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BGBl I 9/1998

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Schifffahrtsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs 5 Z 4 lit e lautet der erste Satz:

„Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl Nr 192/1963, bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl Nr 532, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit a bis d genannten Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften des § 25 des Pensionskassengesetzes entsprechen.“

2. In § 17 Abs 1 tritt am Ende des vorletzten Satzes an die Stelle des Punktes ein Beistrich; es wird folgende Wortfolge angefügt:

„weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1.“

3. § 26 Z 7 wird wie folgt geändert:

In lit c tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund des Betriebspensionsgesetzes“ die Wortfolge „auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“.

4. In § 34 Abs 6 wird jeweils im Klammerausdruck des vierten und sechsten Satzes nach dem Wort „Pflegezulage“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Blindengeld“ eingefügt.

5. In § 78 Abs 1 werden als weitere Sätze angefügt:

„Als Lohnzahlungen des Arbeitgebers gelten weiters Leistungen, die vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens des Arbeitgebers für Arbeitslöhne des Arbeitnehmers erbracht werden. Derartige Leistungen sowie die darauf entfallende Lohnsteuer sind als Bezüge und Lohnsteuer des Arbeitnehmers in den Lohnzettel (§ 84) aufzunehmen.“

6. In § 82 wird als zweiter Satz angefügt:

„Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.“

7. In § 84 Abs 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.“

8. § 97 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt Folgendes:

  1. 1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
  1. 2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.“

9. In § 116 Abs 2 Z 2 lit d sowie in § 116 Abs 5 Z 2 lit d tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind“ die Wortfolge „soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind“.

10. In § 116 Abs 3 wird als Z 6 angefügt:

  1. „6. § 14 Abs 5 Z 4 lit e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998 gilt erstmals für die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.“

11. In § 124b wird als Z 30 angefügt:

  1. „30. § 17 Abs 1 letzter Satz sowie § 97 Abs 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.“

Artikel II
Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 20 samt Überschrift lautet:

„Umgründungen

§ 20

§ 20.

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

  1. 1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
  1. 2. bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  1. 3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt Folgendes:

  1. 1. In den Fällen des Abs 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
    1. - nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
    1. - im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Handelsaufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuer-gesetzes.
  1. 2. In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluss- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.

Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“

2. In § 21 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt:

„§ 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

  1. - ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder
  1. - der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.“

3. Der mit Bundesgesetz BGBl I Nr 70/1997 in § 26a eingefügte „Abs 7“ erhält die Bezeichnung „Abs 9“.

Artikel III
Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 1 lit a und b entfällt jeweils der letzte Satz.

2. § 17 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Abweichend von Abs 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

3. § 20 Abs 6 lautet:

Abs. 6

Gehören die anlässlich der Einbringung erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen, gilt Folgendes:

  1. 1. Ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Abs 5 anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im Sinne des Abs 4 Z 1 oder Z 3 zu- oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des zu- oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Z 3 jedoch nur, wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft gegeben war.
  1. 2. Ist ein Kapitalanteil eingebracht worden, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben war, ist § 5 Abs 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
  1. .

4. In § 29 Abs 1 wird als letzter Satz angefügt:

„§ 24 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

5. In § 33 Abs 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters kann § 16 Abs 5 Z 4 sinngemäß angewendet werden.“

6. In § 38a Abs 4 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.“

7. § 45 lautet:

§ 45

„§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

8. Der dritte Teil wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit b wird das Zitat „§ 9 Abs 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs 6“ ersetzt.

b) In Z 1 lit c wird das Zitat „§ 9 Abs 6“ durch das Zitat „§ 9 Abs 7“ ersetzt.

c) In Z 6 lit h lautet der erste Satz:

„Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt.“

Artikel IV
Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch BGBl Nr 756/1996, wird wie folgt geändert:

1a. Nach dem ersten Satz des § 6 Abs 1 Z 16 wird folgender Satz eingefügt:

„Befreit ist auch der Eigenverbrauch.“

1b. § 6 Abs 1 Z 16 erster Gedankenstrich lautet:

  1. „- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch;“

2. Im § 6 Abs 1 Z 20 tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art 3 Abs 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.“

  1. .

3. § 6 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach § 6 Abs 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs 1 Z 8 lit h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 8 lit h, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs 1 bzw. 4.

3a. § 22 Abs 8 erster Satz lautet:

„Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1999 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 Z 1 zutreffen, folgendes:“

4. § 10 Abs 2 Z 4 lit e lautet:

  1. „e) den Eigenverbrauch der unter lit b und c angeführten Leistungen;“
  1. )

5. In § 12 Abs 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen.“

  1. .

