112. Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
II Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
III Änderung des Mediengesetzes
IV Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
V Änderung des Militärstrafgesetzes
VI Änderung des Pornographiegesetzes
VII Änderung des Strafregistergesetzes
VIII Änderung des Tilgungsgesetzes
IX Änderung des Bundesgesetzes über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden
X Änderung des Sozialbetrugsgesetzes
XI Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
XII Änderung des OGH-Gesetzes
XIII Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
XIV Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes
XV Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
XVI Änderung des Ärztegesetzes 1998
XVII Änderung des Apothekerkammergesetzes
XVIII Änderung des Arzneimittelgesetzes
XIX Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
XX Änderung des Zahnärztegesetzes
XXI Änderung des Zahnärztekammergesetzes
XXII Änderung des Weingesetzes
XXIII Inkrafttreten
XXIV Übergangsbestimmung
Artikel I
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes - ARHG
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Strafprozeßordnung 1975“ durch die Wendung „Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird das Zitat „§§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975“ durch das Zitat „§§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO“ und das Zitat „§ 45 Abs. 2 bis 4“ durch die Wendung „die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 StPO“ sowie die Wendung „der Mitteilung der Anklageschrift“ durch „des Einbringens der Anklage“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen“ durch die Wendung „Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen“ ersetzt.
d) Im Abs. 4 wird die Wendung „der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 26 lautet:
3. § 26 lautet:
„§ 26. (1) Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO. Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person betreten wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit einer bestimmten Staatsanwaltschaft, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
(2) Im Auslieferungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO), an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Auslieferungsverfahren führt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit einer Auslieferung (Sachauslieferung). Zur Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Sachauslieferung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel sich der auszuliefernde Gegenstand befindet.“
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „vom Gericht“ durch die Wendung „von der Staatsanwaltschaft“ und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person anzuordnen.“
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „des Gerichtes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:
„die keine öffentliche Bekanntmachung (§ 169 Abs. 1 zweiter Satz StPO) erfordern.“
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“, der zweite Satz durch den Satz „Ist dies der Fall, so hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der betroffenen Person und die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz durch das Gericht zu beantragen.“ ersetzt sowie im vierten Satz nach dem Zitat „§§ 2 und 3 Abs. 1“ der Halbsatz „, insbesondere weil dem Betroffenen völkerrechtlicher Schutz zukommt“, eingefügt.“
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird nach der Wendung „darf nur verhängt“ die Wendung „oder fortgesetzt“ eingefügt.
b) Im Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ und im dritten Satz das Wort „Untersuchungsrichter“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
c) Im Abs. 4 wird die Wendung „Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch die Wendung „Verteidiger (§ 61 Abs. 1 Z 1 StPO)“ ersetzt, der zweite Satz aufgehoben und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 61 Abs. 2 bis 4 und § 62 der StPO sind sinngemäß anzuwenden.“
d) Im Abs. 5 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
7. Im § 30 wird die Wendung „dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ beziehungsweise „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ beziehungsweise „das Gericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 werden im ersten Satz die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“, im ersten, dritten und vierten Satz die Wendung „der Untersuchungsrichter“ jeweils durch die Wendung „das Gericht“ und im vierten Satz die Wendung „dem Staatsanwalt“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 entfällt der erste Satz und werden das Klammerzitat „(§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 61 Abs. 1 StPO)“ und das Zitat „§ 179a der Strafprozessordnung 1975)“ durch das Zitat „ § 172 StPO“ ersetzt.
d) Im Abs. 4 wird das Zitat „der Strafprozessordnung 1975“ durch das Zitat „StPO“ und das Wort „Untersuchungsrichter“ durch das Wort „Einzelrichter“ ersetzt.
e) Im Abs. 5 wird das Wort „Untersuchungsrichter“ durch das Wort „Einzelrichter“ ersetzt.
f) Abs. 6 lautet:
„(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 erster Satz StPO als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“
g) Im Abs. 7 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird das Zitat „§ 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975“ durch „§ 175 Abs. 2 Z 1 StPO“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ ersetzt.
c) Im Abs. 4 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
10. § 34 Abs. 4 lautet:
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Oberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er auf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch das Gericht zu erfolgen.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „eines gerichtlichen Haftbefehls“ durch die Wendung „einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft, des Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
12. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gericht hat die Durchführung der Auslieferung zu veranlassen. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persönliche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht anders verfügt, ebenfalls zu übergeben.“
13. § 37 lautet:
„§ 37. Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
- 1. die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
- 2. gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat die Staatsanwaltschaft die Übergabe unverzüglich durchzuführen.“
14. § 39 lautet:
„§ 39. Das Auslieferungsverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Auslieferungsverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen des §§ 31, 33 und 34.“
15. Im § 40 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
16. Im § 48 Abs. 1 wird die Wendung „eines gerichtlichen Haftbefehls“ durch die Wendung „einer gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme“ ersetzt.
