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BGBl I 136/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

136. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2005
(NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

136. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonder­unterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familien­lastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Justiz

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .

2. Abschnitt

Sicherheitswesen

  1. .
  1. .

3. Abschnitt

Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .

4. Abschnitt

Arbeitsmarkt

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .
  1. .

5. Abschnitt

Soziales

  1. .
  1. .
  1. .
  1. .

6. Abschnitt

Sportförderung

  1. .
  1. .

7. Abschnitt

Umwelt

  1. .
  1. .

1. Abschnitt

Justiz

Artikel 1

Änderungen des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „327 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

2. In § 20a Abs. 2 entfällt die Z 1.

3. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen des sechsten, siebenten, dreizehnten und zweiundzwanzigsten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge von 2 000 Euro auf 3 000 Euro und von 40 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht.

B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

C. Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel 2

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

A. Die Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004 geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:

1. In § 90d Abs. 4 erster Satz wird nach den Worten „zu erbringen und“ die Wendung „einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie“ eingefügt.

2. In § 90f Abs. 3 zweiter Satz wird nach den Worten „dass er“ die Wendung „einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und“ eingefügt.

3. In § 90h Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „erfüllt“ die Wendung „ , den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet“ eingefügt.

4. In § 108 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 119 Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 143 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 159 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 160 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 233 Abs. 3 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 235 zweiter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 236 Abs. 1 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 242 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 326 dritter Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 376 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „deren Wert 363 Euro nicht erreicht und“ sowie die Wendung „aus anderen Gründen“.

15. § 381 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Gebühren der Sachverständigen;“

b) Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;“

c) Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;“

d) Im Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

e) Im Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

f) Im Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „872 Euro“ durch den Betrag von „1 500 Euro“ ersetzt.

g) Im Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „436 Euro“ durch den Betrag von „500 Euro“ ersetzt.

16. § 388 lautet:

§ 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).

(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.“

17. In § 393 Abs. 3 erster Satz werden die Beträge von „182 Euro“ jeweils durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

18. § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird der Betrag von „4 361 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

b) In der Z 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „2 500 Euro“ ersetzt.

c) In der Z 3 wird der Betrag von „1 091 Euro“ durch den Betrag von „1 250 Euro“ ersetzt.

d) In der Z 4 wird der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „450 Euro“ ersetzt.

19. In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

20. In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 32a Abs. 2 wird der Betrag von „2 181 Euro“ durch den Betrag von „3 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 113 wird der Betrag von „145 Euro“ durch den Betrag von „200 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 181 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 32a Abs. 2, 54a Abs. 2 und 113 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1.Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 4

Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „726 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

2. Abschnitt

Sicherheitswesen

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(Luftfahrtsicherheitsgesetz - LSG)“

2. § 2 lautet samt Überschrift:

„Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder
  1. 2. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.

In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.“

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4a. In § 11 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(2 Abs. 3)“ durch das Klammerzitat „(2 Abs. 4)“ ersetzt.

5. In § 12 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.

(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.“

7. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.“

8. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.“

9. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt (Abs. 2)“ ersetzt und wird als vorletzter Satz eingefügt: „In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen.“

10. § 15 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.“

11. Nach § 20 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.“

12. In § 22 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt. In § 22 Abs. 1 wird weiters die Wendung „2 Abs. 3“ durch die Wendung „2 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schusswaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG ), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

3. Abschnitt

Bundeshaushalt, ausgegliederte Bundeseinrichtungen

Artikel 7

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, die aufgrund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).“

2. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.“

3. § 13a samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes

§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes - jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen - zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (§ 34 Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“

4. Dem § 15b Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.“

5. In § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

6. In § 33 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

7. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.“

8. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.“

9. § 35 Z 6 lautet:

  1. „6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;“

10. § 35 Z 7 entfällt.

11. In § 36 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

12. In § 56 Abs. 3 wird das Wort „Betriebsabrechnung“ durch die den Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ ersetzt.

13. § 82 samt Überschrift lautet:

„Kosten- und Leistungsrechnung

§ 82. (1) Haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 haben eine Kostenrechnung sowie darauf aufbauend eine Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Preis- und Tarifgestaltung, der internen und externen Leistungserfassung und der Wirtschaftlichkeitskontrolle zu dienen und stellt eine betriebswirtschaftliche Steuerungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe dar (Leistungscontrolling). Die Ergebnisse sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(2) Einem anweisenden Organ, das in überwiegendem Maße entgeltliche Leistungen erbringt, kann vom haushaltsleitenden Organ eine Kosten- und Leistungsrechnung aufgetragen werden.

