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BGBl I 36/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Bundesgesetz: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
(NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56 . BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

36. Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

II. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und

Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3. Grundlagen

§ 4. Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

§ 5. Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

§ 6. Österreichischer Tatort

§ 7. Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 8. Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

§ 9. Strafunmündige

§ 10. Verjährung und Amnestie

§ 11. Abwesenheitsurteile

§ 12. Fiskalische strafbare Handlungen

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

§ 13. Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

§ 14. Geschäftsverkehr

§ 15. Vorrang der Übergabe

§ 16. Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 17. Anbot der Übergabe

§ 18. Übergabehaft

§ 19. Prüfung des Europäischen Haftbefehls

§ 20. Vereinfachte Übergabe

§ 21. Entscheidung über die Übergabe

§ 22. Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten

§ 23. Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

§ 24. Durchführung der Übergabe

§ 25. Aufschub der Übergabe

§ 26. Bedingte Übergabe

§ 27. Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

§ 28. Kosten

Vierter Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

§ 29. Fahndung

§ 30. Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

§ 31. Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Fünfter Abschnitt

Durchlieferung

§ 32. Zulässigkeit der Durchlieferung

§ 33. Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

§ 34. Durchlieferungsunterlagen

§ 35. Entscheidung über die Durchlieferung

§ 36. Erwirkung der Durchlieferung

§ 37. Kosten der Durchlieferung

§ 38. Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

III. Hauptstück

Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen

§ 39. Allgemeine Voraussetzungen

§ 40. Zustimmung zur Vollstreckung

§ 41. Haft zur Sicherung der Vollstreckung

§ 42. Inländische Vollstreckungsentscheidung

§ 43. Behandlung einlangender Ersuchen

§ 44. Zuständigkeit und Verfahren

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

§ 45. Voraussetzungen

§ 46. Zuständigkeit und Verfahren

§ 47. Ablehnung der Vollstreckung

§ 48. Aufschub der Vollstreckung

§ 49. Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

§ 50. Verständigungspflicht

§ 51. Geschäftsweg und Übersetzung

Dritter Abschnitt

§ 52. Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

Vierter Abschnitt

§ 53. Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

Fünfter Abschnitt

§ 54. Erwirkung der Vollstreckung

IV. Hauptstück

Rechtshilfe

Erster Abschnitt

Grundsätze

§ 55. Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 56. Allgemeiner Grundsatz

§ 57. Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 58. Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 59. Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Zweiter Abschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

§ 60. Allgemeine Voraussetzungen

§ 61. Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 62. Informationsaustausch

Dritter Abschnitt

Eurojust

§ 63. Aufgaben und Ziele

§ 64. Nationales Mitglied

§ 65. Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

§ 66. Ersuchen an Eurojust

§ 67. Weitergabe von Informationen

§ 68. Ersuchen von Eurojust

Vierter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

§ 69. Aufgaben und Ziele

§ 70. Einrichtung von Kontaktstellen

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

§ 71. Allgemeiner Grundsatz

§ 72. Zuständigkeit und Verfahren

Sechster Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

§ 73. Voraussetzungen

§ 74. Durchführung der verdeckten Ermittlung

Siebenter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

§ 75. Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 76. Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 77. In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anhang I

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anhang II

Europäischer Haftbefehl

Anhang III

Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

Anhang IV

Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und Anlage zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Zusammenarbeit umfasst

  1. 1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch Übergabe von Personen und Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
  1. 2. die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
  1. 3. die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.

(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

  1. 1. „Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
  1. 2. „Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
  1. 3. „Ausstellungsstaat“ der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
  1. 4. „ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
    1. a) des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    1. b) des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  1. 5. „vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
  1. 6. „Entscheidungsstaat“ der Staat, dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  1. 7. „Vollstreckungsstaat“ der Staat,
    1. a) dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet, oder
    1. b) in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet;
  1. 8. „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  1. 9. „Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
  1. 10. „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.

II. Hauptstück

Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

§ 3. (1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.

