vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 10/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Bundesgesetz: Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012 und Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006
(NR: GP XXIV RV 1513 AB 1606 S. 137 . BR: AB 8639 S. 803 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0033 , 32009L0052 , 32009L0081 ]

10. Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012) erlassen sowie das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Regelungsgegenstand

§ 2.

Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten)

§ 4.

Auftraggeber

§ 5.

Bauaufträge

§ 6.

Lieferaufträge

§ 7.

Dienstleistungsaufträge

§ 8.

Abgrenzungsregelungen

§ 9.

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

2. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

§ 10.

Schwellenwerte

§ 11.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

§ 12.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

§ 13.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 14.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 15.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen

§ 16.

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

3. Abschnitt
Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 17.

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 18.

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

§ 19.

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

§ 20.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

§ 21.

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

§ 22.

Schutz von Verschlusssachen

2. Hauptstück
Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Arten der Vergabeverfahren

§ 23.

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

§ 24.

Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 25.

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 26.

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

§ 27.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 28.

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

§ 29.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

§ 30.

Vergabe von Aufträgen

§ 31.

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 32.

Direktvergabe

§ 33.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 34.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Hauptstück
Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen

§ 35.

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

§ 36.

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

§ 37.

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

2. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 38.

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 39.

Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 40.

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 41.

Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 42.

Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 43.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 44.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 45.

Bekanntmachung einer Vorinformation

§ 46.

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 47.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

3. Abschnitt
Fristen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Fristen

§ 48.

Berechnung der Fristen

§ 49.

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

§ 50.

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

2. Unterabschnitt
Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 51.

Teilnahmefristen

§ 52.

Angebotsfristen

3. Unterabschnitt
Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 53.

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

§ 54.

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 55.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

4. Unterabschnitt
Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

§ 56.

Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

4. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

§ 57.

Ausschlussgründe

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

§ 58.

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 59.

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 60.

Nachweis der Befugnis

§ 61.

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 62.

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 63.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 64.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 65.

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 66.

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

5. Abschnitt
Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 67.

Grundsätze der Ausschreibung

§ 68.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 69.

Informationssicherheit

§ 70.

Versorgungssicherheit

§ 71.

Alternativangebote

§ 72.

Abänderungsangebote

§ 73.

Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen

§ 74.

Besondere Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen

§ 75.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 76.

Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

§ 77.

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 78.

Kommunikationswege

§ 79.

Dokumentenformate

§ 80.

Verschlüsselung

3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag

§ 81.

Arten der Leistungsbeschreibung

§ 82.

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

§ 83.

Technische Spezifikationen

§ 84.

Vertragsbestimmungen

4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

§ 85.

Grundsätze der Ausschreibung

6. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren

§ 86.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 87.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 88.

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

§ 89.

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

7. Abschnitt
Das Angebot

1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen für Angebote

§ 90.

Allgemeine Bestimmungen

§ 91.

Form der Angebote

§ 92.

Inhalt der Angebote

§ 93.

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 94.

Einreichen der Angebote in Papierform

§ 95.

Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 96.

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 97.

Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes

§ 98.

Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

§ 99.

Verordnungsermächtigung

8. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

§ 100.

Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung von Angeboten in Papierform

§ 101.

Entgegennahme und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

§ 102.

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

§ 103.

Prüfung der Angebote

§ 104.

Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung

§ 105.

Ausscheiden von Angeboten

3. Unterabschnitt
Der Zuschlag

§ 106.

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 107.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 108.

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

§ 109.

Wirksamkeit des Zuschlages

§ 110.

Form des Vertragsabschlusses

9. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 111.

Grundsätzliches

§ 112.

Dokumentationspflichten

§ 113.

Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

§ 114.

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

§ 115.

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück
Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt
Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

§ 116.

Allgemeines und Grundsätze

§ 117.

Schwellenwerte

§ 118.

Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 119.

Eignungskriterien für Subauftragnehmer

§ 120.

Besondere Bestimmungen für Subaufträge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung

§ 121.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

§ 122.

Zivilrechtlichen Bestimmungen

2. Abschnitt
Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

§ 123.

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 124.

Grundsätzliches

§ 125.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 126.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 127.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe

von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

§ 128.

Allgemeines

§ 129.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 130.

Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

5. Abschnitt
Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

§ 131.

Allgemeines

§ 132.

Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

§ 133.

Dialogphase

§ 134.

Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

3. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

§ 135.

Allgemeines

§ 136.

Zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften

§ 137.

Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften

4. Teil
Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 138.

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

§ 139.

Schadenersatzansprüche und Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

§ 140.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 141.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 142.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 143.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 144.

Strafbestimmungen

§ 145.

Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 146.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 147.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 148.

Vollziehung

§ 149.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 150.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

 

Anhang I: Liste der Militärausrüstung

Anhang II: Verzeichnis der Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1

Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und
eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1

Anhang VI: Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den
§§ 38, 45, 46, 53 und 112 enthalten sein müssen

Anhang VII: Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten
sein müssen

Anhang VIII: Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich

Anhang IX: Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang X: Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der
Anträge auf Teilnahme oder der Angebote

1. Teil

Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
    1. a) die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    2. b) die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    3. c) Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den lit. a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
    4. d) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
  2. 2. den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
  3. 3. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Z 1 und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.

Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

§ 2. (1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2006, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2006 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht.
  2. 2. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
  3. 3. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  4. 4. Angebotsbestandteil ist jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige Dateien).
  5. 5. Angebotshauptteil ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. a) Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
    2. b) die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
    3. c) den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
    4. d) bei veränderlichen Preisen - sofern nicht entsprechende ÖNORMen für anwendbar erklärt worden sind - die Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen,
    5. e) allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebotspreise sowie
    6. f) das Angebotsinhaltsverzeichnis.
  6. 6. Angebotsinhaltsverzeichnis ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
  7. 7. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
  8. 8. Auftraggeber ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  9. 9. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
  10. 10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Ausschreibungs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung).
  11. 11. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  12. 12. Bewerber ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
  13. 13. Bieter ist ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.
  14. 14. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes, das Leistungen auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Inhalt haben kann.
  15. 15. Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
  16. 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
    1. a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. aa) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      2. bb) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages); die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      3. cc) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      4. dd) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), cc) oder dd) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      5. ee) beim wettbewerblichen Dialog: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Teilnahme; die Nichtberücksichtigung einer Lösung in der Dialogphase; den Abschluss der Dialogphase; die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
      6. ff) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens;
      7. gg) bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung.
    2. b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
  17. 17. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
  18. 18. Forschung und Entwicklung sind alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung beinhalten. Experimentelle Entwicklung kann die Herstellung von technologischen Demonstrationssystemen, das sind Vorrichtungen zur Demonstration der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen Technologie in einem relevanten oder repräsentativen Umfeld, einschließen.
  19. 19. Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.
  20. 20. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union (EU bzw. Union)veröffentlicht wurde.
  21. 21. Krise ist jede Situation in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat, in der ein Schadensereignis eingetreten ist, welches deutlich über die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die Bevölkerung erforderlich macht; eine Krise liegt auch vor, wenn das Eintreten eines solchen Schadensereignisses als unmittelbar bevorstehend angesehen wird, sowie im Falle von bewaffneten Konflikten und Kriegen.
  22. 22. Kriterien:
    1. a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.
    2. b) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    3. c) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
      1. aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, wie zB Qualität, Preis, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- bzw. Ausführungsfrist, Versorgungssicherheit, Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz oder
      2. bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
  23. 23. Lebenszyklus sind alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Produkt durchläuft, insbesondere Forschung und Entwicklung, industrielle Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung, Änderung, Instandhaltung, Logistik, Schulung, Erprobung, Rücknahme und Beseitigung.
  24. 24. Lösung ist die im Zuge eines wettbewerblichen Dialogs von einem Teilnehmer am Dialog eingebrachte, nicht verbindliche Darlegung der Mittel zur Erfüllung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers, die Gegenstand der Erörterungen zwischen dem Teilnehmer und dem Auftraggeber ist.
  25. 25. Militärausrüstung ist die Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zweck konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. Sie umfasst insbesondere die in Anhang I genannten Waren.
  26. 26. Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
    1. a) Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
    2. b) Internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
    3. c) Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  27. 27. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.
  28. 28. Regierung ist jede nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der EU, einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Drittlands.
  29. 29. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.
  30. 30. Sensible Ausrüstung, sensible Bau- oder Dienstleistungen sind Ausrüstung, Bau- oder Dienstleistungen für Sicherheitszwecke, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten.
  31. 31. Sicheres Verketten ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
  32. 32. Subauftrag ist ein zwischen einem erfolgreichen Bieter und einem oder mehreren Unternehmern geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Ausführung eines Auftrages oder Teile desselben.
  33. 33. Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
  34. 34. Technische Spezifikationen:
    1. a) Technische Spezifikationen sind bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
    2. b) Technische Spezifikationen sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zuganges für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für die Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
  35. 35. Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen und/oder Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  36. 36. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  37. 37. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes- und Landesbehörden.
  38. 38. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
  39. 39. Verschlusssachen (klassifizierte Informationen) sind Informationen bzw. Material, denen (dem) unabhängig von Form, Beschaffenheit oder Art der Übermittlung ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist oder für die (das) eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde und die (das) im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Missbrauch, Zerstörung, Entfernung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugriff durch Unbefugte oder jede andere Art der Preisgabe an Unbefugte geschützt werden müssen (muss).
  40. 40. Verteidigungsnorm (militärische Norm) ist eine technische Spezifikation, die von einem Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder ständige Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  41. 41. Widerrufsentscheidung ist die an Unternehmer abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen.
  42. 42. Widerrufserklärung(Widerruf) ist die an Unternehmer abgegebene Erklärung des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung bzw. ohne Ermittlung des oder der Gewinner(s) bzw. des oder der Teilnehmer(s) zu beenden.
  43. 43. Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind
  44. 44. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein Auftraggeber gemäß § 4 Z 1 bis 3 bzw. ein Auftraggeber eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen erfüllt, oder eine europäische öffentliche Einrichtung, der bzw. die
    1. a) für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder
    2. b) für Auftraggeber Aufträge vergibt oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt.
  45. 45. Zivile Beschaffung sind Vergabeverfahren, zur Beschaffung von nicht-militärischen Leistungen für logistische Zwecke; nicht-militärische Leistungen sind Leistungen deren Leistungsgegenstand andere als die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Leistungsgegenstände betrifft.
  46. 46. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  47. 47. Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

2. Teil

Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück

Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten)

Auftraggeber

§ 4. Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

  1. 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. Einrichtungen, die
    1. a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
    2. b) zumindest teilrechtsfähig sind und
    3. c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,
  3. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen,
  4. 4. öffentliche Unternehmen gemäß § 165 Abs. 2 BVergG 2006, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 BVergG 2006 ausüben,
  5. 5. private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 bis 172 BVergG 2006 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 166 Abs. 2 BVergG 2006 ausüben.

Bauaufträge

§ 5. Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

  1. 1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten, oder
  2. 2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder
  3. 3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

    ist.

Lieferaufträge

§ 6. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Dienstleistungsaufträge

§ 7. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.

Abgrenzungsregelungen

§ 8. (1) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

(2) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 7 als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges II als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.

(3) Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang III als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang IV umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. 1. für Aufträge auf die die Ausnahmebestimmungen der Art. 36, 51, 52, 62 oder 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung finden,
  2. 2. für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, oder für Aufträge, die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden,
  3. 3. für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer zwischen der Republik Österreich und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einer oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen (internationalen) Übereinkunft oder Vereinbarung vergeben werden,
  4. 4. für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates betrifft, vergeben werden,
  5. 5. für Aufträge, bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Bund oder ein Land zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht,
  6. 6. für Aufträge für die Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten,
  7. 7. für Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission (Kommission) den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,
  8. 8. für Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschließlich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen werden,
  9. 9. für Aufträge, die der Bund, ein Land oder eine Gemeinde an die Regierung eines anderen Mitgliedstaates der EU, einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes vergibt, und die folgende Leistungen betreffen:
    1. a. die Lieferung von Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung,
    2. b. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausrüstung gemäß lit a stehende Bau- und Dienstleistungen, oder
    3. c. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
  10. 10. für Aufträge, die ein Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
    1. a. über die der Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
    2. b. die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
  11. 11. für Dienstleistungsaufträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
  12. 12. für Dienstleistungsaufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
  13. 13. für Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsleistungen,
  14. 14. für Arbeitsverträge,
  15. 15. für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,
  16. 16. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befolgt hat,
  17. 17. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen,
  18. 18. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befolgt,
  19. 19. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen,
  20. 20. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer europäischen öffentlichen Einrichtung als zentraler Beschaffungsstelle, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind,
  21. 21. für die Beauftragung einer europäischen öffentlichen Einrichtung durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen.

