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BGBl I 142/2000

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagengesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsiche-rungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

3.Teil - Finanzen

7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

9 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

11 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

12 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

13 Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960

14 Änderung des Gebührengesetzes 1957

15 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

16 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

17 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

18 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

19 Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

20 Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

21 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

22 Änderung des Biersteuergesetzes 1995

23 Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

24 Änderung des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995

25 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

26 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

27 Änderung der Bundesabgabenordnung

28 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

29 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

30 Änderung des Pensionskassengesetzes

31 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

32 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

33 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

34 Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

8.Teil - Sozialrecht mit Ausschluss der Arbeitslosenversicherung

71 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3. Teil Finanzen

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs 2a als Abs 2b eingefügt:

„(2b) Sind bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes:

  1. 1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen.
  1. 2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können.
  1. 3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind
    1. - Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens in Folge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, oder
    1. - Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne,
  1. . die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden.“

2. Im § 3 Abs 1 Z 4 entfällt die lit c.

3. In § 6 wird als Z 16 angefügt:

  1. „16. Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.“

4. In § 8 Abs 1 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes von „4%“ der Prozentsatz von „3%“.

5. In § 9 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Rückstellungen im Sinne des Abs 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes

anzusetzen.“

6. Nach § 10a wird als § 10b eingefügt:

„Auslaufen des Investitionsfreibetrages

§ 10b

§ 10b.

Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.“

6a. In § 19 Abs 1 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:

„Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.“

8. § 25 Abs 1 Z 1 lit e lautet:

  1. „e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

9. § 25 Abs 1 Z 4 und 5 lauten:

  1. .
    1. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
    1. b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
    1. c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
  1. 5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben, ausgenommen Abs 1 Z 1 lit a ist anzuwenden.“

10. § 29 Z 4 lautet:

  1. „4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich- rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.“

11. § 33 Abs 3 Z 5 lautet:

  1. „5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 200 000 S vermindert sich der allgemeine Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile
  1. . 200 000 S bis 250 000 S um -2 000 S
  1. . 250 000 S bis 300 000 S um - 967 S
  1. . 300 000 S bis 487 400 S um -8 433 S.“
  1. .

12. § 33 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

  1. 1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
  1. 2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  1. 3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 750 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.“

13. § 33 Abs 6 lautet:

„(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 oder Abs 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 230 000 S und 300 000 S auf Null.“

14. § 33 Abs 8 lautet:

Abs. 8

Ist die nach Abs 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

  1. - der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie
  1. - bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 500 S jährlich,

gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs 4 Z 3 lit a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.“

15. Im § 37 Abs 1 lautet der dritte Teilstrich:

  1. „- Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,“

16. § 41 Abs 1 Z 3 lautet:

  1. „3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,“

17. In § 47 Abs 2 lautet der letzte Satz:

„Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und 5 beziehen.“

18. § 47 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.“

19. § 67 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl Nr 414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.“

20. In § 67 Abs 6 lautet der letzte Satz:

„Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.“

21. § 67 Abs 8 lautet:

Abs. 8

Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

  1. a) Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
  1. b) Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind gemäß Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.
  1. c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
  1. d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
  1. e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
  1. f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs 6 mit dem Steuersatz des Abs 1 zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 300 000 S mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
  1. g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.“

22. § 67 wird weiters wie folgt geändert:

a) Abs 4 letzter Satz lautet:

„Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

  1. - auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
  1. - auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

b) Abs 9 zweiter Satz lautet:

„Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8 lit e und f.“

c) Abs 10 lautet:

„(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs 2.“

23. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen“

b) Abs 2 lautet:

Abs. 2

Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.“

c) Als Abs 6 wird angefügt:

Abs. 6

Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs 8 lit g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“

24. Im § 78 Abs 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

25. § 84 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

26. § 93 Abs 2 Z 1 lit b lautet:

  1. „b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschafts-genossenschaften.“
  1. )

27. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 lit c entfällt die Wortfolge „- Einkünften, die gemäß § 3 steuerbefreit sind“.

b) In Z 6 wird als lit e angefügt:

  1. „e) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind.“

28. § 103 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.“

29. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs 3 lautet:

Abs. 3

  1. 1. Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Abs 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
  1. 2. In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  1. 3. Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
  1. 4. Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.“

b) Abs 5 zweiter Satz lautet:

„Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland an.“

c) Abs 7 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abführt,“

30. § 108a Abs 1 letzter Satz lautet:

„Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs 1 ermittelten Prozentsatzes.“

31. Im § 108a Abs 3 wird als letzter Satz angefügt:

„In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.“

32. § 108a wird weiters wie folgt ergänzt:

a) Abs 4 zweiter Satz lautet:

„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an.“

b) In Abs 5 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.“

33. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a

㤠109a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

  1. 1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),
  1. 2. Art der erbrachten Leistung,
  1. 3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
  1. 4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.

(5) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.“

34. Im § 121 wird als Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, so gilt Folgendes:

  1. 1. Bei der Festsetzung (§ 45) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs 2b ergibt.
  1. 2. Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist zu erhöhen um
    1. - 5%, wenn die Vorauszahlung nicht mehr als 200 000 S beträgt,
    1. - 10%, wenn die Vorauszahlung mehr als 200 000 S aber nicht mehr als 500 000 S beträgt,
    1. - 20%, wenn die Vorauszahlung mehr als 500 000 S beträgt.
  1. . auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.
  1. 3. Ergibt sich aus den Verhältnissen des letztveranlagten Kalenderjahres keine Festsetzung einer Vorauszahlung, ist die Vorauszahlung in Bezug auf Betätigungen, die im Kalenderjahr 2001 bzw. in den folgenden Kalenderjahren weiterhin ausgeübt werden, für die vorstehend angeführten Zeiträume wie folgt festzusetzen: Der Berechnung der Vorauszahlung ist das arithmetische Mittel der auf Grund von Veranlagungen vorgeschriebenen Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der letzten fünf Kalenderjahre zu Grunde zu legen. Dabei sind Kalenderjahre, in denen keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) angefallen ist, mit Null anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Sinne der Z 2 zu erhöhen und als Vorauszahlung festzusetzen.
  1. 4. Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Z 1 bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offen gelegt und nachgewiesen werden.
  1. 5. Die Z 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen.“

35. § 124b werden folgende Z 45 bis Z 53 angefügt:

  1. „45. § 2 Abs 2b, § 8 Abs 1, § 9 Abs 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  1. 46. § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  1. 47. § 9 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  1. 48. § 3 Abs 1 Z 4, § 25 Abs 1 Z 1 lit e, § 25 Abs 1 Z 4 und 5, § 33 Abs 3 Z 5, § 33 Abs 5, 6 und 8, § 47 Abs 2, § 67 Abs 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, sind anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  1. 49. § 69 Abs 6 und § 78 Abs 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000
  1. . wird.
  1. 50. § 84 Abs 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu
  1. . sind.
  1. 51. § 108a Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  1. 52. Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km ... 3 600 S jährlich

20 km bis 40 km ... 14 400 S jährlich

40 km bis 60 km ... 24 480 S jährlich

über 60 km ... 34 560 S jährlich.

