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BGBl III 158/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe samt Anlagen und Erklärung
(NR: GP XXI RV 1171 AB 1238 S. 110. BR: 6732 S. 690.)

158. Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  1. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieses Übereinkommen samt Anlagen und Erklärung in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung

[deutscher Vertragstext/Übersetzung siehe Anlagen]

[Erklärung deutsch/Übersetzung siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärung englisch siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 für Österreich mit 17. Mai 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Albanien, Antigua und Barbuda, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Barbados, Belarus, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, China, Cook Inseln, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Faröer und Grönland), Deutschland, Dominica, Dschibuti, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Island, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kenia, Kiribati, Korea, Lettland, Lesotho, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mali, Marokko, Marschallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Myanmar, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Salomonen, Samoa, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, Südafrika, Schweden, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Australien

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Botswana

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

China

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Gemäss Art. 153 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Hong Kong und gemäss Art. 138 des Grundgesetzes über die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die beiden Sonderverwaltungsregionen anzuwenden ist.

Europäische Gemeinschaft

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens:

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen im Bereich der Umweltpolitik abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

  • Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
  • Schutz der menschlichen Gesundheit,
  • umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
  • Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat und auf der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens eine Liste dieser Rechtsinstrumente vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist dafür zuständig, für die Erfüllung von aus dem Stockholmer Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen, zu sorgen.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.

Kanada

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Mauritius

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Republik Moldau

Erklärung: Die Republik Moldau erklärt gemäss Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Slowakei

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Slowenien

Erklärung gemäss Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 24. September 2004 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

deutsche Erklärung 

Anlage 3

englischer Vertragstext 

Anlage 4

englische Erklärung 

Schüssel

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