(2) Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.

2. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

§ 10. (1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro beträgt;
  2. 2. bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro beträgt.

(2) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

§ 11. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.

(2) Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ist vom Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Übermittlung der Bekanntmachung gemäß § 38, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Festlegung.

(4) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

(5) Ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, darf nicht in im Wesentlichen identische Teilaufträge unterteilt oder anderweitig zu dem Zwecke aufgeteilt werden, das Vorhaben der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

§ 12. (1) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges II (Gewerke).

(2) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(3) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 2 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich.

(4) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 2 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Bauaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Gewerkes.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 13. (1) Bei Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

  1. 1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
  2. 2. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte einschließlich des geschätzten Restwertes;
  3. 3. bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.

(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder

  1. 1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
  2. 2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(3) Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(4) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich.

(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 14. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

  1. 1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
  2. 2. bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

  1. 1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
  2. 2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder

  1. 1. der tatsächliche Gesamtwert der entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
  2. 2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(4) Besteht eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(5) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich.

(6) Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 75 000 Euro beträgt, können im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 40 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen

§ 15. Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

§ 16. (1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

(2) Sofern die in den §§ 10 Abs. 1 und 117 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

3. Abschnitt

Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 17. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(4) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.

(5) Im Vergabeverfahren kann auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Endenergieeffizienz) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

(6) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

§ 18. (1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.

(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der Auftraggeber kann Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die aufgeforderten Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(4) Bei Aufträgen, die Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Personen sind, jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

(5) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

§ 19. (1) Auftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.

(2) Sofern eine Bekanntmachung gemäß § 38 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

§ 20. (1) Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.

(2) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

§ 21. (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.

(3) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(4) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(5) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

(6) Der Auftraggeber kann die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Zuschlagserteilung mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Schutz von Verschlusssachen

§ 22. Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.

2. Hauptstück

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Arten der Vergabeverfahren

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 23. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Rahmenvereinbarung, eines wettbewerblichen Dialoges, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zu erfolgen.

(2) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(4) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(5) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.

(6) Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel des Dialogs ist es, eine oder mehrere den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Lösung oder Lösungen zu ermitteln, auf deren Grundlage oder Grundlagen die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

(7) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

(8) Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und
des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 24. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 25. Aufträge können in den folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden:

  1. 1. wenn im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
  2. 2. wenn im Rahmen eines durchgeführten nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines durchgeführten wettbewerblichen Dialoges keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die gemäß den §§ 18 Abs. 2, 57 bis 66, 71, 73 Abs. 5 und 74 unannehmbar sind, sofern
    1. a) die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden und
    2. b) der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene befugten, zuverlässigen und leistungsfähigen Unternehmer einbezieht, die im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des vorangegangenen wettbewerblichen Dialoges gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 nicht ausgeschlossen wurden oder deren Angebote nicht ausgeschieden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 90 bis 94 und 96 bis 98 entsprochen haben, oder
  3. 3. wenn dringliche Gründe auf Grund von Krisensituationen es nicht zulassen, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen einzuhalten, oder
  4. 4. wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen einzuhalten, oder
  5. 5. wenn der Auftrag aus technischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder
  6. 6. wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen handelt, die nicht unter § 9 Z 15 fallen, oder
  7. 7. wenn der Lieferauftrag ausschließlich zu Forschungs-, und Entwicklungszwecken vergeben wird, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
  8. 8. für zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann, oder
  9. 9. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
  10. 10. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden können, oder
  11. 11. für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung des darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt, der Gesamtwert der zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bau- oder Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, und entweder
    1. a) eine Trennung dieser zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
    2. b) eine Trennung vom ursprünglichen Auftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind, oder
  12. 12. neue Bau- oder Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, und
    1. a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
    2. b) die Bau- oder Dienstleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrages war, der im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege eines wettbewerblichen Dialoges vergeben wurde,
    3. c) die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
    4. d) die Vergabe binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgt, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann und
    5. e) der für die Fortsetzung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zugrunde gelegt wurde, oder
  13. 13. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unternehmern beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass die Frist für das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen nicht eingehalten werden können.

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

§ 26. (1) Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht.

(2) Im Fall der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 130 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben - wie etwa die Konzeption von Bauleistungen - können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.

(3) Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.

(4) Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

(5) Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
auf Grund einer Rahmenvereinbarung

§ 27. Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 24 und 25 abgeschlossen wurde.

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

§ 28. (1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn

  1. 1. es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
  2. 2. die Vergabe im Wege eines nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.

(2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

  1. 1. die technischen Spezifikationen gemäß § 83 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
  2. 2. die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens

    anzugeben.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 29. Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Vergabe von Aufträgen

§ 30. (1) Sofern der geschätzte Auftragswert den in § 10 Abs. 1 Z 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht oder übersteigt, können Bau-, Liefer- und prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren vergeben werden, das den unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entspricht. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind Aufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen gemäß § 47 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung mit den in Anhang VIII Teil A angeführten Angaben gemäß § 47 Abs. 2 ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann jedoch Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 25 bzw. 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(2) Für die Vergabe von Aufträgen in einem Verfahren gemäß Abs. 1 gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 16, die §§ 4 bis 17, 18 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 35 Abs. 1 und 2, 36 und 37, 43, 85, und 115, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 3 bis 9.

(3) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(4) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

(5) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 6, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
  2. 2. wenn auf Grund der in § 25 Z 3, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(6) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und beträgt sieben Tage.

(7) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat entweder die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder bekannt zu machen oder unmittelbar den Widerruf zu erklären.

  1. 1. Die Widerrufsentscheidung ist, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung und beträgt sieben Tage. Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.
  2. 2. Im Fall der unmittelbaren Erklärung des Widerrufes hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.

(8) Der Auftraggeber hat die Vergabe eines Auftrages in einem Verfahren gemäß Abs. 1 spätestens 20 Tage nach Zuschlagserteilung gemäß § 47 Abs. 2 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. 1. Hinweis auf eine allfällige Bekanntmachung gemäß Abs. 1;
  2. 2. Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers;
  3. 3. Beschreibung des Auftragsgegenstandes;
  4. 4. Gesamtpreis.

(9) Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß § 112 anzufertigen.

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 31. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

  1. 1. auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
  2. 2. Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

(2) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 nicht erreicht.

Direktvergabe

§ 32. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro nicht erreicht.

(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 33. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 22, die §§ 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 23 Abs. 8, 34 Abs. 3, 35 Abs. 1 und 2, 69, 70, 111 Abs. 1, 115 Abs. 9, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 7.

(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und

2. bei Bauaufträgen 500 000 Euro

nicht erreicht.

(3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung des Auftraggebers,
  2. 2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
  3. 3. Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
  4. 4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

(4) Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(5) Der Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.

(6) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(7) Der Auftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 34. (1) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

(2) Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.

(3) Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.

3. Hauptstück

Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt

Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

§ 35. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch - in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich - erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(2) Die zur Informationsübermittlung ausgewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Bei elektronischen Kommunikationsmitteln dürfen überdies die technischen Merkmale keinen diskriminierenden Charakter haben und die Kommunikationsmittel müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(3) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(4) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. so zu erfolgen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der übermittelten Datensätze mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur gewährleistet ist.

(5) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Vollständigkeit, Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren müssen den Anforderungen des Anhanges X entsprechen.

(6) Auftraggeber und Unternehmer haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die sämtliche Unterlagen und Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(7) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt, die oder den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber aufweisen, so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

§ 36. (1) Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres - bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr im Oberschwellenbereich vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Die statistischen Aufstellungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls die nachfolgenden Angaben für Verfahren im Oberschwellenbereich zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten bzw. nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden Kategorien des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), sowie
  2. 2. Anzahl und Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den Ziffern gemäß § 25.

(3) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren festlegt, dass die statistischen Aufstellungen weitere, gegebenenfalls auch den Unterschwellenbereich betreffende Angaben zu enthalten haben, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen über diese, nach den Festlegungen der Kommission erforderlichen, weiteren Angaben zu erlassen.

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

§ 37. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

2. Abschnitt

Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 38. (1) Bekannt zu machen sind:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  2. 2. - sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird - der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
  3. 3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.

(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit, für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.

(4) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob er von den Möglichkeiten bzw. Anforderungen gemäß den §§ 73 Abs. 5 und 74 Gebrauch macht. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer und zur Bekanntgabe jeder im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretender Änderung auf der Ebene der Subunternehmer im Angebot (§ 92 Abs. 1 Z 3 und 4) hinzuweisen.

(5) Soll nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 130 Abs. 4 Z 2 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Berichtigung von Bekanntmachungen

§ 39. Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 40. (1) Der Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 41. (1) Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.

(2) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

(3) Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 42. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen und gemäß den Anforderungen des Anhanges IX zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 43. Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 44. (1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.

(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(4) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 oder 3 in amtlichen oder privaten Publikationsmedien dürfen nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission veröffentlicht werden. Die Bekanntmachungen dürfen ausschließlich jene Informationen enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder die als Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachungen haben das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachung einer Vorinformation

§ 45. (1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Abs. 2 oder 3 bekanntmachen.

(2) Die Vorinformation kann der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars zur Bekanntmachung übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Vorinformation nachweisen können.

(3) Die Vorinformation kann ferner im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission anzugeben.

(4) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
  2. 2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
  3. 3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;

    Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an die Kommission zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.

(5) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

§ 46. (1) Der Auftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.

(2) Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

(3) Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

§ 47. (1) Bekanntmachungen haben zumindest die in Anhang VIII angeführten Angaben zu enthalten, sofern diese Angaben nicht bereits in elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen enthalten und zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.

(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

3. Abschnitt

Fristen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Berechnung der Fristen

§ 48. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Fristen, die in Tagen, ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Tagen bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

(4) Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt. Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet an dem Tag der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nach seiner Bezeichnung oder nach seiner Zahl entspricht. Wenn ein entsprechender Tag bei einer nach Monaten bemessenen Frist fehlt, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft.

(5) Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, zu der die Frist zu laufen beginnt. Ist für den Beginn einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die dieses Ereignis oder diese Handlung fällt. Eine nach Stunden bemessene Frist endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.

(6) Fällt der letzte Tag einer Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

(7) Die Regelungen der Abs. 3 bis 6 schließen jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

§ 49. (1) Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen (§ 39) zu verlängern, wenn die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen.

(3) Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, die Vorlage von Lösungsvorschlägen bzw. die Angebotsfrist angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Anträge auf Teilnahme, die Lösungsvorschläge oder die Angebote eingereicht werden sollen, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der jeweiligen Frist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Frist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

§ 50. (1) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen, über zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß § 55 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(2) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, nicht innerhalb der in den Abs. 1 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, oder können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtsnahme in Anlagen zu den Ausschreibungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass alle betroffenen Unternehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.

2. Unterabschnitt

Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Teilnahmefristen

§ 51. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Angebotsfristen

§ 52. Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

3. Unterabschnitt

Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

§ 53. Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den §§ 38 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß § 45 zur Veröffentlichung übermittelt hat. Die Angebotsfrist beginnt bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Die Vorinformation muss die in Anhang VI angeführten Angaben für die Bekanntmachung einer Vorinformation enthalten, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

§ 54. (1) Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 51) um sieben Tage verkürzt werden.

(2) Die Angebotsfristen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (§ 52) kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(3) Die Fristverkürzungen gemäß Abs. 1 und 2 sind kumulierbar.

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

§ 55. Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 51 bis 54 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:

  1. 1. mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
  2. 2. mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
  3. 3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

4. Unterabschnitt

Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

§ 56. Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.

4. Abschnitt

Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt

Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

Ausschlussgründe

§ 57. (1) Der Auftraggeber hat - unbeschadet der Abs. 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

  1. 1. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB), Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB), Terroristische Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB) oder Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat,
  2. 2. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,
  3. 3. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder eingestellt haben,
  4. 4. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Deliktes ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
  5. 5. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere eine Verletzung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
  6. 6. sie nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die Sicherheit der Republik Österreich auszuschließen, und dies nachweislich, etwa durch geschützte Datenquellen, festgestellt wurde,
  7. 7. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, nicht erfüllt haben, oder
  8. 8. sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

(2) An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1 Z 10 und 31 Abs. 1 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(3) Von einem Ausschluss von Unternehmern gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, wenn

  1. 1. auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann, oder
  2. 2. im Falle des Abs. 1 Z 7 nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht.