  1. 53. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen.“

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 14 wird als letzter Satz angefügt:

„Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

2. In § 7 Abs 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Anzuwenden sind § 2 Abs 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs 2b des Einkommensteuergesetzes 1988.“

3. Im § 11 Abs 2 lautet der vierte Satz:

„Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.“

4. Im § 13 erhält Abs 3 die Bezeichnung Abs 5; die Abs 2 bis 4 lauten:

Abs. 2

Privatstiftungen im Sinne des Abs 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen, wenn sie den in § 10 Abs 1 genannten vergleichbar sind und wenn für sie keine Steuerentlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt, befreit.

Abs. 3

Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs 3 gesondert zu versteuern:

  1. 1. In- und ausländische Kapitalerträge aus
    1. - Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),
    1. - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
    1. - Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören.

  1. 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs 4 angewendet wird.

Die Besteuerung (§ 22 Abs 3) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind und davon Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt.

Abs. 4

Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert, gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit nicht Abs 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven).
  1. 2. Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.
  1. 3. Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
  1. 4. Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z 1 bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach § 22 Abs 3 zu versteuern. Abs 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 15 Abs 2 und 3 lauten:

Abs. 2

Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:

  1. 1. Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
  1. 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
  1. 3. Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.

Abs. 3

Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.“

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „- Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind“

b) In Abs 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; als Z 6 wird angefügt:

  1. „6. für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind.“

7. Im § 22 lauten die Abs 2 und 3:

Abs. 2

Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

  1. 1. für nach § 6b Abs 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;
  1. 2. für nach § 11 Abs 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;
  1. 3. für nach § 21 Abs 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 und 3.

Abs. 3

Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.“

8. § 24 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

  1. 1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.
  1. 2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs 3 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen.
  1. 3. Sind bei einer Privatstiftung im Sinne des § 13 die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, ist bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 und spätere Kalenderjahre nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
    1. a) Es sind § 13 Abs 2 und 3, § 22 Abs 3 und § 24 Abs 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Einkünfte anzuwenden, die im Kalenderjahr 1999 angefallen sind. Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.
    1. b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind.
    1. c) Bescheide über die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen können abweichend von § 45 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
    1. d) Beantragt der Steuerpflichtige, den auf eine Vorauszahlung im Sinne des lit a entfallenden Betrag geringer anzusetzen, so darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der voraussichtlichen Einkünfte vollständig offen gelegt und nachgewiesen werden.“

9. Im § 24 wird als Abs 5 angefügt:

Abs. 5

Körperschaftsteuer, die auf Kapitalerträge und Einkünfte im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen im Wege der Veranlagung gutzuschreiben:

  1. 1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
  1. 2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht zu einem Unterbleiben der Besteuerung gemäß § 13 Abs 3 letzter Satz geführt haben.
  1. 3. Die Gutschrift beträgt 12,5% der für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage der Zuwendungen.
  1. 4. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
  1. 5. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.“

10. In § 26a werden folgende Abs 10 bis 12 angefügt:

„(10) § 7 Abs 2, § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 2 und 3, § 22 Abs 2 und 3 und § 24 Abs 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.

Abs. 11

Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren (Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel vorzunehmen.

Abs. 12

§ 15 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.“

Artikel 9
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 22/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs 2 tritt in der Z 1 an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs 1 Z 1“ der Verweis „§ 7 Abs 1 Z 1 und 2“ und in der Z 2 an die Stelle des Wortes „Betriebsvermögen“ die Wortfolge „Betriebsvermögen und sonstige Vermögensteile“.

2. Im § 32 Abs 1 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.“

3. Der 3. Teil Z 4 lit a tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Der nach Abzug der auf die Jahre bis einschließlich 2000 entfallenden Fünfzehntel verbleibende Restbetrag eines Firmenwertes auf Grund einer Umgründung auf einen Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 kann vom anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen in den nach dem 31. Dezember 2000 endenden Wirtschaftsjahren mit je einem Dreißigstel des Firmenwertes geltend gemacht werden.

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs 2 Z 1 lit a lautet:

  1. „a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr
    1. - der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und
    1. - von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);“

2. Dem § 10 Abs 2 Z 1 wird folgende lit d angefügt:

  1. „d) die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);“

3. § 10 Abs 2 Z 4 lit b lautet:

  1. „b) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;“

4. § 10 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.“

5. § 13 Abs 1 letzter Satz lautet:

„Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs 2 herauszurechnen.“

6. § 22 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Unternehmer im Sinne des Abs 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs 12 und 14 oder § 12 Abs 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“

7. § 22 Abs 8 lautet:

Abs. 8

Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs 3 ergebenden Steuer festgesetzt.“

8. § 28 Abs 19 lautet:

„(19) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 11
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird als Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Abweichend von den Vorschriften des Abs 1 sind Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 der Anlage 3 zur Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar 1951, BGBl Nr 103, bei der Bewertung des Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen.“

2. Als § 20b wird eingefügt:

§ 20b

„§ 20b. Die in § 20a zum 1. Jänner 2001 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs 1 Z 2 gilt zum 1. Jänner 2001 als durchgeführt. Dabei sind die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1988 sowie die gemäß Abschnitt II Artikel I des BGBl Nr 649/1987 festgesetzten Hektarsätze für die Betriebszahl 100 maßgebend. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter. Dies gilt sinngemäß auch für die Wohnungswerte gemäß § 33.“

3. § 30 Abs 7 lautet:

Abs. 7

Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender Schlüssel:

Pferde:

Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr... 0,35 VE

Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde... 0,6 VE

andere Pferde über drei Jahre ... 0,8 VE

Rinder:

Rinder bis sechs Monate ... 0,3 VE

Rinder sechs Monate bis ein Jahr... 0,55 VE

Rinder ein bis zwei Jahre ... 0,8 VE

Rinder über zwei Jahre... 1,0 VE

Je 1000 Kilogramm erzeugte Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen.

Schafe und Ziegen:

Lämmer und Kitze bis sechs Monate ... 0,05 VE

Schafe und Ziegen über sechs Monate... 0,1 VE

Schweine:

Ferkel (10 bis 30 kg) ... 0,01 VE

Mastschweine aus zugekauften Ferkeln... 0,09 VE

Mastschweine aus eigenen Ferkeln ... 0,1 VE

Jungsauen, Jungeber... 0,1 VE

Zuchtsauen, Zuchteber ... 0,3 VE

Hühner:

Junghennen ... 0,002 VE

Legehennen aus zugekauften Junghennen ... 0,013 VE

Jungmast ... 0,001 VE

Übriges Geflügel:

Mastenten ... 0,003 VE

Mastgänse ... 0,006 VE

Mastputen ... 0,009 VE

Kaninchen:

Zucht- und Angorakaninchen ... 0,034 VE

Mastkaninchen ... 0,002 VE

Damtiere:

Damtiere ... 0,09 VE“

4. In § 30 Abs 9 lautet der zweite Satz:

„Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unterposition 0806 10 der Kombinierten Nomenklatur oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur sowie Traubenmost der Unterposition 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt.“

5. In § 80 wird als Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.“

Artikel 12
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl Nr 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 28/1999, wird wie folgt geändert:

Als § 20a wird eingefügt:

§ 20a

㤠20a.

Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.“

Artikel 13
Änderung des Bodenwertabgabegesetzes 1960

Das Bodenwertabgabegesetz 1960, BGBl Nr 285/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 383/1973, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs 2 Z 1 und § 4 Abs 2 tritt an die Stelle des Betrages „200 000 S“ der Betrag „14 600 Euro“.

Artikel 14
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 11 lautet:

  1. „11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;“

2. § 14 Tarifpost 14 Abs 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Universitäts- und Kunsthochschulbereich, im Bereich der Akademie der bildenden Künste in Wien und der kirchlichen theologischen Lehranstalten
  1. . V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;“

3. Der § 37 Abs 6 mit folgendem Wortlaut „(6) § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000 entsteht.“ erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

4. Im § 37 wird als Abs 8 angefügt:

Abs. 8

§ 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.“

Artikel 15
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 42/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:

  1. a) von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
  1. b) von Zuwendungen an nicht unter lit a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs 1 nachzuerheben;
  1. c) abweichend von lit b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs 1 berechnet werden.“

2. In § 8 Abs 4 lit b wird der Steuersatz „4 vH“ durch den Steuersatz „3,5 vH“ ersetzt.

2a. In § 8 Abs 5 wird der Steuersatz „4 vH“ durch den Steuersatz „3,5 vH“ ersetzt.

3. In § 15 Abs 1 Z 19 wird im ersten Satz das Wort „Privatstiftungen“ durch das Wort „Stiftungen“ ersetzt.

4. § 19 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.“

5. In § 19 Abs 3 wird als letzter Satz angefügt:

„In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.“

6. In § 34 Abs 1 wird als Z 5 angefügt:

  1. „5. §§ 8 Abs 3, Abs 4 lit b, Abs 5, 19 Abs 2 und Abs 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.“

Artikel 16
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl Nr 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Als Wert des Grundstückes ist

  1. a) im Falle des § 4 Abs 2 Z 2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen
  1. b) das Dreifache des Einheitswertes (lit a) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.“

2. § 6 Abs 2 erster Satz lautet:

„Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert das Dreifache des auf das Grundstück entfallenden Teilbetrages des Einheitswertes anzusetzen; im Falle des § 4 Abs 2 Z 2 ist der entsprechende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen.“

3. In § 6 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein besonderer Einheitswert festgestellt, ist - abgesehen vom Fall des § 4 Abs 2 Z 2 - das Dreifache des besonderen Einheitswertes (Teilbetrages des besonderen Einheitswertes) anzusetzen.“

4. In § 18 wird nach Abs 2b folgender Abs 2c angefügt:

„(2c) § 6 Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 verwirklicht werden.“

Artikel 17
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl Nr 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs 1 Z 10 lautet:

  1. „10. Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
    1. - bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Tagen,
    1. - bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen;
  1. . Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen.“

1a. § 5 Abs 1 Z 1 und 2 lit a lauten:

  1. „1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum
    1. a) bis 31. Mai 2000 ... 0,22 S;
    1. b) ab 1. Juni 2000 ... 0,33 S;
    1. c) ab 1. Jänner 2001 ... 0,0242 Euro;
  1. 2. allen anderen Kraftfahrzeugen
    1. a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
      1. aa)
      1. bb)
      1. cc)
      1. dd)

2. In § 5 Abs 1 Z 2 lit b wird der Punkt am Ende der sublit cc durch einen Strichpunkt ersetzt; als sublit dd und ee werden angefügt:

  1. „dd)
  1. )
  1. )
  1. ee)
    1. - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro;
    1. - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen 5,45 Euro;
    1. - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen oder mehr 6,17 Euro, höchstens 246,80 Euro, bei Anhängern höchstens 197,44 Euro.“

3. § 5 Abs 1 Z 2 lit b letzter Absatz lautet:

  1. ) für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist bis zum 31. Dezember 2000 jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“

4. § 5 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

  1. 1. Krafträder ... 10 S;

ab 1. Juni 2000 ... 15 S;

ab 1. Jänner 2001 ... 1,1 Euro;

  1. 2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ... 20 S;

ab 1. Juni 2000 ... 30 S;

ab 1. Jänner 2001 ... 2,2 Euro;

  1. 3. alle übrigen Kraftfahrzeuge ... 90 S;

ab 1. Jänner 2001 ... 13 Euro.“

5. In § 5 wird als Abs 6 angefügt:

Abs. 6

Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 ist die zu entrichtende Abgabe in Euro zu berechnen. Der berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung des Steuerbetrages in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 I Abs 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Groschen auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.“

Artikel 18
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl Nr 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 122/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).
  1. 3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.“

2. In § 5 Abs 2 wird als letzter Satz angefügt:

„Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.“

Artikel 19
Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Das Werbeabgabegesetz, BGBl I Nr 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs 7 des Glückspielgesetzes.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs 1 lautet der letzte Satz:

„Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.“

b) Abs 4 lautet:

Abs. 4

Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen.“

3. § 6 lautet:

§ 6

㤠6.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden.

(2) § 1 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden.“

Artikel 20
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl Nr 819, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 10/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2

㤠2. Dienstnehmer sind:

  1. a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  1. b) Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  1. c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.“

2. Im § 5 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bemessungsgrundlage ist im Falle des § 2 lit b 70% des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit c der Ersatz der Aktivbezüge.“

3. § 6 erster Satz lautet:

„Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.“

4. § 11 Abs 1 erster Satz lautet:

„Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind.“

5. In § 16 wird als Abs 4 angefügt:

Abs. 4

§ 2, § 5 Abs 1 letzter Satz, § 6 erster Satz und § 11 Abs 1 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, sind erstmals für den Monat Jänner 2001 anzuwenden.“

Artikel 21
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl Nr 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

㤠3.

(1) Die Mineralölsteuer beträgt:

  1. 1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 Euro;
  1. 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 Euro;
  1. 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 Euro ;
  1. 4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 Euro ;
  1. 5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 Euro ;
  1. 6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro ;
  1. 7. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs 1 Z 9 lit a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro ;
  1. 8. für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro , ansonsten 43 Euro ;
  1. 9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 Euro .

(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 Euro für 1 000 l.

(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“

2. Im § 4 Abs 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden“ eingefügt.

3. § 4 Abs 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;“
  1. .

4. § 4 Abs 1 Z 12 lautet:

  1. „12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit a begünstigten Zweck verwendet werden.“

5. § 5 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.“

6. § 5 wird folgender Abs 7 angefügt:

Abs. 7

Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.“

7. Im § 6 Abs 1 werden der Betrag von „3,20 S“ durch den Betrag von „0,233 Euro “ und der Betrag von „3,89 S“ durch den Betrag von „0,282 Euro “ ersetzt.

8. § 6 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 7 nicht aus.

