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BGBl I 49/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Bundesverfassungsgesetz: BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012
(NR: GP XXIV RV 1679 AB 1756 S. 153 . BR: AB 8714 S. 808 .)

49. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen Behörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

2. In Art. 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer“ durch die Wortfolge „in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

3. Art. 78a Abs. 1 lautet:

„(1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.“

4. Art. 78b und Art. 78c lauten:

Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht eine Landespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der Landespolizeidirektor. Der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien trägt die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.

(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Artikel 78c. Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.“

5. Art. 78d Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden.“

6. In Art. 102 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere Bundespolizeidirektionen,“.

7. Art. 151 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 78a Abs. 1, Art. 78b, Art. 78c, Art. 78d Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

2. Dem § 126 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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