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BGBl I 130/1997

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl I 1997/130, ausgegeben am 28. November 1997(Auszug)

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 5 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 6 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 11 Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 12 Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Artikel 15 Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Artikel 16 Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Artikel 17 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden

Artikel 19 Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 400), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 108 Abs. 1 und 2 lautet:

,,(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

  1. 1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 ,,Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt'' der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 ,,Emittenten Gesamt'' oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
  1. 2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30.

November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der

Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die

Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen

Bausparvertrag zu.

Abs. 2

Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 11 400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11 400 S pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, dass die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.''

2. § 108 Abs. 6 lautet:

,,(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.''

3. Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt:

,,(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.''

4. Dem § 124b wird folgende Z 29 angefügt:

  1. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.''

Artikel 8
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 entfallen die Punkte.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.''

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

,,Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.''

4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden.''

Artikel 9
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 12 entfallen die Punkte; die Paragraphenbezeichnungen werden der Bezeichnung des ersten Absatzes vorangestellt.

2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

,,Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.''

3. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

,,(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekannt gegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.''

4. § 12 Abs. 3 wird folgende Z 12 angefügt:

  1. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.''

Artikel 10
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die festen Gebührensätze werden erhöht:

von

30 S auf

50 S

von

60 S auf

90 S

von

80 S auf

120 S

von

120 S auf

180 S

von

140 S auf

210 S

von

180 S auf

300 S

von

240 S auf

360 S

von

320 S auf

480 S

von

400 S auf

600 S

von

700 S auf

1 050 S

von

720 S auf

1 080 S

von

800 S auf

1 200 S

von

900 S auf

1 350 S

von

1 000 S auf

1 500 S

von

1 200 S auf

1 800 S

von

1 600 S auf

2 400 S

von

2 400 S auf

3 600 S

von

3 200 S auf

4 800 S

von

5 000 S auf

7 500 S

von

7 000 S auf

10 000 S.

2. Im § 2 Z 3 entfällt das Wort ,,sonstige''.

3. § 4 lautet:

§ 4

,,§ 4.

(1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.''

4. § 5 Abs. 2 lautet:

,,(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei Mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.''

5. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. ,,1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ....................................... 180 S,''

6. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 lautet:

,,(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.''

7. Im § 14 Tarifpost 1 entfällt der Abs. 4.

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lautet:

,,(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenussrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.''

9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. ,,3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;''

10. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. ,,4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlass (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfassten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;''

11. Nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlass oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfassten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;''

12. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 lautet:

  1. ,,8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenussrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;''

13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 14 lautet:

  1. Verlustanzeigen;''

14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 lautet:

  1. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;''

15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 lautet:

  1. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;''

15a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

  1. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen.''

16. § 14 Tarifpost 11 lautet:

  1. . Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ..... 180 S.''

17. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. ,,4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;''

18. Im § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(1)''; folgender Abs. 2 wird angefügt:

,,(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 15a tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.''

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