2. Unterabschnitt

Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

§ 58. Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. 1. beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  2. 2. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. 3. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  4. 4. beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe

    vorliegen.

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 59. (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 60 bis 64 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre

  1. 1. berufliche Befugnis,
  2. 2. berufliche Zuverlässigkeit,
  3. 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  4. 4. technische Leistungsfähigkeit

    zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist.

(2) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 10 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.

(5) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.

(6) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.

Nachweis der Befugnis

§ 60. Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 59 Abs. 1 Z 1, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen:

  1. 1. nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang V angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang V genannten Bescheinigung oder eine eidesstattlichen Erklärung, oder
  2. 2. im Falle eines Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 61. (1) Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

  1. 1. gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang V angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
  2. 2. gemäß § 57 Abs. 1 Z 7 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers

    erbracht werden.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 62. (1) Der Auftraggeber hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 61 Abs. 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz eingeholte Auskunft zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 1 oder 4 vorliegt oder stellt der Auftraggeber aufgrund dieser Bescheinigungen eine Verfehlung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 5 nachweislich fest oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil oder einer solchen Verfehlung nachweislich Kenntnis, so ist bei diesem Unternehmer die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz dieses Umstandes zuverlässig ist.

(2) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz letzter Halbsatz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten etwa

  1. 1. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,
  2. 2. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,
  3. 3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

(3) Der Auftraggeber hat das Vorbringen des Unternehmers zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 63. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:

  1. 1. eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
  2. 2. einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
  3. 3. die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. 4. eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
  5. 5. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.

(2) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 64. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen insbesondere die in Abs. 5 bis 8 angeführten Nachweise verlangen.

(2) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein Auftraggeber war, in Form einer vom Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger kein Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
  2. 2. Wert der Leistung;
  3. 3. Zeit und Ort der Leistungserbringung;
  4. 4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(4) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.

(5) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Lieferaufträgen insbesondere verlangt werden:

  1. 1. eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Lieferungen;
  2. 2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie der internen Vorschriften des Unternehmers betreffend gewerbliche Schutzrechte;
  3. 3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
  4. 4. Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
  5. 5. Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
  6. 6. bei zu liefernden Waren komplexer Art oder bei zu liefernden Waren, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
  7. 7. bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten oder entsprechende Dienstleistungen erforderlich sind, die Ausbildungsnachweise und Bescheinigung, dass der Unternehmer bzw. die Führungskräfte des Unternehmers auch die für die Verlege- oder Montagearbeiten oder die für die entsprechende Dienstleistungen erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzen;
  8. 8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
  9. 9. eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen, eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken oder die Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter sicherzustellen;
  10. 10. bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Montagearbeiten erforderlich sind, die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Verlege- oder Montagearbeiten erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(6) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen insbesondere verlangt werden:

  1. 1. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;
  2. 2. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
  3. 3. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
  4. 4. bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
  5. 5. eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen oder eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken;
  6. 6. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
  7. 7. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistungen erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(7) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen insbesondere verlangt werden:

  1. 1. eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten Dienstleistungen;
  2. 2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie der internen Vorschriften des Unternehmers betreffend gewerbliche Schutzrechte;
  3. 3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
  4. 4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
  5. 5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
  6. 6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
  7. 7. eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen - mit einer Angabe des geografischen Standorts des Unternehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Unternehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen oder eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken;
  8. 8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
  9. 9. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(8) Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, kann vom Unternehmer der Nachweis verlangt werden, dass er die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die gemäß § 8 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl I Nr. 23/2002, eingerichtete Informationssicherheits-kommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 65. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

§ 66. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen, so hat er auf Qualitätsmanagementsysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungs- und Akkreditierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von unabhängigen akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätsmanagementsysteme anerkennen.

(2) Verlangt der Auftraggeber in den in § 64 Abs. 6 Z 4 und Abs. 7 Z 6 genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Unionsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU oder von Stellen einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen.

5. Abschnitt

Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze der Ausschreibung

§ 67. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.

(3) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und - sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß § 81 Abs. 3 erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.

(4) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.

(5) Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

(6) Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 68. (1) In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 60, 61, 63 und 64 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.

(3) Im Oberschwellenbereich kann der Auftraggeber den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen. Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten.

(5) Der Auftraggeber kann in die Ausschreibungsunterlagen Bedingungen aufnehmen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind. Diese Bedingungen können insbesondere sozialen oder ökologischen Inhaltes sein, die Vergabe von Subaufträgen betreffen (§ 74) oder darauf abzielen, die Erfüllung der vom Auftraggeber in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen und die Versorgungssicherheit festgelegten Anforderungen zu gewährleisten.

Informationssicherheit

§ 69. (1) Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen anzugeben, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

(2) Der Auftraggeber kann insbesondere folgende Angaben im Angebot verlangen:

  1. 1. die Verpflichtungserklärung des Bieters und der bereits ausgewählten Subunternehmer, während der gesamten Vertragsdauer und nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags die Vertraulichkeit aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den geltenden Vorschriften in geeigneter Weise zu wahren,
  2. 2. die Verpflichtungserklärung des Bieters, von anderen Subunternehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Subaufträge vergibt, eine Verpflichtungserklärung gemäß Z 1 einzuholen,
  3. 3. alle Informationen über bereits ausgewählte Subunternehmer, die es dem Auftraggeber ermöglichen festzustellen, ob jeder einzelne Subunternehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Verschlusssachen, zu denen er bei Ausführung seines Subauftrages Zugang erhält oder die er in diesem Rahmen zu verfassen hat, in geeigneter Weise zu wahren,
  4. 4. eine Verpflichtungserklärung des Bieters, die in Z 3 geforderten Angaben über jeden neuen Subunternehmer vor der Vergabe des Subauftrages bereitzustellen.

(3) Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Unionsebene harmonisiert sind, müssen die in Abs. 2 genannten Anforderungen den Bestimmungen der §§ 55 bis 55b SPG und der §§ 23 und 24 MBG entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die Informationssicherheitskommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.

(4) Der Auftraggeber kann gegebenenfalls Bewerbern, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, zusätzliche Zeit gewähren, um eine solche Überprüfung zu erhalten. In diesem Fall teilt der Auftraggeber diese Möglichkeit und die Frist in der Bekanntmachung mit.

(5) Der Auftraggeber kann die nationale Sicherheitsbehörde des Landes des Bewerbers oder die designierte Sicherheitsbehörde dieses Landes ersuchen zu überprüfen, ob die voraussichtlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vorgesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, die Verfahren zur Behandlung von Informationen und/oder die persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags voraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Versorgungssicherheit

§ 70. (1) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen an die Versorgungssicherheit festzulegen.

(2) Der Auftraggeber kann insbesondere folgende Angaben im Angebot verlangen:

  1. 1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die zur Zufriedenheit des Auftraggebers belegen, dass der Bieter in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem AEUV verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen des oder der betreffenden Mitgliedstaaten zählen,
  2. 2. die Angabe aller für den Auftraggeber aufgrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbeschränkungen geltenden Einschränkungen bezüglich der Preisgabe, Verbringung oder Verwendung der Produkte und Dienstleistungen oder der Ergebnisse aus diesen Produkten und Dienstleistungen,
  3. 3. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass Organisation und Standort der Lieferkette des Bieters ihm erlauben, die vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage des Bieters, dass dieser sicherstellt, dass mögliche Änderungen in seiner Lieferkette während der Auftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigen werden,
  4. 4. die Zusage des Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation erforderlichen Kapazitäten unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen und/oder beizubehalten,
  5. 5. unterstützende Unterlagen der nationalen Behörden des Bieters bezüglich der Deckung des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge einer Krisensituation,
  6. 6. die Zusage des Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrages gelieferten Güter zu sorgen,
  7. 7. die Zusage des Bieters, den Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber berühren könnten,
  8. 8. die Zusage des Bieters, dem Auftraggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, einschließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.

(3) Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine Zusage eines Mitgliedstaats einzuholen, welche die Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im Einklang mit den einschlägigen internationalen und unionsrechtlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringungs- oder Transitgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen anzuwenden.

Alternativangebote

§ 71. (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Abänderungsangebote

§ 72. (1) Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.

Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen

§ 73. (1) Der Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74 getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.

(2) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 4 nachweisen.

(4) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung festzulegen, ob im Angebot alle oder nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.

(5) Der Auftraggeber kann die vom Bieter in seinem Angebot genannten oder vom erfolgreichen Bieter während der Auftragsausführung ausgewählten Subauftragnehmer ablehnen. Die Ablehnung darf nur auf Grundlage jener Kriterien erfolgen, die bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. Der Auftraggeber hat dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter die Gründe für die Ablehnung eines Subauftragnehmers mitzuteilen.

(6) Die Haftung des Auftragnehmers wird durch Festlegungen des Auftraggebers gemäß den §§ 73 und 74 nicht berührt.

Besondere Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen

§ 74. (1) Der Auftraggeber kann den erfolgreichen Bieter in der Ausschreibung verpflichten, alle oder bestimmte Subaufträge, die der erfolgreiche Bieter an Dritte zu vergeben beabsichtigt, gemäß den Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes zu vergeben.

(2) Der Auftraggeber kann den erfolgreichen Bieter in der Ausschreibung verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz des Auftrages gemäß den Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes an Dritte zu vergeben. Der Auftraggeber hat den Prozentsatz in Form einer angemessenen Wertspanne unter Einschluss des Mindest- und Höchstprozentsatzes anzugeben, wobei der Höchstprozentsatz 30 vH des Auftragswerts nicht übersteigen darf. Bei der Festlegung der Wertspanne sind der Gegenstand und der Wert des Auftrages sowie die Art des betroffenen Industriesektors, insbesondere das auf diesem Markt herrschende Wettbewerbsniveau und die einschlägigen technischen Fähigkeiten der industriellen Basis, zu berücksichtigen.

(3) Bis zum Erreichen des geforderten Prozentsatzes gemäß Abs. 2 ist jede Subauftragvergabe, die in die vom Auftraggeber angegebene Wertspanne fällt, für die Erfüllung des geforderten Prozentsatzes anzurechnen. Der Bieter kann vorschlagen, einen über den vorgeschriebenen Prozentsatz hinausgehenden Anteil vom gesamten Auftragswert an Dritte zu vergeben.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 75. (1) Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Berichtigung der Ausschreibung

§ 76. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

2. Unterabschnitt

Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 77. (1) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.

(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.

Kommunikationswege

§ 78. (1) Der Auftraggeber hat den Kommunikationsweg oder die Kommunikationswege, auf denen Angebote auf elektronischem Weg eingereicht werden können, nicht diskriminierend festzulegen und zusammen mit einer elektronischen Adresse, an die die Angebote zu übermitteln sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(2) Der festgelegte Kommunikationsweg oder die festgelegten Kommunikationswege müssen zum Aufbau einer von Ende zu Ende gesicherten Verbindung geeignet sein.

Dokumentenformate

§ 79. Der Auftraggeber hat das Dokumentenformat oder die Dokumentenformate, in denen Angebote bzw. Angebotsbestandteile erstellt werden können, nicht diskriminierend festzulegen und spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Für Angebote, die in einem einzigen Dokument erstellt werden, und für Angebotshauptteile dürfen nur Dokumentenformate vorgeschrieben werden, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können.

Verschlüsselung

§ 80. (1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(2) Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.

3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Arten der Leistungsbeschreibung

§ 81. (1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

§ 82. (1) Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(2) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung haben die technischen Spezifikationen gemäß § 83 das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist. Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrages ermöglichen. Eine funktionale Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten sowie Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, soweit diese beim Auftraggeber vorhanden sind.

(3) Die Leistung und die Aufgabenstellung dürfen nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.

(4) In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben. Leistungs- und Funktionsanforderungen haben, soweit dies auf Grund der Aufgabenstellung möglich ist, Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung zu beinhalten.

(5) Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen, falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.

