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BGBl III 1/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Annahme einer neuen Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

1. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme einer neuen Anlage G zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 104/2007) haben die Vertragsparteien folgende neue Anlage G zum Übereinkommen angenommen:

[deutsche Sprachfassung - Anlage G (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englische Sprachfassung - Anlage G siehe Anlagen]

[französische Sprachfassung - Anlage G siehe Anlagen]

Die Anlage G ist gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c des Abkommens mit 27. März 2007 in Kraft getreten.

Anlage

deutsche Sprachfassung - Anlage G (Übersetzung)  

Anlage

englische Sprachfassung - Anlage G  

Anlage

französiche Sprachfassung - Anlage G  

Gusenbauer

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