159. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit vom 9. Juli 19932.
Schüssel
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