Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 14/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs 1 tritt am Ende der lit h an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit i, die lautet:
- „i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer.“
2. Im § 6 Abs 2 tritt am Ende der lit g an die Stelle des Puntkes ein Beistrich; angefügt wird lit h, die lautet:
- „h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer.“
3. Im § 26 Abs 1 ist die Wortfolge „den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle“ durch die Wortfolge
„eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt“ und im § 26 Abs 2 ist die Wortfolge „des Dienstgebers oder der auszahlenden Stelle“ durch die Wortfolge „der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten“ zu ersetzen.
4. § 31 Abs 1 ab zweitem Satz lautet:
„Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Schulbücher ist ein Selbstbehalt in der Höhe von 10 vH des für die maßgebliche Schulform des Schülers gemäß § 1 der Limit-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Höchstbetrages zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen. Schüler an Sonderschulen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben keinen Selbstbehalt zu entrichten.“
5. Im § 31a Abs 1 erster Satz wird der Begriff „Unterrichtsmittel“ durch „Schulbücher“ ersetzt und es entfällt die Bezeichnung „einfachste Ausstattung“.
6. § 31a Abs 1 Z 2 lautet:
- „2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger, Lernspiele) im Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der Limit-Verordnung (Abs 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“
7. § 31a Abs 2 entfällt und die bisherigen Absätze 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.
8. § 31d Abs 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt, die lauten:
Abs. 2
Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.
Abs. 3
Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs 5 FLAG.“
9. Der bisherige § 31d Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs 4.
10. § 39e Abs 9 wird folgender Abs 10 angefügt, der lautet:
„(10) Der Aufwand für notwendige Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
11. Nach § 50i wird § 50j eingefügt, der lautet:
§ 50j
„§ 50j.
(1) § 2 Abs 1 lit i und § 6 Abs 2 lit h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 8/1998 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) § 26 Abs 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 8/1998 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(3) Die §§ 31 Abs 1, 31a Abs 1 bis 4 und 31d Abs 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 8/1998 treten mit 1. Februar 1998 in Kraft.
(4) § 39e Abs 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 8/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
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