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BGBl I 15/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2004
(NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20c Abs. 1 Z 1 werden nach den Worten „kriminellen Organisation“ die Worte „oder terroristischen Vereinigung“ eingefügt.

2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213“ durch das Zitat „§§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213“ ersetzt.

3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 4 wird die Wendung „Menschenhandel (§ 217)“ durch die Wendung „Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217)“ ersetzt.

b) In der Z 4a wird die Wendung „sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a)“ ersetzt.

4. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;“

b) Der Punkt am Ende der Z 8 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

  1. „9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
  1. 10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.“

5. § 100 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

6. § 101 hat zu lauten:

§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

7. Nach dem § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

§ 104a. (1) Wer

  1. 1. eine minderjährige Person oder
  1. 2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person

mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.

(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

8. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 werden die Worte „den Genötigten oder einen anderen, gegen den“ durch die Worte „die genötigte oder eine andere Person, gegen die“ ersetzt.

b) Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

  1. „3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“

c) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.“

9. § 126c wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden in der Z 1 das Wort „oder“ nach dem Klammerausdruck „(§ 126a)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“ eingefügt.

b) Im Abs. 1 werden nach dem Wort „veräußert“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sonst zugänglich macht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sich verschafft oder besitzt“ eingefügt.

c) Im Abs. 2 werden das Wort „oder“ nach dem Zitat „126a“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „126b“ die Wendung „oder 148a“ eingefügt.

10. Im § 147 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wendung „eine falsche oder verfälschte Urkunde,“ die Wortfolge „ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel“ und ein Beistrich eingefügt.

11. Im § 148a entfällt nach der Wendung „Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten“ das Zitat „(§ 126a Abs. 2)“.

12. Nach dem § 193 wird folgender § 194 eingefügt:

§ 194. (1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.“

13. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts hat zu lauten:

„Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“

14. § 201 hat zu lauten:

§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

15. § 202 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

16. § 203 entfällt.

17. § 205 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

18. § 207a samt Überschrift hat zu lauten:

§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

  1. 1. herstellt oder
  1. 2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
  1. 3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

  1. 1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
  1. 2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
  1. 3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
    1. a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
    1. b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

    soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

  1. 4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer

  1. 1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder
  1. 2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.“

19. In § 208 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“

20. § 212 hat zu lauten:

§ 212. (1) Wer

  1. 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel oder
  1. 2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. 1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
  1. 2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder
  1. 3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“

21. In § 213 Abs. 1 werden die Worte „zur Unzucht“ durch die Worte „zu einer geschlechtlichen Handlung“ sowie die Worte „einer solchen Unzucht zuführt“ durch die Wendung „die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt“ ersetzt.

22. § 214 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 214. (1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

23. § 215 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

24. Nach dem § 215 wird folgender § 215a eingefügt:

§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

(2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.“

25. § 216 hat zu lauten:

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.“

26. § 217 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

b) Im Abs. 1 wird die Wendung „der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht“ durch die Wendung „der Prostitution nachgehen, der Prostitution“ ersetzt.

c) Im Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßige Unzucht treibe“ durch die Worte „der Prostitution nachgehe“ ersetzt.

27. § 218 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

  1. 1. an ihr oder
  1. 2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.“

28. Nach dem § 224 wird folgender § 224a samt Überschrift eingefügt:

§ 224a. Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

29. § 227 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

30. Die Überschrift des dreizehnten Abschnitts hat zu lauten:

31. § 233 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

b) Im Abs. 1 Z 1 werden nach der Wortfolge „von einem anderen übernimmt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sich sonst verschafft“ die Wortfolge „oder besitzt“ eingefügt.

32. Nach dem § 241 werden folgende §§ 241a bis 241g samt Überschriften eingefügt:

§ 241a. (1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 241b. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

§ 241e. (1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 241f. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 241g. (1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“

33. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „eines Menschenhandels (§ 217)“ durch die Worte „eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217)“ ersetzt.

34. In § 278 Abs. 2 wird das Zitat „165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ durch das Zitat „104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „(§ 181 StGB)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB)“ eingefügt.

2. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:

  1. „4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),“

3. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.“

4. § 393 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ folgende Wendung eingefügt: “, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist,“

b) Im Abs. 3 haben die ersten beiden Sätze zu lauten:

„Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“

c) Im Abs. 3 entfällt im dritten Satz die Wendung „bei der Haftverhandlung einschreitenden“.

Artikel III

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sittlichkeit“ durch die Worte „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.

2. § 98 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2)“ durch die Worte „der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1)“ ersetzt.

2. Im § 24 wird nach den Worten „zu entscheiden“ der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 2)“ angefügt.

3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

b) Der letzte Satz hat zu lauten:

“Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“

4. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „auszuliefernden Person“ durch die Worte „betroffenen Person“ ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: “Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.“

b) Im Abs. 4 hat im ersten Satz das Wort „auszuliefernde“ zu entfallen; im vorletzten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 33);“ durch die Worte „oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31);“ ersetzt.

d) Im Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:

„Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (§ 34).“

6. § 31 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.

(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(3) Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.

(6) Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden jeweils die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; folgender zweiter Satz wird eingefügt:

„Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst.“

b) Im Abs. 2 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

c) Im Abs. 4 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.

8. § 33 samt Überschrift hat zu lauten:

§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.

(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.“

b) Im Abs. 3 haben die Worte „und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen“ sowie die Worte „unter Bedachtnahme auf § 37 Z 1 und 3“ zu entfallen.

c) Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.“

10. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte „Diese Unterlagen“ durch die Worte „Die Auslieferungsunterlagen“ zu ersetzen.

11. Im § 37 werden die Worte „Die Übergabe ist aufzuschieben,“ durch die Worte „Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,“ ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben“ durch die Wendung „Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden“ ersetzt.

b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.“

13. Im § 40 erster Satz werden die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“ durch die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet.“ ersetzt.

14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“

15. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

b) Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.“

c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“

16. Dem § 76 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.“

Artikel V

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

2. Nach dem § 11g wird folgender § 11h eingefügt:

„§ 11h. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.“

3. § 15c hat zu lauten:

„§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:

  1. 1. bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
  1. 2. bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
  1. 3. bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;
  1. 4. bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.

(2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.

(3) Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:

  1. 1. Name, Vorname,
  1. 2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
  1. 3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

(4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.“

4. Im § 116 Abs. 7 erster Satz wird das Zitat „§ 109 Z 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 109 Z 2 bis 5“ ersetzt.

5. Dem § 181 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 6 Abs. 1, 11h, 15c und 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Artikel VI

In-Kraft-Treten

Die Artikel I, II und IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel VII

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Klestil

Schüssel

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