(6) In der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Technische Spezifikationen

§ 83. (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, unionsrechtskonformen nationalen technischen Vorschriften, einschließlich der Vorschriften betreffend die Produktsicherheit, und technischer Anforderungen, die gemäß internationaler Normenvereinbarungen zur Garantie der in diesen Vereinbarungen geforderten Interoperabilität zu erfüllen sind, sind technische Spezifikationen festzulegen

  1. 1. unter Beachtung nachstehender Rangfolge:
    1. a) nationale zivile Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
    2. b) europäische technische Zulassungen,
    3. c) gemeinsame zivile technische Spezifikationen,
    4. d) nationale zivile Normen, mit denen internationale Normen umgesetzt werden,
    5. e) andere internationale zivile Normen,
    6. d) andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, andere nationale zivile Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
    7. e) zivile technische Spezifikationen, die von der Industrie entwickelt wurden und von der Industrie allgemein anerkannt werden, oder
    8. f) nationale Verteidigungsnormen und Spezifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen Normen entsprechen,

  1. 2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
  2. 3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Z 2 unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
  3. 4. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(4) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(5) Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so kann der Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische Spezifikationen oder Teile davon Bezug nehmen, die in europäischen, in nationalen, multi- oder plurinationalen oder in sonstigen Umweltzeichen festgelegt sind, sofern

  1. 1. sich die Spezifikationen zur Definition der Merkmale der auftragsgegenständlichen Waren oder Leistungen eignen,
  2. 2. die Anforderungen an das Umweltzeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet worden sind,
  3. 3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erarbeitet und beschlossen worden sind, an dem sich alle interessierten Kreise wie Verwaltungsbehörden, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltschutzorganisationen beteiligen können, und
  4. 4. das Umweltzeichen allen interessierten Kreisen zugänglich und verfügbar ist.

    Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass bei Waren oder Leistungen, die mit einem bestimmten Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber muss jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.

(6) Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den einschlägigen europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss Bescheinigungen von einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder von einer in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand sonst nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(8) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

Vertragsbestimmungen

§ 84. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Grundsätze der Ausschreibung

§ 85. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 11 verwiesen wird.

(2) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(3) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.

(4) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und - sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.

(5) In den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.

(6) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß § 59 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist eine derartige Festlegung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(8) Hinsichtlich Informations- und Versorgungssicherheit, Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die §§ 69 bis 74.

(9) Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 77 bis 80.

(10) Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 81 bis 83.

(11) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des § 17 stehende Festlegungen treffen.

6. Abschnitt

Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 86. (1) Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.

(2) Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Auftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.

(4) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 87. (1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 38, 42 bis 44 und 47 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme können elektronisch oder mittels Telefax gestellt werden.

(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 57 bis 66 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.

(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift beim Auftraggeber Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, soll aber bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 53 bis 55 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so darf der Auftraggeber im Oberschwellenbereich keine zusätzlichen Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(8) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. sofern die zusätzlichen Unterlagen nicht beim Auftraggeber verfügbar sind, die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; der Termin, bis zu dem die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; außerdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
  2. 2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. die elektronische Adresse der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
  3. 3. einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;
  4. 4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
  5. 5. sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;
  6. 6. die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, sowie
  7. 7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

    Sind die zusätzlichen Unterlagen im Sinne der Z 1 nicht beim Auftraggeber verfügbar, so hat die Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, allen ausgewählten Bewerbern, die die Unterlagen rechtzeitig angefordert haben, diese unverzüglich nach Erhalt der Anforderung zu übermitteln.

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

§ 88. (1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

§ 89. (1) Der Auftraggeber hat bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit dem oder den Bietern über den gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit einem Bieter darf der Auftraggeber mit diesem über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln.

(2) Der Auftraggeber hat alle Bieter bei den Verhandlungen gleich zu behandeln. Er darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.

(3) Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

(4) Der Auftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird bzw. werden.

(5) Der Auftraggeber kann sich in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er bei einem Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

(6) An den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung vorgenommen werden.

(7) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

7. Abschnitt

Das Angebot

1. Unterabschnitt

Allgemeine Regelungen für Angebote

Allgemeine Bestimmungen

§ 90. (1) Der Bieter hat sich bei nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.

(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

(4) Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

(5) Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.

(6) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 76 durchzuführen.

(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 83 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in seinem Angebot ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse angeboten wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.

(8) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form der Angebote

§ 91. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.

(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.

(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Inhalt der Angebote

§ 92. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

  1. 1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
  2. 2. Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat;
  3. 3. Bekanntgabe aller Teile oder - sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat - nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; gegebenenfalls Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, um die Anforderung des § 74 Abs. 1 oder 2 zu erfüllen, bzw. Bekanntgabe des Teiles oder der Teile des Auftrages, den bzw. die der Bieter über den gemäß § 74 Abs. 2 geforderten Prozentsatz hinaus an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt; Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig;
  4. 4. die Verpflichtung des Bieters, jede im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretende Änderung auf der Ebene der Subunternehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen;
  5. 5. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen;
  6. 6. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die Angaben, die erforderlich sind, um die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
  7. 7. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
  8. 8. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;
  9. 9. allfällige Alternativ- oder Abänderungsangebote;
  10. 10. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 93. (1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen beizufügen sind.

(3) Im Angebot sind auch die Annahmen, von denen der Bieter bei der Erstellung des Angebotes ausging, darzulegen und zu begründen. Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben (gegebenenfalls mit Toleranzwerten).

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

Einreichen der Angebote in Papierform

§ 94. Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.

Zuschlagsfrist

§ 95. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf sieben Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie zwei Monate.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für die Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1 Z 3, 4, 9 und 10, 31 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 53 bis 55.

(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 96. (1) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß § 35 Abs. 3 oder § 77 Abs. 1 zugelassen, so darf ein Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.

(2) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die zum Nachweis der Befugnis, zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangt wurden, sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.

Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes

§ 97. (1) Der Bieter hat das Angebot bzw. die Angebotsbestandteile innerhalb der Angebotsfrist in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen, auf einem vom Auftraggeber festgelegten Kommunikationsweg einzureichen und nach einem der bekannt gegebenen Verfahren zu verschlüsseln. Hat der Auftraggeber keine Dokumentenformate festgelegt, so hat der Bieter das Angebot bzw. den Angebotshauptteil in einem allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden und mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen Dokumentenformat zu erstellen. Hat der Auftraggeber nur mit einer qualifizierten Signatur signierfähige Dokumentenformate festgelegt, so kann der Bieter im Falle der sicheren Verkettung der Angebotsbestandteile die sonstigen Angebotsbestandteile in allgemein verfügbaren, nicht diskriminierenden Dokumentenformaten erstellen. Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich alle notwendigen Mittel zur Bearbeitung der Dokumentenformate kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bieter hat bei der Erstellung des Angebotes sicherzustellen, dass nach der Übermittlung des Angebotes dem Auftraggeber die Prüfung der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes möglich ist.

(3) Wird das Angebot in einem einzigen Dokument erstellt, so hat der Bieter dieses Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so hat der Bieter sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des Angebotes mit der Qualität der qualifizierten elektronischen Signatur gewährleistet ist. Dies kann insbesondere durch eine sichere Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß § 98 erfolgen.

(5) Der Bieter hat nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem unverzüglich die notwendigen Informationen und Methoden zur Überprüfung der Signatur kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für gesondert vom Angebot eingereichte Datensätze, mittels derer der Bieter sein Angebot ändert, ergänzt oder von demselben zurücktritt. Bei der Übermittlung eines gesondert vom Angebot eingereichten Datensatzes hat der Bieter darauf hinzuweisen, auf welches Vergabeverfahren und auf welches Angebot sich der gesonderte Datensatz bezieht.

Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

§ 98. (1) Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so erfüllt der Bieter das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur des Angebotes auch im Wege der sicheren Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Abs. 2 bis 4.

(2) Der Bieter hat den Angebotshauptteil in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen und mit dem Datum und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(3) Als Verfahren zur Bildung des Hashwertes einer Datei ist beim sicheren Verketten jenes Verfahren einzusetzen, welches bei der qualifizierten elektronischen Signatur des Angebotshauptteiles zur Anwendung kommt. Jene Angebotsbestandteile, die in Papierform vorgelegt werden, sind im Angebotsinhaltsverzeichnis so anzuführen, dass der Auftraggeber eindeutig erkennen kann, worauf sich der Angebotsbestandteil bezieht bzw. welchen Inhalt er hat.

(4) Im Falle einer sicheren Verkettung des Angebotshauptteiles mit den sonstigen Angebotsbestandteilen kann der Bieter die sonstigen Angebotsbestandteile auch in Dokumentenformaten erstellen, die als solche nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können.

Verordnungsermächtigung

§ 99. Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

8. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung von Angeboten in Papierform

§ 100. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat alle Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Eine formalisierte Öffnung der Angebote ist nicht erforderlich. Falls der Auftraggeber in der Ausschreibung eine formalisierte Öffnung der Angebote vorsieht, dann hat er insbesondere den Ort und den Zeitpunkt der Öffnung festzusetzen. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind die Bieter grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind folgende Angaben vorzulesen und in einer Niederschrift festzuhalten:

  1. 1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
  2. 2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge sowie allfällige Teilgesamtpreise, Teilangebotspreise oder Variantenangebotspreise;
  3. 3. wesentliche Erklärungen der Bieter;
  4. 4. sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben; diese sind nur dann zu verlesen, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

Entgegennahme und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

§ 101. (1) Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempel zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempels ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Der Auftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.

(4) Eine formalisierte Öffnung der Angebote ist nicht erforderlich. Falls der Auftraggeber in der Ausschreibung eine formalisierte Öffnung der Angebote vorsieht, dann hat er insbesondere den Ort und den Zeitpunkt der Öffnung festzusetzen. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind die Bieter grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind folgende Angaben vorzulesen und in einer Niederschrift festzuhalten:

  1. 1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
  2. 2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge sowie allfällige Teilgesamtpreise, Teilangebotspreise oder Variantenangebotspreise;
  3. 3. wesentliche Erklärungen der Bieter;
  4. 4. sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben; diese sind nur dann zu verlesen, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

§ 102. Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

2. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Prüfung der Angebote

§ 103. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(3) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

  1. 1. ob den in § 17 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. 2. nach Maßgabe des § 59 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;
  3. 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  4. 4. die Angemessenheit der Preise;
  5. 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung

§ 104. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(3) Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn

  1. 1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
  2. 2. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.

(5) Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

(6) Stellt der Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber nicht innerhalb einer vom Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Sofern ein Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben.

Ausscheiden von Angeboten

§ 105. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:

  1. 1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 18 Abs. 5 oder gemäß § 57 Abs. 1 auszuschließen sind;
  2. 2. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  3. 3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
  4. 4. verspätet eingelangte Angebote;
  5. 5. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  6. 6. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
  7. 7. Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 95 Abs. 3 gesetzten Nachfrist
    1. a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
    2. b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
    3. c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
    4. d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Von einem Bieter, der im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.

3. Unterabschnitt

Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 106. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 107. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 108 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
  2. 2. wenn auf Grund der in § 25 Z 3, 4, 9 10 oder 13 oder § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde, oder
  3. 3. eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

§ 108. (1) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(2) Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Wirksamkeit des Zuschlages

§ 109. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Form des Vertragsabschlusses

§ 110. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung verlangen.

(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.

(3) Der Bundeskanzler hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch qualifizierte elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.

9. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

§ 111. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, auf Grund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen, Pläne, Zeichnungen, Proben und dergleichen zurückzugeben.

Dokumentationspflichten

§ 112. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
  2. 2. Gegenstand und Wert des Auftrages oder der Rahmenvereinbarung,
  3. 3. das gewählte Vergabeverfahren,
  4. 4. die Begründung gemäß den §§ 29 und 34 für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges,
  5. 5. gegebenenfalls die Gründe, die die über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit der Rahmenvereinbarung rechtfertigen,
  6. 6. die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl,
  7. 7. die Namen der nicht zugelassenen Bewerber und die Gründe für ihre Nicht-Zulassung zur Teilnahme, die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Ausschluss, sowie die Namen der Bieter deren Angebote ausgeschieden wurden und die Gründe für das Ausscheiden,
  8. 8. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil des Auftrages bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung, den der erfolgreiche Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt oder er weiterzugeben verpflichtet ist,
  9. 9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrages oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.

(2) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.

Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

§ 113. Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 102 Z 3.

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

§ 114. Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

§ 115. (1) Der Auftraggeber hat nachweislich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden und ihm bekannten Unternehmern mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In dieser Mitteilung sind den Unternehmern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 3 oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.

(2) Ist eine Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht an alle Unternehmer möglich, so ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.

