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BGBl I 56/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2006
(NR: GP XXII RV 1316 , 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen des Strafgesetzbuches

II Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III Änderungen der Exekutionsordnung

IV Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

V In-Kraft-Treten

VI Übergangsbestimmungen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Verletzten“ die Wortfolge „einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder“ eingefügt.

2. Im § 64 Abs. 1 wird in der Z 4 das Klammerzitat „278a Abs. 1“ durch „278a“ ersetzt.

3. Im § 88 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die bisherige Z 3; der bisherige Inhalt der Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

4. Im § 106 Abs. 1 Z 3 werden nach den Worten „genötigte Person“ die Worte „zur Eheschließung,“ eingefügt.

5. Im § 107 entfällt Abs. 4.

6. Nach dem § 107 wird folgender § 107a eingefügt:

„Beharrliche Verfolgung

§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  1. 1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
  2. 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
  3. 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
  4. 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.“

7. In den §§ 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a entfällt jeweils das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“.

8. § 177b hat zu lauten:

„Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch

  1. 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
  3. 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. 4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann.

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen, die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.“

9. Nach dem § 177b wird folgender § 177c samt Überschrift eingefügt:

„Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

§ 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

10. § 180 hat zu lauten:

„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch

  1. 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
    1. 3) eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  3. 4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

11. § 181 hat zu lauten:

„Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

12. § 181b hat zu lauten:

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch

  1. 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
  3. 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. 4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

13. § 181c hat zu lauten:

„Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

14. § 181d hat zu lauten:

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

§ 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch

  1. 1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
  3. 3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. 4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

15. Nach dem § 181d wird folgender § 181e samt Überschrift eingefügt:

„Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

§ 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.“

16. Im § 182 Abs. 2 werden die Worte „einem größeren Gebiet“ durch die Worte „erheblichem Ausmaß“ ersetzt.

17. Im § 183a Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt: „im Falle des § 181e, wenn er grob fahrlässig handelt.“

18. § 193 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfallen die Worte „und Ehenötigung“.

b) Im Abs. 2 entfallen der Beistrich nach dem Wort „schließen“ und der letzte Halbsatz.

c) Im Abs. 3 entfallen der Beistrich nach dem Wort „Täuschung“ sowie die Worte „Gewalt oder Drohung“.

19. § 212 Abs. 2 Z 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ vor „Psychotherapeut“ und die Worte „oder sonst als“ vor „Angehöriger“ werden durch Beistriche ersetzt.

b) Die Wendung „Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes“ wird durch die Wendung „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ ersetzt.

c) Nach den Worten „Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ werden die Worte „oder Seelsorger“ eingefügt.

20. Im § 215a Abs. 2 wird nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „wird“ eingefügt.

21. Im § 278 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 114 Abs. 2 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2005, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 1 Z 1 werden

1 .nach dem Zitat „(§ 107 StGB)“ die Wendung „ ,der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB)“

2. nach dem Zitat „(§ 159 StGB)“ die Wendung „ ,des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB)“ und

3. nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „ ,des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB)“

eingefügt.

Artikel III

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 382f wird folgender § 382g eingefügt:

„Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. 1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  2. 2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. 3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. 4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  5. 5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  6. 6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.

(2) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts zu vollziehen.

(3) Auf einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 ist § 391 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Zeit, für die eine solche einstweilige Verfügung getroffen wird, darf ein Jahr nicht übersteigen.“

2. § 390 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, §§ 382a, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.“

3. § 393 Abs. 2 lautet:

„Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b und 382g Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.“

4. Nach § 408 wird folgender § 409 eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 409. (1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) §§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.“

Artikel IV

Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.“

2. Dem § 91c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.“

3. Dem § 94 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„§ 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 91c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel V

Die Artikel I und II dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel VI

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Fischer

Schüssel

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