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BGBl I 164/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2005
(NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90 . BR: AB 7168 S 717 .)

164. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen.“

2. § 58 hat zu lauten:

§ 58. Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre.“

3. Dem § 101 werden folgender Halbsatz und folgende weitere Sätze angefügt:

„, soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen.“

4. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen.“

5. Dem § 114 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.“

6. Dem § 119 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.“

7. § 128 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.“

8. § 149a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 3 Z 13 TKG)“;

b) In der Z 2 wird die Wortfolge „Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum“ durch die Wortfolge „Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum“ ersetzt.

9. § 149c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz werden die Klammerzitate „(§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG)“, „(§ 89 Abs. 2 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 94 Abs. 2 TKG)“ und „(§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4)“ durch das Klammerzitat „(§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3)“ ersetzt;

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.“

10. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß.“

11. Im § 162a Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wendung „§§ 249 und 250 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „§§ 249, 250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a“ ersetzt.

12. § 189 entfällt.

13. Dem § 198 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

14. Im § 239 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „durch den Schriftführer“.

15. § 252 wird wie folgt geändert:

a) § 252 Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt;

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.“

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.“

16. § 258 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

„Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.“

17. Im § 270 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie vom Schriftführer“.

18. § 271 hat zu lauten:

§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und - soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird - vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:

  1. 1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,
  1. 2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,
  1. 3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden,
  1. 4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,
  1. 5. die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),
  1. 6. alle Anträge der Parteien und die darüber getroffenen Entscheidungen,
  1. 7. den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.

Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

(2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.

(3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

(7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.“

19. Nach dem § 271 wird folgender § 271a eingefügt:

§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.

(2) Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.“

20. Im § 276a zweiter Satz wird die Wendung „oder wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, dass das Begehren offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird“ durch die Wendung „, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten“ ersetzt.

21. Im § 342 wird das Zitat „§ 270“ durch das Zitat „§ 270 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

22. Im § 343 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 271, 272 und 305 Abs. 3“ durch die Wendung „§§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist“ ersetzt.

22a. § 408 Abs 2 hat zu lauten:

„(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“

23. § 458 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“

Artikel II

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 32 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 458 Abs. 2 StPO)“ durch das Klammerzitat „(§§ 271a Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.

2. Im § 60 hat der zweite Satz zu lauten:

„Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.“

3. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.“

Artikel III

Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ ersetzt.

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Macht ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer österreichischen Justizbehörde gegen eine Person erlassen wird, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die von der Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass besteht, den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken. Diese Zusicherung ist für die österreichischen Justizbehörden bindend.“

3. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 6 wird das Wort „Italien“ durch die Worte „Italien, Luxemburg und Slowenien“ ersetzt.

b) Im Abs. 7 wird das Datum „2. August“ durch das Datum „1. Jänner“ ersetzt.

c) Folgender Abs. 11 wird angefügt:

„(11) Abs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ohne ein solches Ersuchen ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des § 59a zulässig.“

2. Im § 55 Abs.1 wird im ersten Satz das Wort „oder“ nach den Worten „einstweilige Verfügung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „145a StPO“ die Wendung „oder einen Beschluss nach § 149b StPO“ eingefügt.

3. Nach dem § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung ohne Ersuchen

§ 59a. (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit

  1. 1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
  1. 2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
  1. 3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
    1. a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
    1. b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
    1. c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass

  1. 1. die übermittelten Daten ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
  1. 2. die übermittelten Daten von der empfangenden Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
    1. a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
    1. b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
    1. c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
  1. 3. die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit übermittelter Daten zu informieren hat.“

Artikel V

Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort „Staatsanwalt“ die Wendung „oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde“ eingefügt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel VI

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

  1. „3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“

2. § 26a hat zu lauten:

§ 26a. (1) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.“

3. § 26e entfällt.

4. Die Überschrift vor § 30 hat zu lauten:

„In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“

5. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 26e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2 lit. a PVG hat der bei In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im § 26 genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a Abs. 3 ab dem 1. Jänner 2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.“

6. Folgender § 30a samt Überschrift wird eingefügt:

„Verweisungen

§ 30a. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Artikel VII

In-Kraft-Treten

Artikel I tritt mit 1. März 2005, Artikel IV tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Fischer

Schüssel

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