(4) Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(5) Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf ein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand nicht eingeleitet werden, soweit die Beschaffung nicht aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich ist. Zum widerrufenen Verfahren bereits eingelangte Angebote dürfen nach der Mitteilung oder der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung nicht geöffnet werden.

(6) Nach Ablauf der Stillhaltefrist hat der Auftraggeber die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen.

(7) Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Vorgangsweise gemäß den Abs. 1 bis 6 absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. Der Auftraggeber hat die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich zu verständigen oder die Widerrufserklärung im Internet bekannt zu machen.

(8) Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Bereits eingelangte Angebote sind auf Verlangen zurückzustellen. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist nachweislich zu dokumentieren.

(9) Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrages weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

4. Hauptstück

Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt

Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

Allgemeines und Grundsätze

§ 116. (1) Sofern der Auftraggeber gemäß § 74 den Bieter verpflichtet, alle oder bestimmte Subaufträge an Dritte zu vergeben, gelten für die Vergabe von Aufträgen durch erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber im Sinne des § 4 sind, an Dritte (Vergabe von Subaufträgen) ausschließlich die Vorschriften dieses Abschnittes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Erfolgreiche Bieter haben bei der Vergabe von Subaufträgen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie das Transparenzgebot, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Wettbewerbes zu beachten.

(3) Mitglieder von Arbeits- und Bietergemeinschaften sowie die mit einem als Bieter im Verfahren zur Vergabe eines Auftrages auftretenden Unternehmer verbundenen Unternehmer, sind keine Dritten im Sinne des Abs. 1. Bieter haben ihrem Angebot eine vollständige Liste jener Unternehmer beizufügen, zu denen sie in einem Verhältnis gemäß Satz 1 stehen. Diese Liste ist stets aktuell zu halten.

Schwellenwerte

§ 117. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert

  1. 1. eines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro bzw.
  2. 2. eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro

    dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den §§ 11 bis 15 zu erfolgen.

Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 118. (1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die in Anhang VII genannten Informationen sowie sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.

(2) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den §§ 42 bis 44 und 47 veröffentlicht.

(3) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt § 41.

Eignungskriterien für Subauftragnehmer

§ 119. (1) In der Bekanntmachung gemäß § 118 hat der erfolgreiche Bieter die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien anzugeben, die er für die Auswahl der Subauftragnehmer anwendet.

(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 müssen objektiv und nicht diskriminierend sein und im Einklang mit jenen Kriterien stehen, die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt hat.

(3) Die von den Subauftragnehmern geforderte Leistungsfähigkeit muss in direktem Zusammenhang zum Gegenstand des Subauftrages stehen. Das Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegenstand des Subauftrags angemessen sein.

Besondere Bestimmungen für Subaufträge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung

§ 120. (1) Der erfolgreiche Bieter kann die Anforderungen des § 74 auch dadurch erfüllen, dass er Subaufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt, die unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes geschlossen wurde.

(2) Subaufträge auf der Grundlage einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung werden gemäß den bekannt gemachten Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an jene Unternehmer vergeben werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe von Aufträgen schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.

(3) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung gemäß Abs. 1 darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(4) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

§ 121. Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass

  1. 1. keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
  2. 2. keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote

    die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.

Zivilrechtlichen Bestimmungen

§ 122. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz bleiben von den Regelungen dieses Abschnittes unberührt.

2. Abschnitt

Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

§ 123. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 16, die §§ 4, 7 bis 11, 14, 16, 17, 18 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 35 bis 37, 40, 41, 43, 83, und 115 sowie der 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 25 bzw. 31 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 75 000 Euro zulässig.

(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen in dem gemäß § 44 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 46 bekannt zu geben.

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

(6) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
  2. 2. wenn auf Grund der in § 25 Z 3, 4 und 13 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(8) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Übrigen gilt § 115 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Mitteilung bzw. Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.

(9) Der Auftraggeber hat über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk anzufertigen, aus dem die wesentlichen Vorgänge des Vergabeverfahrens und die dafür ausschlaggebenden Gründe ersichtlich sind. Bei Vergabeverfahren deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt, ist ein Vergabevermerk gemäß § 112 anzufertigen.

3. Abschnitt

Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Grundsätzliches

§ 124. (1) Sofern ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Verfahren des § 130 Abs. 4 Z 1, Abs. 5 und 6 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.

(2) Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist die Bekanntmachung gemäß § 38 auch im Internet zu veröffentlichen.

(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

  1. 1. Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
  2. 2. alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
  3. 3. Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
  4. 4. die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
  5. 5. alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
  6. 6. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
  7. 7. Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
  8. 8. Termine;
  9. 9. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
  10. 10. Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.

(4) Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 125. (1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 124 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.

(2) Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden soll, ist das Ergebnis der Öffnung der Angebote jedenfalls geheim zu halten.

(3) Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der in der Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.

(4) Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

  1. 1. zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
  2. 2. wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder
  3. 3. nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
  4. 4. wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.

    Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.

(5) Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Auftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.

(6) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 5 auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(7) Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Gesamtpreis unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 107. Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 108 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.

(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 114. § 115 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. 1. bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
  2. 2. als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.

(9) Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.

(10) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 126. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.

(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

§ 127. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 26 Abs. 4 hat der Auftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß § 125 Abs. 1 das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung gemäß § 38 oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.

(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

§ 128. Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

  1. 1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde und
  2. 2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 129. (1) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung gemäß § 38 oder - sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmer in der Bekanntmachung oder - sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.

(2) An Unternehmer, die auf Grund einer Bekanntmachung ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Parteien daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 oder 4 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.

(4) Der Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die §§ 41 Abs. 2 und 47 Abs. 5 sinngemäß.

(5) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

(7) Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung ist § 114 sinngemäß anzuwenden.

Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

§ 130. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(2) Aufträge, die auf Grund einer gemäß § 129 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gemäß § 129 Abs. 3 abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

  1. 1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
  2. 2. der Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot
    1. a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
    2. b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder
    3. c) auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern gemäß § 129 Abs. 3 abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

  1. 1. unmittelbar auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
  2. 2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb

    zu erteilen.

(5) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2

  1. 1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder
  2. 2. auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

    erfolgen.

(6) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 kann der Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 124 bis 127 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:

  1. 1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.
  2. 2. Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
  3. 3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.
  4. 4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 107 bis 110.

(7) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 ist § 114 sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Allgemeines

§ 131. (1) Für die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts, der 1. Teil, die §§ 4 bis 9, 17, 18 Abs. 1 bis 3, 23 Abs. 7, 28, 29, 35 bis 51, 54 bis 66, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

(2) Bei einer Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialogs hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.

Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

§ 132. (1) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialogs gemäß § 38 seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren.

(2) Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer;
  2. 2. die Eignungs- und Auswahlkriterien;
  3. 3. die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen in den einzelnen Phasen reduziert wird;
  4. 4. eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers;
  5. 5. die Zuschlagskriterien;
  6. 6. ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog erfolgen sollen.

    Die in den Z 4 bis 6 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in einer Beschreibung gemäß Abs. 9 enthalten sein.

(3) Anträge auf Teilnahme können brieflich oder elektronisch gestellt werden.

(4) Bewerber, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 57 bis 66 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, sind unter Bedachtnahme auf Abs. 6 bis 8 zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog einzuladen.

(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(6) Die Anzahl der einzuladenden Bewerber ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des den Gegenstand des Dialogs bildenden Vorhabens Rechnung zu tragen.

(7) Langen mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Bewerber ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Teilnahme am Dialog aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(8) Liegt die Zahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Mindestanzahl von Teilnehmern, kann der Auftraggeber das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Der Auftraggeber kann Bewerber, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, nicht zur Teilnahme am Dialog einladen.

(9) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Teilnahme am wettbewerblichen Dialog aufzufordern. Der Aufforderung sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Beschreibung und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Internet-Adresse (URL), unter der die Unterlagen gegebenenfalls im Internet verfügbar sind;
  2. 2. die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls angefordert werden können;
  3. 3. den Betrag, der gegebenenfalls für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist, und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages;
  4. 4. einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
  5. 5. die Gewichtung oder gegebenenfalls die Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung enthalten sind.;
  6. 6. den Termin bis zu dem die Bewerber ihren Lösungsvorschlag oder ihre Lösungsvorschläge vorzulegen haben, wobei dieser Termin zeitlich vor dem Termin des Beginns der Dialogphase liegen muss;
  7. 7. Adresse bei der der Lösungsvorschlag oder die Lösungsvorschläge einzureichen sind;
  8. 8. den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwendete Sprache;
  9. 9. die Bezeichnung der Unterlagen, die für den Nachweis der Eignung gegebenenfalls noch vorzulegen sind.

Dialogphase

§ 133. (1) Der Auftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog mit dem Ziel, die Lösung oder die Lösungen zu ermitteln, mit der oder mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog kann der Auftraggeber mit den Teilnehmern alle Aspekte des Auftrags erörtern und gegebenenfalls auf Grund der Erörterungen die Beschreibung seiner Bedürfnisse und Anforderungen anpassen. Sofern die Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers angepasst wird, ist dies allen Teilnehmern am Dialog bekannt zu geben.

(2) Der Auftraggeber hat sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen zu enthalten, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

(3) Im Zuge dieses Dialogs erörtert der Auftraggeber mit jedem Teilnehmer nur die von diesem vorgelegte Lösung oder die von diesem vorgelegten Lösungen. Lösungen anderer Teilnehmer dürfen nur unter der Voraussetzung des Abs. 4 in die Erörterung einbezogen werden.

(4) Der Auftraggeber darf Lösungen, Teile von Lösungen oder vertrauliche Informationen eines Teilnehmers nur mit dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.

(5) Wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren in mehreren aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, dann kann er die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien während der Dialogphase verringern. Der Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Lösung nicht weiter berücksichtigt wird, von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der jeweiligen Phase unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(6) Der Auftraggeber setzt den Dialog so lange fort, bis er die Lösung oder die Lösungen ermittelt hat, die zur Erfüllung seiner Bedürfnisse und Anforderungen am besten geeignet ist oder sind. Sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen gemäß dem ersten Satz vorliegt, müssen zum Abschluss der Dialogphase noch so viele Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

(7) Der Auftraggeber hat den Abschluss der Dialogphase und die Grundzüge der ausgewählten Lösung oder Lösungen allen Teilnehmern am Dialog unverzüglich bekannt zu geben.

Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

§ 134. (1) Der Auftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen. In dieser Aufforderung hat der Auftraggeber die Beschreibung gegebenenfalls entsprechend den Ergebnissen der Erörterungen zu vervollständigen und anzupassen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente der Bekanntmachung sowie der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

(2) Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.

(3) Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein abstimmen und ergänzen, sofern dies nicht zu einer Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

(4) Der Auftraggeber hat gemäß den in der Beschreibung vorgesehenen und gegebenenfalls im Zuge der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 1 vervollständigten oder angepassten Zuschlagskriterien das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot auszuwählen. Für den Zuschlag gelten die §§ 107 und 108.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers kann der Bieter, dessen Angebot als das technisch und wirtschaftlich günstigste ermittelt worden ist, bestimmte Aspekte seines Angebots näher erläutern oder darin enthaltene Zusagen bestätigen, sofern dies nicht zu einer Änderung wesentlicher Aspekte des Angebots oder der Beschreibung führt, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

(6) Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt § 114 sinngemäß.

3. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

Allgemeines

§ 135. Der 4. Teil des BVergG 2006 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. Verweisungen im 4. Teil des BVergG 2006 auf das BVergG 2006 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz bzw. als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zusätzliche organisationsrechtliche Vorschriften

§ 136. (1) Ein Mitglied des Bundesvergabeamtes hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und das Mitglied nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(2) In der Geschäftsordnung des Bundesvergabeamtes gemäß § 308 BVergG 2006 sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesvergabeamt zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.

(3) Bei der Aufbereitung der Entscheidungen gemäß § 310 BVergG 2006 ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.

(4) Das Bundesvergabeamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz eine entsprechende Anzahl an Mitgliedern zur Verfügung steht, die die vorgeschriebene bzw. erforderliche Sicherheitsstufe für den Umgang mit klassifizierten Informationen aufweist. Verfügt das Bundesvergabeamt nicht über die entsprechende Anzahl an Mitgliedern gemäß Satz 1, so ist eine Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG hinsichtlich jener Mitglieder durchzuführen, die gemäß der Geschäftsverteilung für die Durchführung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz zuständig sind. Diese Mitglieder haben eine Sicherheits- bzw. Verlässlichkeitserklärung gemäß den §§ 55b Abs. 1 SPG bzw. 24 Abs. 1 MBG abzugeben. Die gemäß den §§ 55b Abs. 1 SPG bzw. 24 Abs. 1 MBG erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen zur Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gilt als erteilt.

