10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen
§ 151.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
- 2. „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.