17. Im § 49 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „§ 34 Abs. 2 Z 2 der Strafprozeßordnung 1975“ durch das Zitat „§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO“ ersetzt.
18. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.“
19. Im § 54 Abs. 1 werden im Eingang das Wort „Untersuchungshandlungen“ durch die Wendung „Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen“ und in der Z 4 das Wort „Untersuchungshandlung“ durch die Wendung Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme ersetzt.
20. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Wird um Anordnung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich fliegenden Luftfahrzeug aber die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes der StPO sinngemäß.“
b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auskünfte über ein Hauptverfahren sowie über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme hat das erkennende Gericht zu erteilen; gleiches gilt für die Vernehmung von Personen und für die Überlassung von Akten, soweit im inländischen Verfahren bereits Anklage eingebracht worden ist und das Thema der Rechtshilfe mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Die Durchführung der Vernehmung obliegt in diesem Fall dem Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 Z 1 StPO).“
c) Im Abs. 3 wird das Wort „Untersuchungshandlungen“ durch das Wort „Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen“ ersetzt.
21. Im § 56 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Einem Ersuchen um Anordnung und Durchführung einer im 1. bis 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme muss die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein.“
22. § 58 lautet:
„§ 58. Einem Rechtshilfeersuchen, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.“
23. Im § 59 Abs. 1 wird das Wort „Erhebungen“ durch das Wort „Ermittlungen“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Satz des Abs. 1 entfällt die Wendung „des Gerichtes oder“ und wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.“
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat die Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.“
25. Im § 63 Abs. 2 wird die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichts“ ersetzt und entfallen die letzten beiden Sätze.
26. Im § 66 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgericht“ ersetzt.
27. § 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, vorbeugenden Maßnahme oder Abschöpfung der Bereicherung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung ist das Landesgericht (§ 31 Abs. 5 StPO) zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.“
28. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
- 1. Strafverfolgung oder
- 2. Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.“
29. Im § 69 lautet der erste Satz:
„Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung der Auslieferung vor, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige ausländische Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der Auslieferungshaft ersuchen.“
30. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975 bezeichneten Zusammensetzung“ durch die Wendung „das Landesgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 32 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.
b) Im Abs. 4 wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
c) Abs. 5 entfällt.
d) Im Abs. 6 wird Wendung „Abs. 1 bis 5“ durch die Wendung „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
31. Im § 73 Abs. 1 wird das Wort „Untersuchungshandlungen“ durch die Wendung „Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen“ und in Abs. 2 das Wort „Untersuchungshandlung“ durch die Wendung „Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme“ ersetzt.
32. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Soll die Übernahme der Strafverfolgung erwirkt werden, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.“
b) Im Abs. 5 wird das Wort „Verdächtige“ durch das Wort „Beschuldigte“ ersetzt.
33. Im § 75 wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
34. Im § 76 Abs. 9 wird die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „justizieller“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 2 lautet der zweite Halbsatz des ersten Satzes:
„wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.“
3. (Verfassungsbestimmung) Im § 5 Abs. 6 wird das Klammerzitat „(§§ 32 Abs. 1 ARHG, 181 Abs. 2 Z 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 32 Abs. 1 ARHG, 175 Abs. 2 Z 1 StPO)“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 3 wird die Wendung „Abs. 2 steht“ durch die Wendung „§ 6 und Abs. 2 stehen“ ersetzt.
5. In der Überschrift vor § 13 entfällt die Wendung „des Gerichtshofs erster Instanz“.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist.“
b) Im Abs. 2 werden die Wendung „vorläufige Verwahrung“ durch das Wort „Festnahme“ und die Wendung „Vorführung vor den zuständigen Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird die Wendung „den Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ und das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
b) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird das Wort „der Untersuchungsrichter“ durch „das Gericht“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Gerichtshof zweiter Instanz“ jeweils durch die Wendung „das Oberlandesgericht“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§114 StPO)“ entfällt.
e) Im Abs. 4 wird die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „Der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „Das Gericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 und im Abs. 4 wird jeweils die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
11. Im § 23 Abs. 2 wird die Wendung „den Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 und 3 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ jeweils durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 4 wird das Zitat „§ 25 ARHG“ durch das Zitat „§§ 25 und 41 ARHG“ ersetzt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der Einleitungssatz des Abs. 1:
„Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn“
b) Abs. 1 Z 2 entfällt.
c) Im Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes)“ durch das Klammerzitat „(§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes)“ ersetzt.
14. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (§ 43 Abs. 4 StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der §§ 19 und 21.“
15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die Staatsanwaltschaft ordnet auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem gemäß Art. 95 SDÜ im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht.“
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft hat“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz des ersten Satzes:
„, weder verfolgt noch verurteilt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen noch auf Grund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden.“
b) Im Abs. 3 wird die Wendung „gerichtlich zu Protokoll gibt“ durch die Wendung „in einem von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokoll abgibt“ ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist zwecks Ergänzung des bereits erlassenen Europäischen Haftbefehls mit Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung ein neuer Europäischer Haftbefehl zu erlassen, der die Angaben nach Anhang II zu enthalten hat; dieser ist der vollstreckenden Justizbehörde unter Anschluss eines von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. § 70 Abs. 3 und 4 ARHG gilt sinngemäß.“
d) Im Abs. 6 werden im ersten Satz die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ und im zweiten Satz die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.
18. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Entscheidung über ein Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme obliegt dem Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen, das Landesgericht, in dessen Sprengel sie betreten wurde. Befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Das Landesgericht entscheidet als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 5 StPO) mit Beschluss.“
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das Landesgericht“ ersetzt; der zweite und dritte Satz entfallen.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.“
20. Im § 48 Abs. 1 entfällt die Wendung „mittels einstweiliger Verfügung“.
21. Im § 50 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „das Gericht“ ersetzt.
22. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter auf Antrag der“ durch das Wort „die“ und das Wort „Erhebungen“ durch das Wort „Ermittlungen“ ersetzt und entfällt die Wendung „dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz sowie“.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter auf Antrag der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
c) Im Abs. 3 werden die Wendung „vom Untersuchungsrichter“ durch die Wendung „von der Staatsanwaltschaft“ und die Wendung „strafgerichtliche Verfahren“ durch die Wendung „Strafverfahren“ ersetzt.
d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.“
23. Im § 68 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen.“
24. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.“
b) Im Abs. 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wendung „Oberstaatsanwaltschaften und die“ und nach dem Wort „jeweils“ die Wendung „Staatsanwälte oder“ eingefügt.
25. Im § 71 wird der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:
„soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen“.
26. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bestehen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Die Kriminalpolizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich von einer geplanten kontrollierten Lieferung zu verständigen.“
b) Im Abs. 3 Z 2 und im Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§ 25 StPO“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 StPO“ ersetzt.
27. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „erteilten Bewilligung jenes Gerichtshofes erster Instanz, in dessen“ durch die Wendung „erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren“ ersetzt.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „zu bewilligen“ durch das Wort „anzuordnen“ ersetzt.
28. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.“
c) Im Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§§ 24, 84 Abs. 3 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 2 Abs. 1, 78 Abs. 1 StPO)“ und die Wendung „dem bewilligenden Gericht“ durch die Wendung „der anordnenden Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
d) Abs. 4 lautet:
„(4) Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.“
e) Abs. 5 entfällt.
29. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wendung „der Untersuchungsrichter auf Antrag der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.“
30. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 8 entfällt.
b) Folgende Abs. 13 und 14 werden angefügt:
„(13) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel III
Änderungen des Mediengesetzes
Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. I § 7c Abs. 1 wird die Wendung „einer Telekommunikation“ durch die Wendung „von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO“ ersetzt.
2. Im Art. 1 § 8 Abs. 1 werden die Worte „strafgerichtliches Verfahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt.
3. Im Art. I § 8a Abs. 3 wird die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.
4. Art. I § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
- 1. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
- 2. die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
- 3. das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat oder
- 4. der Angeklagte freigesprochen worden ist,
eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.“
5. Art. I § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.“
6. Im Art. I § 14 Abs. 3 werden das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ und das Zitat „§ 455 Abs. 2“ durch die Wendung „§ 455 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
7. Im Art. I §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 4 wird die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.
8. Art. I § 23 lautet:
„§ 23. Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“
9. In Art. I § 29 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigte“ jeweils durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.
10. Im Art. I § 31 Abs. 1 wird vor der Wendung „Verfahren vor Gericht“ die Wendung „Strafverfahren oder sonst in einem“ eingefügt.
