37. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushalts-gesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes
Artikel 2 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004
Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G)
1. Abschnitt
Errichtung
§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Buchhaltungsagentur des Bundes“ errichtet.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
- 1. Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
- 2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- 3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
- 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.
2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.
(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.
Entgeltlichkeit der Leistungen
§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
(5) Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
(6) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
(7) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.
3. Abschnitt
Haftung
Haftung
§ 5. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Buchhaltungsagentur und die Buchhaltungsagentur ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Buchhaltungsagentur und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Buchhaltungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Hat die Buchhaltungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. In Fällen, die besonderem Geheimhaltungsschutz unterliegen wie insbesondere die innere oder militärische Sicherheit betreffend, ist vor der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Buchhaltungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Buchhaltungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Buchhaltungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
4. Abschnitt
Organisation
Organe
§ 6. Die Organe der Buchhaltungsagentur sind:
- 1. Geschäftsführer;
- 2. Aufsichtsrat;
3. Beirat.
Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers
§ 7. (1) Für die Buchhaltungsagentur ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch den Geschäftsführer ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(2) Auf die Bestellung des Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Er ist durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(4) Geht ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(5) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Buchhaltungsagentur aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann ein Mitglied des Aufsichtsrates für den Zeitraum einer Vakanz der Funktion des Geschäftsführers (Abs. 3 und 4) mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers beauftragen. In dieser Zeit darf das betroffene Mitglied des Aufsichtsrates seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
Aufgaben des Geschäftsführers
§ 8. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(2) Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
(3) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
- 1. Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
- 2. Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
- 3. Regelungen für die Vertretung des Geschäftsführers;
- 4. Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
- 5. Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
- 6. Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
(5) Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.
Budget
§ 9. (1) Der Geschäftsführer hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundesminister für Finanzen ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 8 Abs. 5.
Berichtspflichten des Geschäftsführers
§ 10. (1) Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat nachzureichen.
Planungs- und Berichtssystem
§ 11. (1) Der Geschäftsführer hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung seiner Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 vom Geschäftsführer dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Vertretung der Buchhaltungsagentur
§ 12. (1) Die Buchhaltungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Die Buchhaltungsagentur wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Buchhaltungsagentur geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Beteiligten für die Buchhaltungsagentur geschlossen werden sollte. Der Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.
(2) Der Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des Bundesministers für Finanzen für den Umfang seiner Befugnis, die Buchhaltungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.
(3) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(4) Der Geschäftsführer sowie das Erlöschen oder eine Änderung seiner Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Ein neuer Geschäftsführer hat seine Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Buchhaltungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Buchhaltungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.
(6) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Buchhaltungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 13. Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches sind ein Jahresabschluss und ein Lagebericht der Buchhaltungsagentur zu erstellen, durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der vom Bundesminister für Finanzen festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.
Aufsichtsrat
§ 14. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt,
- 2. je ein Mitglied wird entsandt vom:
- a) Bundeskanzler,
- b) Bundesminister für Landesverteidigung,
- c) Bundesminister für Inneres,
- d) Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- e) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- f) Bundesminister für Justiz
- 3. zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.
- 4. Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn
- 1. das Mitglied dies beantragt;
- 2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
(5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
(6) Der Geschäftsführer hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und dem Geschäftsführer betreffen.
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
(10) Die im § 8 Abs. 2 für den Geschäftsführer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit dem Geschäftsführer zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 15. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
(2) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
Beschlüsse des Aufsichtsrates
§ 16. (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
§ 17. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.
(2) Der Aufsichtsrat kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Prüfung des vom Geschäftsführer erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;
- 2. Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;
- 3. Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- 4. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;
- 5. Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Geschäftsführers;
- 6. Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
- 7. Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;
- 8. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;
- 9. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
- 10. Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch den Geschäftsführer;
- 11. Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung des Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;
- 12. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
- 13. Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für den Geschäftsführer und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
- 14. Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- 15. Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer;
- 16. Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.
(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 2 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Beirat
§ 18. (1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5 Abs. 1 BHG). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind der Geschäftsführer der Gesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Beirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.
(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:
- 1. Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;
- 2. Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;
- 3. Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur.
(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an den Geschäftsführer oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19. (1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs, das in diesem Bereich auch Weisungen erteilen kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zur wirtschaftlichen Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Buchhaltungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Finanzen bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Zentralstelle und in den Außenstellen der Buchhaltungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegen:
- 1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
- 2. die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates;
- 3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- 4. die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- 5. Beschlussfassung betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder -verlustes;
- 6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes und des Jahresbudgets.
6. Abschnitt
Überleitung der Buchhaltungsbediensteten
Beamte
§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Buchhaltungsagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 21 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.
(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.
(8) Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen.
(9) Bis zum 30. Juni 2006 können weitere Beamte dem Amt der Buchhaltungagentur zur Dienstleistung zugewiesen werden. Für diese werden die für Beamte geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Dienstzuweisung wirksam.
Vertragsbedienstete
§ 21. (1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004 festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Die Buchhaltungsagentur setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Agentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Buchhaltungsagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.
(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Buchhaltungsagentur übernommen.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Buchhaltungsagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(7) Den Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 bleiben alle im Rahmen der das Dienstrecht der Vertragsbediensteten regelnden Rechtsvorschriften zustehenden Rechte gewahrt.
