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BGBl I 79/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „Eurofima“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energieanleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturgesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile erlassen wird und das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird (Budgetbegleitgesetz 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel XIV
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.“

2. § 33 Abs 4 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Die lit a lautet:

  1. „a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“

b) Die lit b lautet:

  1. „b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.“

Als lit c wird angefügt:

  1. „c) Abweichend von lit a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“

3.In § 33 Abs 8 tritt an die Stelle des Betrages von „2 000 S“ ein Betrag von „5 000 S“.

4. § 34 Abs 7 Z 1 lautet:

  1. „1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) Anspruch auf diese Beträge hat.“

5. § 34 Abs 7 Z 2 lautet:

  1. „2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b abgegolten.“

6. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von „2 000 S“ ein Betrag von „5 000 S“.

7. § 89 lautet:

§ 89

„§ 89.

(1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.“

8. § 97 Abs 4 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich und ab dem Jahr 2000 mit 700 S monatlich anzusetzen.“

9. Im § 124b wird als Z 31 angefügt:

  1. 31. Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.“

10. Als § 133 wird angefügt:

§ 133

„§ 133.

§ 20 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 Z 3 lit a und c, § 33 Abs 8, § 34 Abs 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 treten mit Ablauf des 31

§ 20 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 Z 3 lit a und c, § 33 Abs 8, § 34 Abs 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.“

Artikel XV
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 9/1998, wird wie folgt geändert:

1a. § 6 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a steuerfrei ist, und einen Umsatz, ausgenommen den Eigen-verbrauch, der nach § 6 Abs 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs 1 Z 8 lit h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 8 lit h, Z 9 lit a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs 1 bzw. 4.“

1b. § 12 Abs 14 entfällt.

1c. § 12 Abs 15 lautet:

„(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs 1 Z 1). Weist der Unternehmer für den Eigenverbrauch in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.“

1d. § 21 Abs 1 zweiter Unterabsatz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.“

2. § 21 Abs 1 dritter Unterabsatz lautet:

„Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs 1.

3. Dem § 28 wird folgender Abs 14 angefügt:

„(14)

  1. a) § 21 Abs 1 in der Fassung BGBl I Nr 79/1998 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
  1. b) § 6 Abs 2, § 12 Abs 14 und § 12 Abs 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 ist erstmals auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel XVI
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs 2 bis 4 lautet:

Abs. 2

Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

Abs. 3

Ab 1. Jänner 2000 beträgt die Familienbeihilfe monatlich für

 

ab dem Monat der Geburt

ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet

ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet

das 1. Kind

1 450 S

1 700 S

2 000 S

das 2. Kind

1 625 S

1 875 S

2 175 S

das 3. und jedes weitere Kind

1 800 S

2 050 S

2 350 S

Die Beträge für das erste Kind gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

Abs. 4

Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 800 S.“

2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 9d eingefügt:

§ 9

„§ 9.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

§ 9a

§ 9a.

(1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 9b

§ 9b.

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

§ 9c

§ 9c.

Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.

§ 9d

§ 9d.

Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.“

3. § 12 entfällt.

4. In § 38f wird die Bezeichnung „das Elffache“ durch die Bezeichnung „das Zwölffache“ ersetzt.

5. § 50k lautet:

§ 50k

„§ 50k.

(1) Die §§ 8 Abs 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 79/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

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