114. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.
2. § 15b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß § 15c Abs. 6 festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.“
3. In § 22 Abs. 3 lautet der letzte Halbsatz:
„die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“
3a. In § 23 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 25 StPO“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 StPO“ ersetzt.
3b. In § 39 Abs. 7 letzter Satz wird das Zitat „§§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO“ durch das Zitat „§§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96 StPO“ ersetzt.
3c. In § 45 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „Vormundschafts- oder“ und der Klammerausdruck.
3d. In § 53 Abs. 2 wird das Zitat „§ 149i StPO“ durch das Zitat „§ 141 StPO“ ersetzt.
4. § 53 Abs. 3a lautet:
„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
- 1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
- 2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
- 3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
5. Der bisherige § 53 Abs. 3b erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“.
6. Nach § 53 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b (neu) eingefügt:
„(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung - ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen.“
7. Der bisherige § 53a samt Paragraphenüberschrift wird zu § 53b.
8. § 53a (neu) samt Überschrift lautet:
„Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden
§ 53a. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, insbesondere von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen, Fahndungen oder ordnungsdienstlichen Anlässen sowie für den Personen- und Objektschutz und die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Zeugen und anderen Personen, die im Zuge einer Amtshandlung zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden sowie zu gefahndeten Personen auch Lichtbild und eine allenfalls vorhandene Beschreibung des Aussehens und ihrer Kleidung. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
(2) Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, mittels operativer oder strategischer Analyse
- 1. zu Verdächtigen
- a) Namen,
- b) frühere Namen,
- c) Aliasdaten,
- d) Namen der Eltern,
- e) Geschlecht,
- f) Geburtsdatum und Ort,
- g) Staatsangehörigkeit,
- h) Wohnanschrift/Aufenthalt,
- i) sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
- j) Dokumentendaten,
- k) Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
- l) erkennungsdienstliche Daten,
- m) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen und
- n) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
- 2. zu Opfern oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung werden können, die Datenarten 1. a) bis k) sowie Gründe für die Viktimisierung und eingetretener Schaden,
- 3. zu Zeugen die Datenarten 1. a) bis j) und zeugenschutzrelevante Daten,
- 4. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können, die Datenarten 1. a) bis n) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zum Verdächtigen, sowie
- 5. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten 1. a) bis j),
sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt.
(3) Zur Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, zu gefährdeten Personen Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beziehung zum Gefährder, Wohnanschrift und Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Maßnahme, frühere Maßnahmen, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme, Verstöße gegen verfügte Maßnahmen, Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, und Verwaltungsdaten zu verarbeiten. Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.
(4) Zur Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, sowie Art der Maßnahme, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme und Verwaltungsdaten zu verarbeiten.
(5) Soweit wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 1 im Informationsverbundsystem geführt werden. Die Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach einem Jahr zu löschen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(6) Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Abs. 2 im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Abs. 2 Z 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Abs. 2 Z 4 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Abs. 2 Z 5 längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“
9. In § 54a Abs. 1 wird nach dem Wort „Bundesverwaltung“ die Wortfolge „durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ eingefügt.
10. In § 54a Abs. 2 lautet der vorletzte Satz:
„Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach § 22 Abs. 1 Z 5 sind nach Maßgabe des im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres festzulegenden Gefährdungszeitraumes einzuziehen.“
10a. In den §§ 55 Abs. 4 und 55a Abs. 2 Z 4 wird jeweils das Zitat „§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO“ durch das Zitat „§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO“ ersetzt.
11. § 55a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen.“
11a. In § 55c wird das Zitat „§ 149d Abs. 1 Z 3 StPO“ durch das Zitat „§ 136 Abs. 1 Z 3 StPO“ und das Zitat „§ 149i StPO“ durch das Zitat „§ 141 StPO“ ersetzt.
11b. § 56 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (§ 38a Abs. 5) zu übermitteln sind;“
11c. In § 57 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 177 Abs. 1 Z 2 StPO“ durch das Zitat „§ 171 Abs. 2 StPO“ ersetzt.
12. § 57 Abs. 1 Z 12 lautet:
- „12. der Betroffene einen ausländischen Reisepass oder Passersatz verloren hat oder ihm ein solcher entfremdet wurde.“
13. In § 57 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
14. In § 58 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder“ gestrichen.
15. In § 58 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11angefügt:
- „11. in den Fällen der Z 12, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.“
16. Nach § 58c wird folgender § 58d samt Überschrift eingefügt:
„Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten
§ 58d. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt:
- 1. zu Verdächtigen
- a) Namen,
- b) frühere Namen,
- c) Geschlecht,
- d) Geburtsdatum und Ort,
- e) Staatsangehörigkeit,
- f) Wohnanschriften,
- g) Aliasdaten,
- h) Hinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
- i) Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
- j) Personenbeschreibung,
- k) erkennungsdienstliche Daten und
- l) Verhaltensweisen,
- 2. zu Vermissten die Datenarten Z 1. a) bis f), i) bis k) und
- 3. zu Opfern die Datenarten Z 1. c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.
Darüber hinaus dürfen tat- und fallbezogene Daten inklusive Spuren, Beziehungsdaten und Hinweise, Objektdaten und andere sachbezogene Daten, etwa zu Waffen oder Kraftfahrzeugen sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Abfrageberechtigungen sind auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist.
(2) Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.“
17. In § 65 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:
„wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“
18. In § 65 Abs. 5 lautet der zweite Satz:
„In den Fällen des § 75 Abs. 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“
19. § 65 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“
20. In § 75 Abs. 1 wird nach „65a“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „66 Abs. 1“ die Wortfolge „und 67 Abs. 1 erster Satz“ angefügt.
21. In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.“
22. § 91c Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 und 3, Abs. 3a zweiter Satz und 3b) sowie über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.“
23. § 91c Abs. 2 lautet:
„(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“
24. § 94 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Die §§ 11 Abs. 2, 15b Abs. 1, 22 Abs. 3, 23 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 7, 45 Abs. 2, 53 Abs. 2, 3a, 3b und 3c, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 54a Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4, 55a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 55c, 57 Abs. 1 Z 2 und 12 sowie Abs. 2, 58 Abs. 1 Z 8, 10 und 11, 58d samt Überschrift, 65 Abs. 1, 5 und 6, 75 Abs. 1, 91c Abs. 1 und 2, 96, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
25. § 96 Abs. 2 und 6 entfallen und die Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2) bis (4)“.
26. Im vierten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:
„2. Hauptstück: Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53a Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58a Sicherheitsmonitor
§ 58b Vollzugsverwaltung
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58d Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten
§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Entfallen
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“
Artikel 2
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1a wird das Zitat „(§ 62a SPG)“ durch das Zitat „(§ 91a SPG)“ ersetzt.
2. § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verwenden von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.“
2. In § 8 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „§ 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978)“ durch die Wortfolge „§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Molterer
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