Abs. 6

Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.“

9. Im § 7 Abs 1 und im § 8 Abs 1 wird jeweils der Betrag von „2,94 S“ durch den Betrag von „0,213 Euro “ ersetzt.

10. Die Überschrift „Begünstigung für Wärmeerzeugung“ vor § 8 wird durch die Überschrift

„Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie“ ersetzt.

11. § 8 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Begünstigte Anlagen sind

  1. 1. stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
  1. 2. stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
  1. 3. stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,

wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.“

12. § 9 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind EG-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.“

13. § 9 Abs 6 bis 8 lautet:

Abs. 6

Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als

  1. 1. zum Verheizen,
  1. 2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,

ist verboten.

Abs. 7

Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.

Abs. 8

Nach Abs 1 oder Abs 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.“

14. Im § 10 Abs 3 erster Halbsatz wird nach dem Wort „mit“ die Wortfolge „nach § 9 Abs 1 oder Abs 10“ eingefügt.

15. Im § 11 Abs 3 werden der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „2 000 Euro “ und der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „500 Euro “ ersetzt.

16. § 17 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.“

17. § 23 Abs 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs 1 oder Abs 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

18. Im § 24 Abs 4 lauten der erste und zweite Satz:

„Wer Mineralöl der im § 2 Abs 5 und im § 3 Abs 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs 1 Z 9 lit c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt.“

19. Im § 27 Abs 3 dritter Satz zweiter Teilsatz entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“ und § 27 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

20. § 29 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.“

21. § 31 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.“

22. § 34 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Mineralöls auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

Abs. 6

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

23. § 35 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

24. Im § 36 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 Euro “ ersetzt.

25. § 38 Abs 1 erster Satz lautet:

„Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist.“

26. § 38 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

27. Im § 38 Abs 6 erster Satz MinStG wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

28. § 41 Abs 5 MinStG wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

29. § 46 Abs 2 MinStG lautet:

Abs. 2

Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs 3) in den Fällen des Abs 1 lit a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs 1 lit b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 lit b gewährt wird.“

30. § 47 Abs 2 MinStG lautet:

Abs. 2

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

31. Im § 48 Abs 1MinStG wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

32. § 48 MinStG wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

33. § 49 Abs 5 MinStG lautet:

Abs. 5

Die im Abs 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

34. § 50 MinStG werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs 6 gilt sinngemäß.“

35. In § 52 Abs 2 Z 4 lit c MinStG wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

36. In § 5 Abs 5 Z 1 und Z 3 erster Teilsatz, § 6 Abs 4, § 8 Abs 4, § 10 Abs 1, § 12 Abs 4, § 19 Abs 2 und Abs 3, § 23 Abs 1 und 5 bis 7, § 24 Abs 2 und Abs 3, § 27 Abs 2, § 29 Abs 3, § 31 Abs 1, § 32 Abs 4, § 33 Abs 3, § 38 Abs 5 vorletzter Satz erster Teilsatz, § 41 Abs 3 erster Satz, § 41 Abs 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 44 Abs 3, Abs 6 und Abs 9, § 46 Abs 5 erster Teilsatz sowie § 52 Abs 1 und Abs 3 wird der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, ersetzt.

37. Der bisherige Text des § 62 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

38. Nach § 64 d wird folgender § 64 e eingefügt:

§ 64e

㤠64e.

(1) § 4 Abs 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs 4 und 7, § 6 Abs 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs 2, § 9 Abs 2 letzter Satz und Abs 6 bis 8, § 10 Abs 3 erster Halbsatz, § 17 Abs 3, § 23 Abs 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs 4 erster Satz, § 27 Abs 3, § 29 Abs 4, § 31 Abs 3 letzter Satz, § 34 Abs 5 und 6, § 35 Abs 3, § 38 Abs 1 erster Satz, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz, § 41 Abs 5 letzter Satz, § 46 Abs 2, § 47 Abs 2, § 48 Abs 1 Z 8 und 9 sowie Abs 3, § 49 Abs 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs 2 Z 4 lit c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 8 Abs 1, § 11 Abs 3, § 24 Abs 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 und § 24 Abs 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.“

Artikel 22
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl Nr 701/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Abs 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

2. § 9 Abs 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;“

3. § 10 Abs 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. § 12 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

5. Im § 14 Abs 2 letzter Satz werden nach der Ziffer „3“ ein Beistrich und die Wortfolge „4 letzter Satz“ eingefügt.

6. Im § 14 Abs 4 entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

7. § 16 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Bier nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Bier aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

8. § 19 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Bieres auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren.

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

Abs. 6

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

9. § 20 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

10. Im § 21 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 Euro “ ersetzt.

11. § 23 Abs 1 erster Satz lautet:

„Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 15, 16, 22 oder 25 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist.“

12. § 23 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

13. Im § 23 Abs 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

14. § 26 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

15. § 31 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs 3) in den Fällen des Abs 1 lit a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs 1 lit b einen Nachweis des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Bier nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 22 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Bieres aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 lit b gewährt wird.“

16. § 32 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.“

17. Im § 33 Abs 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

18. § 33 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

19. § 35 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die im Abs 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

20. § 36 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 10 Abs 5 gilt sinngemäß.“

21. In § 38 Abs 3 Z 4 lit c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

22. In § 5 Abs 3, § 10 Abs 1, 4 und 5, § 12 Abs 3, § 14 Abs 3, § 16 Abs 1, § 17 Abs 4, § 18 Abs 3, § 23 Abs 5 letzter Satz erster Teilsatz, § 26 Abs 3 erster Satz und Abs 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 29 Abs 3, 6 und 9, § 31 Abs 5 erster Teilsatz sowie § 35 Abs 1 wird mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ ersetzt.

23. Der bisherige Text des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

24. Nach § 46b wird folgender § 46c eingefügt:

§ 46c

㤠46c.

§ 6 Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 2 vorletzter und letzter Satz, § 12 Abs 4 letzter Satz, § 14 Abs 2 letzter Satz und Abs 4, § 16 Abs 3 letzter Satz, § 19 Abs 5 und 6, § 20 Abs 3, § 23 Abs 1 erster Satz, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz, § 26 Abs 5 letzter Satz, § 31 Abs 2, § 32 Abs 2, § 33 Abs 1 Z 7 und 8 sowie Abs 3, § 35 Abs 4, § 36 vorletzter und letzter Satz, und § 38 Abs 3 Z 4 lit c und § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1

§ 6 Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 Z 1, § 10 Abs 2 vorletzter und letzter Satz, § 12 Abs 4 letzter Satz, § 14 Abs 2 letzter Satz und Abs 4, § 16 Abs 3 letzter Satz, § 19 Abs 5 und 6, § 20 Abs 3, § 23 Abs 1 erster Satz, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz, § 26 Abs 5 letzter Satz, § 31 Abs 2, § 32 Abs 2, § 33 Abs 1 Z 7 und 8 sowie Abs 3, § 35 Abs 4, § 36 vorletzter und letzter Satz, und § 38 Abs 3 Z 4 lit c und § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl Nr 702/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

  1. 1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 144 Euro ,
  1. 2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 Euro .“

2. § 4 Abs 1 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

  1. . im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

3. § 7 Abs 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. Im § 9 Abs 4 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“ und Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

