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§ 7 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Reisedokumente

§ 7

Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk.

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