(3) Eine Kosten- und Leistungsrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn von diesem Organ umfangreiche oder bedeutsame voranschlagswirksame Ausgaben getätigt werden oder eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistung erforderlich ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu überwachen. Soweit nachgeordnete anweisende Organe eine Kostenrechnung führen, ist die Konsolidierbarkeit im Sinne einer einheitlichen Kosten- und Leistungsrechnung zu gewährleisten.“

14. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt:

„Leistungszeiterfassung

§ 82a. Für die Leistungsrechnung gemäß § 82 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.“

15. Dem § 100 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 1 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a samt Überschrift, § 15b Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.“

Artikel 8

Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach im Nominale von 729 207,43 Euro und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. im Nominale von 1 234 834,29 Euro bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die Forderungen aus den der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

§ 3. Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 9

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2001“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „68 748 502 €“ die Wortfolge „69 732 502 Euro“.

2. In § 15 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „1. Jänner 2002“ die Wortfolge „1. Jänner 2005“ und an die Stelle der Wortfolge „20 602 000 €“ die Wortfolge „20 778 000 Euro“.

3. Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 5 Abs. 4 und 15 Abs. 1 sowie die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

4. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Vom jeweiligen Überlassungsvertrag können folgende Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile im derzeit genutzten Ausmaß erfasst sein. Im Überlassungsvertrag sind die Flächen planlich darzustellen:

Museum

KG Nr.

Katastralgemeinde

EZ

Anmerkung

Albertina

01004

Innere Stadt

13

Teile

 

01004

Innere Stadt

14

Teile

 

01004

Innere Stadt

15

Teile

 

01004

Innere Stadt

16

Teile

 

01004

Innere Stadt

1747

Teile

Kunsthistorisches

01004

Innere Stadt

10

Zur Gänze

Museum mit Museum

01004

Innere Stadt

1

Teile

für Völkerkunde und

01004

Innere Stadt

5

Teile

Österreichischem

01004

Innere Stadt

1839

Teile

Theatermuseum

81102

Ambras

105

Teile

Naturhistorisches

    

Museum

01004

Innere Stadt

9

Zur Gänze

Österreichische

01006

Landstraße

1302

Teile

Galerie Belvedere

01006

Landstraße

4158

Zur Gänze

 

01006

Landstraße

4159

Zur Gänze

 

01657

Leopoldstadt

5805

Zur Gänze

MAK - Österreichisches

01004

Innere Stadt

1268

Zur Gänze

Museum für angewandte

 

Flakturm Arenberg

3404

Superädifikat

Kunst

01510

Pötzleinsdorf

151

Zur Gänze

 

01510

Pötzleinsdorf

327

Zur Gänze

Technisches Museum

    

Wien mit Österrei-

01210

Penzing

1846

Zur Gänze

chischer Mediathek

01009

Mariahilf

1190

Teile

Österreichische

01004

Innere Stadt

1

Teile

Nationalbibliothek

01004

Innere Stadt

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Artikel 10

Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ (Bundesforstegesetz 1996), BGBl. Nr. 793/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.

(2b) Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.

(2c) Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.“

2. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.“

3. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.“

4. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie für Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1“.

5. In § 13 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „sowie der Pensionsrückstellung“.

6. § 15 samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 15. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die bis zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt dem Bundesrechenamt obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes fallen, für die Gesellschaft auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen.“

7. § 17a erhält die Bezeichnung17b.; vor dem bisherigen § 17a wird folgender neuer § 17a samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

§ 17a. § 2 Abs. 2a bis 2c und 6, § 13 Abs. 1a, 2 und 10, § 15 samt Überschrift und die Bezeichnung des bisherigen § 17a als § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Beiträge nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2004 fällig werden, sind an den Bund abzuführen.“

2. § 81 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Bundespensionsamtes sowie Geltendmachung der Leistungen

§ 81. (1) Das Bundespensionsamt nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2005 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, dem Bundespensionsamt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Bundespensionsamt hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe(versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich dem Bundespensionsamt vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.

(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG dem Bundespensionsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Bundespensionsamt teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.

(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bundespensionsamt schriftlich geltend zu machen.

(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.

(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.