11. Im Art. I § 31 Abs. 3 wird die Wendung „der Telekommunikation“ durch die Wendung „von Nachrichten“ ersetzt.
12. Im Art. I § 34 Abs. 2 wird das Wort „Verletzten“ durch das Wort „Opfers“ ersetzt.
13. Im Art. I § 34 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(Verleger)“.
14. In Art. I § 36 Abs. 1 entfällt das Wort „strafgerichtliche“ und wird nach dem Wort „Verfahren“ das Klammerzitat „(§ 37)“ eingefügt.
15. Im Art. I § 36 Abs. 2 wird das Wort „eingeleitet“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt.
16. Im Art. I § 36 Abs. 4 wird die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.
17. Im Art. I § 36a Abs. 2 wird das Wort „strafgerichtlichen oder“ durch die Wendung „Strafverfahrens oder des“ ersetzt.
18. Im Art. I § 38a Abs. 2 wird die Wendung „den übergeordneten Gerichtshof“ durch die Wendung „das übergeordnete Gericht“ ersetzt.
19. Art. I § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt. Für das Hauptverfahren, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) gelten diese Zuständigkeitsregeln sinngemäß für das Gericht.“
20. In Art. I § 40 Abs. 3 werden vor dem Wort „jedes“ die Wendung „jede Staatsanwaltschaft oder“ und vor dem Wort „dessen“ die Worte „deren oder“ eingefügt.
21. Art. I § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, für das Hauptverfahren und die sonst in Abs. 1 bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.“
22. In Art. I § 41 Abs. 3 werden die Worte „Der Gerichtshof erster Instanz“ durch die Worte „Das Landesgericht“ und das Wort „Dieser“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
23. Art. I § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist § 455 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar.“
24. Art. I § 41 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Ermittlungsverfahren findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) nicht statt. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag zu prüfen und die ihm nach § 485 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. In den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.“
25. Im Art. I § 41 Abs. 6 werden das Wort „Beschuldigten“ durch das Wort „Angeklagten“ und das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Angeklagte“ ersetzt.
26. Im Art. I § 42 wird die Wendung „die Anklage zu erheben“ durch die Wendung „Anklage einzubringen“ ersetzt.
27. Dem Art. VIa wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Art. I § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2 und 6, § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 36a Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 2 bis 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel IV
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird die Wendung „Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wendung „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.“
3. Im § 14 Abs. 3 entfällt die Wendung „„Verdächtiger“,“.
4. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts für die der Straftat verdächtige natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (§§ 26, 37 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.“
5. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter den Voraussetzungen des § 27 StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die §§ 25 Abs. 2 und 36 Abs. 3 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.“
6. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verständigung darüber, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird (§ 50 StPO), der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 StPO sind dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.“
7. Im § 17 Abs. 1 wird das Zitat „§ 455 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 455 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
8. Im § 19 Abs. 1 werden die Wendung „ein Zurücklegen der Anzeige“ durch die Wendung „eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO“, die Wendung „§ 90a Abs. 2 Z 1 und 3 StPO“ durch die Wendung „§ 198 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO“, die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“, in der Z 1 das Klammerzitat „(§ 90c StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 200 StPO)“, in der Z 2 das Klammerzitat „(§ 90f StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 203 StPO)“, in der Z 3 das Klammerzitat „(§ 90d StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 202 StPO)“ und im Schlusssatz die Wendung „§ 90e Abs. 1 StPO“ durch die Wendung „§ 202 Abs. 1 StPO“ ersetzt.
9. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 199 StPO).“
10. § 20 lautet:
„§ 20. Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist § 115 Abs. 4 bis 6 StPO anzuwenden.“
11. Im § 21 Abs. 2 wird das Wort „Anklage“ durch das Wort „Anklageschrift“ ersetzt.
12. Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „Umstände“ durch das Wort „Umständen“ ersetzt.
13. Im § 23 werden im ersten Satz das Wort „verkünden“ durch das Wort „fällen“ und das Wort „Vorladung“ jeweils durch das Wort „Ladung“ und im zweiten Satz die Wendung „durch Zustellung einer Ausfertigung bekannt zu machen“ durch die Wendung „in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen“ ersetzt.
14. Im § 25 wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
15. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Staatsanwaltschaft hat die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.“
16. Im § 26 Abs. 2 wird das Wort „Das“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft oder das“ ersetzt.
17. § 26 Abs. 3 entfällt.
18. Der Inhalt des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
19. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21 Abs. 2, 23, 25 und 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Militärstrafgesetzes
Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2 wird die Wendung „Der Staatsanwalt“ durch die Wendung „Die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
2. Im § 5 wird das Klammerzitat „(§ 51 StGB, § 19 JGG 1988)“ durch das Klammerzitat „(§ 51 StGB)“ ersetzt und entfällt die Wendung „und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988)“.