(2) Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

§ 4. (1) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

(2) Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn das Urteil wegen einer der in Abs. 1 angeführten mit Strafe bedrohten Handlungen ergangen ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.

(4) Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang I durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich.

(5) Ist nach Abs. 1 oder 2 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zulässig, so erfolgt die Übergabe auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer Straftaten oder zur Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen oder anderer mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen, wenn die Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) unzulässig wäre.

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

§ 5. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.

(3) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn

  1. 1. der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und
  1. 2. nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.

(4) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach den §§ 39 bis 44 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.

(5) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

(6) Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in § 20 Abs. 1 (§§ 32 Abs. 1 ARHG, 181 Abs. 2 Z 1 StPO) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

Österreichischer Tatort

§ 6. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn er sich auf Taten bezieht, die im Inland (§ 62 StGB) oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs (§ 63 StGB) begangen worden sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind.

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 7. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.

(2) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn

  1. 1. gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder
  1. 2. die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.

(3) Abs. 2 steht der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn

  1. 1. der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder
  1. 2. die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder
  1. 3. sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf § 65 StGB gründet.

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat

  1. 1. von einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  1. 2. von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,
  1. 3. von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  1. 4. im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
  1. 5. vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

Strafunmündige

§ 9. (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Personen, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.

(2) Die ausstellende Justizbehörde ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die zur Annahme berechtigen, dass die gesuchte Person auf Grund ihres Alters für die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, nach dem Recht des Ausstellungsstaats nicht strafbar ist.

Verjährung und Amnestie

§ 10. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn die Taten, auf Grund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen und die Verfolgung oder die Vollstreckung nach österreichischem Recht verjährt oder wegen einer in Österreich erlassenen Amnestie unzulässig ist.

Abwesenheitsurteile

§ 11. Auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

  1. 1. die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
  1. 2. im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
  1. 3. die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

Fiskalische strafbare Handlungen

§ 12. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

Dritter Abschnitt

Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz

§ 13. Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach § 26 ARHG.

Geschäftsverkehr

§ 14. (1) Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.

(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.

(3) Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

(4) Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.

(5) Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Abs. 1 nicht behoben werden können.

(6) Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.

Vorrang der Übergabe

§ 15. Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16. (1) Der Untersuchungsrichter hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats unmittelbar bei Gericht einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.

(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung und Vorführung vor den zuständigen Untersuchungsrichter geben.

Anbot der Übergabe

§ 17. (1) Die Staatsanwaltschaft hat auch ohne, dass ihr ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zu prüfen, ob Anlass für ein Anbot der Übergabe einer im Inland betretenen Person an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese habe Taten begangen, die der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls unterliegen.

(2) Besteht Anlass für ein Anbot der Übergabe, so hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Übergabeverfahrens, die Vernehmung der betroffenen Person durch den Untersuchungsrichter und die Befragung der Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats zu beantragen.

(3) Der Untersuchungsrichter hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 18 die Übergabehaft über die betroffene Person unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 29 ARHG zu verhängen, soweit dies nicht unzulässig erscheint, und die Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu befragen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass bei deren fruchtlosem Ablauf ein Verzicht auf die Übergabe angenommen und die betroffene Person freigelassen werden wird. Die Frist darf in keinem Fall 40 Tage ab Festnahme der betroffenen Person überschreiten. Nach ungenütztem Ablauf der Frist ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt.

Übergabehaft

§ 18. (1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art. 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.

(2) Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß.

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

§ 19. (1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Eine Verdachtsprüfung ist nur im Umfang des § 33 Abs. 2 ARHG vorzunehmen.

(2) Ist der Untersuchungsrichter der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat er von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den §§ 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.

(3) Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat der Untersuchungsrichter nach Abs. 2 vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.

(4) Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hätte geltend machen können.

Vereinfachte Übergabe

§ 20. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person bei der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl über die Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe zu belehren. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG sinngemäß.

