 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „in deren Wirkungsbereich auch die Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 60 Abs. 2l wird folgender Abs. 2m angefügt:
„(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 40a Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
2. In § 40a Abs. 6 und § 123 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. In § 78 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. In § 123 wird in Abs. 2 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ und in Abs. 4 die Wortfolge „Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion“ ersetzt.
6. Dem § 135 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 40a Abs. 1 und 6, § 47 Abs. 4, § 78 Abs. 1 und 2 sowie § 123 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Das Kraftfahrliniengesetz (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 47 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 3, § 33 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
Das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 10 Abs. 2c wird folgender Abs. 2d angefügt:
„(2d) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II § 23 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ ersetzt.
2. Dem Art. II § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. II § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011
Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Z 5 sowie § 7 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ ersetzt.
2. In § 5 Z 5 und § 7 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 2 Z 5, § 5 Z 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Mediengesetzes
Das Mediengesetz (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4 und § 49 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 48 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 55 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 27 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 4, § 48 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 7 wird das Wort „Sicherheitsdirektor“ durch das Wort „Landespolizeidirektor“ und das Wort „Sicherheitsdirektors“ durch das Wort „Landespolizeidirektors“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 4 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 18 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d angefügt:
„(4d) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 61 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:
„(1j) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 82 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 41a Abs. 10, § 43 Abs. 4, § 44b Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 69a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Paßgesetzes 1992
Das Paßgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)“
2. In § 16 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Der Titel, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 15 Abs. 1 und §17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Pornographiegesetzes
Das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde, von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach Artikel IV wird folgender Artikel V samt Überschrift eingefügt:
„Artikel V.
Inkrafttreten
§ 20. Art. II § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Art. II § 8 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden,“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem Art. II § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 6 wird in Abs. 1 das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie in Abs. 2 das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
3. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 39 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1a wird in Z 1 das Wort „Landespolizeikommanden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt und entfallen die Ziffernbezeichnung „1.“ sowie die Z 2 bis 4.
3. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen“ durch das Wort „Bezirkspolizeikommandantinnen“ ersetzt.
4. In § 42 wird die Wortfolge „einem Landespolizeikommando“ durch die Wortfolge „einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. In § 43 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
6. Dem § 77 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) Die Überschrift des § 39, § 39 Abs. 1a und Abs. 2, § 42 sowie § 43 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnung in § 39 Abs. 1a und § 39 Abs. 1a Z 2 bis 4 außer Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Sanktionengesetzes 2010
Das Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 wird jeweils die Wortfolge „Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 149 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
Das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ die Wortfolge „die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Sicherheitsdirektion als erste Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Abs. 1 letzter Satz“ ersetzt.
3. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:
1. In § 511 Abs. 1 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 514 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 511 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz“ und das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 132 Abs. 7 wird die Wortfolge „Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet“ ersetzt.
2. In § 180a Abs. 5 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. Dem § 181 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 132 Abs. 7 und § 180a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2011, wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2, 5, 5a und 5b, § 5 Abs. 8, § 89a Abs. 4, § 99 Abs. 2 lit. a und e wird jeweils die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5b wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 4a und 5 sowie § 94d Z 12 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. In § 89a Abs. 4 wird die Wortfolge „Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
6. In § 94a Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
7. In § 94a Abs. 3 wird die Wortfolge „den Bereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ ersetzt.
8. In § 94a Abs. 4 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist“ und das Wort „Sicherheitswacheorgane“ durch die Wortfolge „Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei“ ersetzt.
9. In § 94b Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „- im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
10. In § 94f Abs. 1 lit. a Z 2 und lit. b Z 1 wird jeweils die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
11. § 94f Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren, die Landespolizeidirektion bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten, die das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, berühren, die Landespolizeidirektion anzuhören.“
12. In § 95 wird in Abs. 1 die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion“ und in Abs. 1a die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion obliegen dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
13. In der Überschrift des § 95 sowie in § 95 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
14. In § 100 wird in Abs. 8 das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und in Abs. 9 die Wortfolge „von Bundespolizeibehörden“ durch die Wortfolge „gemäß § 95 von Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
15. In Art. II und III Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „des Landespolizeikommandos“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
16. In Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
17. In Art. IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
18. Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 4 Abs. 2, 5, 5a und 5b, § 5 Abs. 4a, 5 und 8, § 89a Abs. 4, § 94a Abs. 2, 3 und 4, § 94b Abs. 1, § 94d Z 12, § 94f Abs. 1 lit. a Z 2 und lit. b Z 1 sowie Abs. 2, die Überschrift des § 95, § 95 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 99 Abs. 2 lit. a und e, § 100 Abs. 8 und 9 sowie Art. II, Art. III Abs. 2 und 3 und Art. IV des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 47 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Tierseuchengesetzes
Das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und in Abs. 5 die Wortfolge „Polizei- und Gendarmeriedienststellen“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese“ durch die Wortfolge „haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 17 Abs. 1 und 5 sowie § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. In § 31 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
5. Dem § 33 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971
Das Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, BGBl. Nr. 274/1971, wird wie folgt geändert:
1. In Art. IV Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem bisherigen Text des Art. V wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Art. IV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
Das Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird in lit. a die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ und in lit. b die Wortfolge „sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, die Sicherheitsdirektion“ durch die Wortfolge „es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 18 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind,“ das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3. In § 19 wird die Wortfolge „Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
4. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 16 lit. a und b sowie §§ 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes
Das Versorgungssicherungsgesetz (VerssG 1992), BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird die Wortfolge „Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Wortfolge „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Z 2 und § 53 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 29a wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist,“ ersetzt.