3. Im § 6 Abs. 1 wird im Eingang nach der Wendung „einjährigen Freiheitsstrafe“ die Wendung „oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 entfällt die Z 2 und wird in der Z 3 das Wort „Kaderübung“ durch das Wort „Milizübung“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
c) Im Abs. 3 Z 1 wird das Wort „Kaderübung“ durch das Wort „Milizübung“ ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5, 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel VI
Änderung des Pornographiegesetzes
Das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/1988, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 wird die Wendung „dem Staatsanwalt“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
Artikel VII
Änderung des Strafregistergesetzes
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 wird das Zitat „Strafprozeßordnung 1960“ durch das Zitat „Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ ersetzt.
2. § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel VIII
Änderung des Tilgungsgesetzes
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 5 wird das Zitat „Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98“ durch das Zitat „Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631“ ersetzt.
2. Im § 9 wird nach dem Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:
„(1f) Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel IX
Änderung des Artikels X des Strafrechtsänderungesetzes (Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden)
Artikel X des Strafrechtsänderungesetzes 1996, BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:
Im Art. 10 § 1 wird das Klammerzitat „(§§ 24, 26, 36 und 88 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 18 und 76 StPO)“ ersetzt.
Artikel X
Änderung des Sozialbetrugsgesetzes
Das Sozialbetrugsgesetz, BGBl. I Nr. 152/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel III lautet:
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Geltung des § 196 Abs. 4 FinStrG wahrzunehmen.“
Artikel XI
Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnittes I lautet:
„Staatsanwaltschaften“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
b) Die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ wird durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.“
4. Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
§ 2a. (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.
(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.
(3) Der KStA steht eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 vor.
(4) Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß § 8a vorzugehen.
(5) Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.“
5. Die Überschrift des Abschnittes II lautet:
„Organe der Staatsanwaltschaften“
6. Im § 3 Abs. 1 bis 3 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ jeweils durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der Staatsanwaltschaft am Sitz des in Strafsachen tätigen Landesgerichts obliegt auch die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten ausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.“
b) Im Abs. 3 wird nach dem Wort „Person“ ein Beistrich und die Wendung „die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert,“ eingefügt.
8. Die Überschrift des Abschnittes III lautet:
„Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte
9. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die einer Staatsanwaltschaft nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten obliegenden Aufgaben sind auf Referate aufzuteilen, die mit der erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten zu besetzen sind.“
b) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ und im letzten Satz die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Leiter einer staatsanwaltlichen Gruppe obliegt im Rahmen der Aufsicht über die unterstellten Staatsanwälte insbesondere auch die Revision ihrer Erledigungen. Der Leiter einer Staatsanwaltschaft kann Staatsanwälten, die über die entsprechende Eignung verfügen und mindestens ein Jahr als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, die Leitung des Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie der Erhebung der Anklage zur selbständigen Behandlung übertragen. Staatsanwälten, die insgesamt fünf Jahre als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, kann der Leiter nach Maßgabe ihrer persönlichen und fachlichen Eignung darüber hinaus bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser Aufgaben und Befugnisse Bedacht zu nehmen.“
d) Abs. 5 lautet:
„(5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO), die Behandlung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195) sowie eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten.“
10. Im § 6 werden im Abs. 1 und 2 die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ jeweils durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ und im Abs. 6 die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
11. Im § 6a Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „einem Staatsanwalt“ durch die Wendung „einer zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erledigung von keinen Aufschub duldenden Anträgen und Anordnungen erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten, jedoch mindestens von einem Staatsanwalt“ ersetzt.
12. Im § 7 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
13. § 8 samt Überschrift lautet:
§ 8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern.
(3) Berichte nach Abs. 1 sind anlässlich der ersten Anordnung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht). Über den Fortgang des Verfahrens ist jedenfalls vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO und im Hauptverfahren, jedenfalls vor dem Rücktritt von der Anklage und vor Abgabe eines Verzichts auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu berichten.
(4) Im Übrigen richtet sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften. Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.“
14. Nach dem § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
§ 8a. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß § 8 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung samt den gegebenenfalls erforderlichen Anordnungen der berichtenden Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(2) Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß § 8 Abs. 1 mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat.
(3) Zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch und im Ermittlungsakt ersichtlich zu machen.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) Im Abs. 2 wird die Wendung „strafgerichtliche Verfahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt.
