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BGBl I 113/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
(NR: GP XXIII RV 158 S. 42 . BR: 7808 AB 7876 S. 751.)

113. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 36b samt Paragrafenüberschrift wird zu § 49a und die neue Paragrafenüberschrift lautet: „Sicherheitsbereich“.

2. Der bisherige § 36c samt Paragrafenüberschrift wird zu § 49b und lautet:

„Gefährderansprache

§ 49b. Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“

3. Nach § 49b wird folgender § 49c samt Überschrift eingefügt:

Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und Anhaltung“

§ 49c. (1) Wenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung

  1. 1. unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
  2. 2. gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,

sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.

(2) Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

(4) Einer Berufung gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“

4. Vor der Überschrift zu § 49a (neu) wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen“ eingefügt und der bisherige dritte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.

5. In §§ 35 Abs. 1 Z 9, 57 Abs. 1 Z 11a und 84 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Paragrafenbezeichnung „36b“ durch „49a“ ersetzt.

6. Nach § 84 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 49c behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

7. In § 94 lautet Abs. 21 und wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(21) § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 91c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(22) Die §§ 35 Abs. 1 Z 9, 49a, b und c samt Überschriften, 57 Abs. 1 Z 11a, 84 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a, 96 Abs. 5, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die §§ 36b und c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

8. § 96 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nach § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005 ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.“

9. Im dritten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:

„2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen

§ 35 Identitätsfeststellung

§ 35a Identitätsausweis

§ 36 Platzverbot

§ 36a Schutzzone

§ 37 Auflösung von Besetzungen

§ 38 Wegweisung

§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40 Durchsuchen von Menschen

§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42 Sicherstellen von Sachen

§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 43 Verfall sichergestellter Sachen

§ 44 Inanspruchnahme von Sachen

§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46 Vorführung

§ 47 Durchführung einer Anhaltung

§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a Anordnung von Überwachungen

§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49a Sicherheitsbereich

§ 49b Gefährderansprache

§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und präventive Anhaltung“

4. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50“

Fischer

Molterer

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