5. § 13 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.“

6. § 16 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Schaumweins auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

Abs. 6

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

7. § 17 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

8. Im § 18 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 Euro “ ersetzt.

9. § 20 Abs 1 erster Satz lautet:

„Wird Schaumwein während der Beförderung nach den §§ 12, 13, 19 oder 22 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass er nachweislich untergegangen ist.“

10. § 20 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

11. Im § 20 Abs 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

12. § 23 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

13. § 28 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 oder § 27 eingehalten, die Verbringung dem im Abs 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs 3) in den Fällen des Abs 1 lit a eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs 1 lit b einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorliegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 19 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 lit b gewährt wird.“

14. § 29 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.“

15. Im § 30 Abs 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und Abs 1 folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

16. § 30 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

17. § 32 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die im Abs 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

18. § 33 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 7 Abs 5 gilt sinngemäß.“

19. In § 35 Abs 2 Z 5 lit c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

20. In § 41 Abs 2 wird der Betrag „145 Euro “ durch den Betrag „144 Euro “ ersetzt.

21. In § 5 Abs 3, § 7 Abs 1, 4 und 5, § 9 Abs 3, § 13 Abs 1, § 14 Abs 4, § 15 Abs 3, § 20 Abs 5 letzter Satz erster Teilsatz, § 23 Abs 3 erster Satz und Abs 5 erster Satz dritter Teilsatz, § 26 Abs 3, 6 und 9, § 28 Abs 5 erster Teilsatz, § 32 Abs 1, § 42 Abs 2 sowie § 44 Abs 4 wird der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, ersetzt.

22. Der bisherige Text des § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

23. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt:

§ 48c

㤠48c.

(1) § 4 Abs 1 Z 3 letzter Satz, § 7 Abs 2 vorletzter und letzter Satz, § 9 Abs 4, § 13 Abs 3 letzter Satz, § 16 Abs 5 und 6, § 17 Abs 3, § 20 Abs 1 erster Satz, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz, § 23 Abs 5 letzter Satz, § 28 Abs 2, § 29 Abs 2, § 30 Abs 1 Z 7 und 8 sowie Abs 3, § 32 Abs 4, § 33 vorletzter und letzter Satz, § 35 Abs 2 Z 5 lit c und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3 Abs 1, § 18 und § 41 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 Abs 1 BGBl I Nr 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.“

Artikel 24
Änderung des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995

Das Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl Nr 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz)“

2. Teil II wird aufgehoben; der bisherige Teil III erhält die Bezeichnung „Teil II“.

3. § 10 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

4. Die §§ 11 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

§ 11

§ 11.

(1) Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).

(2) Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs 3) vorliegt.

(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.

(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Freischein, Inhalt

§ 12

§ 12.

(1) Im Freischein sind anzugeben:

  1. 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
  1. 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
  1. 3. der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
  1. 4. der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
  1. 5. wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.

(2) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.

(3) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

Freischein, Ergänzung

§ 13

§ 13.

(1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im § 11 Abs 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

Freischein, Verpflichtungen

§ 14

§ 14.

(1) Der Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(3) Soll Alkohol im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art 82 oder 84 des Zollkodex (§ 42 Abs 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 38 Abs 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.

(4) Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der

  1. 1. in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
  1. 2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
  1. 3. in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
  1. 4. in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

§ 15

§ 15.

(1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem im § 11 Abs 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(3) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

Freischein, Erlöschen

§ 16

§ 16.

(1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 25 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 5 und Abs 3 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.

(2) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.

(3) Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.

(4) Das Zollamt kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt § 82 sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.“

5. § 17 Abs 5 Z 2 lit g entfällt.

6. Im § 33 Abs 2 entfällt im dritten Satz nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

7. § 33 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

8. § 39 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.“

9. § 42 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Erzeugnisses auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren.

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

Abs. 6

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

10. § 43 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand ausser Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

11. Im § 44 wird der Betrag „2 000 S“ durch den Betrag „200 Euro “ ersetzt.

12. § 46 Abs 1 erster Satz lautet:

„Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist.“

13. § 46 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

14. Im § 46 Abs 6 erster Satz wird nach dem Wort „erhoben“ die Wortfolge „oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt“ eingefügt.

15. § 49 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

16. § 54 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs 4) in den Fällen des Abs 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 Z 2 gewährt wird.“

17. § 54 Abs 5 dritter Satz lautet:

„Der Inhaber eines Steuerlagers oder ein berechtigter Empfänger kann die Erstattung oder Vergütung der Steuer mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend machen und selbst berechnen.“

18. § 54 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im § 10 Abs 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

19. § 56 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.“

20. § 80 Abs 1 bis 3 samt Überschrift lautet:

„Bestandsaufnahme im Alkohollager

§ 80

§ 80.

(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Zollamt kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Abs 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.“

21. § 81 samt Überschrift lautet:

„Fehlmengen

§ 81

§ 81.

(1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.

(2) Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers. § 10 Abs 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Zollamt kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.

(4) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Abs 1 bis 3 sinngemäß.“

22. § 83 lautet:

§ 83

㤠83.

Der Inhaber eines Freischeins oder ein berechtigter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs 1 gilt sinngemäß.“

23. § 84 lautet:

§ 84

㤠84.

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

24. § 86 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

25. Im § 87 Abs 1 wird in Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. anzuordnen, dass in Z 13 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

26. § 87 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

27. Der bisherige Text des § 88 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf inner-gemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

28. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt:

§ 91

㤠91.

Wer Alkohol entgegen dem Verbot des § 20 Abs 2 herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.“

29. In § 5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 7 Abs 1, 2 und 3, § 10 Abs 1, 2 und 3, § 17 Abs 2, 3, 8 und 9, § 20 Abs 3, § 21 Abs 1, 3 und 4, § 22 Abs 1 und 2, § 23 Abs 1, 2 und 3, § 24 Abs 1, § 25 Abs 2, § 26, § 28 Abs 6, § 31 Abs 5 und 6, § 32 Abs 1, § 33 Abs 1 und 4, § 34 Abs 1, 2 und 3, § 35 Abs 1, § 36 Abs 1, § 39 Abs 1, § 40 Abs 4, § 41 Abs 3, § 46 Abs 5 dritter Satz erster Teilsatz, § 49 Abs 3 erster Satz, § 49 Abs 5 1. Satz dritter Teilsatz, § 52 Abs 3, 4, 6 und 9, § 54 Abs 6 erster Teilsatz, § 74 Abs 3, § 82 Abs 1 und 2 wird mit 1. Jänner 2001, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, der Ausdruck „Hauptzollamt“ durch den Ausdruck „Zollamt“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

30. § 108 lautet:

§ 108

㤠108.