(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich dem Bundespensionsamt zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch das Bundespensionsamt vorzulegen.“

3. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten gegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.“

4. Die §§ 84 und 85 samt Überschriften lauten:

„Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 84. Der Bundesrechenzentrum GmbH wird als Dienstleisterin die Abwicklung der nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen übertragen.

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 85. Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.“

5. Dem § 102 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 80 Abs. 8, § 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 3 sowie die §§ 84 und 85 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

4. Abschnitt

Arbeitsmarkt

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln“

2. Im § 1 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 5“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. „12. für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und“

5. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.“

6. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.

(3) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“

(4) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.“

8. § 7 lautet:

§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.

(2) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.

(3) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.

(4) Der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.“

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG ist auf das Alter der Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen.“

2. Art. I § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Waren jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderunterstützung bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt und hat der Anspruch während dieses Samstages, Sonntages oder gesetzlichen Feiertages nicht gemäß § 2 geruht, so gebührt die Sonderunterstützung rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht worden ist.“

3. Im Art. I § 5 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden.“

4. In Art. I § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „7,25“ durch den Ausdruck „7,4“ ersetzt.

5. In Art. I § 7 Abs. 1 Z 1, § 8, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

6. Art. I § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist von der Sonderunterstützung einzubehalten. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3. Das Ausmaß des einbehaltenen Beitrages beträgt bei Bezügen, die vor dem Jahr 2004 angefallen sind, im Jahr 2005 4,25 vH und im Jahr 2006 und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2004 angefallen sind, beträgt das Ausmaß des Beitrages im Jahr 2005 3,75 vH, im Jahr 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Bei Bezügen, die im Jahr 2005 oder später anfallen, beträgt der Beitrag in den Jahren 2005 und 2006 4,25 vH und im Jahr 2007 4,75 vH. Ab dem Jahr 2008 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 in einem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.“

7. Art. I § 13 lautet:

„§ 13. Die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.“

8. Art. V wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 1 Abs. 2, 4, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 1, 8, 9, 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 und 2 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Ausländer, die

  1. 1. von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder
  1. 2. im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet

entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.“

Artikel 15

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.“

2. § 35 Abs. 4 entfällt.

3. § 48 lautet:

§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

(2) Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(5) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.“

4. Im § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 48 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 48 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 5“ ersetzt.

5. Dem § 78 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 und im § 43a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 44 Abs. 6 lit. c“ ersetzt.

2. Im § 40 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

3. § 42 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,4 vH der bezogenen Leistung abzugelten.

(2) Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) Die §§ 3 Abs. 3, 40 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 und 43a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

5. Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

5. Abschnitt

Soziales

Artikel 18

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 39g lautet:

§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2005 und 2006 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“

2. § 39h lautet:

„§ 39h. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2005 und 2006 je ein Betrag von 14 535 000 Euro zu zahlen.“

3. Nach § 50w wird folgender § 50x eingefügt:

„§ 50x. Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

in Stufe 1 .... 148,30 Euro,

in Stufe 2 …...….….. 273,40 Euro,

in Stufe 3 ……………….. 421,80 Euro,

in Stufe 4 …………………………………….. 632,70 Euro,

in Stufe 5 ....................................................... 859,30 Euro,

in Stufe 6 …………………………………………………...….......... 1 171,70 Euro

und in Stufe 7 ................................................................................................ 1 562,10 Euro.“

2. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“

3. In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „191,50 Euro“ durch den Ausdruck „195,30 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz (BSAG), BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender § 1a angefügt:

§ 1a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

2. In § 27 entfallen die Wortfolge „ , in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat,“ und der letzte Satz.

3. § 35 lautet:

§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.“

4. Abschnitt V lautet:

„Abschnitt V

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:

  1. 1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;
  1. 2. eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;
  1. 3. Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch
    • einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
    • die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung oder der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40ff;
  1. 4. Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

(2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.

(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

Anträge, Verfahren

§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.“

5. In § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt; nach dem Ausdruck „wurde“ wird der Ausdruck „oder“ eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.“

6. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“

7. § 46 lautet:

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.“

8. § 49 entfällt.

