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BGBl I 30/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehalts-gesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 23

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“

2. Im § 3 Abs. 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

  1. „7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.“

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

Abs. 3

Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“

6. Dem § 278 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

7. In der Anlage 1 Z 9.11 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

  1. „e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“
  1. )

8. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet:

  1. „b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.“

9. In der Anlage 1 wird der Z 14.10 und der Z 15.5 jeweils angefügt:

„Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“

Artikel 33

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.

3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt:

§ 132

㤠132.

Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 42

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 176 Abs. 4 lit. a lautet:

  1. „a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,“

2. Nach § 265 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 47

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. d und f sublit. aa sowie im § 6 Abs. 2 lit. b und e sublit. aa wird das Wort

„Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. g und im § 6 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

4. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:

§ 50j

㤠50j.

Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

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