Freischeine, die vor dem 1. Jänner 2001 erlassen wurden, gelten als Freischeine im Sinne der §§ 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000.“

31. Der bisherige Text des § 115 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

32. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:

§ 116b

„§ 116b. § 10 Abs 6, §§ 11 bis 16 einschließlich der Überschriften, § 33 Abs 2 dritter Satz und letzter Satz, § 39 Abs 3 letzter Satz, § 42 Abs 5 und 6, § 43 Abs 3, § 46 Abs 1 erster Satz, § 46 Abs 5 letzter Satz, § 46 Abs 6 erster Satz, § 49 Abs 5 letzter Satz, § 54 Abs 3, § 54 Abs 5 dritter Satz und letzter Satz, § 56 letzter Satz, § 80 einschließlich der Überschrift, § 81 einschließlich der Überschrift, § 83, § 84, § 86 Abs 2, § 87 Abs 1 Z 14 und 15, § 87 Abs 3, § 88, § 91, § 108, § 115, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000, die Änderung des Gesetzestitels, der Entfall des Teils II sowie die Neubezeichnung des bisherigen Teils III als „Teil II“ sowie der Entfall des § 17 Abs 5 Z 2 lit g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl Nr 704/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs 1 Z 1 wird folgende lit c angefügt:

  1. „c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, 19,11 Euro je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 Euro je 1 000 Stück;“

2. § 4 Abs 1 Z 2 lautet:

  1. „2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;“

3. § 5 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

4. § 8 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.“

5. § 12 Abs 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.“

6. § 14 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

7. Im § 16 Abs 2 und Abs 3 wird jeweils der Betrag von „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „1 Million Euro “ ersetzt und im Abs 2 letzter Satz werden nach der Ziffer „3“ ein Beistrich und die Wortfolge „4 letzter Satz“ eingefügt.

8. Im § 16 Abs 4 entfällt nach dem Wort „voraussichtlich“ das Wort „auf“.

9. § 18 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:

„In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

10. § 20 werden folgende Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand der Tabakwaren auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren.

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.

Abs. 6

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokumentes in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

11. § 21 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.“

12. Im § 22 wird der Betrag „1 000 S“ durch den Betrag „100 Euro “ ersetzt.

13. § 24 Abs 1 erster Satz lautet:

„Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind.“

14. § 24 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

15. Im § 24 Abs 6 erster Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind“ eingefügt.

16. § 27 Abs 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.“

17. § 31 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a oder § 30 eingehalten, die Verbringung dem im Abs 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs 3) in den Fällen des Abs 1 lit a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind, oder in den Fällen des Abs 1 lit b einen Nachweis des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet vorlegt.

Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Tabakwaren nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden sollen, die Anwendung des Verfahrens nach § 23 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs der Tabakwaren aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 lit b gewährt wird.“

18. § 32 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.“

19. Im § 33 Abs 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

„8. anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.“

20. § 33 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.“

21. § 34 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die im Abs 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.“

22. § 35 werden folgende Sätze angefügt:

„Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs 5 gilt sinngemäß.“

23. In § 37 Abs 2 Z 5 lit c wird die Wortfolge „Austritts über die Zollgrenze“ durch die Wortfolge „Ausgangs aus dem Zollgebiet“ ersetzt.

24. Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs 2 wird angefügt:

Abs. 2

Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.“

25. Nach § 44c wird folgender § 44d eingefügt:

§ 44d

㤠44d.

(1) § 5 Abs 3, § 8 Abs 4 letzter Satz, § 12 Abs 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs 4 letzter Satz, § 16 Abs 2 letzter Satz und Abs 4, § 18 Abs 3 letzter Satz, § 20 Abs 5 und 6, § 21 Abs 3, § 24 Abs 1 erster Satz, Abs 5 letzter Satz und Abs 6 erster Satz, § 27 Abs 5, § 31 Abs 2, § 32 Abs 2, § 33 Abs 1 Z 7 und 8 sowie Abs 3, § 34 Abs 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs 2 Z 5 lit c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.

§ 4 Abs 1 Z 1 lit c und Z 2, § 16 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro -Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.“

Artikel 26
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl Nr 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 186/1998 und die Kundmachung BGBl I Nr 143/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs 2 Z 3 wird der Verweis „§ 124 Z 11“ durch den Verweis „§ 124 Z 10“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs 4 wird der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „400 Euro “ ersetzt.

3. Im § 27 Abs 1 Z 4 wird der Betrag von „10 000 S“ durch den Betrag von „800 Euro “ ersetzt.

4. § 40 wird folgender Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Die im Abs 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.“

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a

㤠47a.

(1) § 40 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs 4 und § 27 Abs 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 8 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.“

Artikel 27
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 2 lautet lit b:

  1. „b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen,“

b) In Abs 2 lit d tritt an die Stelle der Wortfolge „der Säumniszuschlag“ die Wortfolge „die Säumniszuschläge“.

2. Im § 48a Abs 3 lit c entfällt der Klammerausdruck „(§§ 117 und 118)“.

3. § 57 lautet:

§ 57

㤠57.

(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.

(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs 1 bis 4.“

4. Im § 71 tritt im Abs 1 an die Stelle der Wortfolge „des Abgabepflichtigen“ die Wortfolge „der Partei“ und wird als Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Die Verfügung gemäß Abs 1 kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll)amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.“

5. Die Überschrift vor § 117 sowie die §§ 117 und 118 entfallen.

6. Im § 131 Abs 1 tritt an die Stelle der ersten sechs Sätze folgender (erster) Unterabsatz (die Sätze ab „Für alle“ werden zum zweiten Unterabsatz des Abs 1):

„Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen.

Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.“

7. Im § 133 Abs 2 wird als letzter Satz angefügt:

„In Abgabenerklärungen ist, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer (§ 31 Abs 4 Z 1 ASVG) anzugeben.“

8. Nach § 204 wird als § 205 eingefügt:

§ 205

㤠205.

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

  1. a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
  1. b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
  1. c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 20 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen.

Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.“

9. § 207 Abs 2 dritter Satz lautet:

„Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“

10. Im § 210 wird als Abs 6 angefügt:

Abs. 6

Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben zu.“

11. § 212 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs 2 lit a wird nach dem Wort „werden“ das Wort „dürfen“ eingefügt und es entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „oder 4“.

b) Im Abs 2 letzter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „auf Antrag des Abgabepflichtigen“ eingefügt.

c) Abs 3 lautet:

Abs. 3

Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.“

12. Im § 212a Abs 7 wird als letzter Satz angefügt:

„Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.“

13. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs 4 wird nach lit d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, das Wort „oder“ sowie folgende lit e angefügt:

  1. „e) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs 3) betreffen.“

b) Im Abs 5 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „lit a oder b“, wird im zweiten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgender (zweiter) Unterabsatz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs 4 irrtümlich nicht erteilt wurde.“

14. Die Überschrift vor § 217 lautet „2. Säumniszuschläge“ und es tritt an die Stelle der §§ 217 bis 221a folgende Bestimmung:

§ 217

㤠217.

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

  1. a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
  1. b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
  1. c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
  1. d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

  1. b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.“

15. Im § 230 entfällt im Abs 2 der zweite Satz, tritt im Abs 3 anstelle der Wortfolge „§§ 212 Abs 3 oder 18 Abs 2“ die Wortfolge „§ 212 Abs 3 erster oder zweiter Satz“ und wird im Abs 5 folgender Satz angefügt:

„Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.“

16. In den §§ 235 Abs 3 und 237 Abs 2 treten jeweils an die Stelle der Wortfolge „zwei Wochen“ die Wortfolge „einem Monat“.

