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§ 15 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

V: BGBl.Nr. 215/1967;

Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 15.

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2

  1. 1. das 15. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
  1. 3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
  2. b) den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt

(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Abs. 5 Z 2 die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.

(5b) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.

(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:

  1. a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
  2. b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.

V: BGBl.Nr. 215/1967;

Schlagworte

Funktionsdauer, Dienststellenleiter, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40249280

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