3. In § 26 Abs. 2 und § 53c Abs. 6 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „in § 36a Abs. 1 AVG genannten Personen“ durch die Wortfolge „Angehörigen (§ 36a AVG)“ ersetzt.
5. Dem § 66b wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 53 Abs. 1 und § 53c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes
Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 2 und § 49 wird jeweils das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. Dem § 62 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 1 wird die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 60 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j eingefügt:
„(2j) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Wiedereinstellungsgesetzes 1950
Das Wiedereinstellungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 185/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 3/1951, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Wortfolge „in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser“ durch die Wortfolge „im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 85
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 57a Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
3. Dem § 76c wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 5 Abs. 5 und § 57a Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 86
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3. Nach § 120 Abs. 1r wird folgender Abs. 1s eingefügt:
„(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 87
Aufhebung des Führungs- und Verfügungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG), BGBl. Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.
Artikel 88
Anpassungsbestimmungen
(1) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektion“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Sicherheitsdirektor“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an dessen Stelle der Begriff „Landespolizeidirektor“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
(4) Wenn in Bundesgesetzen auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, gilt dies mit Wirkung vom 1. September 2012 als Verweis auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion in ihrer Funktion als Behörde abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(5) Soweit in Bundesgesetzen auf die Bundespolizeidirektion Wien abgestellt wird und die betreffende Bestimmung nicht durch die Artikel 1 bis 86 dieses Bundesgesetzes erfasst ist, tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 an ihre Stelle die Landespolizeidirektion Wien.
(6) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
Artikel 89
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Grund der Schaffung einheitlicher Landespolizeidirektionen (§ 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012) hat die Bundesministerin für Inneres folgende Funktionen auszuschreiben:
- für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: die Landespolizeidirektoren und deren Stellvertreter,
- für die Landespolizeidirektion in Wien: die beiden Landespolizeivizepräsidenten.
- Leiter der Einsatzabteilung, Leiter des Landeskriminalamtes, Leiter der Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung, Leiter der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung.
- für alle Landespolizeidirektionen außerhalb von Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Controlling,
- für die Landespolizeidirektion in Wien: Alle Büroleiter, ausgenommen den Leiter des Büros für Information und Kommunikation sowie den Leiter des Büros II. Instanz.
(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 7 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion folgende Funktionen, insoweit diese in der jeweiligen Landespolizeidirektion eingerichtet sind, auszuschreiben:
(3) Für die nach den Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung erzielt, hat die Bundesministerin für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei ihrer Entscheidung hat sich die Bundesministerin für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller Begutachtungskommissionen und der bisherigen Vertretungsbereiche der Zentralausschüsse leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen nach Abs. 1 und 2 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 AusG zu betrachten.
(4) Funktionsbetrauungen auf Grund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Abs. 2 in seinem Bereich zu.
(5) Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 7 SPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 hat die Bundesministerin für Inneres für jede Landespolizeidirektion, für die Landespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident, folgende Funktionen und Arbeitsplätze auf geeignete Weise auszuschreiben:
(6) Auf Ausschreibungen nach Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden. Soweit der auszuschreibende Arbeitsplatz nach Abs. 5 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist, hat die Ausschreibung nach Abs. 2 und 3 zu erfolgen.
(7) Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem 1. September 2012 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten Landespolizeidirektor kommen ab seiner Betrauung für den Zeitraum bis 31. August 2012 die Kompetenzen zur Besetzung der Funktionen nach Abs. 5 in seinem Bereich zu.
(8) Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Abs. 1 bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, gilt für die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) der Bundespolizeidirektionen, Landespolizeikommanden und Sicherheitsdirektionen außerhalb Wiens Folgendes:
- 1. Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Bundespolizeidirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der am bisherigen Dienstort eingerichteten Landespolizeidirektion oder der am bisherigen Dienstort eingerichteten Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion.
- 2. Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einem Landespolizeikommando angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
- 3. Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge), die am 31. August 2012 einer Sicherheitsdirektion angehören, sind ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion desselben Bundeslandes.
(9) Soweit nicht durch eine Funktionsbetrauung nach Abs. 1 bis 7 bescheidmäßig (Beamte) oder vertraglich (Vertragsbedienstete) eine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Bediensteten (Beamte, Vertragsbedienstete und Lehrlinge) des Landespolizeikommandos Wien und der Sicherheitsdirektion Wien, die am 31. August 2012 dem Landespolizeikommando Wien oder der Sicherheitsdirektion Wien angehören, ab 1. September 2012 Angehörige der Landespolizeidirektion Wien.
Fischer
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