9. Dem § 54 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

  1. „(8. 1. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. 2. § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  1. 3. § 1a, § 27, Abschnitt V samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41 Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

10. In § 55 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2003“ ersetzt.

11. § 56 Z 6 lautet:

  1. „6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;“

6. Abschnitt

Sportförderung

Artikel 22

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG) BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 20 lautet:

§ 20. Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag von 40 Millionen Euro in monatlich gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht sich die monatliche Zuteilung umgehend auf den neu errechneten Betrag.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986“ durch die Zitierung „§ 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 wird

a) die Bezeichnung „Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO)“ durch die Bezeichnung „BSO“ ersetzt,

b) nach dem Wort „jedenfalls“ die Wendung „die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO),“ eingefügt sowie

c) der Ausdruck „Sport- und Körperkultur“ durch die Wortfolge „Sport und Körperkultur“ und die Bezeichnung „Österreichische Turn- und Sport-Union“ durch „Sportunion Österreich“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.“

4. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird im Einleitungssatz der Prozentsatz „4 vH“ durch den Prozentsatz „5,44 vH“ und in lit. d der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Weiters wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e. 1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10.“

5. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;“

6. Dem § 9 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:
    1. a) für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und
    1. b) für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände.

Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.“

7. In § 9 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 20i Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „§ 20“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 entfallen nach dem Wort „Fachverbände“ der Beistrich und die Wortfolge „für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände“.

9. In § 10 letzter Satz wird die Zitierung „§ 8 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt.

10. Es werden in § 3 Abs. 1 und 2, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und in § 5 Abs. 4 Z 1 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

11. § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

7. Abschnitt

Umwelt

Artikel 24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 3 Abs. 2 Z 1 lauten lit. b und der Schlussteil:

  1. „b) im Altlastenatlas ausgewiesenen Altlasten

anfallen, oder“

2. Art. I § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2005 und 2006 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür in beiden Jahren insgesamt bis zu 15 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.“

3. Art. I § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.“

4. Art. I § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- oder sanierungsbedürftigen Flächen sind als Altlasten in einer Verordnung (Altlastenatlas) auszuweisen. Das Umweltbundesamt hat als Dienstleister für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Datenbank über die Gefährdungsabschätzungen und die Prioritätenklassifizierungen gemäß § 14 Abs. 1 zu den Verdachtsflächen und Altlasten zu führen und die Daten auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.“

5. Art. I § 13 Abs. 3 entfällt.

6. In Art. I § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der Landeshauptmänner“.

7. In Art. I § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu kennzeichnen“ durch „auszuweisen“ ersetzt.

8. Art. I § 14 Abs. 5 entfällt.

9. Art. I § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.“

10. In Art. I § 22 Abs. 1 wird der Verweis „17 Abs. 3“ durch „17 Abs. 4“ ersetzt.

11. In Art. I § 27 Abs. 4 werden in der zweiten Aufzählung die Gliederungsbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“ durch „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.

12. In Art. VII Abs. 13 wird der Verweis „§ 23a Abs. 2“ durch „§ 23a“ ersetzt.

13. Dem Art. VII werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.

(15) § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

  1. 1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
  1. 2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro und
  1. 3. in den Jahren 2002 bis 2008 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

2. § 6 Abs. 2a letzter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2008 neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

3. § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 entfällt.

4. § 11 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;“

5. § 13 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

  1. 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und
  1. 2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
    1. a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
    1. b) der Richtlinien nach Abs. 3

herzustellen.

(6) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.“

6. Nach § 17 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. "2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;"

7. § 35 lautet:

§ 35. Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung - Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung - Clean Development Mechanism“ (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG ), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.“

8. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;
  1. 2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
  1. 3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
  1. 4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
  1. 5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
  1. 6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.“

9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus JI- oder CDM-Projekten“ durch die Wortfolge „aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt.

10. In § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde“ eingefügt.

11. Nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.“

12. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „an solchen Projekten beteiligt ist“ durch die Wortfolge „die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen“ ersetzt.

13. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „solchen Projekten“ durch die Wortfolge „Projekten gemäß § 37 Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 13 Abs. 7“ durch „§ 13 Abs. 6“ ersetzt.

15. In § 46 Abs. 3 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 bis 8“ durch „§ 11 Abs. 3 bis 10“ ersetzt.

16. § 51 Abs. 5f lautet:

„(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

  1. 1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro und
  1. 2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zuzuschlagen sind.“

17. Die Überschrift des § 52 lautet:

„Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen“

18. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; als Abs. 1 wird eingefügt:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

19. In § 53 Abs. 9 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1, 1a, 2b und Abs. 3“ durch „§ 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3“ ersetzt.

20. § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

  1. 1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  1. 2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.
  1. 3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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