(2) Hat sich die betroffene Person zu gerichtlichem Protokoll mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens übergeben zu werden, so hat der Untersuchungsrichter, soweit die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen, sogleich den Beschluss über die Anordnung der Übergabe zu verkünden und eine schriftliche Ausfertigung unverzüglich dem Betroffenen und der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Ausfertigung hat den zu Grunde liegenden Europäischen Haftbefehl zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass mit dieser vereinfachten Übergabe keine Spezialitätswirkungen verbunden sind. In diesem Beschluss ist auch über einen allfälligen Aufschub der Übergabe zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vor, so ist nach § 21 vorzugehen.

(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft die binnen 3 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 StPO). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Übergabe hat der Gerichtshof zweiter Instanz binnen 40 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person zu entscheiden.

(4) Der Untersuchungsrichter hat die ausstellende Justizbehörde binnen 10 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person über den Verfahrensstand zu unterrichten oder ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

Entscheidung über die Übergabe

§ 21. (1) Der Untersuchungsrichter hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster bis fünfter Satz ARHG gelten sinngemäß.

(2) Wurde über die betroffene Person auf Grund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabehaft nach § 18 verhängt, so ist über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls binnen 60 Tagen rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.

(3) Über die nach Abs. 2 letzter Satz verlängerte Frist hinaus darf die Übergabehaft nur aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Prüfung der Voraussetzungen einer Vollstreckung des Haftbefehls im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Die Fristen nach § 18 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses hat der Untersuchungsrichter der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten

§ 22. (1) Ersuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen dieselbe Person, so hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, welchem Europäischen Haftbefehl der Vorrang eingeräumt wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Schwere der Tat, der Tatort, der Zeitpunkt, zu dem der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, sowie der Umstand, ob der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen wurde. Vor einer Entscheidung kann eine Stellungnahme von Eurojust eingeholt werden.

(2) Zugleich mit der Entscheidung nach Abs. 1 ist über die Zulässigkeit der weiteren Übergabe zur Vollstreckung des anderen Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, wenn die Übergabe an den Ausstellungsstaat unter Vorbehalt der Spezialität stattfindet.

(3) Diese Entscheidungen sind allen beteiligten Mitgliedstaaten bekannt zu geben.

Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

§ 23. (1) Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch den Untersuchungsrichter.

Durchführung der Übergabe

§ 24. (1) Für die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt § 36 ARHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Reisedokumenten gilt § 7 ARHG.

(2) Erfolgt die Übergabe an einen Nachbarstaat oder liegen bereits die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen vor, so hat der Untersuchungsrichter unter gleichzeitiger Verständigung der ausstellenden Justizbehörde anzuordnen, dass die betroffene Person binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe an einem bestimmten Grenzübergang oder vereinbarten Übergabeort den Behörden des Nachbarstaats übergeben wird. In allen übrigen Fällen hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde unverzüglich schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe zu übernehmen sowie Zeitpunkt und Ort der Abholung vorzuschlagen. Diese Aufforderung ist auch dem Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) unverzüglich zu übermitteln.

(3) Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Abs. 2 schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen.

(5) Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach § 25 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

Aufschub der Übergabe

§ 25. (1) Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe der betroffenen Person aufzuschieben, wenn

  1. 1. die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
  1. 2. die Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens bewilligt wurde,
  1. 3. sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
  1. 4. die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
  1. 5. die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
  1. 6. an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.

(2) Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.