17. Im § 240 entfallen die Abs 2 sowie Abs 4 bis 6 und lautet Abs 3:

Abs. 3

Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

  1. a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1 erfolgt ist,
  1. b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
  1. c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.“

18. § 311 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Anträge gemäß Abs 2 oder 3 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.“

19. Im § 323 werden als Abs 7 und 8 angefügt:

Abs. 7

Bewilligungen gemäß § 131 Abs 1 vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des § 131 Abs 1 durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000 ihre Wirksamkeit. § 205 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von § 205 Abs 1 ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend. § 214 Abs 4 lit e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

Abs. 8

Die §§ 210 Abs 6, 212 Abs 2 lit a, 212 Abs 3, 212a Abs 7, 214 Abs 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs 3 sowie 218 Abs 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.“

Artikel 28
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBlNr 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2000“ durch „31. Dezember 2004“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) § 4 erster Satz lautet:

„Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben.“

b) § 4 letzter Satz lautet:

„Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.“

Artikel 29
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl Nr 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 29/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden.“

2. Im § 14 Abs 1 lautet der Einleitungssatz:

,,Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind“

3. Im § 14 Abs 4 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge ,,als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis“ eingefügt und nach dem Wort „Ausfuhranmeldung“ die Wortfolge „oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung“ eingefügt.

4. § 14a Abs 1 und Abs 2 lautet:

Abs. 1

Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und

Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im

Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter

erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.

Abs. 2

Den Zollämtern erster Klasse obliegt

  1. 1. alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
  1. 2. im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,
  1. 3. Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer
  1. . soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen
  1. .
  1. 4. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten,
  1. . das Glückspielmonopol, vorzunehmen.“

5. Im § 14a Abs 3 Z 2 wird der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „4 000 Euro“ ersetzt.

6. Nach § 14a Abs 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

,,(3a) Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Abs 2 Z 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.“

7. Im § 14b Abs 3 wird nach dem Wort „Nebenansprüche“ und dem folgenden Beistrich die Wortfolge ,,zur Erhebung der Verbrauchsteuern“ eingefügt.

8. § 14b Abs 4 lautet:

,,(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.“

9. Dem § 17a werden die folgenden Abs 4 und 5 angefügt:

Abs. 4

§ 14 Abs 1 und 4, § 14a Abs 1, 2, 3 Z 2 und 3a und § 14b Abs 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 5

§ 3 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“

10. Die Anlage zum AVOG entfällt.

Artikel 30
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl Nr 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 73/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 1 wird als lit e angefügt:

  1. „e) auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;“

2. In § 15a wird als Abs 3 angefügt:

Abs. 3

Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit e einbezogen werden, hat der Pensionskassenvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 48, das Leistungsrecht sowie die Anwendbarkeitdes § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung zu enthalten.“

3. Im § 51 wird als Abs 1h eingefügt:

„(1h) § 5 Z 1 lit e und § 15a Abs 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl Nr 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr 746/1996, BGBl I Nr 130/1997, BGBl I Nr 79/1998, BGBl I Nr 32/1999, BGBl I Nr 106/1999, BGBl I Nr 26/2000, BGBl I Nr 29/2000 und BGBl I Nr 30/2000 und der Kundmachung BGBl I Nr 164/1998 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 Abs 1a wird folgender Abs 1b eingefügt:

„(1b) Der Bund gewährt den Ländern im Haushaltsjahr 2000 einen Zuschuss für Zwecke der Finanzierung von Raumheizungszuschüssen in Höhe der von den jeweiligen Ländern oder als Sozialhilfeträger von ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden dafür in der Periode Oktober 2000 bis April 2001 vorgesehenen Ausgaben. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu den Landesmitteln für die genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen oder von den Ländern an ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für diese Zwecke weiterzuleiten. Anträge auf die Gewährung eines Zweckzuschusses sind von den Ländern innerhalb einer Woche nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

2. Nach § 23 Abs 3i wird folgender Abs 3j eingefügt:

„(3j) § 22 Abs 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 3 entfällt.

2. § 1 Abs 6 lautet:

Abs. 6

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl Nr 805/1993, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl I Nr 130/1998, des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 - AOG, BGBl Nr 25/1988, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl Nr 54/1970, und des Forschungsorganisationsgesetzes - FOG, BGBl Nr 341/1981, im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.“

3. § 4 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Als Organe der Haushaltsführung werden Amtsorgane sowie Organe der betriebsähnlichen Einrichtungen tätig.“

4. § 4 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Amtsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Organe der Haushaltsführung einschließlich jener, die die Rechte des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen haben, sofern sie nicht mit Angelegenheiten der Haushaltsführung betriebsähnlicher Einrichtungen betraut sind.“

5. § 4 Abs 5 entfällt.

6. § 5 Abs 2 Z 3 entfällt.

7. § 5 Abs 2 Z 6 lautet:

„6. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl Nr 763/1992,“

8. § 5 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

  1. 1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;
  1. 2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);
  1. 3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes (§ 31);
  1. 4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);
  1. 5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;
  1. 6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);
  1. 7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.“

9. § 6 Abs 5 entfällt.

10. § 7 Abs 5 entfällt.

11. § 8 Abs 5 lautet:

Abs. 5

§ 6 Abs 6 gilt sinngemäß.“

12. § 9 Abs 5 lautet:

Abs. 5

§ 7 Abs 6 gilt sinngemäß.“

13. § 10 Abs 4 lautet:

Abs. 4

§ 7 Abs 6 gilt sinngemäß.“

14. § 16 Abs 2 Z 9 lautet:

  1. „9. die Ausgaben zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs 3) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;“

15. § 16 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.“

16. § 16 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Von dem im ersten Satz des Abs 1 aufgestellten Grundsatz kann bei rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.“

17. § 17 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Ausgaben für Einzelvorhaben des Bundes (§ 23), für deren Durchführung Ausgaben in mehreren Finanzjahren zu leisten sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.“

18. § 17 Abs 4 entfällt.

19. § 19 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind.“

20. § 25 Abs 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Vorbelastungen gemäß § 45;“

21. § 25 Abs 3 entfällt.

22. § 32 samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 32

§ 32.

Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlags unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf mit dem Entwurf für den Fahrzeugplan und erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs 4 zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34 Abs 3) zu verfassen.“

23. § 34 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,
  1. 2. Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,
  1. 3. die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung -,
  1. 4. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie
  1. 5. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“

24. § 35 Z 6 lautet:

  1. „6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; ausgenommen sind jene Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG 1993, des KUOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des FOG im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht;“

25. § 39 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf § 100 Abs 3 oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.“

26. § 49 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Organe des Bundes (§ 1 Abs 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder vom Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

  1. 1. der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder
  1. 2. von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs 4
  1. .