(8) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Finanzen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Vertretung der Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens 6 Monate nach dem letzten sich aus § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, ergebenden Termin seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(9) Für weitere Vertragsbedienstete des Bundes, die bis 30. Juni 2006 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wechseln, werden die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ab dem Tag ihrer Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis zur Buchhaltungsagentur wirksam.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 22. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
7. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Abgabenbefreiung
§ 24. (1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25. (1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur
§ 26. (1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für IT-Dienstleistungen, die zur Erfüllung von über die im Abs. 1 genannten hinaus gehenden Aufgaben der Buchhaltungsagentur erforderlich sind, hat die Buchhaltungsagentur die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.
(3) Die Buchhaltungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Verschwiegenheitspflicht, Strafbestimmung
§ 27. (1) Die Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer durch die Tat eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 28. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. Dies gilt nicht für die Verweisungen auf das BHG in den § 20 Abs. 2 und § 21 Abs.1.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 30. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xxxx.xxxx in Kraft.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;
- 3. hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 2 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
- 4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel 2
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
§ 4. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden und die anweisenden Organe. Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G, BGBl. I Nr. 37/2004), im Folgenden Buchhaltung genannt, in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BHAG-G, die Kassen, die Zahlstellen und die Wirtschaftsstellen.“
2. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Die anordnenden Organe dürfen die in den § 7 Abs. 1 und 4, sowie §§ 9, 9a und 10 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.“
3. Im § 4 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige „Zentrale elektronische Datenverarbeitungsanlage“ (ZEDVA) gegeben ist oder Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden, dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
§ 6. (1) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 der Buchhaltung zu bedienen. § 4 Abs. 6a bleibt davon unberührt.
(2) Die Buchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen des jeweils zuständigen anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hierbei mit diesem unmittelbar.
(3 Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.“
5. § 7 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
§ 7. (1) Der Buchhaltung obliegt
- 1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);
- 2. die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
- 3. die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
- 4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
- 5. die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);
- 6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
- 7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
- 8. die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.“
6. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit anderen als den in Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.“
7. § 7 Abs. 3 entfällt.
8. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.“
9. § 8 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen, dem Rechnungshof und der Buchhaltung mitzuteilen.
(4) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kasse können Organe des Bundes als Zahlstellen herangezogen werden, die hierbei als Teile der Kasse gelten.
(5) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
10. § 9 Abs. 3 entfällt.
11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
§ 9a. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten; dies gilt auch, wenn der Barzahlungsverkehr eines anweisenden Organs gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 außerhalb der Kasse abgewickelt wird. Die Zahlstellen sind organisatorisch den Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt mit diesem unmittelbar.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
12. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die Ausführung der im § 5 Abs. 4 Z 4 genannten Anordnungen, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der Buchhaltung oder den Kassen übertragen sind;“
13. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“
14. § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a lautet:
- „2. a) eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan oder einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben erforderlich wird und“
15. Im § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des § 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.“
16. § 67 Abs. 4 lautet:
„(4) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.“
17. Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs gemäß § 67 Abs. 1a in Verbindung mit § 4 Abs. 6a im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA, so haben diese Anordnungen die Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Abs. 1 zu enthalten; anstelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.“
18. Im § 68 Abs. 3 wird nach Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Z 4 entfällt.
19. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.“
20. § 71 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.“
21. § 72 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
§ 72. (1) Barzahlungen und die Entgegennahme sowie Ausfolgung von Wertsachen dürfen nur von den ausführenden Organen aufgrund der ihnen hierzu erteilten Ermächtigung angenommen oder geleistet werden. Als Ermächtigung der Buchhaltung hiefür gilt eine Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2.“
22. § 72 Abs. 4 entfällt.
23. § 72 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel, Wertsachen, Wertpapiere und andere Vermögensurkunden sind vom ausführenden Organ zu verwahren. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“
24. § 75 Abs. 3 lautet:
„(3) Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.“
25. § 87 samt Überschrift lautet:
§ 87. Jedes anweisende Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 hat monatlich eine Kassenabrechnung aufzustellen und der Buchhaltung zur Einbeziehung in die in den §§ 78 bis 80 genannten Verrechnungskreise vorzulegen.“
26. § 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.“
27. § 90 Abs. 4 entfällt.
28. § 91 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen vom jeweils zuständigen anweisenden Organ erteilten Vorschriften entsprechen.“
29. § 92 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.“
30. Dem § 100 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 treten am 1. April 2004 in Kraft; § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
31. Im § 101 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:
„(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004
Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 41/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2004):
1. Artikel VI Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;“
2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 42 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 43 angefügt:
- „43. beim Voranschlagsansatz 1/50158 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Artikel IX Abs.1 Z 5 lautet:
- „5. die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 900 Millionen Euro an Kapital und 1 900 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;“
4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
- a) nach dem Voranschlagsansatz 1/50148:
- .
- b) nach dem Voranschlagsansatz 1/50858:
- .
- .
- 1/50867 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen. 22
43
- .
- c) nach dem Voranschlagsansatz 2/50854:
- .
- .
- d) nach dem Voranschlagsansatz 1/65266:
- .
- .
5. Der Allgemeine Teil des Stellenplanes für das Jahr 2004 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) wird wie folgt geändert:
a) Punkt 3. Abs. 1 lautet:
„(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie des Punktes 8. Abs. 3.“
b) Dem Punkt 3. wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Ausbildung von Verwaltungspraktikanten vorgesehen, kann der Bundeskanzler für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zur Verfügung.“
c) Im Punkt 3. erhält der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(10)“ und lautet:
„(10) Durch die Absätze 2 bis 9 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“
d) Im Punkt 4. wird die Wortfolge am Beginn des ersten Satzes „Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes“ ersetzt durch die Wortfolge „Innerhalb desselben Kapitels“.
Klestil
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)