vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 151 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

10. Abschnitt

Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen

§ 151.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
  2. 2. „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.