(5) Bei der Bestellung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausreichende Anzahl von Personen deren Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, zur Verfügung steht.

(6) Das Bundesvergabeamt ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen von Dienststellen des Bundes im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.

Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 137. (1) Die Öffentlichkeit ist von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 auszuschließen, soweit dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder dem Schutz klassifizierter Informationen geboten ist. Beteiligte, Parteien oder deren Vertreter sind von der mündlichen Verhandlung gemäß § 316 BVergG 2006 insoweit auszuschließen, als in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind und der Beteiligte, die Partei oder deren Vertreter nicht die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit und von Beteiligten, Parteien oder deren Vertreter erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit und von Beteiligten, Parteien oder deren Vertreter haben sich alle Zuhörer bzw. die betroffenen Personen zu entfernen. Nicht ausgeschlossene Parteien können jedoch verlangen, dass einer Person ihres Vertrauens, die die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist, die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

(5) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind, hat ein Antrag gemäß den §§ 322, 328 und 332 jedenfalls auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Vertreter des Antragstellers einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG oder einer gleichwertigen Sicherheitsüberprüfung eines anderen Mitgliedstaates unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(6) Falls in einem Verfahren vor dem Bundesvergabeamt klassifizierte Informationen betroffen sind, hat der Auftraggeber unverzüglich einen Vertreter bekannt zu geben, der einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG bzw. 23 und 24 MBG unterzogen worden ist und daher die vorgeschriebene Sicherheitsstufe für die betroffenen klassifizierten Informationen aufweist.

(7) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen vierzehn Werktagen zu entscheiden.

(8) Als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2006 gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes insbesondere zwingende Gründe im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen. Das Bundesvergabeamt hat überdies von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 4 oder 5 BVergG 2006 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und die Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogrammes, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würde.

(9) Für Anträge in Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und die diesbezüglichen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.

4. Teil

Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

§ 138. (1) Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des Abs. 1 sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundeskanzler spätestens 15 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
  2. 2. entweder
    1. a) einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
    2. b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
    3. c) die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Schadenersatzansprüche und Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

§ 139. (1) Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

(3) Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.

(4) Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

(5) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 140. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 141. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 142. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 139 und 140 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass

  1. 1. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
  2. 2. die Wahl der Direktvergabe oder eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte, oder
  3. 3. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
  4. 4. eine Zuschlagserteilung, die ohne Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war, oder
  5. 5. der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.

    Dies gilt auch für die in § 139 Abs. 3 genannten Ansprüche sowie für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Unbeschadet des Abs. 4 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde.

(4) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 143. Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 144. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37 oder 138 oder gemäß dem § 313 Abs. 1 BVergG 2006 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Inkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 145. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 44 Abs. 1 gilt bis neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Bundeskanzler und die Landesregierungen für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein Publikationsmedium festzulegen haben, in welchem die Auftraggeber Bekanntmachungen veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 bereits nach den Bestimmungen des BVergG 2006 eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 146. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 147. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des BVergG 2006 verwiesen wird, treten für Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 148. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

  1. 1. der §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,
  2. 2. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3. des § 138 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. 4. der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  5. 5. der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,
  6. 6. der §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 4 zweiter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  7. 7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
  8. 8. im Übrigen die Bundesregierung

    betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundeskanzler die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 149. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

§ 150. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. 1. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG , ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG , 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.
  3. 3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.

Anhang I

Liste der Militärausrüstung

TEIL A

Militärgüterliste 1958

  1. 1. Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
  2. 2. Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
    1. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
    2. b) Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
  3. 3. Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.
  4. 4. Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
    1. a) Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
    2. b) Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.
  5. 5. Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
    1. a) Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
    2. b) Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
    3. c) elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
    4. d) Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
  6. 6. Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
    1. a) Panzerwagen;
    2. b) Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
    3. c) Panzerzüge;
    4. d) Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
    5. e) Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
    6. f) besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
  7. 7. Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
    1. a) biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
    2. b) militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;
    3. c) Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.
  8. 8. Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
    1. a) Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
    2. b) Explosivstoffe für militärische Zwecke;
    3. c) Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
  9. 9. Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
    1. a) Kriegsschiffe aller Art;
    2. b) Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
    3. c) U-Bootnetze.
  10. 10. Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
  11. 11. Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
  12. 12. Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
  13. 13. Sonstige Ausrüstung:
    1. a) Fallschirme und Fallschirmausrüstung;
    2. b) eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
    3. c) elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
  14. 14. Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
  15. 15. Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

TEIL B

Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18. März 2011, S. 1, angeführt sind

Anhang II

Verzeichnis der Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1

 

TÄTIGKEITEN

CPV Referenz-nummer

Abteilung

Gruppe

Klasse

Beschreibung

Anmerkungen

 

45

  

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45.1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

  

45.11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungs-arbeiten

Diese Klasse umfasst:

  1. - Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
  2. - Aufräumen von Baustellen
  3. - Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.
  4. - Erschließung von Lagerstätten:
  5. - Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten

Diese Klasse umfasst ferner:

  1. - Baustellenentwässerung
  2. - Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

  

45.12

Test- und
Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

  1. - Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geo-physikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

  1. - Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20)
  2. - Brunnenbau (s. 45.25)
  3. - Schachtbau (s. 45.25)
  4. - Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45.2

 

Hoch- und
Tiefbau

 

45200000

  

45.21

Hochbau,
Brücken- und Tunnelbau u.ä.

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Gebäuden aller Art

Errichtung von Brücken, Tunneln u.ä.:

Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen

Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Arbeiten

Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

Diese Klasse umfasst nicht:

Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)

Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)

Bauinstallation (s. 45.3)

Sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)

Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)

Projektleitung (s. 74.20)

45210000

  

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und
Zimmerei/
Zimmermeister

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Dächern

Dachdeckung

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45220000

  

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

Bau von Bahnverkehrsstrecken

Bau von Rollbahnen

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen

Diese Klasse umfasst nicht:

Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45230000

  

45.24

Wasserbau/
Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und
Talsperrenbau

Diese Klasse umfasst:

Bau von:

Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.

Talsperren und Deichen

Nassbaggerei

Unterwasserarbeiten

45240000

  

45.25

Spezialbau und
sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:

Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

Brunnen- und Schachtbau

Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

Eisenbiegerei

Mauer- und Pflasterarbeiten

Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung

Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000

 

45.3

 

Bauinstallation

 

45300000

  

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation von:

Elektrischen Leitungen und Armaturen

Kommunikationssystemen

Elektroheizungen

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

Feuermeldeanlagen

Einbruchsicherungen

Aufzügen und Rolltreppen

Blitzableitern usw.

in Gebäuden und anderen
Bauwerken

45310000

  

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und
Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

  

45.33

Klempnerei/
Installateur, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten

Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

Lüftungskanälen

Sprinkleranlagen

in Gebäuden und anderen
Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

  

45.34

Sonstige
Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45340000

 

45.4

 

Sonstiges
Baugewerbe

 

45400000

  

45.41

Stuckateurgewerbe, Gipserei und
Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

  

45.42

Bautischlerei

Diese Klasse umfasst:

Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u.ä. aus Holz oder anderem
Material

Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u.ä. Innenausbauarbeiten

Diese Klasse umfasst nicht:

Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

  

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/
Tapezierer, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

Tapetenkleberei/Tapezierer

Verlegen von:

Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein

Parkett- und anderen Holzböden

Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

45430000

  

45.44

Maler- und
Glasergewerbe/Maler und Anstreicher,
Glaser

Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

  

45.45

Baugewerbe a.n.g.

Diese Klasse umfasst:

Einbau von Swimmingpools

Fassadenreinigung

Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45450000

 

45.5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

  

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

 

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie

Titel

CPV-Referenz-Nr.

 1

Instandhaltung und Reparatur

50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-1

 2

Militärhilfe für das Ausland

75211300-1

 3

Verteidigung, militärische Verteidigung
und zivile Verteidigung

75220000-4, 75221000-1, 75222000-8

 4

Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste

79700000-1 bis 79720000-7

 5

Landverkehr

60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2

 6

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 604450000-9 und 60500000-3

 7

Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung

60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5

 8

Eisenbahnen

60200000-0 bis 60220000-6

 9

Schifffahrt

60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3

10

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6

11

Fernmeldewesen

64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3

12

Finanzielle Dienstleistungen

Versicherungsdienstleistungen;

66500000-5 bis 66720000-3

13

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 772720000-3), 79342410-4, 9342410-4

14

Forschung und Entwicklungsdienste 11 Ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 15., Bewertungstests

73000000-2 bis 73436000-7

15

Buchführung, -haltung und -prüfung

79210000-9 bis 79212500-8

16

Unternehmensberatung 22 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen und verbundene Tätigkeiten

73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8

17

Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8

18

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0

19

Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0

20

Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

80330000-6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8

Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie

Titel

CPV-Referenz-Nr.

21

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-6

22

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1

23

Rechtsberatung

79100000-5 bis 79140000-7

24

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung1)

79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)

26

Sonstige Dienstleistungen

 

__________________

1) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 60 Z 1 und 61 Abs. 2 Z 1 *)

A. Für Bauaufträge:

  • für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
  • für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
  • für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • für Griechenland das „Μητρwο Εργοληπτικwν Επιχειρήσεων“ - MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ)/„Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon“ - M.E.E.P. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
  • für Spanien das „Registro oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
  • für Frankreich das „Registre du commerci et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
  • im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
  • für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI) ;
  • für Rumänien das „Registrul Comertului“;
  • für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
  • für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • im Fall Zyperns wird der Unternehmer aufgefordert, gemäß dem Gesetz über die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer (Συμβοuλιο Εγγραφής και Ελeγχου Εργοληπτwν Οικοδομικwν και Τεχνιwν Έργων) eine Bescheinigung des Rates für die Registrierung und Prüfung des zivilen Ingenieurwesens und der Bauunternehmer vorzulegen;
  • für Lettland das „Uznemumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
  • für Ungarn das „Cégnyilvántartás“ oder das „egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása“;
  • für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta' kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
  • für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“;
  • für die Slowakei das „Obchodný register“;
  • für Island die „Firmaskrá“;
  • für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • für Norwegen das „Foretaksregisteret“.

_________________

B. Für Lieferaufträge:

  • für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“;
  • für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“;
  • für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
  • für Griechenland das „Βιοτεχνικó ή Βιομηχανικó ή Εμπορικó Επιμελητήριο“/„Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
  • für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
  • für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“;
  • im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“;
  • für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
  • für Rumänien das „Registrul Comertului“;
  • für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • für Island die „Firmaskrá“;
  • für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
  • für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
  • für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειwν και Επiσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • für Lettland das „Uznemumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
  • für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása“ oder im Falle nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
  • für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta' kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“;
  • für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
  • für die Slowakei das „Obchodný register“.

C. Für Dienstleistungsaufträge:

  • für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ - „Beroepsorden“;
  • für Bulgarien das „Търговски регистър“;
  • für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
  • für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“;
  • für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge gemäß Anhang III das Berufsregister „Μητρwο Μελετητwν“ sowie das „Μητρwο Γραφεiων Μελετwν“/„Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón“;
  • für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“;
  • für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
  • im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
  • für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
  • für die Niederlande das „Handelsregister“;
  • für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
  • für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“;
  • für Rumänien das „Registrul Comertului“;
  • für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
  • für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“;
  • im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
  • für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
  • für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
  • für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
  • für die Tschechische Republik das „obchodní rejstrík“;
  • für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“;
  • im Falle Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Unternehmensregisters und treuhändischen Verwalters (Έφορος Εταιρειwν και Επiσημος Παραλήπτης) vorzulegen, durch die er als körperschaftlich organisiertes oder als eingetragenes Unternehmen ausgewiesen wird, oder falls dies nicht bescheinigt werden kann, eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
  • für Lettland das „Uznemumu reģistrs“ (Unternehmensregister);
  • für Litauen das „Juridiniu asmenu registras“;
  • für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni vállalkozók jegyzoi nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder im Falle bestimmter Tätigkeiten eine Bescheinigung darüber, dass diese Person berechtigt ist, die betreffende Geschäftstätigkeit oder den betreffenden Beruf auszuüben;
  • für Malta hat ein Bieter (oder Lieferant) seine „numru ta' registrazzjoni tat- Taxxa tal- Valur Mizjud (VAT) u n- numru tal-licenzja ta' kummerc“ sowie, wenn er einen Geschäftspartner hat oder ein Unternehmen ist, die einschlägige Registriernummer anzugeben, die von der maltesischen Finanzdienstbehörde ausgegeben wurde;
  • für Polen das „Krajowy Rejestr Sadowy“ (Nationales Gerichtsregister);
  • für Slowenien das „Sodni register“ und „obrtni register“;
  • für die Slowakei das „Obchodný register“.

