61. Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium für Justiz in Abweichung von § 185 der Strafprozessordnung 1975 für die Anhaltung in Untersuchungshaft nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht auch die Zuständigkeit einer anderen Justizanstalt als eines gerichtlichen Gefangenenhauses anordnen, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
§ 2. Untersuchungshäftlinge, die nach § 1 in einer anderen Justizanstalt als in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, sind von Strafgefangenen getrennt in einer besonderen Abteilung unterzubringen.
Artikel II
Während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes dürfen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, in Abweichung von § 10 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auch dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dies dem Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil
Schüssel
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