16. § 10a lautet:
„§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
- 1. die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
- 2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
- 3. die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzkommission einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen zu erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.“
17. § 11 samt Überschrift entfällt.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
b) Im Abs. 1 werden die Wendung „vorgesetzter Behörden“ durch die Wendung „der Oberstaatsanwaltschaften“ und die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
c) Abs. 2 lautet:
„(2) Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren mündlich erörtert, so hat die Staatsanwaltschaft das Ergebnis einer solchen Erörterung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat.“
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Die Staatsanwaltschaft hat die Weisung oder die Niederschrift dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (§ 34c), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.“
19. Nach dem § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
§ 29a. (1) Weisungen des Bundesministers für Justiz zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind den Oberstaatsanwaltschaften schriftlich unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu erteilen und zu begründen. Die Oberstaatsanwaltschaften haben sodann gemäß § 29 vorzugehen.
(2) Für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren gilt § 29 Abs. 2 sinngemäß, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zu Grunde liegende Verfahren beendet wurde.“
20. In der Überschrift des § 30 wird die Wendung „staatsanwaltschaftlicher Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
21. § 31 lautet:
§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2.“
22. § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes, nicht aber vor dem Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht, sowie die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht kann auch Richteramtsanwärtern, die die Richterprüfung noch nicht abgelegt haben, übertragen werden.“
23. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Für jede Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften ein Tagebuch zu führen (§ 34a Abs. 2).
(2) Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
(3) Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
(4) Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.“
24. § 34a wird wie folgt geändert:
a) im Abs. 1 wird nach dem Wort „Anträge“ ein Beistrich und das Wort „Anordnungen“ eingefügt:
b) Abs. 2 lautet:
„(2) In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und den sonstigen Geschäftsbehelfen nicht abweichen.“
c) Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.“
25. Nach dem § 34b wird folgender § 34c samt Überschrift eingefügt:
„§ 34c. Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn dass ein Verfahren gegen unbekannte Täter ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.“
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ und die Wendung „staatsanwaltschaftliche Behörde“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.“
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach § 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.“
27. In der Überschrift des Abschnittes VIII wird die Wendung „staatsanwaltschaftlicher Behörden“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
28. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wendung „staatsanwaltschaftlichen Behörden“ wird durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.“
29. § 42 werden folgende Abs. 8 und Abs. 9 angefügt:
„(8) Die Überschriften der Abschnitte I bis III und VIII und die Bestimmungen der §§ 1 bis 2, 3 bis 8a, 10 Abs. 2, 10a, 29 bis 32, 34, 34a, 34c, 35 und 38 sowie der Entfall der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(9) Die Bestimmungen des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen für die Einrichtung der KStA können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“
Artikel XII
Änderung des OGH-Gesetzes
Das OGH-Gesetz, BGBl. Nr. 328/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 entfallen in der Z 1 die Wendung „, und § 54 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631“ und die Z 8.
Artikel XIII
Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausbildung beim Bezirksgericht und beim Landesgericht hat zumindest je drei Monate zu umfassen, wovon der Ausbildung in Zivilprozesssachen zumindest drei Monate und der Ausbildung in Strafsachen zumindest zwei Monate vorzubehalten sind. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Die Ausbildung in Strafsachen darf in den ersten neun Ausbildungsmonaten nur mit Zustimmung des Rechtspraktikanten mehr als drei Monate umfassen. Bei der Auswahl der Bezirksgerichte ist tunlichst den Bezirksgerichten der Vorzug zu geben, bei denen nicht mehr als zwölf Richterplanstellen systemisiert sind.“
2. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wendung „, und nach § 23 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631“.
3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wendung „einer Staatsanwaltschaft oder“.
4. Dem § 29 wird nach dem Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:
„(2d) §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XIV
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 1 und im § 13 Abs. 1 und Abs. 6 werden jeweils die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichts“ ersetzt.
2. Im § 14 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§§ 67, 68, 71 erster Satz und 72 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 43, 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, 46 StPO)“ ersetzt.
3. Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte“ ersetzt.