Anhang VI

Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den
§§ 38, 45, 46, 53 und 112 enthalten sein müssen

ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION
ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL

1. Land des Auftraggebers

2. Name des Auftraggebers

3. Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“

4. Referenznummer(n) des CPV

BEKANNTMACHUNG EINER VORINFORMATION

  1. 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie - bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen - der Stellen, zB die entsprechende Internetseite, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.
  2. 2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um ein Verfahren handelt, das geschützten Werkstätten oder integrativen Betrieben vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
  3. 3. Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) des CPV.

    Lieferaufträge: Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; Referenznummer(n) des CPV.

  1. 4. Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.
  2. 5. Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
  3. 6. Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.
  4. 7. Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.

BEKANNTMACHUNGEN

Nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerblicher Dialog:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
  2. 2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um ein Verfahren handelt, das geschützten Werkstätten oder integrativen Betrieben vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
  3. 3. a) gewähltes Vergabeverfahren;
    1. b) gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nicht offene und Verhandlungsverfahren);
    2. c) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt;
    3. d) gegebenenfalls, Angabe, dass eine elektronische Auktion durchgeführt wird.
  4. 4. Art des Auftrages.
  5. 5. Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.
  6. 6. a) Bauaufträge:
    1. Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
    2. Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
    3. Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Bauleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
      1. b) Lieferaufträge:
        1. Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen. In diesem Fall ist die Referenznummer der Nomenklatur anzugeben. Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen; Referenznummer(n) der Nomenklatur.
        2. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.
        3. Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Lieferungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
      2. c) Dienstleistungsaufträge:
        1. Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.
        2. Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
        3. Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
        4. Hinweis auf die entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschrift.
        5. Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
  7. 7. Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
  8. 8. Zulässigkeit oder Verbot von Alternativen.
  9. 9. Gegebenenfalls Angabe des Prozentsatzes des Gesamtwerts des Auftrags, der im Wege einer Ausschreibung an Subunternehmer vergeben werden muss.
  10. 10. Gegebenfalls Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Unternehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien und Angaben zur persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Min­destanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
  11. 11. Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bau-/Liefer-/Dienstleistungsauftrags. Sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen beginnen oder zu dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen oder die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen.
  12. 12. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, die die Ausführung des Auftrags betreffen.
  13. 13. a.) Frist für die Eingang der Anträge auf Teilnahme,
    1. b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind,
    2. c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.
  14. 14. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.
  15. 15. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften.
  16. 16. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss.
  17. 17. Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Tatbestände fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien, Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Wirtschaftsteilnehmer die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
  18. 18. Bei Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der Unternehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung werden sollen, Dauer der Vereinbarung.
  19. 19. Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.
  20. 20. Für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren und den wettbewerblichen Dialog, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zum Dialog oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl dieser Anzahl von Bewerbern.
  21. 21. Die Zuschlagskriterien „niedrigster Preis“ bzw. „technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für das technisch und wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung bzw. die Kriterien in absteigender Reihenfolge nach ihrer Bedeutung müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen bzw. im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.
  22. 22. Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung der Vorinformation gemäß den technischen Spezifikationen des Anhanges IX bzw. Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
  23. 23. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

VERGABEVERMERK

  1. 1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
  2. 2. Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Begründung.
  3. 3. Bauaufträge: Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

    Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer; Referenznummer des CPV.

  1. 4. Datum der Auftragsvergabe.
  2. 5. Zuschlagskriterien.
  3. 6. Anzahl der eingegangenen Angebote.
  4. 7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
  5. 8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
  6. 9. Wert des (der) gewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde.
  7. 10. Gegebenenfalls Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden muss, sowie dessen Wert.
  8. 11. Gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen.
  9. 12. Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den Anforderungen des Anhanges IX.
  10. 12. Datum der Absendung des Vergabevermerks.

Anhang VII

Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten sein müssen

  1. 1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.
    1. 2) a) den Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;
      1. b) Art, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;
      2. c) Art der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen;
      3. d) Kategorie und Beschreibung der Dienstleistung; diese Angabe hat unter Bezugnahme auf die Codes des CPV zu erfolgen.
  2. 3. Etwaige Frist für die Ausführung.
  3. 4. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.
    1. 5) a) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und bzw. oder den Eingang von Angeboten;
      1. b) Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;
      2. c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.
  4. 6. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
  5. 7. Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Subauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.
  6. 8. Sonstige Angaben.
  7. 9. Datum und Absendung der Bekanntmachung.

Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

  1. 1. Bezeichnung des Auftraggebers.
  2. 2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
  3. 3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1.
  4. 4. bei Verfahren gemäß den §§ 30 und 33 gegebenenfalls Angaben über den Verfahrensablauf und Hinweis, wo und wann nähere Informationen über die zu vergebende Leistung eingesehen oder beschafft werden können.

B. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere
folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. 2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
  3. 3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. 4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. 5. Auswahlkriterien.
  6. 6. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben.

C. In der Bekanntmachung kann enthalten sein:

  1. 1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen.
  2. 2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 59 ff).
  3. 3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind.
  4. 4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber.
  5. 5. Zuschlagskriterien.

Anhang IX

Merkmale für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

  1. a. Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Dies gilt auch für die Bekanntmachung einer Vorinformation, die über ein Beschafferprofil veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.

    Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Vorinformation über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.

  1. b. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen

3. Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen

Anhang X

Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der
Anträge auf Teilnahme oder der Angebote

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

  1. a. die die Anträge auf Teilnahme und den Versand von Angeboten betreffenden elektronischen Signaturen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen;
  2. b. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge auf Teilnahme und der Angebote genau bestimmt werden können;
  3. c. es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
  4. d. es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
  5. e. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
  6. f. in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Auftragserteilung der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
  7. g. der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
  8. h. die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.

Artikel 2

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG Novelle 2012)

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41 Direktvergabe“ der Eintrag „§ 41a Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“, nach dem Eintrag „§ 201 Direktvergabe“ der Eintrag „§ 201a Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ eingefügt; die Einträge „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“ vor den §§ 336 und 338 entfallen.

2. Der Eintrag vor § 44 und vor § 205 (Abschnittsüberschrift) im Inhaltsverzeichnis lautet jeweils:

„Übermittlung von Unterlagen an die Kommission“

3. Die Einträge zu den §§ 49 und 50 im Inhaltsverzeichnis lauten:

„§ 49. Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene“

„§ 50. Bekanntmachungen auf Unionsebene“

4. Der Eintrag zu § 177 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 177. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge, Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber
von öffentlichen Personenverkehrsdiensten“

5. Die Einträge zu den §§ 210 und 211 im Inhaltsverzeichnis lauten:

„§ 210. Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene“

„§ 211. Bekanntmachungen auf Unionsebene“

6. Die Einträge zu den §§ 337 und 338 im Inhaltsverzeichnis lauten:

„§ 337. Schadenersatzansprüche
§ 338. Rückgriff gegen den begünstigten Bieter“

7. Der Eintrag zu § 351 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 351. Bezugnahme auf Rechtsakte der Union“

8. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb).“

9. In § 2 Z 16 lit. a) sublit. nn) wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende sublit. oo) wird angefügt:

  1. „oo) bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb: die Wahl des Vergabeverfahrens; die Bekanntmachung.“

10. In § 2 Z 19, in Anhang IX A. Z 19 und 22, B. Z 17 und 20 und C. Z 16, 18 und 21, Anhang XI A. I. Z 4, Anhang XII I. in der Überschrift und Z 4 lit. b, Anhang XIII Z 15, Anhang XIV Z 11 und Anhang XVI Z 1 lit. a bis c wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

11. In § 2 Z 40 erster Satz wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

12. Die Einleitung in § 2 Z 48 lautet:

  1. „48. Zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 164 bzw. ein öffentlicher Auftraggeber eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU bzw. Union) oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen erfüllt, der“

13. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wenn Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der §§ 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, so muss in dem Vertrag zwischen Auftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 80 sinngemäß anzuwenden hat.“

14. § 10 Z 2 lautet:

  1. „2. für Vergabeverfahren, auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet,“

15. In § 10 Z 4 wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ und der Ausdruck „EGV“ durch den Ausdruck „AEUV“ ersetzt; in § 10 Z 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „EU“ ersetzt; in § 10 Z 6 wird der Ausdruck „EGV“ durch den Ausdruck „AEUV“ ersetzt.

16. In § 10 Z 17 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 18 bis 20 angefügt:

  1. „18. für Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 - BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,
  2. 19. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG , im Einklang stehen,
  3. 20. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , im Einklang stehen.“

17. § 11 lautet:

§ 11. Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die §§ 3 Abs. 1 und 6, 8, 49, 336, 344 und 345 Abs. 1 bis 3. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. § 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.“

18. In den §§ 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 erster Satz, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 15 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, 16 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz, 126 Abs. 4 erster Satz, 180 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, 182 Abs. 3 zweiter Satz, 183 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz, 184 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“.

19. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.“

20. In den §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 6 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt.

21. In den §§ 18 Abs. 1 und 186 Abs. 1 wird die Wortfolge „soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise“ durch die Wortfolge „soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise“ ersetzt; in § 18 Abs. 1 wird der Verweis „41 Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis „41 Abs. 2, 41a Abs. 2“, in § 186 Abs. 1 wird der Verweis „201 Abs. 2“ durch den Verweis „201 Abs. 2, 201a Abs. 2“ ersetzt.

22. In den §§ 19 Abs. 1 erster Satz, 145 Abs. 1 erster Satz, 178 Abs. 1 zweiter Satz und 187 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

23. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe oder einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ ersetzt.

24. § 25 Abs. 10 lautet:

„(10) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

25. § 25 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

26. In § 31 Abs. 2 wird die Bezeichnung „oder 30 Abs. 1 Z 1“ durch die Bezeichnung „, 30 Abs. 1 Z 1 oder 38 Abs. 1“ ersetzt.

26a. In § 37 Z 1 wird der Betrag „120 000“ durch den Betrag „300 000“ ersetzt.

27. In § 38 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge “Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

28. § 41 lautet:

§ 41. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht.

(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

29. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

§ 41a. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4, 25 Abs. 11, 42 Abs. 3, 43 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 1, 140 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 7.

(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130 000 Euro und

2. bei Bauaufträgen 500 000 Euro

nicht erreicht.

(3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 55 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung des Auftraggebers,
  2. 2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
  3. 3. Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
  4. 4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.

(4) Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(5) Der Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.

(6) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(7) Der Auftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.“

30. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

31. In § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

32. Die Abschnittsüberschrift vor § 44 lautet:

„Übermittlung von Unterlagen an die Kommission“

33. In den §§ 44 Abs. 3, 205 Abs. 4 und 349 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt; in den §§ 134 Abs. 3 und 275 wird die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ ersetzt.

34. In den Überschriften zu den §§ 49, 50, 210 und 211 wird das Wort „Gemeinschaftsebene“ jeweils durch das Wort „Unionsebene“ ersetzt.

35. § 52 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.

(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

36. In den §§ 54 Abs. 6 zweiter Satz und 217 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Auftragswert“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt.

37. § 55 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.

(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Auftraggebern frei.

(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, in dem gemäß § 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

38. § 67 erster Satz lautet:

„Der Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen.“

39. Die §§ 68 Abs. 1 Z 2 und 229 Abs. 1 Z 2 lauten:

  1. „2. über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde;“

40. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

41. § 70 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

42. § 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber den in Abs. 5 Z 1, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 Z 1 genannten Zeitraum auf bis zu 10 Jahre erstrecken.“

43. In den §§ 77 Abs. 2 erster Satz und 234 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Gemeinschaftssystem“ durch das Wort „Unionssystem“ ersetzt; in den §§ 77 Abs. 2 erster Satz, 234 Abs. 2 zweiter Satz, 312 Abs. 2 Einleitungssatz, 312 Abs. 3 Z 1, 312 Abs. 4 Z 1, 331 Abs. 1 Z 1, 2, 3, und 5, 336 Abs. 1 und 341 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

44. In § 80 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, in § 237 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, in der Überschrift zu § 351 und in § 351 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt; in § 80 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz, in § 237 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 dritter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftliche Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt; in § 80 Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz sowie in § 237 Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6 vierter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftlichen Testverfahren“ durch die Wortfolge „Testverfahren der Union“ ersetzt.

