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BGBl I 60/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesgesetz: Organisation der Bezirksgerichte in Graz und Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
(NR: GP XXII RV 472 AB 491 S. 62 . BR: AB 7050 S. 710 .)

60. Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz und die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz

1. Abschnitt

Zusammenlegung der Bezirksgerichte in Graz

§ 1. Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 mit dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vereinigt, in dessen Amtsbezeichnung der Zusatz „für Zivilrechtssachen“ entfällt.

§ 2. Die Verordnung des Justizministeriums betreffend die Errichtung eines städtisch-delegierten Bezirksgerichtes für Strafsachen in Graz in Steiermark, RGBl. Nr. 200/1894, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

2. Abschnitt

Neuorganisation der Bezirksgerichte in Graz

§ 3. In Graz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 ein weiteres Bezirksgericht errichtet, das die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Graz-West erhält. Zugleich erhält das Bezirksgericht Graz die Amtsbezeichnung Bezirksgericht Graz-Ost.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 4. Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2006 anhängig geworden sind, ist der 2. Abschnitt auch nach dem 31. Dezember 2005 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

§ 5. Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der 2. Abschnitt auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren.

§ 6. Weiters ist der 2. Abschnitt auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2006 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

§ 7. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8 für den betreffenden Abschnitt genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 8. Der erste Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 24 und seine Überschrift entfallen.

2. Artikel VIII Abs. 4 lautet:

„(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Klestil

Schüssel

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