Bedingte Übergabe

§ 26. (1) Wurde ein Aufschub der Übergabe nach § 25 Abs. 1 Z 6 angeordnet, so kann die betroffene Person der ausstellenden Justizbehörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in jenem Verfahren vorläufig übergeben werden, für das die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bewilligt wurde, insbesondere zur Hauptverhandlung und Urteilsfällung, wenn die Rückstellung der Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen zugesichert und eine schriftliche Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wird. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die betroffene Person zur Folge hätte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(3) Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung jener Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die bedingte Übergabe stattfinden soll;
  1. 2. die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rückstellung der betroffenen Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;
  1. 3. eine Befristung, nach deren Ablauf die betroffene Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der bedingten Übergabe vereinbart worden ist;
  1. 4. die Verpflichtung, die übergebene Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats freizulassen;
  1. 5. eine Bestimmung, dass die bedingte Übergabe den Vollzug der im Vollstreckungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und die im Ausstellungsstaat in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich im Verfahren des Vollstreckungsstaats angerechnet werden;
  1. 6. eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der bedingten Übergabe vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.

(4) Besteht Anlass eine bedingte Übergabe aus einem anderen Mitgliedstaat zu erwirken, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der vollstreckenden Justizbehörde eine schriftliche Vereinbarung nach Abs. 3 abzuschließen.

Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

§ 27. (1) Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 StPO) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 21 gefassten Beschluss aufzuheben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem vollstreckten Europäischen Haftbefehl erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses hervorrufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 19 und 21. Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Übergabeverfahren zu treffen.

(2) Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.

Kosten

§ 28. Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.

Vierter Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Fahndung

§ 29. (1) Das Gericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls und hat gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem nach Art. 95 SDÜ im Weg der zuständigen Sicherheitsbehörden zu veranlassen, wenn Anlass für die Einleitung einer Fahndung zur Festnahme einer gesuchten Person in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Europäischen Haftbefehl unmittelbar der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat bekannt ist oder bestimmte Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthaltsort bestehen.

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

§ 30. (1) Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

§ 31. (1) Eine Person, die auf Grund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, darf ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt hat, weder verfolgt noch verurteilt noch einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen noch auf Grund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Eine Weiterlieferung an einen Drittstaat bedarf immer der Zustimmung des Vollstreckungsstaats.

(2) Die Spezialität der Übergabe findet keine Anwendung, wenn

  1. 1. die Person innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung das Gebiet der Republik Österreich nicht verlassen hat, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
  1. 2. die Person das Gebiet der Republik Österreich verlassen hat und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird,
  1. 3. die zu verfolgende Tat weder mit Freiheitsstrafe noch mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht ist oder die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
  1. 4. gegen die Person eine nicht mit Freiheitsentziehung verbundene Strafe oder Maßnahme, insbesondere eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung, vollstreckt wird, selbst wenn diese Vollstreckung insbesondere durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit führt,
  1. 5. die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder der Verfolgung wegen bestimmter vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen zustimmt,
  1. 6. die Person vor der vollstreckenden Justizbehörde ihrer Übergabe zugestimmt und ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, oder
  1. 7. die vollstreckende Justizbehörde auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder ihre Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen erteilt hat.

(3) Der Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität oder die Zustimmung zur Verfolgung wegen bestimmter vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen nach Abs. 2 Z 5 ist nur wirksam, wenn die betroffene Person diese Erklärungen gerichtlich zu Protokoll gibt. Die betroffene Person ist über die Wirkungen des Verzichts und der Zustimmung zu belehren sowie darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.

(4) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist der bereits erlassene Europäische Haftbefehl mit Beschluss zu ergänzen. Dieser Beschluss hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Er ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen (§ 30 Abs. 2 und 3) und sodann der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. § 70 Abs. 3 bis 5 ARHG gilt sinngemäß.