45. § 83 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.“

46. In den §§ 98 Abs. 2 und 247 Abs. 4 wird im Einleitungssatz das Wort „gemeinschaftsrechtskonformen“ durch das Wort „unionsrechtskonformen“ ersetzt.

47. § 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten.“

48. § 103 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich darf die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber festzuhalten. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.“

49. § 125 Abs. 5 letzter Satz, § 126 Abs. 1 letzter Satz und § 268 Abs. 3 letzter Satz lauten:

„Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.“

50. In § 131 Abs. 1 zweiter Satz und § 272 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Vergabesumme“ durch die Wortfolge „der Gesamtpreis“ ersetzt.

51. In § 132 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des § 131 Abs. 1“.

52. In § 135 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

53. § 136 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.“

54. § 141 lautet:

§ 141. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1 und 6, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 98 und 140 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw. 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro zulässig; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.

(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen in dem gemäß § 52 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 54 bekannt zu geben.

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

(6) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
  2. 2. wenn auf Grund der in § 30 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(8) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Übrigen gilt § 140 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Mitteilung bzw. Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.“

55. In § 153 wird die Wortfolge „54 und 55“ durch die Wortfolge „54, 55 und 68 bis 77“ersetzt.

56. § 173 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes zu vergeben.

(4) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“

57. In § 175 Z 3 und 5 wird der Ausdruck „EGV“ durch den Ausdruck „AEUV“ ersetzt; in § 175 Z 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

58. In § 175 Z 20 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 21 bis 24 werden angefügt:

  1. „21. für Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem BVergGVS 2012 unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,
  2. 22. für Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
    1. a) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international;
    2. b) Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international;
    3. c) nationale Expresspaketdienste;
    4. d) Kombifrachtdienste;
    5. e) Kontraktlogistik,
  3. 23. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , oder der Richtlinie 2004/18/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG , im Einklang stehen,
  4. 24. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Sektorenauftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Sektorenauftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , oder der Richtlinie 2004/18/EG , in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG , im Einklang stehen.“

59. § 177 samt Überschrift lautet:

„Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge, Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

§ 177. (1) Für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die §§ 7, 8, 164 bis 166, 210, 336, 344 und 345 Abs. 1 bis 3. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 75 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.

(2) Wenn Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der §§ 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 237 sinngemäß anzuwenden hat.“

60. In den §§ 179 Abs. 2 Z 1 und 334 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

61. In den §§ 183 Abs. 5 und 184 Abs. 6 wird der Betrag „60 000“ durch den Betrag „75 000“ ersetzt.

62. In § 192 Abs. 1 wird die Wortfolge „, einer Direktvergabe“ durch die Wortfolge „, einer Direktvergabe, einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ ersetzt.

63. § 192 Abs. 9 lautet:

„(9) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

64. § 192 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bei der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.“

65. § 201 lautet:

§ 201. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro nicht erreicht.

(3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.

(4) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(5) Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.“

66. Nach § 201 wird folgender § 201a samt Überschrift eingefügt:

„Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

§ 201a. (1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 10, 204 Abs. 1 und 2, 220, 232, 276 Abs. 1, 279 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 9.

(2) Eine Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und

2. bei Bauaufträgen 500 000 Euro

nicht erreicht.

(3) Der Aufruf zum Wettbewerb hat

  1. 1. durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 4 oder
  2. 2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220

    zu erfolgen.

(4) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 219 Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung des Sektorenauftraggebers,
  2. 2. Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
  3. 3. Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
  4. 4. ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.

(5) Der Sektorenauftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.

(7) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(8) Der Sektorenauftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Bei einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten.“

67. Die Abschnittsüberschrift vor § 205 lautet:

„Übermittlung von Unterlagen an die Kommission“

68. § 216 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Sektorenauftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich veröffentlichen können oder jedenfalls zu veröffentlichen haben. In dieser Verordnung sind auch nähere Festlegungen hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachungen an das Publikationsmedium sowie der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zu beachtenden Modalitäten und zu erbringenden Leistungen zu treffen.

(2) Bei einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.“

69. § 219 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Die Sektorenauftraggeber haben Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich jedenfalls in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen.

(3) Die Verfügbarkeit der Inhalte von Bekanntmachungen gemäß Abs. 2 und von gemäß Abs. 1 elektronisch unmittelbar abrufbaren Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gewährleistet sein.

(4) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen den Sektorenauftraggebern frei.

(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.

(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekanntmachen. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieter, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

70. § 229 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. ein Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 10 und 11 an einen Unternehmer vergeben werden soll, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, und seine Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.“

71. § 231 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 180 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

72. § 240 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 231 Abs. 2 bis 4 nachweisen.“

73. § 250 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.“

74. § 252 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer soll beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen aus sachlichen Gründen sind zulässig.“

75. In § 270 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

76. In § 273 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Fall des § 272 Abs. 1“.

77. § 280 lautet:

§ 280. (1) Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 177 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 3, 181, 184, 188 Abs. 2, 3 und 5, 189, 205, 210, 212, 247 und 279 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2) Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

(3) Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur bis zu einem geschätzten Auftragswert von 75 000 Euro zulässig; die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt. Die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer ist zulässig, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des Schwellenwertes gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 nicht erreicht.

(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, sind Bekanntmachungen in dem gemäß § 216 Abs. 1 für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß § 217 bekannt zu geben.

(5) Als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Sektorenauftraggebers.

(6) Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 7, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn

  1. 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
  2. 2. wenn auf Grund der in § 195 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde.

(7) Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.

(8) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung, soweit dies möglich ist, den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen oder im Internet bekannt zu machen. Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Übrigen gilt § 279 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Mitteilung bzw. Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung absehen und den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer, soweit dies möglich ist, unverzüglich und nachweislich von der Widerrufserklärung zu verständigen oder diese im Internet bekannt zu machen.“

78. In § 285 wird der Verweis „219,“ durch den Verweis „219, 228 bis 234,“ersetzt.

79. In § 293 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“.

80. In § 301 Abs. 2 wird folgender Text angefügt:

„Der festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2012 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl den neu festgesetzten Aufwands- und Reisekostenersatz im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der neu festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz gilt ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die festgesetzten Beträge sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.“

81. In § 312 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „Z 1“ durch den Verweis „Z 1, 4 und 5“ ersetzt.

82. In § 318 Abs. 1 Z 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen“ durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt.

83. In § 318 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2005“ durch die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2010“ ersetzt; die Wortfolge „gegenüber der für Juni 2007 verlautbarten und in der Folge“ entfällt.

84. § 318 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“

85. In § 321 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen“ wird durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt; in § 321 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen“ durch die Wortfolge „Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim wettbewerblichen Dialog, Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb“ ersetzt.

86. § 322 Abs. 3 lautet:

„(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

87. § 323 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Vorsitzenden des zuständigen Senates unverzüglich im Internet bekannt zu machen.“

88. In § 325 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Ausschreibungsunterlagen“ durch die Wortfolge „der Ausschreibung“ ersetzt.

89. In § 331 Abs. 1 dritter Satz wird der Verweis „Z 1“ durch den Verweis „Z 1, 3 und 4“ ersetzt.

90. § 332 Abs. 4 lautet:

„(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“

91. Im 5. Teil entfallen die Überschriften „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“.

92. In § 336 Abs. 3 Einleitungssatz wird das Wort „Gemeinschaftsrechtes“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt.

93. Die §§ 337 und 338 samt Überschriften lauten:

„Schadenersatzansprüche

§ 337. (1) Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

(3) Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.

(4) Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

§ 338. Der gemäß § 337 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.“

94. In § 341 Abs. 1 wird der Verweis „§§ 338 und 339“ durch den Verweis „§§ 337 bis 339“ und in § 341 Abs. 2 zweiter Satz wird der Verweis „§ 338 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Verweis „§ 337 Abs. 3“ ersetzt.

95. § 341 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde.“

96. In § 344 Abs. 1 wird der Verweis „45,“ durch den Verweis „45, 176 Abs. 5,“ und der Betrag „15 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

97. Dem § 345 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 10, 16 lit. a sublit nn und oo, 19, 40 und 48, § 3 Abs. 6, § 10 Z 2, 4, 5 und 17 bis 20, § 11, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 6, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 10 und 11, § 31 Abs. 2, § 37 Z 1, § 38 Abs. 2 Z 4, § 41, § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 2 und 3, die Abschnittsüberschrift vor § 44, § 44 Abs. 3, die Überschriften zu § 49 und § 50, § 54 Abs. 6, § 67, § 68 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 75 Abs. 8, § 77 Abs. 2, § 80 Abs. 4 bis 6, § 83 Abs. 3, § 98 Abs. 2, § 102 Abs. 3, § 103 Abs. 6, § 125 Abs. 5, § 126 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 3, § 141, § 145 Abs. 1, § 153, § 173 Abs. 3 und 4, § 175 Z 3 bis 5 und 20 bis 24, § 177 samt Überschrift, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2 Z 1, § 183 Abs. 5, § 184 Abs. 6, § 186 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 192 Abs. 1, 9 und 10, § 201, § 201a samt Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 205, § 205 Abs. 4, die Überschriften zu § 210 und § 211, § 217 Abs. 7, § 229 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 231 Abs. 3, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 bis 6, § 240 Abs. 3, § 247 Abs. 4, § 250 Abs. 3, § 252 Abs. 6, § 268 Abs. 3, § 270 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 272 Abs. 1, § 275, § 280, § 285, § 301 Abs. 2, § 312 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1, § 318 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 312 Abs. 3 Z 2, § 321 Abs. 4, § 322 Abs. 3, § 323 Abs. 1, § 325 Abs. 2, § 331 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, § 331 Abs. 1 dritter Satz, § 332 Abs. 4, § 334 Abs. 3, § 336 Abs. 1 und 3, die §§ 337 und 338 samt Überschriften, § 341 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5, § 341 Abs. 2 zweiter Satz, § 341 Abs. 3, § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 Z 1 und 5 und Abs. 2, § 351 samt Überschrift, Anhang IX A. Z 19 und 22, B. Z 17 und 20 und C. Z 16, 18 und 21, Anhang XI A. I. Z 4, die Überschrift in Anhang XII I., Anhang XII I. Z 4 lit. b und II. Z 16, Anhang XIII Z 15, Anhang XIV Z 11, Anhang XVI Z 1 lit. a bis c und die Überschrift in Anhang XVIII treten mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Wortfolgen in § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 5 und 6, § 126 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 180 Abs. 1 bis 3, § 182 Abs. 3, § 183 Abs. 4 und 5, § 184 Abs. 5 und 6 und § 293 Abs. 1, die Überschrift vor § 336 „1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle“ und die Überschrift vor § 338 „2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen“ außer Kraft.
  2. 2. § 52 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 2 bis 6, § 216 Abs. 1 und 2 und § 219 Abs. 2 bis 6 treten neun Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 in Kraft.
  3. 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2012 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2012 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.“

98. § 349 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der §§ 18, 44 Abs. 3, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 134 Abs. 3, 186, 205 Abs. 4, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3, 275, 349 Abs. 2 der Bundeskanzler,“

99. § 349 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. der §§ 337 bis 341 die Bundesministerin für Justiz,“

100. In § 349 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlicher“ sowie das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.

101. § 351 Z 8 lautet:

  1. „8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, ABl. Nr. L 222 vom 27. August 2011 S. 1.“

102. § 351 Z 13 lautet:

  1. „13. Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG , 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 64.“

103. § 351 werden folgende Z 17 bis 19 angefügt:

  1. „17. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG , ABl. Nr. L 216 vom 20. August 2009 S. 76.
  2. 18. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30. Juni 2009 S. 24.
  3. 19. Beschluss 2010/142/EU der Kommission vom 3. März 2010 zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.“

104. In Anhang XII II. Z 16 wird das Wort „Gemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Unionsursprung“ und das Wort „Nichtgemeinschaftsursprung“ durch das Wort „Nichtunionsursprung“ ersetzt; in Anhang XVIII in der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftsvorschriften“ durch das Wort „Unionsvorschriften“ ersetzt.

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)