27. § 49 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.“

28. § 52 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Die für den Abschluss der voranschlagswirksamen Verrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden gemäß § 78 Abs 3 und 4 sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 79 dürfen noch bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden; die Bestimmungen der Abs 2 und 3 werden hiedurch nicht berührt. Die für den Abschluß der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Hiedurch werden die Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl Nr 144, nicht berührt.“

29. § 59 Abs 5 lautet:

Abs. 5

Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.“

30. § 61 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung

  1. 1. nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder
  1. 2. einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.“

31. § 65b Abs 4 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;
  1. 2. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;“

32. Im § 68 Abs 3 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Sodann werden folgende Z 3 und 4 angefügt:

  1. „3. Verrechnungsaufträge gemäß § 67 Abs 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 76 und 77) bereitgestellt wird;
  1. 4. die erteilte Anordnung an das zuständige ausführende Organ im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung oder -bereitstellung erfolgen darf.“

33. § 71 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines weiteren Sub- oder Nebenkontos oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.“

34. § 71 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.“

35. § 71 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.“

36. § 74 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Der Verrechnung ist, soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt, die Eurowährung zugrunde zu legen. Die in den §§ 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen über die Nachweisung der Vermögensbestandteile des Bundes bleiben hievon unberührt.“

37. § 74 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Einnahmen und Ausgaben in fremder Währung, Vermögensbestände im Ausland sowie Forderungen und Schulden in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für besondere Geschäftsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung und zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof Bestimmungen erlassen werden.“

38. § 79 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind mit den finanziellen Auswirkungen auf die dem jeweils laufenden Finanzjahr folgenden zwei Finanzjahre darzustellen.“

39. § 82 samt Überschrift lautet:

„Betriebsabrechnung

§ 82

§ 82.

(1) Die Betriebsabrechnungen haben der Feststellung der Kosten- und Leistungsstruktur, der Ermittlung der Selbstkosten, der Unterstützung bei der Gestaltung angemessener Preise und Tarife, dem zwischenbetrieblichen Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder mit anderen Rechtsträgern, der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Planungs-, Entscheidungs- und Steuerungshilfe durch Bereitstellung der notwendigen Daten (Leistungscontrolling) zu dienen.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat einem anweisenden Organ, das im überwiegenden Maße entgeltliche Leistungen an andere Organe des Bundes oder Dritte erbringt, eine Betriebsabrechnung aufzutragen.

(3) Eine Betriebsabrechnung kann vom zuständigen haushaltsleitenden Organ einem anweisenden Organ auch dann aufgetragen werden, wenn der Umfang der dieses Organ betreffenden oder ihm zurechenbaren voranschlagswirksamen Ausgaben bedeutsam oder dies sonst für eine genaue Kenntnis der Kosten seiner Leistungen erforderlich ist.

(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Durchführung der Betriebsabrechnung zu überwachen.“

40. § 83 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.“

41. § 83 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs 1 aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.“

42. Im § 88 wird nach Abs 3 folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des § 77 zulässig.“

43. § 93 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.“

44. § 93 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe auch dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.“

45. § 94 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Abs 1 sind zu begründen. Weiters sind - nach Einnahmen und Ausgaben getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sowie die Abschreibungen von Forderungen aufgegliedert nachzuweisen.“

46. § 98 Abs 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Vermögens- und Schuldenrechnungen sowie die Erfolgsrechnungen (die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen) der betriebsähnlichen Einrichtungen des Bundes;“

47. Nach dem § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 99a

§ 99a.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“

48. Im § 100 wird folgender Abs 25 angefügt:

„(25) § 1 Abs 6, § 4 Abs 2 und 3, § 5 Abs 3, § 8 Abs 5, § 9 Abs 5, § 10 Abs 4, § 16 Abs 3 und 4, § 17 Abs 3, § 19 Abs 1, § 25 Abs 2 Z 3, § 32 samt Überschrift, § 35 Z 6, § 39 Abs 3, § 49 Abs 1 und 4, § 52 Abs 4, § 61 Abs 2, § 68 Abs 3 Z 2 bis 4, § 71 Abs 2 bis 4, § 79 Abs 4, § 83 Abs 1 und 2, § 88 Abs 4, § 93 Abs 3 und 4, § 94 Abs 2, § 98 Abs 2 Z 4, § 99a sowie § 101 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; zugleich treten § 1 Abs 3, § 4 Abs 5, § 5 Abs 2 Z 3, § 6 Abs 5, § 7 Abs 5, § 17 Abs 4 und § 25 Abs 3 außer Kraft; § 16 Abs 2 Z 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 5 Abs 2 Z 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; § 34 Abs 3, § 59 Abs 5, § 65b Abs 4 Z 1 und 2, § 74 Abs 1 und 2 sowie § 82 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

49. Im § 101 wird folgender Abs 7 angefügt:

Abs. 7

Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.“

Artikel 33
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl Nr 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 124/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs 4 angefügt:

Abs. 4

Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986,

  1. 1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
  1. 2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs 5 angefügt:

Abs. 5

§ 2 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 34
Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften

§ 1

§ 1.

(1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.

(2) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Gebietskörperschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 2

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 43
Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Stufe“ der Ausdruck „4,“ eingefügt.

2. Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden“.

3. § 8 Abs. 6 lautet:

Abs. 6

Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf volle zehn Groschen.“

4. § 8 Abs. 7 und 8 entfallen.

5. Im § 11 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen.“

6. Dem § 57 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 14

§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999.“

Artikel 71
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 120.000 S übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

  1. a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
  1. b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  1. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

2. § 5 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

3. § 6 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 120 000 S übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

  1. a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
  1. b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  1. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

4. § 26 Abs. 5 entfällt.

5. § 30a Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und“.

6. § 30a Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht“

7. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

Abs. 5

Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

8. § 30c Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.“

9. § 30g Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

10. § 30k Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

11. Nach § 31 Abs. 5 wird.folgender Abs. 6 angefügt:

Abs. 6

Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

12. § 31a Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. )
  1. „a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,“

13. § 31g lautet:

§ 31g

㤠31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

14. Im § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Regelungen gelten nicht für das Jahr 2001.“

15. § 39d lautet:

§ 39d

㤠39d.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.“

16. Nach § 39f Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

Abs. 3

Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.“

17. § 39g lautet:

§ 39g

㤠39g.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2001 und 2002 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 300 Millionen Schilling zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“

18. § 39h lautet:

§ 39h

㤠39h.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2002 und 2003 je ein Betrag von 200 Millionen Schilling zu zahlen.“

19. § 39i lautet:

§ 39i

㤠39i.

Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

20. § 40b lautet:

§ 40b

㤠40b.

Abweichend von § 40 werden

  1. 1. 6.400 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2001 bis 31. Oktober 2001 und
  1. 2. 460 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2002 bis 31. Oktober 2002

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zugeführt.“

21. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

Abs. 6

Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.“

22. § 53 lautet:

§ 53

㤠53.

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.“

23. § 54 lautet:

§ 54

㤠54.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

24. Nach § 50n wird folgender § 50o eingefügt:

§ 50o

㤠50o.

(1) Die §§ 39 Abs. 3, 39d, 39g, 39h, 40b, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag außer Kraft.

(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

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