(5) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und ersucht ein anderer Mitgliedstaat um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, so ist dieser Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

(6) Ersucht ein Drittstaat um die Auslieferung der übergebenen Person, so hat der Untersuchungsrichter die vollstreckende Justizbehörde immer um ihre Zustimmung zu dieser Weiterlieferung zu ersuchen, sofern die Zustimmung des Vollstreckungsstaats nicht nach Abs. 7 als erteilt gilt. Dieses Ersuchen hat der Untersuchungsrichter vor der Vorlage der Akten an den Bundesminister für Justiz nach § 32 Abs. 4 ARHG oder vor seiner Entscheidung nach § 31 ARHG zu stellen. Dem Ersuchen sind Ausfertigungen der Auslieferungsunterlagen des Drittstaats sowie ein mit der betroffenen Person aufgenommenes gerichtliches Protokoll über ihre Erklärungen zum Auslieferungsersuchen anzuschließen.

(7) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste jener Mitgliedstaaten zu verlautbaren, die dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

Fünfter Abschnitt

Durchlieferung

Zulässigkeit der Durchlieferung

§ 32. (1) Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an einen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens bewilligt.

(2) Die Durchlieferung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchlieferung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat zu stellenden Ersuchens bewilligt.

(3) Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzuliefernde Person steht einer Durchlieferung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesem Fall zu prüfen, ob Anlass besteht, die weitere Übergabe oder Auslieferung der durchzuliefernden Person zu begehren oder den Ausstellungsstaat um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

(4) Die Bestimmungen über die Durchlieferung gelten sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich in einen Mitgliedstaat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung.

Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

§ 33. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.

(2) Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig.

(3) Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger hat immer unter der Bedingung zu erfolgen, dass der österreichische Staatsbürger nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

Durchlieferungsunterlagen

§ 34. (1) Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
  1. 2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
  1. 3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
  1. 4. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

(3) Für die Durchführung der Durchlieferung gilt § 49 ARHG.

Entscheidung über die Durchlieferung

§ 35. Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.

Erwirkung der Durchlieferung

§ 36. (1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.

(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

Kosten der Durchlieferung

§ 37. Ein Ersatz für die Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet der Republik Österreich ist vom ersuchenden Mitgliedstaat nur zu verlangen, wenn dieser nicht die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen.

Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

§ 38. (1) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.

(2) Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.

III. Hauptstück

Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 39. (1) Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht und liegen alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe dieser Person nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vor, so ist dieser Europäische Haftbefehl als Ersuchen um Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die österreichischen Behörden zu behandeln. In diesem Umfang ist die im Ausstellungsstaat gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme auch dann im Inland zu vollstrecken, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Eine Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung im Inland ist nicht erforderlich.

(2) Im Übrigen ist die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zulässig, wenn

  1. 1. die Entscheidung im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
  1. 2. die Entscheidung wegen einer Tat ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
  1. 3. die Entscheidung nicht wegen einer Straftat politischen Charakters oder wegen einer militärischen oder fiskalischen Straftat ergangen ist,
  1. 4. nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,
  1. 5. der Betroffene nicht wegen derselben Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
  1. 6. der Betroffene österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte, und
  1. 7. das österreichische Recht im Fall der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme eine gleichartige vorsieht.

(3) Wurde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung nach § 5 Abs. 5 bewilligt, ist die Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht vorliegen.

Zustimmung zur Vollstreckung

§ 40. (1) Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen österreichischen Staatsbürger rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Betroffene der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.

(2) Das Erfordernis der Zustimmung zur inländischen Vollstreckung entfällt, wenn

  1. 1. sich der Betroffene durch Flucht der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Urteilsstaat entzogen hat oder sich in Kenntnis der drohenden Vollstreckung nach Österreich begeben hat, oder
  1. 2. im Urteilsstaat eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder sonstige Anordnung besteht, die bewirkt, dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats verbleiben darf.

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

§ 41. (1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (§ 40) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn

  1. 1. ein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
  1. 2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
  1. 3. eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
  1. 4. die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.

(2) Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.

Inländische Vollstreckungsentscheidung

§ 42. (1) Der inländischen Vollstreckungsentscheidung ist der vom Gericht des Ausstellungsstaats festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.