4. Im § 20 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und Abs. 6, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XV
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in der zuletzt durch BGBl. I Nr. 24/2007 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird nach dem Wort „beschlagnahmen“ die Wendung „oder sicherzustellen“ eingefügt.
b) Im Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Veranwortung“ durch das Wort „Verantwortung“ ersetzt.
c) Abs. 2 lautet:
„(2) Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Abs. 1 Z 2 vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.“
d) Abs. 3 lautet:
„(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.“
e) Abs. 4 lautet:
„(4) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.“
f) Im Abs. 5 wird nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „oder Sicherstellung“ eingefügt.
g) Im Abs. 6 wird nach der Wendung „vorläufig beschlagnahmten“ ein Beistrich und das Wort „sichergestellten“ eingefügt.
h) Im Abs. 8 wird nach der Wendung „Während der“ die Wendung „Sicherstellung oder“ und nach der Wendung „zuständigen Behörde“ die Wendung „, der zuständigen Staatsanwaltschaft“ einzufügen.
i) Abs. 9 lautet:
„(9) Die Bestimmungen der §§ 87, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.“
2. § 71 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 66) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 391 StPO aufzutragen.“
3. Im § 88 wird das Wort „Strafverfahren“ durch das Wort „Hauptverfahren“ und das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.
4. Dem § 95 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 41, 71 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XVI
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 62 mit Überschrift lautet:
§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie
- 1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB eingeleitet und nach §§ 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oder
- 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
- 3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.
(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
- 1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
- 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO)
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt als Beschuldigten (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.
(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Berufung.“
2. In § 67 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens sowie von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die zuständige Ärztekammer von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übersenden.“
3. In § 137 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „gerichtliches Strafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach der StPO“ ersetzt.
4. In § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtliches Strafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach der StPO“ ersetzt.
5. In § 146 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO)“ ersetzt.
6. In § 152 wird das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO)“ ersetzt.
7. In § 148 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtliches Strafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach der StPO“ ersetzt.
8. Im § 153 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 151 bis 153 StPO“ durch das Zitat „§§ 155 bis 159 StPO“ ersetzt.
9. In § 153 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht“ durch die Wortfolge „die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft“ und im zweiten Satz das Wort „Dieses“ durch das Wort „Diese“ ersetzt; im dritten Satz entfällt das Wort „gerichtlichen“.
10. In § 156 wird das Klammerzitat „(§ 39 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 58 StPO)“ ersetzt.
11. In § 163 Abs. 4 entfällt das Wort „gerichtliche“.
12. In § 166 wird das Zitat „§ 77 StPO“ durch das Zitat „§§ 81 bis 83 StPO“ ersetzt.
13. In § 167 Abs. 1 wird das Zitat „§ 412 StPO“ durch das Zitat „197 StPO“ ersetzt.
14. In § 170 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO)“ ersetzt.
15. Im § 171 Abs. 3 wird die Wortfolge „einem ersuchten Gericht“ durch die Wortfolge „einer ersuchten Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
16. Dem § 214 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 62, 67, 137, 146, 148, 152, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XVII
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, (StPO) oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.“
2. Im § 45 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 39 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 58 StPO)“ ersetzt.
3. Im § 45 Abs. 4 wird das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO)“ ersetzt.
4. Im § 46 Abs. 1 wird die Wendung „gerichtliches Strafverfahren“ durch die Wendung „Verfahren nach der StPO“ ersetzt.
5. § 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO zu verständigen. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Beendigung des Hauptverfahrens zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.“
6. Im § 47 Abs. 3 wird das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§ 44 Abs. 3 1. Satz StPO)“ ersetzt.
7. Im § 47 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 151 bis 153 StPO“ durch das Zitat „§§ 155 bis 159 StPO“ ersetzt.
8. § 47 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der StPO zu.“
9. Im § 56 wird das Zitat „§ 77 StPO“ durch das Zitat „§§ 81 bis 83 StPO“ ersetzt.
10. Im § 60 Abs. 3 wird die Wendung „von einem ersuchten Gericht“ durch die Wendung „von einer ersuchten Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
11. Im § 61 Abs. 4 wird die Wendung „von einem ersuchten Gericht“ durch die Wendung „von einer ersuchten Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
12. Dem § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XVIII
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 76b Abs. 1 lautet:
„(1) Aufsichtsorgane nach § 76a Abs. 2 haben Ware vorläufig zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe im Sinne des § 5a enthält, oder diese eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.“
2. § 76b Abs. 2 lautet:
„(2) Über die vorläufige Beschlagnahme bzw. Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten oder sichergestellten Waren anzugeben ist.“
3. § 76b Abs. 3 lautet:
„(3) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.“
4. Im § 96 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „einen Beschlagnahmbeschluss“ durch die Wendung „eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975“ ersetzt.
5. Im § 95 wird nach dem Abs. 8d folgender Abs. 8e eingefügt:
„(8e) Die §§ 76b und 96 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel XIX
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84“ durch das Zitat „§ 78“ ersetzt.
2. § 19 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XX
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.