6. In Art 27 lautet die Zwischenüberschrift vor dem Abs 1:

„Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde“

7. In Art 27 lautet der Abs 1:

Abs. 1

Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art 1 Abs 8) gilt Folgendes:

  1. 1. Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art 1 Abs 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art 1 Abs 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art 19 Abs 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.
  1. 2. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art 1 Abs 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:
    1. a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
    1. b) der Tag der Lieferung,
    1. c) das Entgelt (Kaufpreis),
    1. d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    1. e) der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
    1. f) die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
    1. g) der Verwendungszweck.
  1. 3. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art 1 Abs 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:
    1. a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
    1. b) der Tag der Lieferung,
    1. c) das Entgelt (Kaufpreis),
    1. d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    1. e) die Fahrzeuglänge,
    1. f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
    1. g) der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
    1. h) der Verwendungszweck.
  1. 4. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art 1 Abs 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:
    1. a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
    1. b) der Tag der Lieferung,
    1. c) das Entgelt (Kaufpreis),
    1. d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    1. e) die Starthöchstmasse,
    1. f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
    1. g) der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
    1. h) der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art 1 Abs 8 vorliegen.“

8. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998 treten in Kraft:

  1. a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben: § 6 Abs 2 zweiter Satz, § 6 Abs 2 vierter Satz hinsichtlich § 6 Abs 1 Z 8 lit h.
  1. b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: § 6 Abs 1 Z 16, § 6 Abs 1 Z 20, § 6 Abs 2 erster Satz hinsichtlich des Eigenverbrauches, § 10 Abs 2 Z 4 lit e, § 12 Abs 2 Z 1, Art 27.“

Artikel V
Schifffahrtsgesetz

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs 6 lautet:

Abs. 6

Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,

  1. 1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art 1 Abs 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663),
  1. 2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art 1 Abs 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und
  1. 3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.“

Artikel VI
Normverbrauchsabgabegesetz

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl Nr 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 3 wird als letzter Satz angefügt:

„Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“

2. Im § 6 Abs 4 wird im vierten Satz der Ausdruck „Durchschnittsverbrauch“ durch den Ausdruck „Steuersatz“ ersetzt.

3. § 13 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Liegen die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.“

4. Im § 15 wird als Abs 5 angefügt:

Abs. 5

§ 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“

Artikel VII
Elektrizitätsabgabegesetz

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl Nr 797/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ der Klammerausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.

Artikel VIII
Erdgasabgabegesetz

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl Nr 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl Nr 797/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs 4 wird nach dem Ausdruck „Kalenderjahr“ der Ausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.

Artikel IX
Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs 2 lit c wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

2. Im § 10 wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs-und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

3. Im § 34 Abs 1 entfallen die Worte „zumindest überwiegend im Bundesgebiet“ und lautet der letzte Satz:

„Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.“

4. § 55 Abs 3 lautet:

Abs. 3

Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.“

5. § 55 Abs 4 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs 3 richtet.“

6. Im § 78 Abs 2 lit d wird die Wortfolge „Zwangs- oder Ordnungsstrafe“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe“ ersetzt.

7. Die Überschrift vor § 111 lautet:

„J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“.

Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

§ 112a

„§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 5 000 S verhängen.“

8. § 132 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.“

9. § 207 Abs 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“

10. Im § 207 Abs 3 wird die Wortfolge „Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

11. Im § 207 Abs 4 entfallen die Worte „und Beiträgen“.

12. § 208 Abs 2 letzter Satz entfällt.

13. § 213 Abs 3 vorletzter Satz entfällt.

14. § 221 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10 000 S nicht erreicht. Bei vom abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.“

15. Im § 276 Abs 2 erster Satz wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge

„- außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt -“

eingefügt.

16. § 305 lautet:

§ 305

㤠305.

(1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Ist im abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit auf Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs 2 oder 3 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zu.

(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

17. § 314 Z 4 lautet:

  1. „4. für die Vergällung von Alkohol;“

18. § 315 Abs 2 zweiter Satz lautet:

„Zur Berechnung der Untersuchungsgebühr sind die nach § 101 Abs 2 zweiter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.“

19. In § 323 werden als Abs 5 und 6 angefügt:

Abs. 5

§ 55 Abs 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs 1, die § 55 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Abs. 6

§ 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl I Nr 9/1998 unbeachtlich“.

20. Im § 324 wird die Wortfolge „229, 233 und 234“ durch die Wortfolge „229 und 233“ ersetzt.

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