(2) Wird die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugende Maßnahme unter Bedachtnahme auf die im anderen Mitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht zu bestimmen. Betrifft die Vollstreckung eine nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbare Tat (§ 39 Abs. 1), so sind hinsichtlich dieser Tat die österreichischen Strafbemessungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.

(3) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im Ausstellungsstaat.

(4) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 43. (1) Ersuchen um Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar oder im Wege der Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz (§ 44 Abs. 1) zuzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden Staat eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen verlangen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 44. (1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entscheidet der im § 26 Abs. 1 ARHG bezeichnete Gerichtshof erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 StPO) mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichend, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzung der Unterlagen zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Weg zu bewirken.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.

(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

Zweiter Abschnitt

Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

§ 45. (1) Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(2) Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(3) Für eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang I angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.

(4) Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang III bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und den Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Einem Ersuchen um Einhaltung bestimmter, davon abweichender Formvorschriften und Verfahren ist jedoch zu entsprechen, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar sind.

(3) Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

Ablehnung der Vollstreckung

§ 47. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 45 nicht vorliegen,
  1. 2. nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
  1. 3. sich aus der Bescheinigung (§ 45 Abs. 4) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung der in § 7 Abs. 1 angeführte Grundsatz verletzt wäre.

(2) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

Aufschub der Vollstreckung

§ 48. (1) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder mittels einstweiliger Verfügung sichergestellt worden ist.

(2) Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

§ 49. Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach § 58 dritter Satz ARHG vorzugehen.

Verständigungspflicht

§ 50. Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat der Untersuchungsrichter die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

Geschäftsweg und Übersetzung

§ 51. (1) Für den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet § 14 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bescheinigung nach Anhang III zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.

Dritter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

§ 52. (1) Auf die Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig ausgesprochen wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung.

(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG.

Vierter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

§ 53. (1) Auf die Vollstreckung von Geldstrafen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängt wurden, finden die Bestimmungen der §§ 64 bis 67 ARHG Anwendung.

(2) Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde oder völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Geldstrafen verpflichten. Im Übrigen gilt § 3 ARHG.

Fünfter Abschnitt

Erwirkung der Vollstreckung

§ 54. (1) Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.

(2) Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.

(3) Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.

IV. Hauptstück

Rechtshilfe

Erster Abschnitt

Grundsätze

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

§ 55. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Allgemeiner Grundsatz

§ 56. (1) Rechthilfe kann auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaats für folgende Verfahren geleistet werden:

  1. 1. in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
  1. 2. in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
  1. 3. durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
  1. 4. in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
  1. 5. in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
  1. 6. in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
  1. 7. in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 57. (1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 58. (1) Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. § 59 Abs. 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen vom zuständigen Gericht zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

§ 59. (1) Beamte der Mitgliedstaaten sind bei Einsätzen im Inland nach diesem Bundesgesetz und nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, österreichischen Beamten gleichgestellt.

(2) Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaats auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(3) Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an den Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Abs. 4 verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Abs. 2 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Zweiter Abschnitt

Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 60. (1) Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.

(2) Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

  1. 1. wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
  1. 2. wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.

(3) Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang IV angeführten Angaben zu enthalten.

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

§ 61. (1) Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (§ 60 Abs. 2) und sollen im Inland Erhebungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz sowie dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(2) Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

(3) Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist vom Untersuchungsrichter zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

(4) Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.

Informationsaustausch

§ 62. (1) Die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe hätten erlangt werden können.

(2) Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.

(3) Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Abs. 2 genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.

Dritter Abschnitt

Eurojust

Aufgaben und Ziele

§ 63. (1) Eurojust ist insbesondere zuständig für Taten, die von Art. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998, erfasst sind oder die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren, Computerkriminalität, Betrug, Bestechung, Geschenkannahme, Geldwäscherei, Taten gegen die Umwelt, kriminelle Vereinigungen sowie mit solchen Taten im Zusammenhang stehende Taten.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

  1. 1. die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
  1. 2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich der Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbessern und
  1. 3. durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

Nationales Mitglied

§ 64. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein nationales Mitglied und erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung Richter oder Staatsanwalt des Dienststandes sein.