2. § 46 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
- 1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
- 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Angehörige des zahnärztlichen Berufs hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).“
3. Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.“
Artikel XXI
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
- 2. von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
ein Kammermitglied zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen sowie
- 2. von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.“
2. In § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 5 und § 70 Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „gerichtliches Strafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach der StPO“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 39 Strafprozessordnung - StPO, BGBl. Nr. 631/1975)“ durch den Klammerausdruck „(§ 58 StPO)“ ersetzt.
4. In § 70 Abs. 3, § 73 Abs. 3 erster Satz und § 87 Abs. 2 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 72 Abs. 1 StPO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO)“ ersetzt.
5. In § 73 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 69 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 70 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 74 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§§ 151 bis 153 StPO“ durch den Ausdruck „§§ 155 bis 159 StPO“ ersetzt.
7. In § 74 Abs. 3 werden im erster Satz die Wortfolge „das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht“ durch die Wortfolge „die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft“ und im zweiten Satz das Wort „Dieses“ durch das Wort „Diese“ ersetzt und entfällt im dritten Satz das Wort „gerichtlichen“.
8. In § 79 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 412 StPO“ durch den Ausdruck „§ 197 StPO“ ersetzt.
9. In § 82 Abs. 5 erster Satz entfällt das Wort „gerichtliche“.
10. In § 84 werden im ersten Satz der Ausdruck „des § 77 StPO“ durch den Ausdruck „der §§ 81 bis 83 StPO“ und im zweiten Satz der Ausdruck „§ 54 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 75 Abs. 3“ ersetzt.
11. In § 89 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „einem ersuchten Gericht“ durch die Wortfolge „einer ersuchten Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
12. Dem § 126 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.“
Artikel XXII
Änderung des Weingesetzes 1999
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:
1. Im § 31 Abs. 16 wird das Wort „Beschlagnahme“ durch das Wort „Sicherstellung“ ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 55 lautet:
„Sicherstellung und Beschlagnahme“
b) Im Abs. 1 werden nach dem Wort „zu beschlagnahmen“ die Wendung „oder sicherzustellen“ und nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „oder Sicherstellung“ eingefügt.
c) Im Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort „Beschlagnahme“ die Wendung „oder Sicherstellung“ und im Abs. 4 jeweils nach dem Wort „beschlagnahmten“ die Wendung „oder sichergestellten“ eingefügt.
d) Im Abs. 5 wird nach dem Wort „beschlagnahmt“ die Wendung „oder sichergestellt“ eingefügt.
e) Abs. 7 lautet:
„(7) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.“
3. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des § 56 wird nach dem Wort „über“ die Wendung „die sichergestellten oder“ eingefügt.
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Das Verfügungsrecht über die sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbehandlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Erhebung der Anklage dem Gericht zu. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben. Hat der Bundeskellereiinspektor bereits der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung berichtet, wurde die Sicherstellung bereits angeordnet oder hat er einen Beschlagnahmebescheid beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat er die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.“
c) Im Abs. 2 wird nach dem Wort „beschlagnahmt“ die Wendung „oder sichergestellt“ und nach der Wendung „vorläufige Beschlagnahme“ ein Beistrich und das Wort „Sicherstellung“ eingefügt.
d) Im Abs. 3 wird nach dem Wort „beschlagnahmt“ die Wendung „oder sichergestellt“.
e) Abs. 4 lautet:
„(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist die gemäß Abs. 1 verfügungsberechtigte Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der sichergestellten oder beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.“
f) Abs. 5 lautet:
„Nach Einlangen des Berichts bei der Staatsanwaltschaft oder nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides darf der Bundeskellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.“
4. Im § 57 Abs. 6 werden die Worte „beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht“ durch die Worte „bei der zuständigen Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
5. In der Überschrift des § 64 wird das Wort „eingezogener“ durch die Wendung „eingezogener, sichergestellter“ ersetzt.
6. Im § 64 Abs. 6 wird vor dem Wort „beschlagnahmter“ die Wendung „sichergestellter oder“ eingefügt.
7. Im § 65 Abs. 1 wird die Wendung „strafgerichtliches Verfahren“ durch die Wendung „Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975,“ ersetzt.
8. Die Überschrift des § 68 lautet:
9. Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 31 Abs. 16, 55, 56, 57 Abs. 6, 64 Abs. 6, 65 Abs. 1 sowie die Überschriften des § 64 und des § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel XXIII
Inkrafttreten
Die Bestimmungen der Artikel I, VI, IX, X und XIII dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Fischer
Molterer
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