(2) Das nationale Mitglied unterliegt bei seiner Aufgabenerfüllung bei Eurojust den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt, im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zu Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen.

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

§ 65. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

Ersuchen an Eurojust

§ 66. Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.

Weitergabe von Informationen

§ 67. Das nationale Mitglied darf an Eurojust und andere nationale Mitglieder Informationen in jenem Umfang weitergeben, in dem die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen und völkerrechtlichen Vereinbarungen zulässig ist.

Ersuchen von Eurojust

§ 68. (1) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach § 8 Abs. 1 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vorzugehen. Das Gericht hat eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen, gegen den der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zusteht. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

(2) Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

Vierter Abschnitt

Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

§ 69. Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten.

Einrichtung von Kontaktstellen

§ 70. (1) Bei den Gerichtshöfen erster Instanz am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Bundesministerium für Justiz jeweils Richter bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.

(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach § 34 Abs. 1 StPO vorzugehen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 72. (1) Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat ist eine kontrollierte Lieferung durch Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat zu bewilligen, wenn

  1. 1. die der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und
  1. 2. durch die kontrollierte Lieferung die Aufklärung solcher Straftaten oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlungen nicht bloß untergeordnet Beteiligten gefördert wird.

(3) Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn

  1. 1. sie wegen der besonderen Beschaffenheit der Waren oder der Tätergruppe eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person bewirken könnte,
  1. 2. sie gegen § 25 StPO verstoßen würde, oder
  1. 3. die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.

(4) Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung von Beamten ist nur unter Beachtung der Grundsätze des § 25 StPO zu bewilligen.

(5) Nach Abschluss der kontrollierten Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

Sechster Abschnitt

Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

§ 73. (1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erteilten Bewilligung jenes Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist zu bewilligen, wenn

  1. 1. die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und
  1. 2. die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

Durchführung der verdeckten Ermittlung

§ 74. (1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Dieser Behörde ist der Beschluss über die Bewilligung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.

(2) Der verdeckte Ermittler hat die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere § 25 StPO zu beachten und allen Anordnungen österreichischer Behörden Folge zu leisten. Die näheren Bedingungen seines Einsatzes sowie die erteilten Anordnungen (Abs. 1) sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in den bewilligenden Beschluss des Gerichts aufzunehmen.

(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 24, 84 Abs. 3 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der dem bewilligenden Gericht vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.

(4) Soweit es für die Aufklärung der Straftat unerlässlich ist, ist der verdeckte Ermittler berechtigt, Urkunden, die über seine Identität als Beamter täuschen, im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen. Ein solcher Gebrauch ist zu dokumentieren. Wohnungen oder andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Dieses Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

(5) Die Vornahme eines Scheingeschäftes, das ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten durch einen verdeckten Ermittler, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist, ist nur zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) und nur insoweit zulässig, als dadurch weder der Beschuldigte noch andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat verleitet werden (§ 25 StPO).

Siebenter Abschnitt

Erwirkung der Rechtshilfe

Zustellung von Verfahrensurkunden

§ 75. (1) Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.

(2) Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
  1. 2. die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,
  1. 3. eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
  1. 4. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.

(4) Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

§ 76. (1) Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.

(2) Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

  1. 1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,
  1. 2. das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, BGBl. III Nr. 136/1999,
  1. 3. das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000,
  1. 4. das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001,
  1. 5. der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung und die zwischenstaatlichen Vereinbarungen anzuwenden, die am 7. August 2002 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 2. August 2005 in Kraft.

(8) Bis zu einer neuerlichen Namhaftmachung nach § 70 Abs. 2 kann im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) beim Landesgericht Feldkirch eingerichtet bleiben.

(9) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres - je nach ihrem Wirkungsbereich - betraut.

Klestil

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